TE AsylGH Beschluss 2008/10/30 C9 242602-0/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

C9 242602-0/2008/6E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Tanja ANTOVIC über die Beschwerde des N.N., geb.00.00.1965, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2003, FZ. 03 19.046-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG e r s a t z l o s b e h o b e n.

 

Der Asylantrag vom 26.06.2003 wird gemäß § 2 AsylG 1997 als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) ist am 26.06.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 29.09.2003, AZ. 03 19.046-BAS, wurde der Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vietnam gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. fristgerecht Berufung eingebracht, die nunmehr vom Asylgerichtshof als Beschwerde weiterzuführen ist.

 

4. Mit Schreiben der Caritas Salzburg vom 21.10.2008 (OZ 5) wurde mitgeteilt, dass der Bf. am 02.10.2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist. Diesbezüglich wurde die Kopie einer Flug-Buchungsbestätigung betreffend Flug von Salzburg via Wien und Bangkok nach Hanoi (Vietnam) am 02.10.2008 übermittelt.

 

I.2. Sachverhalt

 

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt, dass sich der Bf. seit dem 02.10.2008 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält und in seinen Herkunftsstaat Vietnam zurückgekehrt ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

1. In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 26.06.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

 

2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

3. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in Senaten oder, soweit dies bundesgesetzlich besonders vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden

 

gegen zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

4. Die Fälle der Entscheidung des Asylgerichtshofes durch Einzelrichter sind in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Da in der ggst. Rechtssache keiner dieser Fälle vorliegt, ist von einer Senatszuständigkeit des Asylgerichtshofes auszugehen.

 

5. Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (in der Folge: AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.2. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.3. Zu Spruchpunkt II

 

1. Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

2. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

 

3. Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

4. Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (siehe RV 686 BlgNR 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

 

5. Da im Fall des Bf. die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach den eben dargelegten Erwägungen im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.4.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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