TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/29 B4 263611-3/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Spruch

B4 263.611-3/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des B.P., geboren am 00.00.1980, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2008, Zl. 08 08.906-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 471/1995 (AVG) und § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl.. I 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 27.7.2005 - und zwar im Stande der Strafhaft -einen Asylantrag und führte dazu aus, er werde als Angehöriger der Volksgruppe der Roma in Serbien verfolgt; sein Haus sei niedergebrannt worden. Zum Beweis dafür legte er ein Dokument vor, das dem Inhalt nach eine Bescheinigung des Kommandanten der Polizeistation Z. ist, in dem dieser auf persönlichen Antrag eines Z.S. bestätigt, dass dessen Haus in Z. am 17.2.2004 völlig abgebrannt sei, wobei auch zwei Kinder des Genannten "tragisch verunglückt" seien.

 

2. Am 8.8.2005 und 10.8.2005 beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei orthodoxen Glaubens und in der serbischen Stadt B. geboren. 1990 oder 1991 sei er mit seinen Eltern nach Österreich gekommen. In Wien habe er die Volksschule, die Hauptschule und "das Poly" besucht. 1997 sei er wegen Raubes 6 Monate im Jugendgefängnis gewesen. Im Jahr 1999 habe man ihn in Schubhaft genommen und 2000 nach Serbien abgeschoben. 2001 sei er wieder nach Österreich gereist und im April 2004 erneut abgeschoben worden. Anfang Juni 2004 sei er abermals eingereist und im Februar 2005 wegen eines Suchtmitteldeliktes inhaftiert worden. Über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge er seit 1995 nicht mehr. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei von Serben zusammengeschlagen worden. Auch habe er, als er 2004 nach Serbien abgeschoben worden sei, dort keine Bleibe gehabt; zeitweise habe er im Freien schlafen müssen. Denn das Haus seiner Familie in Z., in dem zuletzt sein Onkel gewohnt habe, sei von den Serben niedergebrannt worden, nachdem er sich geweigert habe, dieses zu verlassen. Dabei seien auch die beiden Cousins des Beschwerdeführers umgekommen. Der Onkel lebe nun in Rumänien; Verwandte in Serbien habe der Beschwerdeführer nicht mehr; seine Großmutter sei vor zwei Jahren gestorben. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei Anzeige erstattet, dass er geschlagen worden sei. Er habe aber die Namen der Täter nicht nennen und nur angeben können, dass es eine Bande aus Z. gewesen sei. Weiters gab er an, an Hepatitis C zu leiden. Zu Verwandten in Österreich befragt, nannte er seine Mutter und seine Ehefrau, die beide über eine Niederlassungsbewilligung verfügten, sowie einen 2001 geborenen Sohn. Seine Ehefrau habe er 2001 in Serbien geheiratet.

 

3. Mit Bescheid vom 10.8.2005, Zl. 05 11.263-EAST West, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und führte weiters aus, dass es einem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt in Serbien zu bestreiten. Weiters begründete es seine Ausweisungsentscheidung.

 

4. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung behob der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.9.2007, Zl. 263.611/0/9E-XI/38/05, den genannten Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er aus, dass im angefochtenen Bescheid nicht sachgerecht auf die Frage eingegangen worden sei, ob bzw. aus welchen Gründen das Haus des Beschwerdeführers abgebrannt sei. Auch sei in der Entscheidung die vorgebrachte Erkrankung außer Acht gelassen worden.

 

5. Das Bundesasylamt richtete daraufhin mit Schreiben vom 29.10.2007 eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Belgrad. Aus dessen Anfragebeantwortung vom 21.11.2007 ergibt sich, dass seine Ermittlungen ergeben hätten, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Brand des Hauses die Ursache gehabt habe, dass Z.S. unvorsichtigerweise ein brennendes Feuer im Ofen zurückgelassen habe und zwei dreijährige Söhne des Genannten beim Brand ums Leben gekommen seien. Weiters wird festgehalten, dass es in Serbien auch für Minderheitsangehörige das Recht auf Registrierung und damit Zugang zu Sozialleistungen gebe.

 

6. Am 29.11.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen, wobei ihm auch das Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten und vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen an, dass die Polizei seinem Onkel zwar Derartiges vorgeworfen habe, dies aber nicht der Wahrheit entspreche.

 

7. Mit Bescheid vom 11.1.2008, Zl. 05 11.263-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - wiederum ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und Widersprüche nicht glaubwürdig seien. Zur Refoulement-Entscheidung wurde festgehalten, dass Hepatitis C in Serbien behandelbar sei und somit einer Rückkehr nicht entgegenstehe. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer möglich, in Serbien Sozialhilfe zu erlangen; überdies sei dieser ein arbeitsfähiger Mann, der einer Beschäftigung nachgehen könne, um für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt insbesondere damit, dass aufgrund der Verbüßung mehrjähriger Haftstrafen nicht von einem effektiven Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau gesprochen werden könne. Auch habe der Beschwerdeführer vor Verbüßung seiner nunmehrigen Haft nur zeitweise bei seiner Ehefrau gewohnt, zeitweise sei er in seinem Herkunftsstaat gewesen. Da er als Asylwerber mit ungewissem Aufenthalt nach Österreich gekommen sei, habe er weiters damit rechnen müssen, dass er das Land wieder zu verlassen habe. Auch überwiege im Fall des Beschwerdeführers in Hinblick auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen schweren Raubes und nach dem Suchtmittelgesetz, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Schließlich lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.1.2008 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft.

 

8. Am 26.3.2008 stellte der Beschwerdeführer - nach seiner Überstellung von der Strafhaft in die Schubhaft - einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

9. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.3.2008 erstattete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Er stelle den nunmehrigen Asylantrag, da ihn die serbische Armee einziehen wolle, er aber sicher nicht für die Serben kämpfen werde. Außerdem sei die Lage in Serbien sehr angespannt. Auch die "alten Fluchtgründe" halte er nach wie vor aufrecht. Sein neues Vorbringen habe er bislang nicht angegeben, da das "noch nicht so akut" gewesen sei. Jetzt sei es aber sehr gefährlich, er habe große Angst eingezogen zu werden. Als Angehöriger der Volksgruppe der Roma habe er in Serbien keine Rechte, überdies habe er dort keine Verwandten und kein Zuhause. Konkrete Beweise für sein Vorbringen habe er nicht, er sei aber schon vor sieben Jahren wegen des Wehrdienstes gesucht worden. Überdies führte der Berufungswerber eine 2006 geborene Tochter an, die wie seine Ehefrau und sein Sohn in Wien lebte.

 

10. Beim Bundesasylamt am 8.4.2008 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er werde in Serbien vom Militär gesucht; einen Zivildienst gebe es nicht. Außerdem habe er dort kein Zuhause und es gebe auch keine Sozialhilfeleistungen wie in Österreich. Sein Lebensunterhalt werde von seiner Ehefrau und seiner Mutter bestritten. Seine Familienangehörigen könnten ihn in Serbien nicht unterstützen, sie hätten selbst Zahlungen zu leisten. Bei der Musterung sei er noch nicht gewesen, er sei aber nicht krank und sicher tauglich. Sein Onkel habe auch eine Ladung bekommen und - als er das letzte Mal abgeschoben worden sei - habe die Polizei gesagt, er solle sich beim Militäramt melden.

 

11. Am 14.4.2008 beim Bundesasylamt befragt, gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst an, die Medikamentenversorgung sei in Serbien nur bedingt gegeben. Die Kosten seien überdies selbst zu tragen, wobei die schlechten Berufsaussichten bzw. die schlechten Aussichten auf dauerhafte Beschäftigung für Angehörige der Volksgruppe der Roma zum Tragen kämen. Auch die Möglichkeit der Behandlung einer Suchtgifterkrankung bestehe ebenso wenig wie eine Drogenersatztherapie. Der Beschwerdeführer gab weiters auf konkrete Befragung an, wegen seiner Suchterkrankung "Subatex-Tabletten" zu bekommen. Seine Hepatitis-Erkrankung sei vor drei oder vier Jahren bei einer Blutuntersuchung festgestellt worden, er habe aber keine Therapie erhalten. Medizinische Unterlagen könne er nicht vorlegen, da er zu einer Untersuchung nicht gegangen sei. Auf Therapieplätze in Lainz müsse man lange warten.

 

12. Am 6.5.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals beim Bundesaslyamt einvernommen. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass er in der Einvernahme am 8.4.2008 angegeben habe, nicht krank, sondern sicher tauglich zu sein, in der Einvernahme am 14.4.2008 hingegen, schwer krank zu sein. Der Beschwerdeführer antwortete darauf: "Ich weiß, dass ich tauglich bin". Weiters wurden ihm vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien - und zwar unter anderem zu den Themen Wehrdienstverweigerung, Lage der Roma, Grundversorgung und medizinische Versorgung sowie Rückkehrbehandlung - vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Behandlung Geld koste und seine Ehefrau ihn nicht unterstützen könne, da sie arbeitslos sei. Medikamente nehme er gegenwärtig nicht.

 

13. Mit Bescheid vom 6.5.2008, Zl. 08 02.809-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Einberufung zur Ableistung eines Militärdienstes das Recht eines jeden Staates sei; auch sei das Ausmaß der angedrohten Strafe nicht ausufernd. Weiters lasse der Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren die nun vorgebrachte Gefährdung im Zusammenhang mit dem Militärdienst nicht erwähnt habe, den Schluss zu, dass kein "Sachverhalt nach der GFK" vorliege. Im Übrigen verwies das Bundesasylamt auf die Feststellungen, die es zu den erlassenen Amnestien getroffen hat. Die vorgebrachte Hepatitis C-Erkrankung sei nach den Feststellungen des Bescheides im Herkunftsstaat kostenfrei behandelbar und kostenfrei. Überdies sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an Hepatitis C leide; denn er habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht, keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt und angegeben, weder Medikamente zu nehmen noch jemals in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Um eine Behandlung habe er nie ersucht, auch nicht während Verbüßung seiner Strafhaft. Zur Refoulement-Entscheidung hielt das Bundesasylamt weiters (abermals) fest, dass der Beschwerdeführer in Serbien Sozialleistungen wie Sozialhilfe erhalten könne und dass es ihm als jungen arbeitsfähigen Mann auch zumutbar sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zur Ausweisungsentscheidung wurde zunächst festgehalten, dass eine intensive Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten oder Freunden nicht festgestellt habe werden können. In Hinblick auf die mangelnden Deutschkenntnisse, das "nicht vorhandene soziale Umfeld" sowie die "nicht vorhandenen persönlichen Beziehungen zum Land Österreich" könne auch von keiner Integration gesprochen werden. Weiters habe der Beschwerdeführer gerichtlich strafbare Handlungen begangen; so sei er rechtskräftig wegen schweren Raubes im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden, weshalb ein weiterer Verbleib als Gefahr für die Sicherheit der Republik erachtet werde. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

14. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6.6.2008, Zl. 263.611-2/3E-XI/38/08, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt:

 

"Auf Grundlage der erstinstanzlichen Einvernahmen sowie auf Grundlage der Berufung vom 21.05.2008 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grund gelegt.

 

Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger von Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Berufungswerber in Serbien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität droht oder dem Berufungswerber in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang daher auch, dass dem Berufungswerber in Serbien eine asylrelevante Verfolgung wegen einer allfälligen Einberufung zum Militärdienst droht.

 

Festgestellt werden folgende rechtskräftige Verurteilungen des Berufungswerbers in Österreich:

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2005, Zl. , wurde der Berufungswerber gemäß §§ 15, 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG, § 15, 30/1 SMG, § 297/1 (1. Fall), § 15, 146, 148 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2006? wurde der Berufungswerber gemäß § 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2007, , wurde der Berufungswerber gemäß § 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) 27/1 (1.,2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

Ein Eingriff in das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben ist zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt.

 

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Berufungswerbers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Berufungswerbers selbst; es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, anzunehmen, dass die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers nicht den Tatsachen entsprechen würden.

 

Die Feststellungen über die rechtskräftigen Verurteilungen des Berufungswerbers gründen sich auf die aktenkundigen Auskünfte aus dem Strafregister. Die bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Berufungswerbers aus den 1990er Jahren sind einer Beurteilung nicht zugänglich.

 

Was die Feststellung betrifft, dass der Berufungswerber in Serbien keiner asylrelevanten Verfolgung bzw. keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist, so gründet sich diese letztlich auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers selbst sowie die herangezogenen Länderfeststellungen; diesbezüglich sei allerdings auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

 

Rechtlich ergibt sich auf Grundlage des Vorbringens des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Berufung vom 21.05.2008 Folgendes:

 

Ad I)

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der vom Berufungswerber behaupteten Zerstörung des Hauses seines Onkels durch Angehörige der serbischen Volksgruppe aus asylrelevanten Motiven bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung des mit erstinstanzlichen Bescheid vom 06.05.2008, Zl. 08 02.809-BAT, rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahrens war und in diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt wurde. Dieses Vorbringen kann daher - wegen Vorliegens von entschiedener Sache - nicht zulässiger Weise Gegenstand einer neuerlichen Beurteilung im nunmehrigen Asylverfahren sein, zumal diesem Vorbringen kein glaubwürdiger Kern zukommt, ergaben doch die Ermittlungen im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, dass das Haus des Onkels durch eine Fahrlässigkeit dieses Onkels auf Grund unbeaufsichtigter Öfen abgebrannt ist.

 

Was nun das Vorbringen betrifft, bereits vor sieben Jahren habe der Berufungswerber einen Einberufungsbefehl erhalten, so ist - ganz abgesehen davon, dass diesem Vorbringen schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommen kann, weil der Berufungswerber angab, noch nicht einmal eine Musterung gehabt zu haben und darüber hinaus auch behauptete, der Einberufungsbefehl sei ihm gar nicht persönlich, sondern seinem Onkel zugestellt worden - darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der bereits bei der ersten Asylantragstellung und darüber hinaus bei rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen hat und bereits in diesem Verfahren vorgelegt werden hätte müssen, um einer Beurteilung unterzogen werden zu können. Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich daher auch um kein zulässiges neues Vorbringen.

 

Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Zutreffens dieses Vorbringens und unter hypothetischer Zugrundelegung der Zulässigkeit dieses Vorbringens ist - entsprechend den bereits seitens der Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen der Berufungswerber in der Berufung nicht konkret entgegentritt - zum einen auf das Amnestiegesetz vom 02.03.2001, mit welchem Amnestie gewährt wird für Personen, die bis zum 07.10.2000 Straftaten wie Wehrdienstentziehung oder eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der jugoslawischen Armee begangen haben oder unter begründetem Verdacht stehen, diese Straftaten begangen zu haben, wobei diese Amnestie den Verzicht auf Strafverfolgung umfasst, zum anderen aber auf das Amnestiegesetz der Republik Serbien, in Kraft seit 18.04.2006, zu verweisen, wonach alle Personen, die vom 07.10.2000 bis zum 18.10.2006 einem Einberufungsbefehl zur Wehrdienstverpflichtung nicht nachgekommen sind, amnestiert wurden.

 

Ganz abgesehen davon nun, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf eine Einziehung zum Wehrdienst schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommen kann, weil er angab, noch nicht einmal eine Musterung gehabt zu haben, was eine Einziehung zum Wehrdienst - jedenfalls vor Durchführung der Musterung - ausschließt und er darüber hinaus einerseits angab, völlig gesund zu sein und deshalb ganz sicher zum Wehrdienst eingezogen zu werden, er andererseits aber angab, schwer krank zu sein, nämlich an Hepatitis C zu leiden, was naturgemäß nicht geeignet sein kann, seiner Glaubwürdigkeit förderlich zu sein, kann aber auch nicht erkannt werden, dass eine allfällige künftige Einberufung des Berufungswerbers zum Militärdienst aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgen würde oder ihm aus solchen Gründen eine allfällige schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung als anderen serbischen Staatsangehörigen drohen würde oder aber den ihm für die Wehrdienstverweigerung allfällig drohenden Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlen würde. Solches hat der Berufungswerber auch selbst nicht vorgebracht.

 

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass in Serbien Wehrpflichtige generell zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen herangezogen werden; Länderberichte solchen Inhaltes existieren nicht. Auch der Berufungswerber selbst hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgebracht, dass gerade er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einzelnen völkerrechtswidrigen Handlungen im Rahmen der Ableistung seines Militärdienstes herangezogen würde. Gegen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. gegen das reale Risiko einer Bestrafung, welcher jede Verhältnismäßigkeit fehlt, spricht letztlich auch ein - im Verwaltungsakt aufliegendes - Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004, wonach die Amnestie weitgehend eingehalten wird. Es liegen demnach keine belegten Berichte vor, dass Deserteure bzw. Wehrdienstverweigerer bei Ihrer Rückkehr nach Serbien festgenommen, belästigt oder diskriminiert würden. Außerdem steht in Serbien - für den Fall einer Einberufung des Berufungswerbers - Wehrdienstpflichtigen unter Umständen die Ableistung von Zivildienst offen.

 

Aus diesen Gründen war die Berufung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

 

Ad II)

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder für eine sonstige Verfolgung oder unmenschliche Behandlung sprechende Gründe - glaubhaft machen bzw. konkret darlegen können, weshalb die Anwendbarkeit des § 57 FrG ausscheidet.

 

Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Fragen des Vorliegens einer Existenzgrundlage in Serbien, in diesem Zusammenhang auch die Fragen einer sozialen und medizinischen Versorgung insbesondere im Zusammenhang die Frage der Möglichkeit einer Behandlung von Hepatitis C in Serbien, bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung im mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11.01.2008, Zl. 05 11.263-BAT, rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren waren und sohin nicht mehr zulässiger Weise - wegen Vorliegens entschiedener Sache in diesen Punkten - Gegenstand des nunmehrigen Asylverfahrens sein können.

 

Dennoch ist - dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - den Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zuzustimmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber in Serbien keinerlei soziale Absicherung erlangen würde. Darüber hinaus ist den im erstinstanzlichen Bescheid getätigten beweiswürdigenden Ausführungen zuzustimmen, wonach der Berufungswerber die von ihm behauptete Erkrankung an Hepatitis C nicht glaubhaft zu machen vermochte. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Zutreffens dieses Vorbringens aber ist den getroffenen Länderfeststellungen zu folgen, wonach diese Erkrankung in Serbien durchaus behandelt werden kann; diesen Ausführungen ist der Berufungswerber nicht substanziiert entgegengetreten.

 

Es kann daher nicht erkannt werden, dass dem Berufungswerber im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Berufungswerber selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Serbien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten.

 

Ad III)

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Zwar mögen die Mutter, die Ehegattin und die beiden Kinder des Berufungswerbers - allesamt Staatsangehörige von Serbien - im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sein, jedoch liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Berufungswerber - seinem eigenen Vorbringen im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme im ersten Asylverfahren am 08.08.2005 zu Folge - angab, letztmalig im Jahr 1995 über eine Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet verfügt zu haben, er sich zwischenzeitlich mehrfach in Serbien aufhielt, sich weiters seit Anfang Juni 2004 wieder in Österreich aufhält und sich seit Februar 2005 überwiegend in Österreich in Strafhaft befand und sich sein bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf letztlich abgewiesene Asylanträge stützt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/4079-7 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B1654/07-9). Darüber hinaus weist der Berufungswerber - ganz abgesehen von den Verurteilungen aus den 1990er Jahren, welche nicht in die Beurteilung einzufließen haben - insgesamt drei - oben näher dargestellte - aktuelle rechtskräftige Verurteilungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 wegen Drogendelikten auf.

 

Im Rahmen einer Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen - der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - und der Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich müssen daher der langjährige illegale Aufenthalt des Berufungswerbers im österreichischen Bundesgebiet, seine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, der Umstand, dass er seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren nicht in der Lage ist sowie der Umstand, dass bereits ein Asylantrag des Berufungswerbers in Österreich rechtskräftig abgewiesen wurde und sich der Berufungswerber in der Folge auf Grundlage einer neuerlichen Asylantragstellung zwar auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dieser Asylantrag aber letztlich ebenfalls abzuweisen ist, was die Dauer des Aufenthaltes in der Gewichtung schmälert, dem Interesse des Berufungswerbers an der Aufrechterhaltung eines Familienlebens in Österreich gegenübergestellt werden.

 

Im Rahmen in dieser zu treffenden Güterabwägung ergibt sich, dass eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der oben angeführten und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten ist.

 

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung im gegenständlichen Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz diesbezüglichem Antrag; vlg. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533 - abgesehen werden, da im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Was das Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein konkretes, ausreichend substanziiertes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Fluchtgründe des Berufungswerbers.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden."

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.6.2008 persönlich gemäß § 23 AsylG und am 18.6.2008 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.

 

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (eine zur Zl. B 1213/08 protokollierte) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, über die bislang nicht entschieden wurde. Aufschiebende Wirkung wurde dieser Beschwerde nicht zuerkannt.

 

16. Einer (aktenkundigen) "Anhaltemeldung" des Landespolizeikommandos Wien vom 16.9.2008 zufolge gab der Beschwerdeführer bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle unter Angabe einer falschen Identität an, die österreichische Staatsbürgerschaft zu besitzen.

 

17. Im Stande der in der Folge gegen ihn verhängten Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 22.9.2008 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

18. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.9.2008 begründete der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag im Wesentlichen damit, dass er nach seiner zweiten Abschiebung nach Serbien aufgrund seiner Heroinsucht Schulden in Höhe von ca. EUR 4.600,- bei einem Mann namens R. angehäuft habe. In der von R. gesetzten zweiwöchigen Frist zur Zurückzahlung des Geldes sei er nach Österreich geflohen und seitdem nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Im Fall seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, da er das Geld auch jetzt nicht bezahlen könne. Ein in Wien wohnhafter Freund des Beschwerdeführers namens R. habe ihm erst vor einem Jahr mitgeteilt, dass R. ihn nach wie vor suche und nach ihm frage. R. habe ausrichten lassen, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde, sollte er nicht bezahlen. Außerdem wisse er nicht, wo er in Serbien leben solle. Auch der "alte Fluchtgrund" sei noch aufrecht: Das Militär suche nach ihm, da er keinen Wehrdienst geleistet habe bzw. gar nicht bei der Musterung gewesen sei.

 

19. Am 25.9.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung ausgefolgt, derzufolge beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

20. Am 30.9.2008 beim Bundesasylamt einvernommen, wiederholte der Beschwerdeführer sein bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen und gab zusätzlich an, er habe seinen neuen Asylgrund bei seiner letzten Asylantragstellung nicht erwähnt, da ihm sein Anwalt davon abgeraten habe. Dieser habe gemeint, dass "diese Geschichte unglaubwürdig sei". Weiters gab der Beschwerdeführer an, er werde Beweismittel bzw. Dokumente nachbringen.

 

21. Am 2.10.2008 langte beim Bundesasylamt ein handschriftlich verfasster und mit "Z.G" unterschriebener Brief ein, in dem - zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wird: Der Verfasser des Briedes habe bei einem Kurzurlaub in Serbien im Mai 2007 einen Mann namens R. getroffen. Dieser habe ihm von den Schulden des Beschwerdeführers erzählt, die aufgrund diverser Drogengeschäfte in Serbien entstanden seien. R. habe ihm eine an den Beschwerdeführer gerichtete Drohung mitgeteilt und gesagt, dass er diesen auch im Falle der Schuldenbegleichung töten werde. Bei R. handle es sich um einen in Serbien bekannten und gefährlichen Kriminellen.

 

22. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zuletzt genannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt führte darin im Wesentlichen aus, dass das nunmehrige Vorbringen weder im erst am 1.2.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers noch im zweiten Verfahren erstattet worden sei, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits darüber in Kenntnis gewesen sei. Bereits im ersten Verfahren sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, über den Fluchtgrund im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes sei im zweiten Verfahren entschieden worden. Erwähnenswert sei auch, dass alle drei Asylanträge aus der Straf- bzw. Schubhaft gestellt worden seien bzw. dass er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen mehrmals durch "Freihungern" entzogen habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch in keinem Verfahren persönliche Dokumente im Original vorgelegt, obwohl er laut Meldezettel über einen Reisepass verfüge. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass der zur Begründung des dritten Asylantrages vorgebrachte Sachverhalt von vornherein nicht geeignet sei, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, da die nunmehr vorgebrachten Umstände schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden hätten. Weiters seien auch keine allgemeinen Sachverhaltsänderungen ersichtlich. Zur Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen, der zwei rechtskräftig abgewiesenen Asylanträge, sowie des bestehenden Aufenthaltsverbotes, die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zugunsten der Aufenthaltsbeendigung ausfalle. Könnte sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- oder Familienleben berufen, würden überdies Fremde, die eine illegale Einreise und unbegründete Asylantragstellung unterließen, schlechter gestellt als Fremde, die zu diesem Mittel griffen.

 

23. Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Da sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer maßgeblich verschlechtert hätten sowie aufgrund seines ursprünglichen Vorbringens könne nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden. Es wäre auch neuerlich zu prüfen gewesen, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Auch müsse dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen, aus dem eine Verfolgungssituation erkennbar sei. Da der Beschwerdeführer bereits 2005 sein Heimatland verlassen habe, hätte die Behörde auch untersuchen müssen, ob Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens bestünden, die eine Ausweisung unzulässig machen

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.2. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

 

1.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG kann der Asylgerichtshof ua. über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Gemäß §

 

1.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf die Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15. 11. 2000, 2000/01/0184; 16. 7. 2003, 2000/01/0440; 26. 7. 2005, 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage [1998], E 104 zu § 68 AVG).

 

1.4.2. Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.6.2008, Zl. 263.611-2/3E-XI/38/08, heranzuziehen. Dieser wurde - wie bereits im Verfahrensgang festgehalten - dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.

 

1.5.1. Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."

 

1.5.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/20/0010 bis 0013; 4.11.2004, 2002/20/0391; 20.3.2003, 99/20/0480; 21.11.2002, 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

1.5.3. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.4.2002,. 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9.9.1999, 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

1.5.4. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.11.2002, 2002/20/0315; 24.2.2000, 99/20/0173; 21.10.1999, 98/20/0467).

 

1.5.5. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4.4.2001, 98/09/0041; 7.5.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

 

2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen:

 

2.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es darauf hinweist, dass der zur Begründung des dritten Antrages erstmalig vorgebrachte Sachverhalt den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits vor dessen letzter Einreise nach Österreich, damit vor seiner ersten Asylantragstellung und jedenfalls auch vor rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.6.2008, Zl. 263.611-2/3E-XI/38/08, bestanden habe. Darüber hinaus fehlt diesem Vorbringen aber auch der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte "glaubhafte Kern": Denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Gefährdung durch den Mann namens R. bis zu seiner dritten Antragsstellung mit keinem Wort erwähnt hat. Zum anderen steht sein Vorbringen zu dieser Bedrohungssituation insofern in Widerspruch zum Inhalt des unter Punkt 21 des Verfahrensganges genannten Schreibens, als der Beschwerdeführer angab, Ratko habe gedroht, ihn zu töten, sollte er seine Schulden nicht bezahlen, während es im erwähnten Schreiben heißt, der Genannte werde ihn auch im Falle einer Schuldenbegleichung töten.

 

2.2. Der Vollständigkeit halber sei weiters festgehalten, dass weder der Beschwerdeführer behauptet hat noch sich von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass in Serbien eine solch extreme Gefährdungslage herrschen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde erst in der Beschwerde behauptet (vgl. dazu das unter Punkt 1.5.5. Ausgeführte) und dort nicht einmal ausgeführt, worin diese konkret bestehe (vgl. überdies zur Versorgungslage in Serbien den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes vom 22.9.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 19ff). Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass eine allfällige Erkrankung des Beschwerdeführers jene besondere Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) aufweisen würde, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03).

 

2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

 

3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben verletzen würde: Denn ein Eingriff in dieses Recht - die Ehefrau, zwei Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers leben in Österreich - wäre nach Ansicht des Asylgerichtshofes durch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung - und zwar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie eines geordneten Fremdenwesens - jedenfalls gerechtfertigt. Dabei ist zum einen auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. dazu insbes. Punkt 14. des Verfahrensganges), zum anderen darauf, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 1995 - soweit sie nicht überhaupt illegal waren- lediglich auf Asylanträgen basierten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sind. Festzuhalten ist dabei, dass sich keine Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer (der seine Ehefrau 2001 in Serbien geheiratet habe) das Familienleben mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht in Serbien fortsetzen könnte (vgl. dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen)

 

3.2.2. Was aber eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der zuletzt 2004 nach Österreich eingereist ist. Sollte aber in Hinblick auf die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich (deren Gewicht nach Ansicht des Asylgerichtshof dadurch erheblich gemindert wird, dass diese nur bis 1995 rechtmäßig und durch Aufenthalte in Serbien unterbrochen waren) (auch) in dieser Hinsicht ein Eingriff anzunehmen sein, wäre dieser aus den gleichen Gründen gerechtfertigt wie jener in sein Recht auf Familienleben (vgl. überdies EGMR 8.4.2008, NNYANZI Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

 

3.2.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktual
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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