TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/29 B13 402138-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2008
beobachten
merken
Spruch

B13 402.138-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Maga. EIGELSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. KRACHER als Beisitzerin über die Beschwerde des N.B., geboren am 00.00.1983, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, vom 16. 10. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. 9. 2008, Zl. 08 04.813-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des N.B. wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer brachte am 2. 6. 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Anlässlich der am 2. 6. 2008 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund aus Serbien an, dass er in seiner Heimat von Serben bedroht worden sei. Er sei sogar im Jahre 2007 von Serben zusammen geschlagen worden.

 

Am 5. 6. 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er Ende 2007 in einem Kaffeehaus in eine Schlägerei mit Betrunkenen geraten sei. Dabei habe er eine Person verletzt. Es habe sich später herausgestellt, dass diese Personen der Mafia angehören würden und sehr gefährlich seien. Diese Personen hätten gesagt, dass sie ihn suchen und umbringen würden. Daraufhin sei er nach Belgrad geflüchtet. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese Leute sehr gefährlich seien und die Polizei auch nichts hätte machen können.

 

Bei einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt am 17. 9. 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich dieser Vorfall in einem Kaffeehaus im Zentrum von V. ereignet habe. Nachdem der Beschwerdeführer und ein Freund von drei alkoholisierten Personen provoziert worden seien, sei er in eine Schlägerei mit diesen Personen verwickelt worden, wobei er eine ihm unbekannte Person schwerer verletzt habe. Sein Freund sei geflohen, er selbst habe die Angriffe abwehren können, weil er früher Boxer gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass die dem Beschwerdeführer unbekannten Beteiligten gefährliche Mitglieder der Mafia gewesen seien. Diese hätten dem Beschwerdeführer nach dem Raufhandel gedroht, ihn aufzusuchen und umzubringen. Daraufhin sei er nach Belgrad gefahren, von wo aus er seine Ausreise nach Österreich organisiert habe. In dieser Zeit sei er aber auch an mehreren Orten in Serbien aufhältig gewesen. Er sei Ende Oktober 2007 von einem Verwandtenbesuch aus der Schweiz zurückgekehrt und sei danach bis zu seiner Ausreise im Februar 2008 in Serbien gewesen. Bei einer Rückkehr nach Serbien müsse er seinen Tod befürchten.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. 9. 2008, Zl. 08 04.813-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

 

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK nicht hat glaubhaft machen können. Er habe in seinem Vorbringen lediglich unglaubwürdige und widersprüchliche Behauptungen aufgestellt. Dieses Vorbringen stelle keine konkrete Verfolgung oder begründete Furcht vor konkreter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar und rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl.

 

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen könnten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstelle.

 

Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich durch einen Halbbruder zwar einen familiären Anknüpfungspunkt habe, dieser aber bei einer Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Ein gemeinsamer Haushalt über eine längere Zeit oder eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit müsse in Relation zur Dauer des Aufenthalts gesehen werden, sodass kein schützendes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege.

 

Zu Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen könne, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten habe, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen habe können.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. 10. 2008 durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.

 

Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid folgende Feststellungen:

 

Feststellungen zur Lage in Serbien:

 

Politik/Wahlen

 

Die heutige Republik Serbien ist Rechtsnachfolgerin der Staatenunion Serbien und Montenegro, aus welcher sich Montenegro gemäß Artikel 60 der Verfassungscharta der Union per Referendum im Mai 2006 herausgelöst hatte. Ethnische Serben sind mit etwa 83% bei weitem die größte Bevölkerungsgruppe. Außerdem gibt es zahlreiche, jedoch zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slovaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten der Republik konzentriert angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird.

 

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien, März 2008)

 

Bei der Präsidentenwahl in Serbien am 03. Februar 2008 hat der prowestliche Tadic einen knappen Sieg errungen - und kann damit das Land weiter in Richtung EU führen. Sein ultranationalistischer Gegner Nikolic räumte seine Niederlage ein. Die Wahlbeteiligung erreichte mit 67,6 Prozent einen Rekord seit der demokratischen Wende vor acht Jahren.

 

(sueddeutsche.de, Amtsinhaber Tadic gewinnt, 04.02.2008)

 

Der serbische Präsident Boris Tadic hat am Donnerstag den 13.03.2008 - wie angekündigt - das Parlament aufgelöst und vorgezogene Parlamentswahlen für den 11. Mai angesetzt. Die Parlamentswahl wird nun gleichzeitig mit den Kommunalwahlen abgehalten. Die Unabhängigkeit des Kosovo hatte die serbische Regierung in eine unüberwindbare Krise gestürzt.

 

(Die Presse.com, Serbien: Wahlen am 11.Mai, 13.03.2008)

 

Laut staatlicher Wahlkommission ging das pro-europäische Bündnis rund um die DS von Präsident Tadic mit 38,8 Prozent der Stimmen (102 Mandate) als klarer Sieger hervor. Die favorisierte SRS errang 29,2 Prozent der Stimmen (77 Mandate). Die DSS landete mit 11,2 Prozent der Stimmen (30 Mandate) auf dem dritten Platz, gefolgt von der überraschend starken Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) mit 7,6 Prozent der Stimmen (20). Den Sprung ins Parlament schaffte auch die pro-europäische Liberaldemokratische Partei (LDP) von Ex-Vizepremier Cedomir Jovanovic mit 5,3 Prozent der Stimmen (14 Mandate).

 

(Die Presse.com, Koalitionsverhandlungen in Serbien, 12.05.2008)

 

Sechs Wochen nach den vorgezogenen Wahlen in Serbien hat das neue Parlament am Mittwochabend in Belgrad seine Präsidentin gewählt. Die Volksvertretung wird von Slavica Djukic Dejanovic von den Sozialisten (SPS) des früheren jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic geleitet. Für sie stimmten 128 Abgeordnete, 97 Parlamentarier lehnten sie ab. Von den 250 Parlamentariern waren bei der Abstimmung 225 im Saal. Die Wahl wurde von den pro-europäischen Parteien unter Führung von Staatschef Boris Tadic und den Sozialisten durchgesetzt.

 

(http://www.newstin.de/tag/de/64729167, Zugriff am 28.08.2008)

 

Der Hunger nach Macht drängt in Serbien selbst vermeintlich unversöhnliche Erzfeinde an gemeinsame Futtertröge: Die Sozialisten des verstorbenen Autokraten Slobodan Milosevic stimmten mit überwältigender Mehrheit für eine Koalition mit der Demokratischen Partei von Präsident Tadic, die bei der vorgezogenen Wahl klar stärkste Partei geworden waren. Es gehe ihm um "Prinzipien", nicht um die Zahl der Ministerposten, versicherte Sozialisten-Chef Ivica Dacic. Entweder gelinge die Schaffung einer pro-europäischen Koalition, oder es werde zu Neuwahlen kommen: "Andere Alternativen existieren für uns nicht mehr."

 

(Die Presse.com, Serbien: Erben von Milosevic entdecken Europa, 24.06.2008)

 

Das bedeutet für Serbien eine einschneidende Wende. Denn mehr als ein Jahrzehnt hatte der nahezu diktatorisch herrschende Gründer der Sozialistischen Partei, Slobodan Milosevic, alles unternommen, um die DS zu unterdrücken. Mit der Auslieferung des ehemaligen Autokraten an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag durch den inzwischen zum Regierungschef aufgestiegenen Zoran Djindjic im Juni 2001 wurden die ohnehin zerrütteten Beziehungen zwischen den Demokraten und den Sozialisten noch mehr vergiftet. Das soll jetzt alles vergessen werden: Vor zwei Wochen hatte Tadic vor seiner Parteispitze die Parole ausgegeben, das Kriegsbeil zu begraben und die Vergangenheit zu vergessen.

 

(sueddeutsche.de, Verbunden in Feindschaft, 24.06.2008)

 

Das serbische Parlament hat Montagabend die neue Regierung des Landes aus der Demokratischen Partei (DS) und der Sozialistischen Partei (SPS) sowie ihrer Junior-Partner und der Minderheitenparteien bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

 

(Die Presse.com, Serbien: Neue Regierung vom Parlament bestätigt, 08.07.2008)

 

Die neue serbische Regierung ist mit insgesamt 27 Mitgliedern und 24 Ministerien eine der größten weltweit. In den Ministerien dominiert die ZES in 20 von insgesamt 24 Ressorts. Schlüsselministerien sind in der Hand der pro-europäischen DS von Präsident Tadic und Premier Cvetkovic. Innerhalb des Bündnisses ZES kontrolliert die DS 12 Ressorts, die G17+ sechs, und je ein Ministerium ging an SDP und SPO.

 

(wieninternational.at, Serbien: Neue Regierung auf klarem EU-Kurs, 09.07.2008)

 

Die bisher dem anti-europäischen Lager zugerechneten Sozialisten werden in der neuen Regierung die Ministerien Inneres, Infrastruktur, Energie und Bildung erhalten, bestätigte ihr Spitzenpolitiker Zoran Andjelkovic in Belgrad. Daneben werde die Partei auch die Parlamentspräsidentin stellen. SRS-Chef Ivica Dacic werde als Innenminister auch das Amt des stellvertretenden Regierungschefs bekleiden.

 

(sueddeutsche.de, Verbunden in Feindschaft, 24.06.2008)

 

Als Hauptziel nannte er dabei so rasch wie möglich der EU beizutreten. Als einer der ersten Schritte werde dem Parlament das im April unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU zur Ratifizierung vorgelegt. Die Unabhängigkeit des Kosovo werde Serbien nicht anerkennen. Die Kooperation mit dem UNO-Kriegsverbrecher-Tribunal in Den Haag werde fortgesetzt.

 

Die neue Koalition wolle außerdem die Wirtschaft ankurbeln und den Lebensstandard heben. Noch heuer würden Klein-Pensionen um zehn Prozent erhöht. Cvetkovic versprach auch die Schaffung neuer Arbeitsplätze, die Belebung des Exportes und eine Bildungsreform.

 

(wieninternational.at, Serbien: Neue Regierung auf klarem EU-Kurs, 09.07.2008)

 

Die Regierung des neuen serbischen Premiers Mirko Cvetkovic hatte beschlossen, die Botschafter in jene EU-Staaten zurückkehren zu lassen, die den Kosovo anerkannt haben, um so ihre klare Ausrichtung auf die EU-Eingliederung des Landes zu bekräftigen. Die neue serbische Regierung arbeite ernsthaft daran, ihre Verpflichtungen, die eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) bzw. des Übergangsabkommens seien, zu erfüllen, sagte Velikic. Einen Beweis dafür sieht er auch in der kürzlichen Festnahme eines der meist gesuchten mutmaßlichen Kriegsverbrechers, des früheren bosnisch-serbischen Präsidenten, Radovan Karadzic.

 

(derStandard.at, Reaktoren des Nationalismus sind leer, 28.07.2008)

 

Zwei serbische Minister haben die zwei noch flüchtigen Angeklagten des UNO-Tribunals für Kriegsverbrechen im einstigen Jugoslawien (ICTY), den ehemaligen Militärchef der bosnischen Serben Ratko Mladic und den früheren Serbenchef in Kroatien Goran Hadzic, aufgefordert, sich zu stellen. "Das ganze Land ist ihre Geisel", stellte Verteidigungsminister Dragan Sutanovic gegenüber der Tageszeitung "Blic" fest.

 

(derStandard.at, Minister fordern Mladic und Hadzic zur Aufgabe auf, 06.08.2008)

 

Allgemeine Sicherheitslage

 

Bei gewaltsamen Protesten gegen die Unabhängigkeit des Kosovos ist in der serbischen Hauptstadt Belgrad mindestens ein Mensch ums Leben gekommen. Nach einer Kundgebung von rund 150.000 Menschen am Nachmittag hatten jugendliche Randalierer am Abend mehrere Botschaften attackiert. Dabei wurden mindestens 90 Menschen verletzt, darunter mehr als 30 Polizisten. Spezialverbände der serbischen Polizei tauchten erst mit Verzögerung auf und drängten die Gewalttäter mit gepanzerten Fahrzeugen und massivem Einsatz von Tränengas in die Seitenstraßen ab. In den Krankenhäusern mussten fast 100 Verletzte behandelt werden. Am späten Abend beruhigte sich die Lage, so dass die Feuerwehr neben den Bränden in und an den Botschaften auch noch rund 100 weitere kleinere Feuer löschen konnte.

 

(FAZ.NET, Toter bei Angriff auf Botschaften in Belgrad, 22.02.2008)

 

In der serbischen Hauptstadt Belgrad kam es erneut zu Unruhen. Ein Demonstrationszug, angeführt von Radovan Karadzics Bruder Luka, protestierte gegen die Festnahme des früheren bosnischen Serbenführers. In der Innenstadt zogen starke Polizeikräfte auf, die vor allem die Botschaften mehrerer Staaten schützten. Der Demonstrationszug zog vor den Präsidentenpalast im Zentrum. Dort bewarfen Demonstranten die Polizei mit Steinen, wie Medien berichteten. Am Protest beteiligten sich auch ranghohe Vertreter der oppositionellen extrem-nationalistischen Radikalen Partei, der stärksten Fraktion im serbischen Parlament.

 

(sueddeutsche.de, Karadzic Festnahme, Wieder Unruhen in Belgrad, 24.07.2008)

 

Nach der Festnahme des früheren bosnischen Serbenführers Radovan Karadzic hat der serbische Präsident Boris Tadic eine weitere Zusammenarbeit mit dem UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag zugesagt. Dafür sei kein "zusätzlicher Druck" erforderlich, sagte Tadic am Sonntag in Belgrad. Er äußerte sich erstmals seit der Festnahme Karadzics öffentlich. Karadzic war nach offiziellen Angaben am 21. Juli in Belgrad festgenommen und am 30. Juli nach Den Haag überstellt worden.

 

(derStandard.at, Tadic: Kosovo wichtiger als EU-Mitgliedschaft, 03.08.2008)

 

Niemand könne sagen, dass Serbien das internationale Recht missachte, sagte Tadic. Sein Land habe "konkrete Maßnahmen" für die Zusammenarbeit mit dem Tribunal in Den Haag getroffen. Neben Karadzic sucht das Tribunal noch dessen damaligen Militärchef Ratko Mladic und den früheren Chef der Serben in Kroatien, Goran Hadzic.

 

(derStandard.at, Tadic: Kosovo wichtiger als EU-Mitgliedschaft, 03.08.2008)

 

Es sind keine Hinweise bekannt, dass es unter dem neuen Innenminister aufgrund seiner Angehörigkeit zur SPS deshalb zu irgendwelchen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gekommen ist.

 

(Mitteilung des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.08.2008)

 

Der als mutmaßlicher Kriegsverbrecher gesuchte ehemalige Militärchef der bosnische Serben, Ratko Mladic, ist laut einem Zeitungsbericht bereits vor rund drei Wochen in Serbien lokalisiert worden. Derzeit versuche der serbische Geheimdienst, Mladic zu einer freiwilligen Aufgabe zu überreden, berichtete die serbische Tageszeitung "Glas javnosti" am Wochenende. Das Blatt berief sich dabei auf eine gut informierte Quelle aus Geheimdienstkreisen des serbischen Sicherheitsapparats.

 

(derStandard.at, Ratko Mladic befindet sich offenbar in Serbien, 01.09.2008)

 

Minderheiten

 

Minderheitenrechte

 

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Das Ministerium für Minderheitenrechte wurde 2006 durch das Amt für Minderheiten- und Menschenrechte ersetzt. Das Amt ist in Sektionen und Abteilungen untergliedert, wobei eine eigene Sektion sich ausschließlich mit Roma-Fragen beschäftigt. Es führt verschiedene Aufgaben hinsichtlich der Förderung und des Schutzes von Menschenrechten, der Mitwirkung in der Gesetzgebung betreffend Minderheiten und deren praktische Umsetzung sowie Evaluierung der Minderheitengesetze in Hinblick auf internationale Menschenrechtsstandards durch. Unklarheiten bezüglich seines gesetzlichen Status und Verbesserungen bei der Zusammenarbeit mit Menschenrechtsgruppen bedürfen nach wie vor eindeutigerer Umsetzungen in der Praxis.

 

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

 

Die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten hat sich weiter verbessert. Die neue Verfassung enthält zahlreiche Bestimmungen über die Rechte von Minderheiten, inklusive eines expliziten Verbots der Diskriminierung und Garantien zur Förderung von Minderheiten. Sie gibt auch den Nationalen Räten, die für die kulturelle Autonomie der ethnischen Minderheiten verantwortlich sind, die konstitutionelle Basis. Die Umsetzung des 2006 von der Regierung gestarteten Plans zur Hebung von Minderheitenvertretern im öffentlichen Dienst, wurde weiter fortgesetzt. Seit den Wahlen 2007 gibt es auch erstmals Minderheitenvertreter im serbischen Bundesparlament.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Situation in der Vojvodina hat sich verbessert, wobei die Anzahl an Vorfällen weiter zurückging. Verurteilungen wegen extremistischer Handlungen und der Anstachelung zu Rassenhass und religiöser Verunglimpfung wurden immer wieder ausgesprochen. Der Provinzombudsmann hat eine Reihe von Empfehlungen an die jeweiligen Institutionen veröffentlicht, und dabei die proportionale Vertretung von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung eingemahnt.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Laut Ombudsmannbüro wird der Vojvodina ist die Verwendung der diversen Minderheitensprachen in der öffentlichen Verwaltung und den Medien weitestgehend respektiert. Es herrsche aber für bestimmte Minderheiten ein Mangel an geeignetem Lehrpersonal vor. Das Büro hat in seinem Bericht aus 2006 festgehalten, dass es nur wenige Beschwerden wegen rassischer Diskriminierungen erhalten habe, die meisten Beschwerden betrafen Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung. Weiters wurde festgestellt, dass speziell bei der Polizei nicht immer alle Minderheiten entsprechend ihrer Stärke vertreten seien.

 

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

 

Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten.

 

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit, März 2008)

 

Insgesamt sollen sich etwa 98.000 Flüchtlinge aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Ex-Jugoslawien in Serbien befinden. Nach Regierungsangaben kommen dazu noch etwa 207.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen, von denen etwa 11% Roma, Ashkali und Ägypter ausmachen. Mit Hilfe von UNHCR und der Europäischen Union hat die Regierung verschieden Maßnahmen zur Unterstützung dieser Personengruppe durchgeführt.

 

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

 

Es existiert allerdings in Serbien derzeit ein nach wie vor gewisses "feindlich gesinntes" Klima gegen nationale oder ethnische Minderheiten, als auch gegen religiöse Gruppen, welches durch Medienberichte und Politikeraussagen genährt wird. Rechtsextreme Gruppen tragen ebenfalls zu negativen Einstellungen gegenüber diesen Gemeinschaften aber auch gegen NGO's und Menschenrechtsorganisationen bei. Diese extremistischen Gruppen sind besonders in der Vojvodina aktiv.

 

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

 

Die Regierung betrieb eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, an die man sich im Falle von Problemen im Bereich Menschenrechte wenden konnte. In Schulen wurden als Alternative zum Unterrichtsfach Religion Kurse für SchülerInnen angeboten, die ein besseres Verständnis für die Kultur der Minderheiten und multiethnische Toleranz vermitteln sollten.

 

(U. S. Department of State, Serbia (includes Kosovo) Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

 

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.08.2008)

 

Roma

 

Für die Anliegen der Roma wurde in der Regierungsagentur für Menschen- und Minderheitenrechte ein eigenes Sekretariat eingerichtet. Dies soll zu einer weiteren Verbesserung der administrativen Kapazitäten im Zuge der Integration der Roma führen. Aktionspläne wurden im Rahmen der 2005-2015 Roma Initiative aufgestellt und sind derzeit im beginnenden Stadium ihrer Umsetzung und Einrichtung. Die Gebiete, die dabei vorrangig behandelt werden sind: Ausbildung, Gesundheit, Beschäftigung, Wohnungen, Soziales, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. In vier Ministerien wurden eigene Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich speziell mit den Problemen von Roma befassen.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit, und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich verfolgt.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

 

Es wird geschätzt, dass in Serbien und Montenegro zwischen 400.000 und 450.000 Roma leben. Roma stellen die zahlreichste nationale Minderheit in Serbien dar, obwohl diese den Status der nationalen Minderheit erst in 2002 erhalten haben und zwar mit der Beschließung des Gesetzes über die nationalen Minderheiten.

 

In der Vojvodina leben 29.057 registrierte Roma, was 1,43% der Bevölkerung darstellt. Es wird vermutet, dass die Zahl viel größer ist. Diese kann allerdings nicht genau festgestellt werden, da sich viele Roma, meistens aufgrund der Sprache die sie sprechen, als Angehörige anderer nationalen Gruppen deklarieren (Serben, Ungarns, Rumänen). Viele Roma leben auch in den nicht registrierten Siedlungen und/oder sind nicht angemeldet und sind somit mit der Volkszählung nicht umfasst.

 

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

 

Das NSHC (Humanitäres Zentrum von Novi Sad) organisiert seit sechs Jahren Unterstützungsprojekte für Roma in Novi Sad und der Vojvodina. Das Ziel dieser Projekte ist den Lebensstandard und die erfolgreiche Sozialintegrierung der Roma zu verbessern.

 

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

 

Am 02. März 2005 wurde seitens des Vollzugsausschusses der autonomen Provinz Vojvodina ein Beschluss über die Bildung eines Rates zur Integrierung von Roma in die Vojvodina-Provinz gefasst.

 

Die Aufgaben des Rates:

 

dem Vollzugsausschuss und anderen Provinz-Verwaltungsorganen gegenüber Maßnahmen und Aktivitäten für die Integrierung von Roma in der autonomen Provinz Vojvodina vorzuschlagen;

 

die Maßnahmen und Aktivitäten, welche der Vollzugsauschuss und andere Verwaltungsorgane durchführen, zu verfolgen, beurteilen und Meinungen hinsichtlich dieser zu äußern;

 

Verwirklichung von einer Zusammenarbeit mit dem Nationalrat der Roma-Nationalminderheit;

 

Beratungstätigkeiten hinsichtlich der Auffindung von besten Lösungen in den Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;

 

Verfolgung vom Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;

 

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

 

Rechtsschutz

 

Justiz

 

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Dennoch blieben die Gerichte politischen Einflussnahmen und Korruption ausgesetzt. Kritik wurde an der Verfassungsbestimmung geübt, dass Richter und Staatsanwälte vor ihrer Einsetzung sich einem politischen Screening zu unterziehen hätten. Anders als in den Jahren zuvor, gab es keine Berichte über Versuche Einflussnahme von offizieller Seite bei politisch heiklen Strafverfolgungen. Die Gerichte blieben auch weiterhin ineffizient, Verfahren dauern Jahre bis zu ihrer endgültigen Entscheidung.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschultes Personal mit Hilfe von NGO's und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive über die europäische Menschenrechtskonvention erfolgreich teilgenommen.

 

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

 

Die neue Verfassung sorgt für einschneidende Veränderungen im Justizwesen. Das serbische Justizministerium hat mit einer grundlegenden Analyse des serbischen Justizwesens den Grund für umfassende legislative Veränderungen auf diesem Gebiet aufbereitet. Die Staatsanwaltschaft und spezielle Gerichte für Kriegsverbrechen und organisierte Kriminalität waren sehr aktiv, welches sich in zahlreichen Verurteilungen und laufenden Untersuchungen manifestierte.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Neue Gesetze über die Ernennung von Justizpersonal, ebenso deren Implementierung Gerichte und Staatsanwälte betreffen, sind nach wie vor noch nicht verabschiedet worden. Es gibt weiterhin berechtigten Zweifel über den Einfluss des Parlaments auf die Gerichtsbarkeit. Der Verfassungsgerichtshof ist seit Oktober 2006 nicht operational tätig, was zu einem gesetzlichen Vakuum im Bereich der Überprüfung der Legalität und Konstitutionalität von bereits angenommenen Gesetzen führte.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Einrichtungen von Berufungs- und Verwaltungsgerichten wurden weiterhin hinausgezögert, was negative Auswirkungen auf die Effizienz der Justizverwaltung hatte. Auch das neue Strafprozessverfahren wurde aus finanziellen Gründen auf Dezember 2008 verschoben. Zwar konnte der signifikante Rückstand an anhängigen Zivil- und Strafprozessverfahren im Vergleich zu 2006 etwas abgebaut werden, allerdings fehlt immer noch eine klare Strategie diesem Problem Herr zu werden.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Das serbische Justizsystem besteht aus Bezirksgerichten, Distriktgerichten, einem Obersten Gerichtshof und einem Verfassungsgerichtshof. Zusätzlich wurden spezielle Gerichte, die sich mit Kriegsverbrechen befassen, eingerichtet. Der Verfassungsgerichtshof wacht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Sicherheitsbehörden

 

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die neue Verfassung legt fest, dass das Parlament die Verantwortung für die zivile Kontrolle der Sicherheitskörper zu übernehmen hat. Ein parlamentarisches Komitee für Sicherheit und Verteidigung hat sich im Mai 2007 konstituiert. Ein neues internes Kontrollsystem innerhalb des Militärs ist in Ausarbeitung, sämtliche Kommandostrukturen wurden in das Verteidigungsministerium integriert, was eine zivile Kontrolle desselben ermöglicht. Weiters wurde 2007 seitens der neuen serbischen Regierung ein sog. Nationaler Sicherheitsrat errichtet, dem der Präsident der Republik vorsteht und der die Aufgabe der Koordination der Aktivitäten sämtlicher Sicherheitsapparate zu übernehmen hat.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Polizeigewalt

 

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Republiksregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Es gab Berichte über Korruption und Straflosigkeit innerhalb der Polizei, wobei allerdings die Regierung weiterhin Maßnahmen dagegen unternommen hatte. Die im Innenministerium angesiedelte Internal Control Abteilung, bekam mehr Machtbefugnisse in ihrer Arbeit Missstände bzw. Missbrauch von Polizeigewalt bzw. diesbezügliche Beschwerden seitens der Bürger zu untersuchen. Aufgrund der Untersuchungen von Internal Control wurden seitens der Staatsanwaltschaft zahlreiche Missbrauchsanklagen gegen Polizeibeamte erhoben.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kommt es vor, dass Polizisten Festgenommene für vergleichsweise geringe Vergehen schlagen und Personen schikanieren, insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet einer Person Nationalität, ethnischen Ursprungs, Rasse und Sprache, und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens NGO Gruppen wird aber weiterhin moniert, dass gegen Personen, die sich rassistischer oder religiöser Vergehen schuldig gemacht haben, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz seitens der Polizei vorgegangen wird.

 

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

 

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

 

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

 

Korruption

 

Im Dezember 2006 wurde eine Nationale Strategie zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet. Alle Ministerien veröffentlichten Berichte über die Errichtung von Anti-Korruptionsmaßnahmen, wobei durchaus positive Resultate erzielt werden konnten. Neue Fälle von Korruption wurden gegen Beamte, Polizisten und Zollbeamte eröffnet. Serbien ist darüber hinaus aktives Mitglied der Europaratsinitiative GRECO.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Dennoch ist Korruption ein immer noch weit verbreitetes Phänomen in der serbischen Gesellschaft und nicht immer wird diese auch strafrechtlich verfolgt. Der bei der Regierung angesiedelte Anticorruption Council veröffentliche zahlreiche öffentliche Statements zum Thema Korruption, dieser hat jedoch derzeit nur eine beratende Funktion. Der Prozess gegen die sog. "bankruptcy mafia" wurde fortgesetzt bei dem hochrangige offizielle Personen wegen Amtsmissbrauch und Korruption angeklagt sind.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

NGO's

 

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Organisationen sind u.a. das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia (HCS), the Humanitarian Law Centre (HLC), the Lawyers' Committee for Human Rights (YUCOM), the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights (YIHR), and the Belgrade Centre for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

In Serbien gibt es eine Vielzahl von Anwälten und Organisationen, die sich für die Achtung der Menschenrechte einsetzen, wie etwa das sehr aktive "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia". Ihre Tätigkeit verläuft seit dem Sturz des alten Regimes ohne Störung durch staatliche Stellen.

 

(Amnesty International, "The Writing on the Wall: Serbian Human Rights Defenders at Risk", 29.11.2005)

 

Ombudsmann

 

Im Zuge der Parlamentssitzung am 23. Juli 2007 wurde der 1. Ombudsmann Serbiens, Sasa Jankovic, vereidigt. Die serbische Ombudsman-Institution ist eine unabhängige Einrichtung mit dem Ziel, die Rechte der BürgerInnen zu schützen, die öffentliche Verwaltung zu überwachen und alle anderen Individuen, deren Tätigkeiten bzw. Mangel an Tätigkeiten zu einer Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte führen könnten.

 

(Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")

 

Neben diesen bundesweiten Ombudsmann gibt es diese Institution allerdings schon seit einigen Jahren z.B. in der Vojvodina und in vielen Gemeinden Serbiens. So hat die Stadt Belgrad ebenfalls einen eigenen Ombudsmann und die autonome Provinz Vojvodina einen solchen seit 2002. Ein nationaler Ombudsmann wurde zwar schon im Sept. 2005 aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Bürger eingerichtet, dieses Amt konnte allerdings aufgrund innenpolitischer Querelen erst 2007 seine Arbeit aufnehmen.

 

(Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")

 

Rückkehr

 

Grundversorgung

 

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2006: 10%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag Ende 2006 bei ca. 230.- Euro, die durchschnittliche Rente bei ca. 135,- Euro (Inflationsrate 2006: 6,6%). Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, liegen die Durchschnittseinkommen in Südserbien und im Sandzak unter dem nationalen Mittelwert.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Die Arbeitslosenrate liegt laut Angaben der Arbeitsamtes der Republik Serbien in ganz Serbien bei 21%, laut Schätzungen von diversen internationalen Institutionen beträgt sie aufgrund der Schattenwirtschaft jedoch +/-18,7%. Die laufenden Investitionen haben zwar in gewissem Maße zum Abbau der Arbeitslosenrate beigetragen, da es sich jedoch bei den ausländischen Niederlassungen Großteils um Handels- und Dienstleisterfimen handelt, kann das Arbeitslosenproblem trotz allem nicht so schnell gelöst werden.

 

(Bericht der Österreichischen Außenhandelsstelle Belgrad vom 18.07.2008)

 

Der Mindestlohn wurde mit $205 pro Monat vom sozio-ökonomischen Rat für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.

 

(US Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.

 

(US Social Security Administration (SSA), Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2006)

 

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind sozialhilfeberechtigt Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Die Kriterien für das Erhalten von Sozialhilfe sind sehr rigoros, was den zahlreichen "Betrügern" zu verdanken ist, die selbst dieses ärmliche, soziale Programm gänzlich auszunutzen versuchen. Aufgrund dessen ist den Sozialarbeitszentren überall in Serbien das Recht eingeräumt worden, die Sozialhilfeempfänger regelmäßig zu kontrollieren, was oft zusätzliche Einsparungen bringt. Zusätzlich wurde das Empfangen von Sozialhilfe für arbeitsfähige Personen auf neun Monate beschränkt.

 

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007)

 

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist die Freiheit der einzelnen Gemeinden ihre Einwohner zusätzlich zu unterstützen. Dies erfolgt dann entweder im Sinne einer einmaligen finanziellen Unterstützung, Erstattungen von Krankenhaus- und Reisekosten und ähnliches. Oft wird Hilfsbedürftigen auch die Zahlung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung usw. erlassen, viele erhalten auch Nahrungspakete, Kleidung oder Schulutensilien für die Kinder. Diese Art von Sozialhilfe hängt aber einzig und allein vom Willen und von den Möglichkeiten der Zuständigen innerhalb der Gemeindeverwaltung ab. Die Hilfsleistungen seitens der Gemeinde wurden jedoch auch eingeschränkt. So erhielt man eine Unterstützung, welche bestenfalls die Höhe eines Durchschnittsgehaltes der betreffenden Region betrug, aber nicht höher als das Durchschnittseinkommen auf staatlichem Niveau sein durfte.

 

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007)

 

Im Jahre 2003 wurde in Belgrad die Föderation der NGO's in Serbien (FeNS) gegründet. Diese umfasst derzeit etwa 460 Mitglieds-Organisationen in 120 Gemeinden. Ziele von FeNS sind u.a. Strategien für eine nachhaltige Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Zusammenarbeit mit Regierungsstellen. Weiters wurde u.a. auch eine Deklaration über die Armutsbekämpfung und die Rolle von NGO's dabei angenommen.

 

Weiterführende Links zu diversen NGO-Gruppen in Serbien finden sich unter der Homepage von FeNS:

 

http://www.fens.org.yu/eng/sta.htm, Zugriff am 01.09.2008

 

Medizinische Versorgung

 

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.

 

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wurde am 00.00. 1983 geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und stammt aus dem Ort V. in der Gemeinde P.. Er verließ am 1. 2. 2008 über Ungarn sein Heimatland und reiste nach Österreich ein. Am 2. 6. 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Serbien bei seiner Familie in V. gelebt hatte. Er verdiente dort seinen Lebensunterhalt und hatte keine existentiellen Probleme. In Österreich liegen keine familiären Anknüpfungspunkte vor. Der Beschwerdeführer führt weder mit seinem Halbbruder noch mit seiner Freundin ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK.

 

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial.

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 4. 10. 1995, Zahl 95/01/0045; VwGH 25. 3. 1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24. 11. 1999, Zahl 99/01/0280; VwGH 8. 6. 2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30. 11. 2000, Zahl 2000/20/0356; VwGH 22. 2. 2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21. 6. 2001, Zahl 99/20/0460). Insbesondere wird im Bescheid des Bundesasylamtes umfassend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen (BAA-Bescheid S. 28 ff). Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine Schlägerei mit Mitgliedern einer mafiösen Organisation verwickelt wurde, ist aufgrund der im erstinstanzlichen Bescheid aufgezeigten widersprüchlichen Darstellungen nicht glaubwürdig. Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.

 

Bereits nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

 

Weitere fluchtauslösende Gründe wurden seitens des Beschwerdeführers nicht genannt, sodass festzuhalten ist, dass das diesbezügliche Vorbringen bezüglich der Schlägerei in einem Kaffeehaus samt den daraus resultierenden Bedrohungen widersprüchlich und unglaubwürdig ist. Eine asylrelevante Verfolgung ist beim Beschwerdeführer in seinem Heimatland weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zu heutigen Zeitpunkt vorgelegen.

 

Unter Zugrundelegung des gesamten Dokumentationsmaterials ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unwahr ist und es auch keine Verfolgungsgefahr gibt, die eine asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würde.

 

Der Asylgerichtshof als Berufungsbehörde schließt sich somit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

Rechtlich ergibt sich folgendes:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Spruchpunkt I:

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten