A3 253.800-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde der A.R., geb. 00.00.2003, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2007, FZ. 07 07.517-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, eine Staatsangehörige der Philippinen, wurde am 00.00.2003 in Deutschlandsberg geboren und stellte am 14.08.2007 über seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer machte keine gesonderten Fluchtgründe geltend.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2007, Zl. 07 07.517-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Des Weiteren wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides dem im Betreff Genannten gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2007 erteilt. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Antragsteller über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen (nicht näher dargelegter) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 3 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Absatz 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 2 Z 22 leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer gehört als Sohn der Kernfamilie des A.S.. Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 03.09.2007, FZ.07 07.517-BAT die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgebenden Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Der Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).
Worin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen soll, lässt der halbseitige Rechtsmittelschriftsatz zur Gänze unbeantwortet und kann eine solche seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.