A3 253.798-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des A.B., geb. 00.00.1966, StA. Äthiopien alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, FZ. 03 14.169-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, nach eigenem Vorbringen ein Staatsangehöriger Äthiopiens, reiste am 18.05.2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu sowohl am 18.07.2003 als auch am 20.08.2004 niederschriftlich einvernommen.
2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der im Betreff Genannte im Wesentlichen vor, aufgrund persönlicher Probleme sein Heimatland verlassen zu haben. "Verfolgung im Sinne der GFK hatte ich nie (Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Vielmehr hätte der Antragsteller aufgrund seiner Verehelichung mit einer nicht jüdischen Frau innerfamiliäre Probleme mit seinem Vater bekommen. Dieser habe ihm damit gedroht, dass sein Leben in Gefahr sei, solange er an eben genannter Verbindung festhalte. Zudem hätte sein Vater mit der Ermordung seiner, nach seinen religiösen Maßstäben nicht akzeptablen, Gattin gedroht. "Ich bin aber nicht bereit meine Frau und mein Kind zu verlassen (Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aus diesem Grund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich in sein Herkunftsland zurückzukehren. Wo sich seine Eltern und seine Schwester derzeit befänden, könne er nicht angeben, da er seit dem Tag seiner Heirat keinerlei persönlichen Kontakt mehr mit seinen Familienmitgliedern gepflegt habe. Die philippinische Heimat seiner Gattin käme ebenfalls für einen dauerhaften Aufenthalt nicht in Betracht, da dort politische Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und Rebellen stattfänden, in welche der Beschwerdeführer zwar nicht selbst aktiv involviert sei, jedoch "war mir das zu gefährlich (Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." So würden Juden auf den Philippinen generell nicht sonderlich geschätzt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, FZ. 03 14.169-BAT, wies die Erstinstanz den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 idF 126/2002 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für nicht zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde dem im Betreff Genannten gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2005 erteilt.
Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I in einer objektiv nachvollziehbaren Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung dahingehend begründet, wonach der Antragsteller eine konkrete, gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht einmal behauptet habe, weshalb im Übrigen auch eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zur Gänze entfallen könne.
5. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen (nicht näher dargelegter) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 22.09.2004, FZ. 03 14.169-BAT die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgebenden Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Der Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).
Worin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen soll, lässt der halbseitige Rechtsmittelschriftsatz zur Gänze unbeantwortet und kann eine solche seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.