B6 317.700-0/2008/2E
ERKENNNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von P.M., geb. 00.00.1978, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, FZ. 08 08.732-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist serbische Staatsangehörige, ist orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in K., Gemeinde G., reiste am 30. Juli 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31. Juli 2007 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Vom Bundesasylamt einvernommen, wurde damals als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass die beschwerdeführende Partei im Jahre 1999 eine Einberufung zum Militär erhalten habe, dieser jedoch nicht gefolgt sei und nunmehr aufgrund dieser Wehrdienstverweigerung vor Gericht müsse.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Februar 2008, Zl. 07 06.936-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben und wurde der bekämpfte Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20. März 2008, Zl. 317.700-1/3E-XVIII/60/08, gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens an das BAA zurückverwiesen.
In weiterer Folge wurde der Antrag mit Bescheid vom 7. April 2008 erneut gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und gem. § 10 AsylG die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Serbien, in die Provinz Kosovo festgestellt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 7. April 2008 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei keine Berufung ein, sodass der angeführte Bescheid am 22. April 2008 in Rechtskraft erwuchs.
Am 6. August 2008 stellte die nunmehrige beschwerdeführende Partei aus der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Fluchtgründe insofern ergänzt wurden, als die beschwerdeführende Partei angab, nicht im Kosovo leben zu können, da sie Serbe sei, bei einer Rückkehr nach Serbien mit einer Gerichtsstrafe rechnen zu müssen und dort schlecht behandelt werde, sowie, dass es Probleme für die im Kosovo lebende Mutter gäbe, da die beschwerdeführende Partei von den Angehörigen der Mutter und generell im Kosovo als Serbe angesehen werde und das Haus der Mutter nunmehr abgebrannt sei. Eine Rückkehr nach Serbien oder in den Kosovo sei daher ausgeschlossen.
Dieser neuerliche Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. September 2008, FZ. 08 06.877 nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zurückgewiesen und die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung eingebracht, der Bescheid erwuchs daher am 16. September 2008 in Rechtskraft.
2. Am 18. September 2008 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen bei der Erstbehörde am selben Tag wie bisher und erklärte, weitere (zusätzliche) Asylgründe ausführen zu wollen. Sie habe vor nunmehr einem Monat mit ihren Eltern telefoniert, wobei ihr der Vater mitgeteilt habe, dass er bei einem Aufenthalt in Serbien seitens der SRS, deren Mitglied die beschwerdeführende Partei gewesen sei und in deren Auftrag sie 1999 im Kosovo humanitäre Hilfsgüter verteilt habe - wobei sie damals des Diebstahls von Hilfsgütern bezichtigt worden sei und deshalb die Partei verlassen habe - misshandelt worden sei. Dies um den damaligen Aufenthaltsort der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei zu erfahren. In Abwesenheit sei sie auch zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft wegen "Verweigerung der humanitären Arbeit" seitens der Partei "verurteilt" worden.
Die Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sie bei einer Rückkehr (in den Kosovo) entweder mit dem Tod, oder einer sicheren Gefängnisstrafe zu rechnen habe, weil sie die Leute der ehemaligen SRS (Partei) "jeden Tag" suchen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die beschwerdeführende Partei von ehemaligen Mitgliedern der SRS umgebracht oder eingesperrt zu werden, da sie "seitens der Partei" verurteilt worden sei.
Bei der Einvernahme durch die Erstbehörde am 29.9.2008 bestätigte sie zunächst die Richtigkeit der bisherigen Angaben und erklärte neuerlich, ihr Vater habe ihr mitgeteilt, dass in Serbien von der SRS wegen der Ereignisse im Jahre 1999 nach ihr gesucht werde und der Vater deshalb misshandelt worden sei. Zudem sei sie von einem Militärgericht zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt worden, da sie den Kosovo während des Krieges verlassen habe und nach Bulgarien geflüchtet sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die ihrer Schilderung zufolge schon während des ersten bzw. zweiten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Das neue Vorbringen sei vollständig unglaubwürdig, es könne nicht einmal im Kern von einer Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass die beschwerdeführende Partei aus einer Mischehe stamme, seine Mutter Albanerin sei, sein Vater jedoch Serbe. Er werde von der serbischen radikalen Partei (SRS) gesucht, bzw. sei er "seitens des Regimes" zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt worden. Da die SRS nunmehr in zwei Parteien zerfallen sei, hoffe er auf eine Besserung der Situation in einigen Monaten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; (c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. September 2008, Zl. 08 06.877, heranzuziehen.
2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall deckt sich das "neue" Fluchtvorbringen im Wesentlichen mit dem, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. So brachte die beschwerdeführende Partei gleichlautend vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien oder in den Kosovo seitens der SRS getötet werden könnte, jedenfalls aber mir Vollstreckung jener Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten rechnen müsse, die ein serbisches Militärgericht über sie verhängt habe.
Weiters brachte die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Asylverfahren in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 29. September 2008 nunmehr erstmals vor, im Zuge ihrer im Jahre 1999 bestehenden Mitgliedschaft zur serbischen radikalen Partei (SRS) im Kosovo humanitäre Hilfsgüter in deren Namen verteilt zu haben. Diese Güter seien bei seiner Mutter im Haus in K. gelagert worden. Als sodann einige Güter gestohlen worden seien, sei sie seitens ihrer eigenen Partei des Diebstahls verdächtigt worden. Sie habe daher in weiterer Folge die Partei verlassen. Aufgrund dieses Vorfalls habe die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Telefonates mit ihrem Vater etwa einen Monat vor der Drittantragstellung erfahren, dass sie nunmehr von der SRS in Serbien gesucht werde und auch von der Partei bzw. einem Militärgericht zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt worden sei. Die beschwerdeführende Partei befürchte in der Folge von den Mitgliedern der SRS umgebracht zu werden bzw. die Gefängnisstrafe absitzen zu müssen.
Es war daher lediglich dieses neue Vorbringen auf seine Plausibilität zu überprüfen.
Zunächst ist festzuhalten, dass in den bisherigen rechtskräftigen Bescheiden des Bundesasylamtes stets eine Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen wurde, wo die beschwerdeführende Partei - abgesehen vom zeitweiligen Aufenthalt beim Vater in Bulgarien - auch gelebt hat. Durch die nunmehrige Eigenstaatlichkeit der Republik Kosovo ist die beschwerdeführende Partei entsprechend den Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit zur Republik Kosovo als Staatsangehörige dieser jungen Republik anzusehen.
Soweit nunmehr eine Verfolgung seitens der SRS in Serbien (wie angeblich vom Vater mitgeteilt), oder eine von einem serbischen Militärgericht oder der SRS verhängten Haftstrafe behauptet wird, erweisen sich diese schon ganz grundsätzlich als im gegenständlichen Fall vollkommen irrelevant, da eine Ausweisung in die Republik Serbien (außerhalb Kosovo) ohnehin nie ausgesprochen oder auch nur geprüft worden ist.
Die Tatsache, dass weder dem serbischen Staat, noch einem serbischen Militärgericht oder gar der SRS in der Republik Kosovo mittlerweile namhafter Einfluss zukommt, der geeignet wäre, eine eventuell asylrelevante Verfolgung zu begründen, ist offenkundig. Eine Verfolgung er beschwerdeführenden Partei im Kosovo hat sich im gesamten Ermittlungsverfahren auch nicht ansatzweise ergeben. Das gegenständliche Fluchtvorbringen war daher bereits aus diesem Grund als qualifiziert unglaubwürdig anzusehen.
Darüber hinaus hat das Bundesasylamt hat im gegenständlichen, angefochtenen Bescheid vom 29. September 2008 diesem nunmehr erstmals vorgebrachten Asylgrund die Glaubwürdigkeit vollständig versagt. Auf die Ausführungen der Erstbehörde darf verwiesen werden. Auch der Gerichtshof geht in weiterer Folge von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit dieses neuen Fluchtvorbringens aus, da der behauptete Sachverhalt nicht einmal einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anzuknüpfen wäre. Für die Unglaubwürdigkeit waren insbesondere folgende Punkte ausschlaggebend:
im Zuge des ersten Asylverfahrens wurde die beschwerdeführende Partei am 4. Oktober 2007 durch das ?undesasylamt - EAST West zu den (damaligen) Fluchtgründen eingehende befragt. Dabei wurde seitens der Erstbehörde auch nach Betätigung innerhalb von politischen Parteien gefragt. Die beschwerdeführende Partei hat damals eine politische Zugehörigkeit, als auch eine parteipolitische Tätigkeit verneint (AS. 365). Nunmehr bildet eine behauptete Mitgliedschaft zur SRS den zentralen Punkt des neuen Fluchtvorbringens.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen, dass der Diebstahlsvorwurf gegen die beschwerdeführende Partei bereits auf das Jahr 1999 zurückgeht. Nicht einsichtig ist es daher, dass seit diesem Vorfall im Jahre 1999 bis zum Jahre 2008 die SRS kein Interesse an irgendeiner Art Verfolgung der beschwerdeführenden Partei zeigte. Der nun durch die beschwerdeführende Partei ins Treffen geführte Zeitpunkt einer ersten Verfolgungshandlung durch die SRS macht daher aus Sicht des Gerichtes das gesamte diesbezügliche Vorbringen bereits im Kern unglaubwürdig. Sollte in der Zeit vor dem dritten Asylantrag bereits eine Verfolgung durch die SRS stattgefunden haben, so hätte dies bereits im Zuge der ersten Befragung Niederschlag finden müssen. Auch aus diesem Grunde wird dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit verwehrt, da kein Grund ersichtlich ist, gerade dieses Vorbringen nicht unverzüglich zu erstatten. Eine diesbezügliche Belehrung in Zuge der Verfahren hat stattgefunden.
c) Im Zusammenhang mit der Verteilung der humanitären Güter sagte die beschwerdeführende Partei bei der Befragung am 18. September 2008 bei der Bundespolizeidirektion Wien (AS. 35) aus, dass sie in Abwesenheit mittlerweile zu einer Strafe von zwei Jahren und sieben Monaten wegen Verweigerung der humanitären Arbeit seitens der Partei verurteilt worden sei. Zu dieser Aussage widersprüchlich führt die beschwerdeführende Partei in der Befragung vor dem Bundesasylamt vom 29. September 2008 in gleicher Konstellation aus, dass sie von einem Militärgericht zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt worden sei. Zur näheren Beweisführung bot die beschwerdeführende Partei im Verfahren die Vorlage der Gerichtsladung bzw. der Verurteilung an, legte jedoch in der Folge keine dieser Urkunden tatsächlich vor. Auch dies ist durch das entscheidende Gericht im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens zu würdigen gewesen.
Zudem fehlen auch konkrete Hinweise, dass dem Herkunftsstaat Kosovo grundsätzlich sowohl der Wille als auch die Fähigkeit fehlen, seine Bürger vor den Gefahren eines befürchteten kriminellen Übergriffs ausreichend zu schützen.
Die behauptete Bedrohung der beschwerdeführenden Partei wurde daher bereits vom Bundesasylamt in einer nachvollziehbaren und plausiblen Weise als im Kern unglaubwürdig eingestuft, wobei in der Beschwerdeschrift der Beweiswürdigung des Bundesasylamts keine konkreten Argumente entgegengehalten wurden, noch diese auf sonstige Weise substantiiert bekämpft wurde.
Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen, wie auch im vorhergehenden Verfahren (zweiter Asylantrag) selbst stets angegeben hat, im Kosovo (und zeitweilig in Bulgarien) gelebt zu haben. Abgehoben vom jeweiligen in den Vorverfahren bestandenen völkerrechtlichen Status des Gebietes Kosovo, wurde in allen drei Asylverfahren eine Ausweisung in den Kosovo angestrebt. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo in diesem Erkenntnis stellt daher keine inhaltliche Änderung dar.
3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es darf auf die Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen werden.
3.3. Laut eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei hat sie in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen.
Im Hinblick auf die relativ kurze Zeitspanne, seit der sich die am 1.1.2007 erstmals eingereiste beschwerdeführende Partei in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319).
Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte für andere soziale Bindungen in Österreich, weswegen die verfügte Ausweisung keinen Eingriff in den Art. 8 EMRK darstellt.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.