A3 219.569-0/2008/17E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde der R.P., geb. O., geb. 00.00.1979, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000, FZ.00 11.002-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2008, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von R.P., geb. O. wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I 101/2003 i.V.m. § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von R.P., geb. O. nach Nigeria zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die nunmehrige Beschwerdeführerin behauptet Staatsangehörige von Nigeria und am 21.08.2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 21.08.2000 hat diese beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht und wurde sie hierauf hin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Niederschrift wird zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000, FZ 00 11.002-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 12.9.2000 ihren asylrelevanten Fluchtgrund detailliert und wahrheitsgetreu angegeben habe. Auf Grund der politischen Situation in ihrem Heimatland Nigeria und durch die internationale Menschenrechtsorganisation werde bestätigt, dass sie sich nicht auf den Schutz ihres Heimatlandes berufen könne, des Weiteren sei auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit für sie gegeben. Würde sie nunmehr in ihre Heimat abgeschoben werden, würde sie sofort inhaftiert und schweren Misshandlungen ausgesetzt werden.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.05.2001, Zl. 219.569/0-XII/37/00, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.1.2004, FZ:
2001/0387-7 wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ist die Berufung (nunmehr Beschwerde) wieder offen.
Über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) hat der Asylgerichtshof ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteieneinvernehmung der Beschwerdeführerin sowie durch Erörterung folgender Berichte:
von der Beschwerdeführerin beschriebenes Blatt Papier (Beilagen A);
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 06. November 2007 (Beilage B);
Bericht des US Department of State vom 11. März 2008, Nigeria (Beilage C);
ACCORD - Länderbericht vom August 2004, Nigeria (Beilage D);
Bericht des Home Office, Nigeria, Jänner 2007 (Beilage E),
Zusammenfassung über die Situation in Nigeria (Beilage F).
Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Die von ihr behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der Reiseweg der Beschwerdeführerin (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Zu der am 25.7.2000 erfolgten Feuerkatastrophe werden folgende Feststellungen getroffen:
Es brach ein Feuer einer Ölpipeline in der Nähe des Dorfes von Sapele und dem Ölhafen von Warri aus, wo eine unbestimmte Anzahl von Personen getötet wurde. Die Einwohner vom Dorf Afrokpe, welches in der Nähe der Ölstadt Warri liegt, sind an solche Feuerexplosionen gewöhnt. Im Zeitraum vom 12. Juli bis 31. Juli kam es in diesem Gebiet zu fünf Feuerexplosionen von Ölpipelines. Es spielt sich immer das gleiche Szenario ab: Unbekannte Personen zapfen eine Pipeline an und lassen Benzin in wartende Kahne und Tanker ab. Die Lecks ziehen die verarmten Einwohner an, welche mit ihren Kannen kommen, um das Benzin zu schöpfen. Zwangsläufig kommt es dann zu Explosionen, Feuern und Toten.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in entscheidungswesentlichen Punkten nur unbestimmte Angaben machen konnte. Dies zeigt sich unter anderem dadurch, dass sie den Namen der Gruppe, welcher der Vater ihres Sohnes angehört habe, nicht wusste (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls OZ 15Z). Ferner konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, seit wann der Vater ihres Sohnes Anführer dieser Gruppe gewesen sei (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 15Z). Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage das Datum der Demonstration, an der sie teilgenommen habe, bekanntzugeben (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 15Z). Auch wie viele Personen bei dieser Demonstration anwesend waren, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage auch nur annähernd anzugeben (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 15Z). Auch erklärte sie, dass ihr Vater sie in ein anderes Dorf gebracht habe. Wie dieses Dorf jedoch geheißen habe, konnte sie nicht angeben (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 15Z). Des Weiteren erklärte sie bei einem Mann aufhältig gewesen zu sein. Wie lange sie sich dort aufgehalten habe, konnte sie jedoch auch nicht angeben. Auch war sie nicht im Stande mit Bestimmtheit anzugeben, wie dieser Mann geheißen habe. Auch konnte sie nicht das genaue Datum hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlassens ihres Heimatlandes angeben. Auffallend ist weiters, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Namen der Nachbardörfer ihres Heimatdorfes anzugeben. Auch konnte sie nicht erklären, wann sie sich dieser Gruppe angeschlossen habe. Ferner konnte sie im Gegensatz zu ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erklären, ob sich diese Gruppe regelmäßig getroffen habe (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls OZ 15Z). Obwohl die Beschwerdeführerin vorgibt sich nicht an genaue Daten zu erinnern, weil alles schon solange her sei, ist es dem Asylgerichtshof unverständlich, warum sich die Beschwerdeführerin in der Verhandlung beispielsweise nicht mehr an grundlegende Dinge bzw. Daten erinnern kann, zumal diese einschneidende und fluchtbegründete Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin darstellen. Die durchwegs unbestimmten Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung deuten somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat.
Darüber hinaus gab es auch Widersprüche im Zusammenhang mit ihrer Wohnadresse. So erklärte sie bei der Datenaufnahme vor dem Bundesasylamt, aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in der Stadt S. gelebt zu haben (siehe Seiten 6 und 7 des erstinstanzlichen Aktes und Verhandlungsprotokoll OZ 5, Seite 2). Im Rahmen ihrer Schilderungen bezüglich ihres Fluchtgrundes änderte sie jedoch ihre Angaben dahingehend ab, dass sie im Dorf A. gelebt habe (siehe Seite 7 des erstinstanzlichen Aktes und Verhandlungsprotokoll OZ 5, Seite 8). In diesem Zusammenhang ist ferner zu betonen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof gleich zu Beginn der Verhandlung erklärte, im Dorf A. gelebt zu haben, jedoch nicht mitteilen konnten, wie die Namen der Nachbardörfer lauteten. Ferner konnte sie keine Angaben darüber machen, wie viele Häuser es ungefähr in ihrem Heimatdorf gegeben habe (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls OZ 15Z). Zu erwähnen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof den Namen ihres Dorfes nicht richtig geschrieben hat.
Aufgrund der unbestimmt gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin ist der Asylgerichtshof somit zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf den in den Medienberichteten Vorfall im Dorf A. aufbaut und eine diesbezügliche Fluchtgeschichte konstruierte.
Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Verhandlung erörterten Beilagen B bis E. Insbesondere ist auf die Abschnitte I. sowie II.3.1. der Beilage B, sowie auf die Beilage E zu verweisen, woraus sich ergibt, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Die Feststellung betreffend Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gründet sich auf den Abschnitt IV.1 der Beilage B. Dies Feststellungen zu der am 25.7.2000 erfolgten Feuerkatastrophe ergeben sich aus der Beilage F.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 hat über die Berufung, die gemäß § 23 AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu gelten hat, der Asylgerichtshof zu entscheiden; da keine der in § 61 Abs. 3 AsylG angeführten Ausnahmen vorliegt, hat der Asylgerichtshof in einem Senat von zwei Richtern zu entscheiden.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Berufung (nunmehr Beschwerde) war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben.
2. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist wie folgt auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die ihre Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, würden der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.
Eine Ausweisung war nicht auszusprechen, weil die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die damalige Rechtslage noch keine solche enthielt und die Ausweisungsentscheidung nicht vom Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz nachgetragen werden kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.