TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/29 D2 316985-1/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Spruch

D2 316985-1/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des S.S. auch S., geb. 00.00.1978, StA.: Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, FZ. 05 08.619-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben am 14.06.2005 mit dem LKW ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den nunmehr entscheidungsgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. In den am 23.06.2005 vor der Erstaufnahmestelle Ost und in den am 05.10.2006 sowie am 23.08.2007 durchgeführten Einvernahmen brachte er

 

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kurz zusammengefasst - folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt vor:

 

Er stamme aus der in Weißrussland gelegenen Stadt V.. Seit dem Jahr 2000 habe er der weißrussischen Nationalfront (BNF) angehört. Er sei für die Verteilung von Flugzetteln und für die Literatur zuständig gewesen. Auf Frage, ob er einen Mitgliedsausweis besitze, erklärte der nunmehrige Beschwerdeführer, dass er einen solchen besessen habe, die Ausweise jedoch umgeschrieben und gegen neue ausgetauscht worden seien. Auf Frage, ob er auch seinen Ausweis abgegeben habe, gab er an, dies nicht zu wissen. Nach längerem Überlegen erklärte er, ihn sehr wohl abgegeben zu haben (Seite 27 im Akt des Bundesasylamtes). Den genauen Zeitpunkt, wann er den Mitgliedsausweis abgegeben habe, könne er nicht angeben. Er sei auch Wahlbeobachter gewesen, und zwar bei den Präsidentenwahlen vom 09.09.2001 und bei den Parlamentswahlen vom 17.10.2004. Als er am 17.10.2004 Wahlbeobachter gewesen sei, sei er sehr stark geschlagen worden. Er habe die Leute identifiziert, jedoch die Antwort bekommen, dass gegen diese kein Strafverfahren eingeleitet würde. Er habe eine Anzeige an die Miliz verfasst, weil er von Mitarbeitern der Miliz am 17.10.2004 verprügelt und in einen Wald gebracht worden sei, doch sei diese Anzeige nicht entgegengenommen worden. Am 00.00.2004 sei er wegen einer Ehrenbeleidigung des Präsidenten zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt worden. Am 25.03.2005 sei er mit anderen Personen bei einer Demonstration gewesen. Er sei festgenommen und 10 Tage lang in Haft gewesen. Wegen der Demonstrationsteilnahme sowie wegen Verteilung illegaler Literatur sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden, vermutlich nach Art. 367 des weißrussischen Strafgesetzbuches. Es würde ihm nach dieser Bestimmung 5 Jahre Haft drohen. Am 00.00.2005 habe er sich mit seiner Unterschrift verpflichten müssen, die Stadt V. nicht ohne Erlaubnis des zuständigen Vernehmungsbeamten zu verlassen. Man habe ihm gedroht, dass er eines Tages in der Zelle erhängt aufgefunden werden könnte und ein Selbstmord vorgetäuscht würde. Er habe sich während der letzten Zeit bei Bekannten versteckt und sei dann am 09.06.2005 in einem LKW versteckt durch ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist.

 

Zur Bescheinigung seiner Fluchtgründe legte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Visitenkarte des Vorsitzenden der BNF in V. namens V. (Kopie auf Seite 33 im Akt des Bundesasylamtes) vor, des Weiteren wurde die Kopie eines mit "Letter of support" bezeichneten Schreibens, unterfertigt von F.T. (Seiten 35 f. im Akt des Bundesasylamtes), zum Akt genommen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Original des "Letter of support" vorzulegen und berief sich darauf, dass er es leider verloren habe (s. Seite 4 der Verhandlungsschrift OZ 5Z).

 

Zum Nachweis seiner Identität legte der nunmehrige Beschwerdeführer einen weißrussischen Führerschein vom 00.00.2000 (Kopie auf Seiten 141 f. im Akt des Bundesasylamtes) vor. Desweiteren legte er Kopien einer Sterbeurkunde des Vaters und verschiedener anderer Personenstandsdokumente sowie ein Diplom über die Absolvierung eines Hochschulstudiums vor (s. Seiten 149-157 im Akt des Bundesasylamtes).

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland verfügt (Spruchpunkt III.). Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

 

Die Identität des nunmehrigen Beschwerdeführers, der in Österreich über keine familiären Beziehungen verfüge, stehe fest. Den Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründen müsse die Glaubwürdigkeit versagt werden. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer viele Jahre lang Schulen besucht und ein Universitätsstudium absolviert. Hinsichtlich der Fluchtgründe habe er zusammenfassend dargelegt, dass er seit vielen Jahren Mitglied der BFN gewesen sei. Er habe sich aktiv für die BNF engagiert, gegen das Regime des weißrussischen Präsidenten demonstriert und habe nunmehr aus diesem Grund Verfolgung zu gewärtigen. Dieses Vorbringen lasse sich jedoch in der dargelegten Form nicht nachvollziehen, zumal es jeglicher Lebenserfahrung entbehre und widersprüchlich dargestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf diesbezügliche Nachfragen weder über die BNF noch über die Allgemeinpolitik in Weißrussland fundierte Auskünfte erteilen können. Bezüglich der BNF, für die der Beschwerdeführer langjährig engagiert tätig gewesen sein soll, habe er kaum fundierte Auskünfte erteilen können. Anscheinend kenne er zwar Funktionäre in seiner engeren Wohngegend namentlich, dennoch sei ein Naheverhältnis zur BNF bzw. zu den genannten Funktionären nicht glaubhaft. Einerseits habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er Flugblätter für die BNF verteilt habe, andererseits habe er aber entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (weil seiner Persönlichkeitsstruktur völlig widersprechend) über den Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter keinerlei Auskünfte erteilen können. Der Beschwerdeführer habe zwar die Frage, ob seine Partei im Internet vertreten sei, bejaht, andererseits aber nicht einmal die "Web-Adresse" angeben können. Auf Nachfrage nach der Organisationsstruktur der BNF habe er angegeben, dies schon nicht mehr genau zu wissen. Er habe auch keine Auskünfte zu etwaigen Besonderheiten innerhalb der Organisationsstruktur machen können. Das behauptete Naheverhältnis zur BNF sei daher nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass das vorgegebene politische Interesse eine gedankliche Konstruktion darstelle. Auch die Kenntnisse des nunmehrigen Beschwerdeführers zur allgemeinen Politik in Belarus seien äußerst mangelhaft. Auf Nachfrage, welche Persönlichkeiten in der weißrussischen Regierung seien, habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine fundierten Auskünfte erteilen können und letztlich eingestanden, weder über Regierungsmitglieder noch über deren Funktionen bescheid zu wissen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet Mitglieder der BNF der weißrussischen Regierung zuordne. Trotz behaupteter Demonstrationen gegen Lukaschenko habe der Beschwerdeführer nicht einmal gewusst, welchen Stimmenanteil dieser bei den letzten Präsidentschaftswahlen bekommen habe. Diese äußerst mangelhaften Kenntnisse über die Politik in Belarus würden den vorgelegten Beweismitteln, nämlich dem vorgelegten "Letter of support" der BNF, in höchstem Maße widersprechen. Überdies würden sich die Ausführungen im "Letter of support" nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen decken. Im "Letter of support" sei eine Festnahme im Jahr 2001 und eine Gerichtsverurteilung in demselben Jahr genannt. Es werde auch auf einen Zwischenfall im Oktober 2004 verwiesen. Derartige Vorfälle habe der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht geschildert. Bei seiner Einvernahme im Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben, dass die Probleme (erst) am 21.12.2004 begonnen hätten. In der Einvernahme im August 2007 habe der Beschwerdeführer auf Frage nach Haftzeiten angegeben, dass er (nur) einmal für 10 Tage lang in Haft gewesen sei und dass diese einmalige Haft am 25.03.2005 stattgefunden hätte. Aufgrund der Widersprüche zwischen dem Vorbringen und dem "Letter of support" könne diesem keinerlei Aussagekraft zuerkannt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer als behaupteter Oppositioneller auf eine konkrete Gesetzesstelle im weißrussischen Strafrecht berufe, nämlich auf § 367 des weißrussischen Strafgesetzbuches, und eine Anklage nach dieser Gesetzesvorschrift behaupte, jedoch andererseits nicht in der Lage sei, fundierte Auskünfte zu diesem behaupteten Anklagepunkt zu erteilen. Tatsächlich verfolgte langjährige Oppositionelle könnten diesbezüglich jederzeit konkrete Auskünfte erteilen. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei vom Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung i.S.d § 7 AsylG auszugehen. Im Hinblick auf die fehlende Glaubhaftmachung der Fluchtgründe könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr i.S.d. § 50 FPG (i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) ausgegangen werden. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass in Weißrussland eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Es könnten daher auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Weißrussland entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Die Ausweisung gründe sich auf § 8 Abs. 2 AsylG 2005. Diese Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, weil der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich habe. Überdies habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sei. Falls sich ein Fremder generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

 

Zunächst verfügte das Bundesasylamt die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Meldeanschrift des Beschwerdeführers, und zwar 1020 WIEN, Große Sperlgasse 4. In der Folge erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Solicitor Edward W. DAIGNEAULT, am 07.01.2008 Berufung (nunmehr: Beschwerde), wobei er u.a. ausführte, dass der Bescheid seiner Ansicht nach noch nicht zugestellt, jedoch dem Rechtsvertreter im Rahmen einer Akteneinsicht zugekommen sei. In der Folge verfügte das Bundesasylamt die Zustellung zuhanden von Solicitor Edward W. DAIGNEAULT (von dessen Kanzleiangestellten der Bescheid nach den Angaben auf dem Rückschein tatsächlich am 09.01.2008 übernommen wurde). In der Folge langte beim Bundesasylamt eine (weitere) mit 16.01.2008 datierte Berufungsschrift, eingebracht von der Hofbauer, Hofbauer und Wagner, Rechtsanwältepartnerschaft in St. Pölten, ein, welcher - jeweils in Kopie - ein (weiteres) Unterstützungsschreiben und verschiedene Personenstandsdokumente angeschlossen sind. In der Folge langte beim Bundesasylamt noch eine weitere, von Solicitor Edward W. DAIGNEAULT verfasste und mit 23.01.2008 datierte, Berufungsschrift ein (Zeitpunkt des Einlangens: 23.01.2008).

 

In den genannten Berufungsschriften (nunmehr: Beschwerden) wird - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt:

 

Der Beschwerdeführer habe als Mitglied der BNF Flugzettel und Parteischriften verteilt, an Demonstrationen teilgenommen und sei als Wahlbeobachter zur Verfügung gestanden. In den Jahren zwischen 2001 und 2005 sei er mehrmals verhaftet worden. Nachdem er anlässlich der Präsidentenwahl vom 17.10.2004 Unregelmäßigkeiten beanstandet habe, sei er von Polizisten entführt und verprügelt worden. Da ihm seitens der Polizei mit extralegaler Hinrichtung gedroht worden sei, habe er Weißrussland verlassen. Die weißrussischen Behörden würden nach ihm fahnden. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei nicht schlüssig. Aus ihr gehe nicht hervor, warum der Beschwerdeführer ein größeres Wissen über das Parteiprogramm bzw. über die weißrussische Politik haben müsste, um glaubhaft zu sein. BNF sei zwar nicht verboten, werde in ihrer Arbeit jedoch laufend behindert, was zwangsläufig zu einem konspirativen Verhalten führe, sodass einzelne Mitarbeiter nur die für ihre Arbeit unbedingt notwendigen Informationen erhielten. Der Beschwerdeführer sei schon glaubwürdig, weil er die Funktionäre, mit denen er tu tun gehabt habe, namentlich kenne. Der "Letter of support" widerspreche seinem Vorbringen nicht. Bei entsprechender Überprüfung durch eine Vor-Ort-Recherche, die nunmehr beantragt werde, hätte sich die drohende Verfolgung bestätigt. Politisch missliebige Personen müssten in Weißrussland damit rechnen, dass Strafverfahren als Vorwand zur Bekämpfung "politischer Dissidenz" genützt würden, wobei es durchaus auch zu übergriffen von Sicherheitskräften, insbesondere im Zuge polizeilicher Verhöre, kommen könne. Dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde, beweise geradezu die behauptete politische Verfolgung (Inhalt der von Solicitor DAIGNEAULT eingebrachten Berufungsschriften). Überdies sei die bloße Glaubhaftmachung ausreichend. Es sei unterlassen worden, die Angaben durch Einholung eines landeskundlichen Gutachtens überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft bei der weißrussischen Oppositionspartei BNF, insbesondere seinem Engagement als Wahlbeobachter sowie Verteiler von Parteiblättern, von offiziellen Behörden verfolgt, angeklagt, inhaftiert und mit der Ermordung bedroht werde. Der Umstand, dass in Weißrussland Aktivisten von Oppositionsparteien massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, sei amtsbekannt und habe bereits zu zahlreichen Asylgewährungen geführt (Inhalt der von Hofbauer, Hofbauer und Wagner, Rechtsanwältepartnerschaft, eingebrachten Berufungsschrift).

 

In sämtlichen Berufungsschriften wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiärer Schutz gewährt werde.

 

Der Asylgerichtshof hat über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung am 09.10.2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteieinvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom vorsitzenden Richter beigeschaffter Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Weißrussland:

 

Bericht des auswärtigen Amtes Berlin über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Weißrussland vom 27.6.2007, insbesondere hinsichtlich der Abschnitte III. und IV. (Rückkehrfragen), Beilage I.

 

Bericht der OSZE vom 9.12.2004 über die Parlamentwahlen in Weißrussland vom 17.10.2004 hinsichtlich der Abschnitte I.-VI., Beilage II,

 

Aussendung des UNHCR vom Oktober 2004 betreffend Asylsuchende und Flüchtlinge aus Weißrussland , Beilage III:

 

Bericht des U.S. Department of State vom 11.3.2008 über die Menschenrechtslage in Weißrussland vom 11.3.2007, insbesondere der Zusammenfassung auf S.1 und des Abschnittes "Respect for human rights", Beilage IV.

 

Aussendung vom 2.10.2008 betreffend Parlamentswahlen in Belaruss im Jahr 2008, Beilage V.

 

Des Weiteren wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (vorgelegte Visitenkarte des regionalen Vorsitzenden der Partei, Seite 33 im Akt des Bundesasylamtes;

Unterstützungsschreiben in englischer Sprache, Seiten 35 f. im Akt des Bundesasylamtes) verlesen und erörtert. Desweiteren wurde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift ergänzend (in Kopie) vorgelegten Unterstützungserklärung vom 03.09.2007 veranlasst.

 

Der Asylgerichtshof stellte die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem zuletzt ausgewiesenen Vertreter Solicitor DAIGNEAULT zu, der diese Ladung auch an den Beschwerdeführer weiterleitete. Erst mit einem am späten Nachmittag des 08.10.2008 eingelangen Telefax teilte dieser Rechtsvertreter mit, dass sein Vollmachtsverhältnis bereits seit 09.01.2008 beendet sei und dass er nur noch beauftragt gewesen sei, die Berufung vom 23.01.2008 einzubringen. Der Asylgerichtshof hat die Ladung sohin einem im Zustellzeitpunkt ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt (s. § 9 Abs. 4 2. Satz ZustellG). Die Zustellung ist sohin wirksam und vermögen die nach dem Zustellzeitpunkt abgegebenen Erklarungen zum Umfang der Vollmacht daran nichts zu ändern.

 

Der Asylgerichtshof hat zu seiner Zuständigkeit in dieser Sache erwogen wiefolgt:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG) außer Kraft getreten. Zwar ist das gegenständliche Verfahren gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen, in welchem der Asylgerichtshof keine Erwähnung findet. Dennoch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ.

 

C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten von der Zuständigkeit des Asylgerichtshofs und von einer sinngemäßen Anwendbarkeit der in AsylG 2005 enthaltenen, auf das Verfahren des Asylgerichtshof bezogenen Verfahrensbestimmungen auszugehen. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde der Asylgerichtshof zu entscheiden, und zwar durch einen aus zwei Richtern bestehenden Senat, zumal weder eine der in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehenen Einzelrichterzuständigkeiten noch die in § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 vorgesehene Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind (mit aufgezählten Ausnahmen) die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden, dies jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Ausgehend von diesen Erwägungen zur Zuständigkeit hat der Asylgerichtshof in der Sache selbst erwogen wiefolgt:

 

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer führt den Namen S.S., ist am 00.00.1978 geboren und stammt aus der Stadt V. (lt. weißrussischem Führerschein vom 00.00.2000, Kopie auf Seiten 141f. im Akt des Bundesasylamtes). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, wonach er für die weißrussische Volksfront (BNF) politisch aktiv gewesen sei, und zwar durch die Teilnahme an Demonstrationen, das Verteilen von Flugblättern und die Tätigkeit als Wahlbeobachter anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2001 und der Parlamentswahlen 2004, wonach er weiters mehrmals festgenommen, misshandelt und 10 Tage lang in Haft gewesen sei und wonach gegen ihn ein Strafverfahren gem. § 367 des weißrussischen Strafgesetzbuches anhängig sei, wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die weißrussischen Behörden wegen eines nichtpolitischen Delikts nach dem Beschwerdeführer fahnden. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer in Weißrussland ein unfaires Strafverfahren, etwa aus politischen Motiven, drohen würde.

 

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2005 wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Er absolviert keine Ausbildung und ist nicht berufstätig.

 

Der Asylgerichtshof erachtet die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, auf die angeführten Berichte gestützten Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Weißrussland (Seite 14 2. Absatz bis Seite 25 vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides) für zutreffend und legt diese dem Erkenntnis zugrunde. Ergänzend wird zur Situation in Weißrussland noch Folgendes festgestellt:

 

Bei der Präsidentschaftswahl vom 09.09.2001 gab es drei Kandidaten, und zwar den Staatspräsidenten Alexander LUKASCHENKO (erhielt lt. offiziellem Ergebnis 75,6% der Stimmen), Vladimir GONCHARIK (erhielt lt. offiziellem Ergebnis 15,4% der Stimmen) und Sergej GAIDUKEWICH von der liberaldemokratischen Partei Belarus (erhielt lt. offiziellem Wahlergebnis 2,5% der Stimmen). Ein weiterer potentieller Kandidat namens Siamion Domash war kurze Zeit vor der Wahl verstorben.

 

Die Parlamentswahl vom 17.10.2004, die (ebenfalls) nicht den europäischen Standards für demokratische Wahlen entsprochen hat, wurden gleichzeitig mit einer Volksabstimmung über die Abänderung der Verfassung dahingehend, dass der Präsident unbeschränkt für weitere Amtszeiten kandidieren kann, abgehalten. Gemäß dem offiziellen Wahlresultat stimmten 79,42% der Wähler dieser Verfassungsänderung zu.

 

Am 29.09.2008 fanden neuerlich Parlamentswahlen in Belarus statt. Diese wurden zwar als fairer und transparenter als die bisherigen Wahlen qualifiziert, doch konnte auch in dieser Wahl, kein einziger der 70 Positionskandidaten ein Mandat erlangen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof erachtet die im angefochtenen Bescheid enthaltene - die Fluchtgründe des Beschwerdeführers betreffende - Beweiswürdigung (Seiten 26-29, 3. Absatz, des angefochtenen Bescheides) für zutreffend und legt diese auch dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde. Ergänzend ist zu dieser Beweiswürdigung und zu der in den Berufungsschriften (nunmehr: Beschwerden) enthaltenen Beweisrüge noch Folgendes auszuführen:

 

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Asylgerichtshof neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Er behauptete neuerlich, dass er sowohl bei der Präsidentschaftswahl im September 2001 als auch bei den Parlamentswahlen vom 17.10.2004 Wahlbeobachter (im Auftrag oppositioneller Gruppierungen) gewesen sei (s. Seiten 3 f. der Verhandlungsschrift OZ 5Z). Er hatte jedoch - wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt - nicht jene Kenntnisse, die von einem Wahlbeobachter zu erwarten wären. Auf Frage, welche Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2001 angetreten seien, konnte der Beschwerdeführer lediglich den amtierenden Präsidenten LUKASCHENKO nennen und führte des weiteren aus, dass er sich an die anderen nicht mehr erinnern könne. Auf Vorhalt, wie denn dies möglich sei, zumal er als Wahlbeobachter doch hunderte Wahlzettel gesehen haben müsse, konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung geben. Auf diesbezügliches Befragen führte er überdies aus, dass bei der damaligen Präsidentschaftswahl zwei Kandidaten angetreten seien, obwohl

 

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lt. den obigen Feststellungen - richtigerweise drei Kandidaten zur Wahl antraten. Dem Beschwerdeführer war es auch nicht möglich, den angeblichen zweiten Kandidaten einer konkreten Oppositionspartei zuzuordnen. Er stellte lediglich Vermutungen an, dass dieser von der BNF aufgestellt worden sein könnte, gab jedoch an, sich nicht erinnern zu können, (s. im Einzelnen Seite 6 der Verhandlungsschrift OZ 5Z). Überdies wäre es, sollte der Oppositionskandidat tatsächlich von der BNF - sohin von der Oppositionspartei, welcher der Beschwerdeführer angeblich angehört - angeblich aufgestellt worden sein, umso unverständlicher, dass sich der Beschwerdeführer an den Namen nicht erinnern kann. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Anzahl der Kandidaten, geschweige denn die Namen der Oppositionskandidaten richtig angeben kann, lässt zweifelsfrei erkennen, dass er bei der Präsidentschaftswahl 2001 nicht - wie behauptet - Wahlbeobachter gewesen ist. Anzumerken ist im Übrigen noch, dass im "Letter of support" (Seiten 35 f. im Akt des Bundesasylamtes) ein (vor der Wahl verstorbener) Präsidentschaftskandidat (Siamion Domash) und der Kandidat Vladimir Goncharik angeführt sind, wobei ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer für diese Kandidaten Unterschriften gesammelt bzw. einer Unterstützungsgruppe angehört habe. Da der Beschwerdeführer nicht einmal die Namen dieser Kandidaten kennt, ist offensichtlich, dass diese Ausführungen im "Letter of support" nicht den Tatsachen entsprechen können und dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Unterstützungsarbeit für die genannten Kandidaten geleistet haben kann.

 

Auch was die Parlamentswahl vom 17.10.2004 betrifft, hat der Beschwerdeführer offensichtlich keine Kenntnisse. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass gleichzeitig mit der Parlamentswahl vom 17.10.2004 auch eine Volksabstimmung über eine Änderung der Verfassung, wonach der Präsident ohne Einschränkung für weitere Amtszeiten kandidieren darf, abgehalten wurde. Dies war dem Beschwerdeführer, einem angeblichen Wahlbeobachter, jedoch nicht bekannt. Auf Frage, ob gleichzeitig mit der Parlamentswahl über etwas anderes abgestimmt wurde, konnte er keinerlei Angaben machen, sondern zuckte lediglich mit den Schultern (s. Seite 6 der Verhandlungsschrift OZ 5Z). Der Beschwerdeführer konnte sich auch nicht erinnern, welche Kandidaten in seinem Wahlbezirk zur Parlamentswahl angetreten sind. Er konnte nicht einmal angeben, für welche Parteien überhaupt Kandidaten angetreten sind (s. Seite 6 der Verhandlungsschrift OZ 5Z). Da es solcherart aufgrund der fundamentalen Unkenntnis des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dass er bei der Parlamentswahl vom 17.10.2004 Wahlbeobachter war, sind auch die auf diese Funktion gestützten Verfolgungsbehauptungen, wonach er am Wahltag von Sicherheitskräften in einen Wald gebracht und geschlagen worden sei, als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

 

Insoweit der Beschwerdeführer angibt, dass er auch Flugzettel verteilt habe, verweist bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer - obwohl angeblich politischer Aktivist - den Inhalt dieser Flugblätter nicht angeben kann. Auf diesbezügliches Befragen in der Verhandlung erklärte er, dass er damals "das Wahlprogramm" verteilt habe. Auf Nachfrage führte er wörtlich aus: "Was kann auf so einem Flugzettel stehen, wenn das ein Flugzettel einer Oppositionspartei ist? Wortwörtlich kann ich es nicht sagen." Diese Unkenntnisse deuten ebenfalls darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verteilung von Flugzetteln nicht den Tatsachen entsprechen können.

 

Das Bundesasylamt verweist im angefochtenen Bescheid auch zurecht darauf, dass in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Letter of support" (Seiten 35 f. im Akt des Bundesasylamtes) verschiedene angebliche oppositionelle Betätigungen bzw. Verfolgungen des Beschwerdeführers genannt werden, die dieser im Zuge des Verfahrens gar nicht vorgebracht bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschoben hat. Zutreffend verweist das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom Oktober 2006 ausgeführt hat, dass die Probleme am 21.12.2004 begonnen hätten, im "Letter of support" aber diverse, bis ins Jahr 2001 reichende, Verfolgungshandlungen angeführt werden. Ein Widerspruch ist überdies auch darin gelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer im August 2007 vor dem Bundesasylamt angeführten Einvernahme erklärt hat, lediglich einmalig für

 

10 Tage lang in Haft gewesen zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung

 

5 angebliche Festnahmen erwähnte (s. Seite 7 der Verhandlungsschrift OZ 5Z).

 

Zum Beweiswert der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben ("Letter of support", Seiten 35 f. im Akt des Bundesasylamtes; der Berufungsschrift vom 16.01.2008 angeschlossenes Bestätigungsschreiben) ist noch Folgendes auszuführen:

 

Wie dargelegt, steht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit dem Inhalt des "Letter of support" und kann der Beschwerdeführer die in diesem Schreiben angeführten Ereignisse in der Einvernahme nicht wiedergeben. Demnach ist jedenfalls davon auszugehen, dass der "Letter of support", selbst wenn er echt sein sollte, inhaltlich unrichtig sein muss. Wegen dieser offensichtlichen Unrichtigkeit konnte eine Überprüfung durch Auslandserhebungen oder dergleichen unterbleiben. Anzumerken ist überdies, dass Bedenken hinsichtlich der Echtheit des "Letter of support" entstanden sind. Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer das Original des "Letter of support" nicht mehr vorlegen kann, weil er dieses angeblich verloren habe, sodass eine abschließende Überprüfung nicht mehr möglich ist. Gegen die Echtheit des Schreibens spricht jedenfalls der Umstand, dass sich zwischen den Namen "S.S." und dem weiteren Text größere Lücken befinden, was darauf hindeutet, dass der Name in ein bereits bestehendes Schreiben nachträglich eingefügt wurde. Überdies deutet der Umstand, dass die beiden vorgelegten Bestätigungsschreiben von ein und derselben Person, nämlich von F.T., abgefasst sein sollen, jedoch eine völlig unterschiedliche Unterschrift aufweisen. Überdies war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 09.10.2008 auch nicht in der Lage war, das Original des zweiten mit der Berufungsschrift (nunmehr: Beschwerde) vom 16.01.2008 in Kopie übermittelten Bestätigungsschreibens vorzulegen, sodass dem Asylgerichtshof von beiden Bestätigungsschreiben nur Kopien vorliegen.

 

Diese Kopien von Bestätigungsschreiben sind aus den angeführten Gründen nicht geeignet, das Vorbringen glaubhaft zu machen, und ist evident, dass die Ausführungen im "Letter of support" (Seiten 35 f. im Akt des Bundesasylamtes) inhaltlich unrichtig sind. Eine weitergehende Überprüfung der Schreiben konnte solcherart unterbleiben. Es war vielmehr davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der trotz seiner angeblichen Bildung (Absolvierung eines Universitätsstudiums) keinerlei Detailkenntnisse zur angeblichen politischen Betätigung hat, nicht den Tatsachen entsprechen und insgesamt nicht glaubhaft sind. Zur Negativ-Feststellung betreffend Fahndung nach dem Beschwerdeführer:

 

Wenngleich es zutrifft, dass beim Bundeskriminalamt vor längerer Zeit informell nach dem nunmehrigen Beschwerdeführer angefragt wurde, so ist doch darauf zu verweisen, dass die weißrussischen Behörden niemals ein formelles Auslieferungsersuchen wegen einer allgemein strafbaren kriminellen Handlung an die österreichischen Behörden gerichtet haben. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt auch ausdrücklich befragt, ob die weißrussischen Sicherheitsbehörden nach ihm wegen der Begehung eines (allgemein strafbaren) Verbrechens suchen. Auf diese Frage antwortete er lt.

Seite 263 im Akt des Bundesasylamtes wörtlich wiefolgt: "Nein, die weißrussischen Behörden suchen mich nicht." Der Beschwerdeführer bestreitet sohin selbst, dass die weißrussischen Behörden nach ihm fahnden und führt ausdrücklich aus, dass er keine Gewalttätigkeiten bzw. Gewaltverbrechen begangen habe (s. Seite 263 im Akt des Bundesasylamtes). Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte politisch motivierte Verfolgung wegen der Tätigkeit als Wahlbeobachter, Demonstrationsteilnahmen etc. ist aus den bereits oben angeführten Gründen (grobe Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Umstände der angeblichen Verfolgung) offensichtlich nicht glaubhaft. Es besteht sohin kein konkreter Anhaltspunkt für eine Fahndung durch die weißrussischen Behörden und bestreitet der Beschwerdeführer selbst, dass nach ihm gefahndet werde. Im Hinblick auf dese Beweislage war - zumal es der erkennenden Behörde auch verwehrt ist, Anfragen an weißrussische Behörden zu stellen und der Beschwerdeführer selbst eine Fahndung wegen eines allgemein strafbaren Deliktes bestreitet - eine Negativ-Feststellung zu treffen.

 

Die Feststellungen zur Parlamentswahl 2004 und zur gleichzeitigen Volksabstimmung gründen sich auf den vom Vorsitzenden beigeschafften Bericht Beilage II. Die Feststellungen zu Parlamentswahlen im Jahr 2008 gründen sich auf den vom vorsitzenden Richter ergänzend beigeschafften Bericht Beilage V.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [in der Folge: GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH v. 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0262).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (VwGH v. 26.06.1996, Zl. 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (VwGH v. 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose jüngst VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe, nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich seine angebliche oppositionelle Betätigung für die Weißrussische Nationalfront (BNF) und die Inhaftierung bzw. Fahndung wegen dieser oppositionellen Betätigung nicht glaubhaft machen konnte. Es liegt überdies auf Grundlage des Sachverhalts kein Anhaltspunkt dafür vor, dass abgewiesene und nach Weißrussland rückgeführte Asylwerber in der Praxis Verfolgung oder Bestrafung zu befürchten hätten. Die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages gem. § 7 AsylG erweist sich somit als nicht berechtigt.

 

Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 1 AsylG:

 

§ 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005 (FPG), bestimmt: "Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

 

Demnach ist die Verweisung des § 8 AsylG 1997 auf § 57 Fremdengesetz (FrG) nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er i.S.d. § 50 Abs. 1 und 2 FPG (vormals § 57 Abs. 1 und 2 FrG) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG (vormals § 57 FrG) ist durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH v. 22.04.1999, Zl. 98/20/0561).

 

Da das Vorbringen zur individuellen Gefährdungssituation nicht glaubhaft ist, liegt kein Rückschiebungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 50 Abs. 1 FPG vor.

 

Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels eines glaubhaften, asylrelevante Verfolgung darlegenden, Sachvortrages des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dessen Leben oder Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt auch kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG) vor.

 

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Es besteht aber auch kein Hinweis auf solche "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Die Situation in Weißrussland ist stabil, die staatlichen Behörden sind funktionsfähig. Eine Bergerkriegssituation besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Er behauptet weder eine (auf seine Person bezogene) Erkrankung, noch besteht ein Anhaltspunkt, dass ihm jegliche Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sein könnte.

 

Es konnte überdies auch nicht festgestellt werden, dass nach dem Beschwerdeführer in Weißrussland wegen eines nicht politischen, allgemein strafbaren Delikts gefahndet wird, eine solche Fahndung wird auch vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich bestritten.

 

Der Asylgerichtshof vermag daher der vom Bundesasylamt getroffenen Refoulemententscheidung nicht entgegenzutreten.

 

Auf Grundlage des oben festgestellten Sachverhaltes ist zusammengefasst im hier zu beurteilenden Fall davon auszugehen, dass weder eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht wurde noch eine Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 50 FPG vorliegt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 2 AsylG:

 

Die Asylbehörde erster Instanz prüfte die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK und kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, weshalb ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliegen kann.

 

Was das ebenfalls durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Zu verweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer zwar schon seit drei Jahren in Österreich aufhältig ist, jedoch keine Integration erkennbar ist. Der Beschwerdeführer absolviert keine Ausbildung, ist nicht berufstätig, etc.

 

Was die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen betrifft, so stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist, zumal eine ungeordnete, durch unberechtigte Asylanträge bewirkte Zuwanderung und die damit verbundene Belastung der Gebietskörperschaften vermieden werden soll. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Obendrein ist die Ausweisung auch zur Verhinderung strafbarer Handlungen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in Österreich bereits rechtskräftig wegen gewerbsmäßigem Diebstahl verurteilt wurde. Demnach ist vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen und hat das Bundesasylamt zu Recht gem. § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Weißrussland verfügt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, politische Aktivität, Rechtsschutzstandard, strafrechtliche Verurteilung, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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