A2 309.233-3/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des C. alias S. alias L. alias J.L. alias S. alias A., geb. ungeklärt, StA. Gambia alias Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. 08 08.850 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 (iVm § 8 Abs 6) AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben illegal am 15.12.2005 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 21.12.2005 (AS 25-31 BAA, Erstverfahren), am 02.11.2006 (AS 63-65 BAA, Erstverfahren) sowie am 19.12.2006 (AS 155-159 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass er im Busch Kühe gehütet habe. Als ihm einige Kühe abhandengekommen seien, habe der Besitzer der Kühe diesen angezeigt. Er sei von der Polizei gesucht worden und habe deshalb seine Heimat verlassen.
2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 29.12.2006, Zl. 05 22.086-BAW in Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG ab, in Spruchpunkt II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei und in Spruchpunkt III wurde die Ausweisung nach Gambia angeordnet.
Die Identität des Asylwerbers könne nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei dem Bescheid zugrunde gelegt worden, jedoch seien die gegen den Beschwerdeführer gesetzten oder von ihm befürchteten Maßnahmen nicht geeignet eine Asylgewährung zu bewirken. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt stehe mit keinem Konventionsgrund im Zusammenhang.
Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur menschenrechtlichen Situation, der Bewegungsfreiheit und den Haftbedingungen. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Insbesondere lassen die Haftbedingungen in Gambia nicht den Schluss zu, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat infolge einer möglichen Haft unmenschliche Behandlung drohe. Zu Spruchpunkt III verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.
3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 03.01.2007 an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt.
4. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.02.2007, Zl. 309.233-C1/2E-III/07/07, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF Nr. 101/2003 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 00.00.2007 an die Justizanstalt Wien-Josefstadt zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer übermittelt und am 00.00.2007 durch den Beschwerdeführer übernommen.
5. Mit Beschluss vom 05.06.2007, Zl. 2007/01/0627-3, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Bescheidbeschwerde ab.
6. Am 11.03.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2008 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 21.03.2008 und am 31.03.2008 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe und seine Asylgründe sich seit seinem Erstverfahren nicht geändert haben. Nachdem seine Mutter mittlerweile verstorben sei, habe er in seiner Heimat niemanden mehr. Er wolle nicht nach Gambia zurück, weil er dort ermordet werden könnte.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 02.04.2008, Zl. 08 02.387- EAST Ost wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die den Antragsteller treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren mit keinem Konventionsgrund im Zusammenhang gestanden sei und sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 09.01.2008 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege kein Hinweis vor, dass die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben des Antragstellers eingreife.
8. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.05.2008, Zl. 309.233-2/3E-III/07/08, gemäß § 66 Abs. 4 und § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 26.05.2008 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
9. Mit Beschluss vom 14.08.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 23.05.2008, Zl. 309.233-2/3E-III/07/08, vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen.
10. Am 19.09.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2008 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 30.09.2008 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er habe in den vorigen zwei Verfahren aus Angst falsche Angaben getätigt. Er sei Staatsangehöriger von Mali. In Mali habe er bei einem Autounfall ein Kind getötet und sei deshalb inhaftiert gewesen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt im Gefängnis, sei er ausgebrochen und Richtung Europa geflohen. Im Falle der Rückkehr würde er wieder ins Gefängnis kommen; im schlimmsten Falle drohe ihm die Todesstrafe.
11. Mit nunmehr durch die derzeitige rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers bekämpften Bescheid vom 07.10.2008, Zl. 08 08.850 EAST Ost wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die den Antragsteller treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich das Vorbringen in gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorverfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines dritten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 21.02.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege auch kein Hinweis vor, dass die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben des Antragstellers eingreife.
12. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 22.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.1. Einleitend ist auszuführen, dass über die Rechtsgültigkeit der ersten den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung keine Erwägungen mehr anzustellen waren, als der VwGH eine gegen den entsprechenden Bescheid des UBAS gerichtete Beschwerde nicht behandelt hat. Auch in Bezug auf die Integrität des Zweitverfahrens können demgemäß keine Bedenken bestehen, als der VfGH Verfahrenshilfe gegen den Zweitbescheid des UBAS erst jüngst abgelehnt hat.
2.2. Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen. Sofern er in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST Ost, plötzlich vage von Problemen auf Grund eines bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Kindes, sprach, hätten diese auch während des ersten Asylverfahrens bereits bestanden. Was dieses Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so hat sich dieser nunmehr im entscheidungsgegenständlichen Asylantrag vorgebrachte Sachverhalt unbestrittenermaßen bereits vor Rechtskraft des den ersten Asylantrag abweisenden Bescheides (21.02.2007) ereignet. Der Beschwerdeführer war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen. Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt vor Rechtskraft des (ersten) abweisenden Asylbescheides (21.02.2007) ereignet hat und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung (nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz demgemäß zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Angst seine wahren Fluchtgründe nicht vorher berichtet hat, wäre allfälligerweise im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 AVG zu klären (gewesen).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem dritten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren bezieht. Eine Auseinandersetzung mit dem glaubwürdigen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers erübrigt sich somit, da sich die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Vorbringen von Asylwerbern betreffend Verfolgungshandlungen bezieht, die sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen (siehe etwa VwGH vom 26.07.2005, ZI. 2005/20/0343). Da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - keinen nach Rechtskraft des ersten Asylbescheides neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht und darüber hinaus auch keine neue entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchen das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat, im Ergebnis als rechtmäßig.
2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) in Bezug auf Gambia zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2006, Zl. 05 22.086-BAW umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt wurden. Auch im dritten Verfahren wurden im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. 08 08.850 EAST Ost, Feststellungen zur Lage in Gambia getroffen und festgehalten, dass sich diese nicht für alle RückkehrerInnen maßgeblich geändert hat. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
2.4. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008 sowie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht als entscheidungswesentlich modifiziert darstellt, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des dritten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer hat sich zum Entscheidungszeitpunkt weniger als drei Jahre in Österreich aufgehalten und ist in dieser relativ kurzen Zeitspanne zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach über eine Freundin in Österreich verfügt, über die er zudem nur ungenaue Ausführungen zu treffen in der Lage war (AS. 77 BAA), kann zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen.
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
3.2. Sofern der Beschwerdeführer nun ohne jegliche Belege (auch die Ausführungen zu seiner Schwester in Paris sind in der getroffenen vagen Form - As. 37 BAA - nicht verifizierbar) behauptet, Staatsbürger von Mali zu sein, erscheint die implizite Annahme der Erstbehörde plausibel, dass es sich hier lediglich um eine nachträgliche unrichtige Behauptung zur Verlängerung des Verfahrens handelt. Selbst wenn man aber nunmehr Zweifel daran hätte, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit Staatsbürger von Gambia sei (und der Umstand, dass dies erst in einem Folgeverfahren releviert wurde, ausschließlich im Verhalten des Beschwerdeführers liegt, wie dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist), wäre die Ausweisungsentscheidung im Asylverfahren, solange kein Beweis für die Herkunft aus Mali vorliegt, weiterhin zu bestätigen, diesfalls allfälligerweise im Sinne des § 8 Abs 6 AsylG, lediglich mit der Formulierung "aus dem österreichischen Bundesgebiet", sodass sich daraus jedenfalls auch keine Verpflichtung zur neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Gesamtantrages ergeben könnte. Darauf wird hier nur vollständigkeitshalber hingewiesen und wurde dieser Gedanke durch den Klammerausdruck im Spruch verdeutlicht.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.