TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 A3 401942-1/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

A3 401.942-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde der A. E., geb. 00.00.2001, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, FZ. 03 14.230-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Philippinen, reiste am 18.05.2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag über ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Mutter der im Betreff Genannten wurde hiezu am 06.11.2003 niederschriftlich einvernommen.

 

2. Zur Begründung ihres Asylantrages brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund der Probleme ihres Gatten, einem Äthiopier jüdischer Glaubenszugehörigkeit, ihr Heimatland verlassen zu haben. Konkret hätten moslemische Anhänger der Gruppe Abu Sayyaf mehrmals den Vater der Antragstellerin gesucht und deutlich zu verstehen gegeben, dass sie weder Katholiken noch Juden in ihrem Gebiet dulden wollten. Daraufhin wäre die Mutter der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie von der Insel M. in die Provinz D. übersiedelt, jedoch sei es auch dort nicht sicher für ihren Gatten gewesen, da auch in dieser Region Moslems angesiedelt gewesen wären. Letztgenannter habe sich jedoch stets bei diversen Verwandten versteckt gehalten, weshalb es nie zu einem ernsthaften Zwischenfall gekommen sei. Um derartige Probleme auch in Hinkunft wirksam vermeiden zu können, wolle die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin mit ihrer Familie jedenfalls nicht mehr zurück auf die Philippinen. In Ghana wäre eine gemeinsame Zukunft jedoch ebenfalls problematisch, weil die Eltern ihres Ehemanns keine dem katholischen Glauben zugehörige Schwiegertochter akzeptieren wollten. Die im Betreff Genannte selbst habe darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe.

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, FZ. 03 14.230-BAT, wies die Erstinstanz den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 idF 126/2002, ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannten gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2005 erteilt.

 

Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I in einer objektiv nachvollziehbaren Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung dahingehend begründet, wonach die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Belästigungen durch Mitglieder der Gruppe Abu Sayyaf nicht unter den Tatbeständen der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnten. Vielmehr würden die philippinischen Behörden rechtswidriges Verhalten eben genannter Organisation standardmäßig ahnden und hätte die Familie der Beschwerdeführerin zudem auch die Möglichkeit gehabt sich dem Zugriff moslemischer Fundamentalisten durch einen zumutbaren Wohnsitzwechsel in die Hauptstadt Manila wirksam zu entziehen.

 

5. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die Antragstellerin über ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen (nicht näher dargelegter) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 22.09.2004, FZ. 03 14.230-BAT die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgebenden Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

 

Der Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).

 

Worin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen soll, lässt der halbseitige Rechtsmittelschriftsatz zur Gänze unbeantwortet und kann eine solche seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Organisierte Kriminalität, Religion, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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