TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/29 A2 402156-1/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Spruch

A2 402.156-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des C.S., geb. 00.00.1987, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zl. 08 09.132 - EWEST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben illegal am 17.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 20.09.2004 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 20.09.2004 (AS 21-27 BAA, Erstverfahren) und am 19.09.2005 (AS 101-105 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass er bei seinem Vater auf einer Farm gearbeitet habe. Als er ein Feld mit Feuer gerodet habe, habe das Feuer auf das benachbarte Grundstück übergegriffen und erheblichen Schaden angerichtet. Aus Angst zur Rechenschaft gezogen zu werden sei er geflohen.

 

2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 14.11.2005, Zl. 04 19.113-BAW in Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG ab, in Spruchpunkt II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei und in Spruchpunkt III wurde die Ausweisung nach Gambia angeordnet.

 

Die Identität des Asylwerbers könne nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei dem Bescheid zugrunde gelegt worden, jedoch seien die gegen den Beschwerdeführer gesetzten oder von ihm befürchteten Maßnahmen nicht geeignet eine Asylgewährung zu bewirken. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt stehe mit keinem Konventionsgrund im Zusammenhang. Die vom Antragsteller vorgebrachten Befürchtungen mögen zwar persönlich unangenehm erscheinen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Artikel 3 EMRK erreichen sie, unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen, jedoch nicht. Die Haftbedingungen entsprechen den internationalen Standards; aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ließen sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen.

 

Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur menschenrechtlichen Situation und den Haftbedingungen. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Zu Spruchpunkt III verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 18.11.2005 an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Dagegen wurde keine Berufung erhoben, womit der Bescheid am 03.12.2005 in Rechtskraft erwuchs.

 

4. Am 27.09.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2008 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 02.10.2008 und am 07.10.2008 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass an seinen Fluchtgründen sich nichts geändert habe und er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er habe bis Herbst 2007 Kontakt zu seinem Vater gehabt, dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn einsperren würde, wenn er den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht bekanntgebe. Nun glaube er, sein Vater sei verhaftet worden. Die Telefonnummer seines Vaters habe er jedoch nicht mehr, da er den Zettel mit der Telefonnummer verloren habe. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe.

 

5. Mit durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers bekämpften Bescheid vom 13.10.2008, Zl. 08 09.132 EWEST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eine Steigerung des Vorbringens im Vorverfahren darstelle, welches unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar sei.

 

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 24.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

 

2.1. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Fluchtgründe, über die aber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Gefahr der - wegen des Brandes auf dem Nachbarsgrundstück entstandenen Sachschadens zu erwartenden - Verfolgung durch die Polizei bzw. einer möglichen unverhältnismäßigen Gerichtsverurteilung (drohende Todesstrafe) in diesem Zusammenhang. Bereits bei seiner Erstbefragung stellte der Beschwerdeführer zudem die vage Behauptung in den Raum, dass sein Vater verhaftet worden sei, weil dieser der Polizei seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe. Auch wenn man davon ausgeht, dass dieses Vorbringen trotz des sachlichen Zusammenhangs einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen könnte und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten wäre, weist das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls keinen glaubhaften Kern auf. Die Behauptung des Beschwerdeführers beruht zum einem auf seinem subjektiven Empfinden und ist rein spekulativ. Der Beschwerdeführer führte die angebliche Inhaftierung seines Vaters lediglich auf den Umstand zurück, mit ihm nicht mehr gesprochen zu haben, und dies deshalb, weil er keinen Kontakt mehr zu ihm habe, da er die Telefonnummer verloren hätte. Es war dem Beschwerdeführer nicht möglich, detaillierte objektivierbare Anhaltspunkte für seine Befürchtungen glaubhaft zu machen. Das Bundesasylamt hat hat sohin in Ermangelung zusätzlicher glaubhafter Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Verfahren erbrachte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten ist.

 

2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) in Bezug auf Gambia zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erstbescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2005, Zl. 04 19.113-BAW umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt wurden. Auch im zweiten Verfahren wurden im Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zl. 08 09.132 - EWEST, Feststellungen zur Lage in Gambia getroffen und ergibt sich daraus, dass sich diese nicht jedenfalls für alle RückkehrerInnen maßgeblich geändert hat. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Es sind zwischenzeitig zudem keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch eine akute Gefahr einer Inhaftierung des Beschwerdeführers aus nicht-politischen Gründen in Gambia ist zum Entscheidungszeitpunkt im Bezug auf das neue gesamtheitlich als unglaubwürdig zu beurteilende Vorbringen nicht ersichtlich.

 

2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008 sowie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht als entscheidungswesentlich modifiziert gelten kann, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des dritten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer hat sich zum Entscheidungszeitpunkt vier Jahre in Österreich aufgehalten und ist in dieser Zeit unter Verwendung verschiedener Alias-Identitäten wiederholt wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt worden. Besondere sonstige Bezüge zu Österreich sind trotz geeigneter Befragung durch die Erstbehörde nicht hervorgekommen (vgl. AS 51-53 BAA). Die Effektivierung der negativen Asylentscheidung liegt daher offenkundig im öffentlichen Interesse der Republik Österreich.

 

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

 

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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