TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/24 2001/11/0056

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. Frank Riel und Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwälte in 3500 Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Dezember 2000, Zl. RU6-St-W-0026/0, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. November 2000 entzog die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für näher bezeichnete Klassen für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (Spruchpunkt 1.). Weiters sprach sie gestützt auf die selben Gesetzesstellen aus, dass im Anschluss an diese Entziehung die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen entzogen werde (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung stützte sich die erstinstanzliche Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen zweier am 3. Mai 1998 begangener Übertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden sei, weil er als Lenker eines Motorrades auf näher bezeichneten Straßenstellen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit sei mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand und Ablesen vom nicht geeichtem Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges festgestellt worden. Im ersten Fall sei eine Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen worden, unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 10 % ergebe sich eine tatsächliche Geschwindigkeit von 99 km/h. Im zweiten Fall habe die abgelesene Geschwindigkeit 120 km/h betragen. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz ergebe sich eine tatsächliche Geschwindigkeit von 108 km/h. Der Beschwerdeführer habe somit zwei Übertretungen nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG begangen. Gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. sei wegen der ersten Begehung einer derartigen Übertretung die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen. Die zweite Übertretung habe eine Entziehung für die Dauer von sechs Wochen zur Folge.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aufgrund des Inhaltes der Anzeige des Gendarmeriepostens Neulengbach vom 15. Mai 1998, in der u.a. die von der Erstbehörde herangezogenen Übertretungen enthalten seien, sei von der Erstbehörde am 28. Mai 1998 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. In der Folge sei das Verfahren ausgesetzt und der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet worden. Der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Juli 2000 u. a. wegen der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden. Durch Nachfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit im Ortsgebiet im ersten Fall um 60 km/h und im zweiten Fall um 70 km/h überschritten habe. Außer diesen beiden Übertretungen habe der Beschwerdeführer noch weitere Übertretungen der StVO begangen. Gemäß § 26 Abs. 2 (richtig Abs. 7) FSG dürfe eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Damit nehme der Gesetzgeber in Kauf, dass in vielen Fällen der Ausspruch der Entziehung erst sehr lange Zeit nach der Begehung der Verwaltungsübertretung erfolge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine schriftliche

Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass die betreffende Person verkehrszuverlässig ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 u.a., wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Gemäß § 26 Abs. 7 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass die belangte Behörde keine Wertung der von ihm begangenen strafbaren Handlungen gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorgenommen hat. Dabei hätte sein Wohlverhalten seit mehr als zwei Jahren berücksichtigt werden müssen.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, entgegenzuhalten, wonach die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0234, vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0028, und vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0151). Da somit keine Wertung vorzunehmen war, spielten im vorliegenden Fall die Wertungskriterien der seit den strafbaren Handlungen verstrichenen Zeit und des Verhaltens des Beschwerdeführers in dieser Zeit für die Entscheidung keine Rolle.

Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nur insofern gemacht, als eine Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und der Betreffende in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (siehe dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 98/11/0303, mwN). Da im Beschwerdefall das Entziehungsverfahren bereits mit Verfügung der Erstbehörde vom 28. Mai 1998 eingeleitet wurde, kommt die genannte Einschränkung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Tragen.

Das vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0035, betraf keine Entziehung nach § 26 Abs. 3 FSG, sodass daraus für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei unmittelbar vor dem Ortsende bzw. beim Einfahren in das Ortsgebiet begangen worden, ist er darauf hinzuweisen, dass als Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" gilt (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960). Dass die Übertretungen im Ortsgebiet begangen wurden, steht im Übrigen aufgrund der bindenden rechtskräftigen Bestrafung fest. Ob an den Straßenrändern sich jeweils Häuser befunden haben, ist für die Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vorliegt, ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe übersehen, dass er nicht zwei Delikte begangen habe, sondern dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich in seinem Bescheid von einer Deliktseinheit ausgegangen sei. Das Delikt des Beschwerdeführers habe sich in einem derartig kurzen Zeitraum abgespielt, dass von einer "zweiten Begehung einer derartigen Übertretung" im Sinne des § 26 Abs. 3 FSG nicht gesprochen werden könne, weshalb jedenfalls die weitere Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von sechs Wochen rechtswidrig sei.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen beider Übertretungen, die die belangte Behörde als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG herangezogen hat, rechtskräftig bestraft wurde. Es handelt sich dabei um die im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12. April 1999 unter Punkt 5. und 9. genannten Übertretungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960, hinsichtlich welcher der Schuldspruch im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Juli 2000 bestätigt wurde. Eine Aussage, dass hinsichtlich dieser Übertretungen Deliktseinheit angenommen werde, findet sich im genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich nicht. Aus dem Umstand, dass die beiden Übertretungen im Rahmen einer Fahrt in einem kurzen zeitlichen Abstand voneinander begangen wurden, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil eine Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG, in deren Rahmen dies bei der Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit und der anzustellenden Prognose, wann er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, hätte berücksichtigt werden können, nach dem oben Gesagten nicht vorzunehmen war.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110056.X00

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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