TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 A4 231428-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken
Spruch

A4 231.428-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des M.K., geb. 00.00.1980, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2002, FZ. 02 16.748-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2008, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 19.06.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 26.06.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 20.08.2002 niederschriftlich einvernommen.

 

2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Probleme mit moslemischen Dorfbewohnern sein Heimatland verlassen zu haben. Konkret sei seine Mutter eine christlich apostolische Predigerin in J. und wäre der im Betreff Genannte nach dem Tod seines Vaters am 01.05.2001 zu ihr gezogen. Bereits in der Vergangenheit hätte es wiederholt gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gegeben und wäre am 07.09.2001 die Situation neuerlich eskaliert, als seine Mutter versucht habe, eine Prozession durch ein von den moslemischen Mitbürgern für sich allein beanspruchtes Feld vor der Kirche zu führen. So hätten die Gegner des Umzuges begonnen Eigentum der christlichen Veranstaltungsteilnehmer zu zerstören und diese massiv zu bedrohen. In weiterer Folge sei es zu schweren Ausschreitungen gekommen, in deren Verlauf Kirchen und Häuser zerstört worden wären. Im Februar 2002 hätte die Mutter des Antragstellers neuerlich den Versuch unternommen am "Kwararafu-field" eine Prozession zu organisieren, doch habe es bereits in deren Vorfeld massive Gewaltexzesse der moslemischen Glaubensanhänger gegeben, welche in der systematischen Brandlegung diverser von Christen bewohnten Gebäude gegipfelt hätte. Viele Personen wären in den Flammen ums Leben gekommen, so auch der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers. In dem damit verbundenen Chaos wäre die Mutter des Beschwerdeführers in ein Krankenhaus eingeliefert worden und habe der im Betreff Genannte dort auch Pastor G. kennengelernt, welcher ihn dann schließlich am 28.05.2002, zu seiner eigenen Sicherheit mit einem Schiff außer Landes gebracht hätte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer nunmehr umgebracht zu werden.

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2002, FZ. 02 16.784-BAS, wies die Erstinstanz den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 idF 126/2002 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. Für zulässig erklärt.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte über seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in seinem Rechtsmittelschriftsatz im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.

 

5. Im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 18.09.2008 wurde neuerlich versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu erforschen. Dem Antragsteller wurde in weiterer Folge Gelegenheit geboten, in freier Rede jene für ihn zentral wichtigen Ereignisse, welche in der Folge zu seiner Ausreise geführt haben, darzustellen. Der Beschwerdeführer wurde überdies mehrmals aufgefordert, in eine detaillierte Beschreibung der Umstände einzusteigen bzw. möglichst viele Elemente seiner eigenen Sichtweise einzubringen, um seine Darstellung in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.

 

Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der im Betreff Genannte zunächst an, nach dem Tod seines Vaters in Benin zu seiner Mutter nach J. übersiedelt zu sein. Den konkreten Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters könne er jedoch nicht einmal in Jahren genau angeben, "aber es werden jetzt so an die 9 Jahre sein (Seite 4 des Beschwerdeverhandlungsprotokolls vom 18.09.2008)", möglicherweise handle es sich auch um das Jahr 1999. Als christliche Anführerin hätte die Mutter des Antragstellers einen jährlich wiederkehrenden Umzug im September geplant, an welchem Tag oder in welchem Jahr könne er jedoch nicht sagen. Obwohl es sich bei dem Veranstaltungsort um ein öffentliches Feld, dessen Bezeichnung ihm nicht mehr erinnerlich sei, gehandelt habe, hätten die Muslime das Land für sich beansprucht. Um einem drohenden Konflikt zu vermeiden, habe die Mutter des Beschwerdeführers eine konsensuale Lösung mit dem lokalen Oberhaupt der islamischen Glaubensgemeinschaft gesucht, aber wäre diesem Ansinnen nur Ablehnung entgegengebracht worden. Der Name des geistigen Führers sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, "ich kenne ihn nur vom Sehen (Seite 6 des Beschwerdeverhandlungsprotokolls vom 18.09.2008)." Vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung hätten die Moslems mit Gewalt versucht die Prozession zu verhindern. Im Zuge der Ausschreitungen wären auch Häuser angezündet worden und hätte der Zwillingsbruder des Antragstellers in einem solchen Gebäude den Tod gefunden. Dieser Vorfall habe den Beschwerdeführer letztlich dazu veranlasst sein Heimatland zu verlassen, das Datum seiner Ausreise habe er aber zwischenzeitlich vergessen. Über das weitere Schicksal seiner Mutter habe er keinerlei Informationen und könne er sich mittlerweile auch an keine Details seiner Fluchtgeschichte mehr erinnern, aber befürchte der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr dennoch umgebracht werden zu können. Zudem "kenne ich sonst niemanden in Nigeria (Seite 8 des Beschwerdeverhandlungsprotokolls vom 18.09.2008)."

 

II. Zum Sachverhalt:

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Nigerias ist. Die Identität des Antragstellers konnte aufgrund der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Dokumente zweifelsfrei festgestellt werden.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, des Rechtsmittelschriftsatzes, sowie seiner Angaben vor dem Asylgerichtshof.

 

Zur Situation in Nigeria wird festgestellt:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand.

 

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder

 

einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

 

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

 

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in 12 Bundesstaaten seit Januar 2000 erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse bis hin zur Verhängung von Todesurteilen. Der Scharia-Instanzenzug endet allerdings auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts in einem Bundesstaat. Gegen solche ist das Rechtsmittel zu dem (säkularen) nigerianischen Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft. Soweit ist es bisher jedoch noch nicht gekommen, da die von Scharia-Gerichten verhängten Todesurteile bereits vorher - meistens aus verfahrensrechtlichen Gründen - im Instanzenzug - aufgehoben wurden. Im Koran genannte Vergehen werden mit so genannten "Hudud"-Strafen geahndet. Hudud (Singular: Hadd) sind Strafen, die explizit in Koran und/oder Hadith (= Überlieferung der Sunna, d.h., der Gewohnheiten des Propheten Muhammad) genannt werden. In diese Kategorie fallen die folgenden sieben Vergehen: außerehelicher Geschlechtsverkehr, Verleumdung v.

a. bezüglich außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Diebstahl aus niederen Beweggründen, Weinkonsum, Straßenräuberei, Abfall vom Glauben und Putsch/Hochverrat/bewaffneter Aufruhr. Die vorgesehene Hadd für das Vergehen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs (sofern der Angeklagte rechtmäßig verheiratet ist oder es schon einmal war) ist die Todesstrafe; im Falle von Ehebruch eines verheirateten oder ehemals verheirateten Partners soll diese nach der Hadith sogar durch Steinigung erfolgen. Bezüglich der Bestrafung der unter die erste Kategorie fallenden Vergehen besteht für die Richter kein Ermessensspielraum. Wenn der Tatbestand eindeutig bewiesen ist, muss die entsprechende Hadd verhängt werden. Den rigorosen Strafandrohungen stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen entgegen, so dass bei beanstandungsfreien prozeduralen Scharia-Verfahren ein Zeugenbeweis kaum zu führen ist und demnach bloß ein Geständnis des Angeklagten zur Verurteilung führen könnte. Bisher ist nur ein einziger Fall bekannt, bei dem ein unter dem wiedereingeführten Scharia- Strafrecht gefälltes Todesurteil tatsächlich vollstreckt wurde: im Januar 2002 wurde der etwa 21-jährige Sani Yakubu Rodi wegen dreifachen Mordes gehängt (Qisa-, also Vergeltungsstrafe). Das Urteil war im Bundesstaat Katsina verhängt, aber aus technischen Gründen im staatlichen Gefängnis des Bundesstaates Kaduna vollstreckt worden. Daneben sind jedoch seit 2000 mindestens 13 weitere Personen unter Scharia-Strafrecht zum Tode verurteilt worden, von denen einige mittlerweile von Scharia-Gerichten höherer Instanzen freigesprochen wurden, die anderen noch auf das Ergebnis der Berufung warten.

 

Die Bestrafung nach Scharia-Strafvorschriften soll nur auf Muslime Anwendung finden. In den nördlichen Bundesstaaten besteht das Scharia-Strafrecht daher neben dem säkularen Strafrecht. Eine rechtliche Überprüfungsmöglichkeit von Urteilen der Scharia-Gerichte durch ein säkulares Gericht besteht grundsätzlich.

 

Im Jahr 2005 erregten Verfahren vor den Scharia-Gerichten jedoch national sowie international weit weniger Aufmerksamkeit als in den ersten Jahren nach Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile damit rechnet, dass derartige Urteile in der Berufung aufgehoben werden. Mehrere nigerianische Menschenrechts-NROs setzen sich in diesem Zusammenhang (oft mit finanzieller Unterstützung internationaler Geber) für die Angeklagten ein.

 

III. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Die Feststellungen zur Allgemeinsituation basieren auf nachstehenden - im Verfahren unwidersprochen gebliebenen - Länderdokumentationsunterlagen:

 

-

Bericht des AA Berlin vom 6.5.2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria hinsichtlich Abschnitt über die allg. politische Lage (Abschn. I), hinsichtlich Abschn. betreffend Strafverfolgung durch Sharia-Gerichte (Abschn. II. 1.6. und II. 1.7.,) Abschn. II. 3. betr. Ausweichmöglichkeiten innerhalb Nigerias und hinsichtl. Abschn. betr. Rückkehrfragen (Abschn. IV.;

Beilage I);

 

-

Bericht des Britischen Home Office vom 1.3.2007 mit dem Titel "Nigeria Country of Origin Information Report", hinsichtl. Abschn. betr. Das Scharia-Strafrecht (Abschn. 11.1 bis 11.15), hinsichtl. Abschn. betr. Bewegungsfreiheit und Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden (Abschn. 33.01 und 35.01, Beilage II);

 

-

Auskunft des Institutes für Afrikakunde aus dem Jahr 2003 betr. Fluchtmöglichkeiten innerhalb Nigerias (Beilage III);

 

-

Konvolut von Presseagenturmeldungen betr. Präsidentschaftswahlen in Nigeria 2007 (Beilage IV).

 

-

Bericht des AA vom 06.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Beilage V);

 

-

Bericht des Britischen Home Office vom 13.11.2007 mit dem Titel "Nigeria Country of Origin Information Report" (Beilage VI);

 

-

Bericht des U.S. Department of State vom 14.09.2007 mit dem Titel "International Religious Freedom Report 2007" (Beilage VII);

 

-

Freedom House Bericht aus dem Jahr 2008 (Beilage VIII);

 

-

Bericht der Human Rights Watch vom Jänner 2008 mit dem Titel "Nigeria - country summary" (Beilage IX);

 

Individuell würdigend wird ausgeführt:

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

So erscheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach stützenden Sachverhalt gleichsam wie ein in der Schule auswendig gelerntes Gedicht über weite Strecken wortgleich mit jenem vor der Erstinstanz getätigten Vorbringen und darüber hinaus emotional völlig unbeteiligt schildert. Zudem ist ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage, dass die Angaben in sich schlüssig sind;

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

 

So fällt auf, dass die vom Antragsteller vor beiden Instanzen vorgetragene Geschichte, mit Ausnahme konkreter Zeitangaben, nicht nur inhaltlich, sondern darüber hinaus auch bezüglich der verwendeten Formulierungen nahezu wortident, wiedergegeben wurde. Die vor dem Asylgerichtshof getätigte Wiedergabe der Fluchtgeschichte reduziert sich primär auf die monotone bis ins letzte Detail absolut deckungsgleiche Wiederholung des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls.

 

Zur Glaubhaftmachung der Ereignisse kann es jedoch nicht genügen, lediglich eine auswendig gelernte Fluchtgeschichte ohne jegliche Abweichung möglichst wortident vor beiden Instanzen vorzutragen, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung nicht von vornherein als unrichtig qualifiziert werden kann, sondern ist es hiefür notwendig, eine in sich stimmige Darstellung der Geschehnisse zu liefern, die die persönliche Komponente bzw. Innensicht der Ereignisse - z.B. welche Rolle hatte der Asylwerber konkret bei diesen Ereignissen gespielt, was war sein persönliches Schicksal, welche Handlungen hat er wann selbst gesetzt, von welchen war er selbst betroffen, chronologische Schilderung von Tagesabläufen, Angaben zum familiären Umfeld und zum Alltagsleben etc. - miteinschließt. Es entspricht auch der Erfahrung des entscheidenden Richters des Asylgerichtshofes, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl diverser Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben und sich hiebei in ihren Formulierungen sehr flexibel, wortreich und ausdruckstark zeigen, emotionale Elemente miteinfließen lassen und eine Vielzahl von mit unter belanglosen Einzelheiten ihre Fluchtgeschichte schildern.

 

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Antragsteller aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu seiner Flucht geführt haben, darzulegen und war er jedoch nicht dazu in der Lage, eine ansatzweise lebensnahe und lebendige Schilderung der von ihm präsentierten fluchtauslösenden Gründe zu liefern.

 

Es entsteht sohin der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich bloß eine nahezu wortgleich auswendig gelernte Fluchtgeschichte zurechtgelegt hat und diese auf Aufforderung jederzeit in der Lage ist, weitgehend wortident wie vor dem Bundesasylamt aufzusagen, jedoch darüber hinaus weder dazu fähig ist, spontan persönliche Ereignisse lebensnah zu schildern, noch sein Vorbringen ohne völligem Fehlen von Emotionen monoton wie ein unbeteiligter Dritter zu präsentieren. Hätte der Beschwerdeführer die von ihm ins Treffen geführten Geschehnisse tatsächlich erlebt, so wäre er zweifellos in der Lage und willens gewesen, die vorgebrachte Bedrohungssituation zwar über weite Strecken in inhaltlich übereinstimmender Weise, jedoch in Hinblick auf die Formulierungen da und dort im Wortlaut abweichend zu erzählen, so aber verharrte er trotz mehrfacher Aufforderung des Verhandlungsleiters, weitere, über die vor dem Bundesasylamt präsentierte Fluchtgeschichte hinausgehende Einzelheiten lebensnah und spontan zu schildern, letztlich bei seiner stereotypen Wiedergabe des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls. In dieses Bild passt auch das vom Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme vor dem Asylgerichtshof zur Schau gestellte Verhalten: So starrte der Antragsteller während der gesamten Dauer seiner Befragung sichtlich gelangweilt und emotionslos, phasenweise jedoch auch wieder angestrengt konzentriert, auf die Decke des Verhandlungssaals, um auf sämtliche durch den erkennenden Richter gestellte Fragen ohne zu zögern oder nachzudenken jene vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben, ausgenommen Daten und Zeithorizonte, monoton und nahezu wortgleich wiederzugeben. Allein der Umstand, wonach der im Betreff Genannte zwar einerseits auf Geheiß jederzeit die von ihm ins Treffen geführten Ereignisse wie einen mühsam einstudierten Reim ohne Hinzufügen zusätzlicher Details und Emotionen herunterspulen konnte, sich andererseits jedoch außerstande sah, die von ihm präsentierten Vorfälle zeitlich auch nur überblicksartig bestimmten Jahren zuordnen, obwohl er demgegenüber vor der belangten Behörde durchaus noch dazu in der Lage war konkrete Daten für sämtliche fluchtauslösenden Vorfälle zu nennen, lässt sich angesichts des jugendlichen Alters und des guten Gesundheitszustandes und des Bildungsstandes des Beschwerdeführers nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht schlüssig erklären.

 

Die durchgeführte Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2008 erhellte eindeutig, dass der Antragsteller in keinster Weise dazu in der Lage war, seine offenkundig auswendig gelernte Fluchtgeschichte auch nur in irgendwelchen Nebendetails flexibel oder im Wortlaut abweichend zu formulieren beziehungsweise die erstinstanzlich verwendeten Ausdrücke zu variieren. Trotz mehrfacher Aufforderung des die Verhandlung leitenden Richters eine lebensnahe und objektiv nachvollziehbare Schilderung seiner dramatischen Erlebnisse zu liefern, verharrte der Beschwerdeführer strikt in jenen vor dem Bundesasylamt vorgetragenen Worthülsen. Zudem war es dem Beschwerdeführer letztlich auch nicht möglich, im Zuhörer den Eindruck zu erwecken, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt hat.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung ist es dem Antragsteller weder vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Asylgerichtshof gelungen, seine "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. So rezitierte der im Betreff Genannte lediglich immer wieder die gleichen Passagen seiner Wort für Wort auswendig gelernten Rahmengeschichte, ausgenommen diverser auch nur grober Zeitangaben, ohne nachzudenken und ohne zu zögern, jedoch ohne diese auch durch Emotionen oder Interaktionen mit Leben erfüllen oder substantiieren zu können.

 

Generell ist festzuhalten, dass - außer der Parteienbehauptung - keinerlei wie auch immer geartete Anhaltspunkte im durchgeführten Ermittlungsverfahren für die persönliche Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprechen.

 

Des Weiteren konnten auch die seitens des Antragstellers vorgebrachten Fluchtgründe nicht positiv festgestellt werden, da die Bewertung der Angaben des Asylwerbers zu seinen Fluchtmotiven als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden mussten.

 

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Da in vorliegendem Fall - infolge der Erkennung der Angaben des Antragstellers als nicht glaubhaft - keine maßgeblich wahrscheinlich vorliegende Verfolgungsgefahr aus asylrechtlich relevantem Grunde festgestellt werden konnte, kann auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung bzw. das stimmige Aufzeigen objektivierbarer Gründe ist dem Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren nicht gelungen und wird diesbezüglich auf die obige Beweiswürdigung zur Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe verwiesen.

 

Weiters wird ausgeführt, dass in Nigeria überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe bzw. Hungersnot) besteht, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten