TE AsylGH Bescheid 2008/10/28 B11 228716-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken
Spruch

B11 228.716-0/2008/12E

 

K.H.;

 

geb. 00.00.1973, StA.: Türkei;

 

schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten

 

Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates

 

BESCHEID

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), und § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG), entschieden:

 

Der Berufung von K.H. vom 16.05.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2002, Zahl: 01 28.480-BAL, wird stattgegeben und K.H. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.

 

Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass K.H. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang

 

Mit o.a. Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: BAA) wurde der Asylantrag der o.g. berufenden Partei, Staatsangehörige der Türkei, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 24.05.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden auch: UBAS) eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Für den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt wird der Inhalt folgender den Parteien dieses Verfahrens zugänglichen und auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung der erkennenden Behörde erörterten Aktenteile zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, nämlich im Besonderen

 

-) die Angaben der berufenden Partei zu ihrer Person im Wesentlichen in der Niederschrift der ergänzenden Einvernahme vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 13.04.2006, Abschnitt: "EL: Geben Sie an, wo Sie sich chronologisch in der Türkei aufgehalten haben?" samt Antwort, S. 2;

 

-) die Angaben der berufenden Partei zu ihren Aktivitäten im Rahmen des anatolischen Kulturvereins in Österreich in der ergänzenden Einvernahme vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 13.04.2006, Abschnitt ab "Warum sind Sie im anatolischen Kulturverein tätig und Mitglied?" samt folgender Antwort, bis "Welcher politischen Gruppierung gehören die Obmänner an?" samt Antwort (S. 3 - 5);

 

-) die Angaben in den Informationsunterlagen (s. ihre Anführung in der Niederschrift der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2007, S. 3);

 

-) das schriftliche Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen vom 22.05.2007 (s. Anlage A der o.a. Niederschrift des unabhängigen Bundesasylsenats) sowie

 

-) die Angaben des Zeugen M. D. in der o.a. Niederschrift des unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2007, S. 4.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen betreffend die berufende Partei beruhen im Wesentlichen auf ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren, im Besonderen auf jenem, das sie im Rahmen der o.g. Einvernahmen vor dem Bundesasylamt tätigte (s. Pt. II.1.), einschließlich der im Akt befindlichen Dokumente (türkischer Personalausweis der berufenden Partei, s. BAA-Akt, AS 3 f.). Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der berufenden Partei im Lichte des oben festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes (Pt. II.1.) sprach, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei waren bzw. etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich so weit nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, dass die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben nicht überwiegten. Auch die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen über die politische und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei lassen nicht den Schluss zu, dass dieses Vorbringen unwahr ist. Ebenso bestätigte auch der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige, dass die diesbezüglichen Ausführungen der berufenden Partei den Tatsachen entsprechen. Weiters sprach die Authentizität der berufenden Partei für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens. Schließlich bestätigte auch der bei der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat einvernommene Zeuge, dass die berufende Partei exilpolitisch tätig war. Auch entsprechende Berichte untermauerten das Vorbringen der berufenden Partei. Es gab keinen Grund, die Echtheit der Berichte oder die Aussage des einvernommenen Zeugen in Zweifel zu ziehen, weshalb in Würdigung aller Umstände im Ergebnis diejenigen überwiegen, die für eine Heranziehung des angeführten Vorbringens der berufenden Partei als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprechen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

 

2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei bzw. bezüglich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Mag. M.A. vom 22.05.2007 sowie auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Berufungsverfahren eingeführten und erörterten Berichten und Gutachten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (s. Pt. II.1.; zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.).

 

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Zudem wird die Seriosität und Aktualität der oben zitierten Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände im Herkunftsstaat der berufenden Partei eingehenden Angaben bestätigt. Seine Fachkompetenz wurde bereits durch seine in einer Vielzahl von Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur beim erkennenden Mitglied erstatteten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der berufenden Partei unter Beweis gestellt - und wird auch durch seine berufliche Laufbahn unterstrichen. Der Sachverständige ist österreichischer Staatsbürger kurdischer Herkunft, der in der Türkei geboren und aufgewachsen ist. Er absolvierte sein Studium der Politikwissenschaft an der Universität Wien, bei der er anschließend als Referent tätig war. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Experte für die politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei ist er u.a. als Mitarbeiter bei der "Gesellschaft für bedrohte Völker" sowie als Vertrauensperson beim "Helsinki Komitee" und bei "Amnesty International-Sektion Österreich" beschäftigt. Ferner weist er eine Vielzahl an Publikationen zu seinem Fachgebiet auf. Seit 2004 wird er als Sachverständiger vom unabhängigen Bundesasylsenat beigezogen. Er verfügt bis heute über gute Kontakte mit türkischen Rechtsanwälten (deren Hilfe er sich auch für seine Ermittlungstätigkeiten in der Türkei bedient) und demokratischen Kräften in der Türkei.

 

Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen (s. u.a. auch die anderen in das Berufungsverfahren eingeführten o.a. Unterlagen). Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

 

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der berufenden Partei in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

 

3. Rechtlich ergibt sich:

 

Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o. a. Spruch am 24.05.2007 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG) gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30. 4. 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 zu führen.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.1.2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16. 12. 1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

 

3.1.3. Die o.a. Feststellungen (s. Pt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in diesem Staat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind.

 

Die berufende Partei ist aus Gründen der Volkszugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Kurden an - und ihrer prokurdischen politischen Aktivität in Österreich einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Das Engagement im mesopotamischen Kulturverein in L. stellt nach türkischem Recht einen Verstoß der in der türkischen Verfassung verankerten Einheit des Landes und der Nation dar. Die exilpolitische Tätigkeit der berufenden Partei führt zu der Annahme, dass diese einschlägig bei türkischen Behörden aufgefallen ist und bei Rückkehr in die Türkei eine dortige strafrechtliche Verfolgung mit nachfolgender Haft in Gefängnissen, die von Menschenrechtsorganisationen der Menschenrechtsverletzungen und Folter beschuldigt sind, zu erwarten hat (zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen - etwa durch eine Verfolgungsgefahr begründende Umstände im Aufenthaltsstaat, da diese von Organen des Verfolgerstaates, wie dessen diplomatischen Vertretungsbehörden, Geheimdienste etc., wahrgenommen werden - und zur Unbeachtlichkeit eines "Verschuldens" des Asylwerbers im Asylverfahren an der Entstehung einer derartigen Verfolgungsgefahr s. VwGH 16.12.1999, Zl. 98/20/0415).

 

Diese der berufenden Partei drohenden Verfolgungshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat werden jedenfalls in ihrer Summe ein Maß an Nachhaltigkeit und Intensität aufweisen, die einen Verbleib von ihr in diesem Staat als unerträglich (vgl. diesbezüglich z.B. VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0312, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468) oder die Inanspruchnahme von dessen Schutz als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. dazu und zur asylerheblichen Intensität einer Verfolgungshandlung u.a. VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288). Auf eine sog. inländische Fluchtalternative (s. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.) kann die berufende Partei auch nicht verwiesen werden, da sie gegenwärtig nicht in der Lage ist, diese anzusprechen, da schon im Zuge einer Routinekontrolle an der türkischen Grenze im Falle einer Rückführung oder Abschiebung der Berufungswerber den dortigen Behörden auffallen würde (s. dazu auch zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).

 

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bzw. Fluchtgründe kommt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass diese einzeln und isoliert betrachtet u.U. für sich allein nicht für eine Asylgewährung reichen könnten, jedoch jedenfalls in ihrer Summe den Ausschlag zu einer Asylgewährung geben (s.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität, Folter, gesamte Staatsgebiet, Haft, Nachfluchtgründe, strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten