E12 235.752-0/2008-9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus Steininger als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde des Y.O., geb. 00.00.1982, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2003, FZ. 02 01.920-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 21.1..2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 22.5.2002, AS 8ff niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er hätte zum Militär einrücken müssen. Als Kurde hätte er im Osten der Türkei gegen Kurden kämpfen müssen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 13.2.2003, Zahl: 02 01. 920 -BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF nicht als asylrelevante Verfolgung iSd GFK. Der BF habe in keiner Weise darlegen können, warum das ihm zur Kenntnis gebrachte Amtswissen über Wehrdienstverweigerer gerade auf seinen Fall nicht zuträfe. Gesamt gesehen wurde eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht als glaubwürdig erachtet.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.3.2003 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF den Wehrdienst aus seiner politischen Überzeugung heraus, Gewalt und das Tragen von Waffen abzulehnen - sohin aus Gewissensgründen- abgelehnt habe. Damit komme der nach der GFK geforderte Fluchtgrund der politischen Gesinnung zum Ausdruck.
Am 1.10.2008 wurde vom Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm. Das Bundesasylamt hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der BF wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Weiters gab er an, dass er dem Schlepper 6.000 DM bezahlt habe. Er habe das Geld lieber dem Schlepper gegeben, als dass er sich damit vom Militär freigekauft hätte. Dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigere, wurde vom BF nicht behauptet.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, ergänzende Einvernahme des BF als Partei und Erörterung des Berichtes des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25.10.2007 ( Stand: September 2007) und des Fortschrittsberichtes 2007, 6.11.2007, Türkei der EU-Kommission. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges und Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei und zur Wehrdienstverweigerung im speziellen auf Grundlage von im Jahr 2003 ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Obwohl sich - auf die konkrete Situation des BF bezogen- der Inhalt der zugrundeliegenden Quellen nicht wesentlich geändert hat, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die - oben zitierten nunmehr aktuellen Quellen- eingehend erörtert und dieser Entscheidung zugrundegelegt.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme zur Situation in der Türkei durch den Asylgerichtshof ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Das Vorbringen des BF zu dessen Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit konnte aufgrund der diesbezüglichen bedenkenlosen Angaben der Entscheidung zugrundegelegt werden. Dem gegenüber erwiesen sich die weiteren Angaben als widersprüchlich und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Während in der Beschwerde von einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen bzw. wegen der politischen Gesinnung die Rede ist, hat dies der BF weder anlässlich seiner Einvernahme vor dem BAA noch vor dem Asylgerichtshof behauptet. Würde es sich tatsächlich um Gewissensgründe handeln, hätte der BF dies sicherlich zumindest einmal im Rahmen seiner Einvernahmen erwähnt. Soweit der BF im Rahmen der Verhandlung am 1.10.2008 eine Bestätigung des Dorfvorstehers vorlegte, dass er seit 2002 wegen Wehrdienstverweigerung gesucht würde, ist dem kaum Beweiskraft zuzumessen, da bekannt ist, dass derartige Bestätigungen entweder gefälligkeitshalber ausgestellt oder gefälscht werden. Außerdem sind die Angaben des BF zum Wehrdienstbuch widersprüchlich. Während er zunächst angab, dass man das Wehrdienstbuch bei der 2. Musterung erhält, korrigierte er dies in der Folge dahingehend, dass man bei der 1. Musterung ein Blankowehrdienstbuch erhält. Außerdem ist es völlig unglaubwürdig, dass der BF mit seiner Flucht bis Jänner 2002 gewartet hat, wo er doch nach der ersten Musterung Mitte 2001 jederzeit mit der Vorladung zur 2. Musterung rechnen musste. Außerdem hätte sich der BF auch jederzeit von der Ableistung des Wehrdienstes freikaufen können, hätte er das für den Schlepper aufgewendete Geld dafür verwendet. Der BF gab dazu lediglich lapidar an, er habe das Geld dem türkischen Staat nicht geben wollen. Diese Aussage lässt ebenfalls den Schluss zu, dass die Angaben des BF zur Wehrdienstverweigerung unglaubwürdig sind und sein "Fluchtgrund" vielmehr in der allgemeinen Situation der Kurden bzw. in seiner wirtschaftlichen Lage zu sehen sind.
Daraus resultierend konnte der BF aufgrund der bereits zuvor geschilderten Ungereimtheiten und offenen Widersprüche, die zu entkräften er sich auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens außerstande sah, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen türkischer Autoritäten oder sonstiger Personenkreise nicht glaubhaft machen, weshalb letztlich eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem der Gründe der GFK nicht erkannt werden konnte.
Aufgrund der Feststellungen zum Wehrdienst ist nicht davon auszugehen, dass Kurden gezielt im Osten der Türkei eingesetzt werden. Die Zuteilung erfolgt vielmehr nach dem Zufallsprinzip mittels Computer. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Kurden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gezielt im Osten der Türkei gegen ihre Landsleute eingesetzt werden. Es kann auch nicht erkannt werden, dass Kurden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Fall der Wehrdienstverweigerung strengeren Strafen als Türken unterliegen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Die in der Beschwerde zitierten Quellen sind darüber hinaus veraltet und nicht geeignet, dieser Entscheidung zugrundegelegt zu werden.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.
Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits beschränkte sich der BF auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe.
Soweit sich der BF zu seinen in Österreich bestehenden Anknüpfungspunkten gem. Art. 8 EMRK (Bruder) äußerte, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall im Gegensatz zu Art. 3 EMRK Art. 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst wird. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 8 AsylG 1997; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zur Außerlandesschaffung (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).