TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 D3 402171-1/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

D3 402171-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der T.M., geb. 00.00.1964, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, FZ. 07 09.678-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Georgien, Angehörige der Volksgruppe der Georgier und orthodoxen Bekenntnisses, gelangte am 11.10.2007 via Flugzeug nach Österreich und stellte am 17.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Am 05.11.2007 wurde sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wie folgt, befragt:

 

Frage: Warum wohnen Sie nicht bei ihrem Mann?

 

Antwort: Ich habe bisher keine weiße Karte erhalten.

 

Frage: Wann und wo haben Sie geheiratet?

 

Antwort: Am 00.00.1983 in Tiflis.

 

Frage: Wann haben Sie Ihren Mann kennen gelernt?

 

Antwort: Im Mai 1983.

 

Frage: Sind sie noch immer verheiratet mit ihm?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wie heißt ihr Mann?

 

Antwort: T.T., geb. 00.00.1954

 

Frage: Was hat er beruflich gemacht?

 

Antwort: Er hat Damen- und Herrenschuhe von Georgien in die Ukraine exportiert. Bis 1999.

 

Frage: Was war dann?

 

Antwort: Er hat in Georgien den verletzten Tschetschenen geholfen. Er hat sie von A. nach Tiflis transportiert.

 

Frage: In welcher Kirche haben Sie geheiratet?

 

Antwort: In der Kirche S..

 

Frage: Sind Ihnen Ihre Angaben bei der Erstbefragung noch bekannt oder sollen Ihnen diese nochmals zur Kenntnis gebracht werden?

 

Antwort: Mir ist noch alles bekannt.

 

Frage: Möchten Sie zu Ihren sonstigen Angaben bei der Erstbefragung etwas ergänzen oder richtig stellen?

 

Antwort: Nein. Es ist alles richtig.

 

Frage: Halten Sie die Angaben in Ihrer Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg aufrecht?

 

Antwort: Der Freund meines Sohnes namens Z. hat das alles vorbereitet.

 

Frage: Wie sind sie zu dem Visum gekommen?

 

Antwort: Der Z. hat das besorgt, ich war nie auf der Botschaft.

 

Frage: Wie viel hat das Flugticket gekostet?

 

Antwort: 550.- US-Dollar.

 

Frage: Haben Sie sich über die Möglichkeit, ein Visum für Österreich zu bekommen, erkundigt?

 

Antwort: Nein, ich habe mich nicht erkundigt.

 

Frage: Wie sind Sie von Schwechat hierher gekommen?

 

Antwort: Mein Sohn hat mich abgeholt, ich war dann bis zum 17.10.2007 bei meinem Sohn unter der angegeben Adresse aufhältig. Ich wollte gleich kommen, aber mein Sohn wollte noch mit seinem Anwalt Kontakt aufnehmen.

 

Frage: Hat Ihr Sohn Dokumente?

 

Antwort: Ja, die hat er.

 

Frage: Wann ist Ihr Mann aus Georgien ausgereist?

 

Antwort: Im Jahr 2001. Damals hatte er Probleme, er musste flüchten.

 

Frage: Warum sind Sie nicht mit ihm gereist?

 

Antwort: Ich wusste nicht einmal, wohin er gereist ist, ich habe erst später erfahren, dass er in der Ukraine ist.

 

Frage: Warum sind Sie nicht mit ihrem Sohn ausgereist?

 

Antwort: Er ist auch so ausgereist, dass er bedroht wurde, er musste schnell ausreisen, er konnte nicht auf mich warten.

 

Frage: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Georgien zu erlassen?

 

Antwort: Ich hatte Kontakt mit meinem Sohn, im Mai 2007 habe ich den Entschluss gefasst.

 

Frage: Wann ist ihr Sohn aus Georgien ausgereist?

 

Antwort: Im November 2006.

 

Frage: Wussten Sie, wo ihr Sohn aufhältig war?

 

Antwort: Ich weiß, dass er in Tschechien war.

 

Frage: Ist ihr Sohn verheiratet?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wo lebte Ihr Sohn, bevor er Georgien verließ?

 

Antwort: In Tiflis, bei mir.

 

Frage: Haben Sie jemals in einem EU-Staat einen Asylantrag gestellt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Sind Sie ansonsten jemals in einen EU-Staat eingereist?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte außer Ihrem Mann und Ihrem Sohn?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wann hatten Sie Kontakt zu Ihrem Mann nach seiner Ausreise?

 

Antwort: Einige Monate nach der Ausreise hat er angerufen und gesagt, dass er in Europa wäre.

 

Frage: Haben Sie öfter telefoniert?

 

Antwort: Ich wusste, dass er in der Ukraine eine Dame hatte, deswegen war ich böse auf ihn. Er hat immer mit meinem Sohn gesprochen, mit mir nicht.

 

Frage: Wo ist diese Dame jetzt?

 

Antwort: Ich habe erst jetzt erfahren, dass er zusammen mit ihr nach Österreich ist. Sie haben in der Ukraine kirchlich geheiratet.

 

Frage: Führen Sie ein gemeinsames Eheleben mit ihrem Mann?

 

Antwort: Ja, das habe ich. Wir haben uns sehr geliebt, er hat sich nur mit der Ukrainerin eingelassen, weil er sich retten wollte.

 

Frage: Hat Ihr Mann versucht, Sie nach Österreich zu holen?

 

Antwort: Ich habe mit ihm selten gesprochen.

 

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen?

 

Antwort: Leute von der Staatsanwaltschaft wollten mich als Geisel nehmen. Ich habe mich schon vor der Ausreise meines Sohnes versteckt. Ich war in einem kleinen Dorf versteckt. Hätte man mich als Geisel genommen, wäre er zurückgereist.

 

Vorhalt: Das Bundesasylamt gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Niederlande zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin II Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung des Staates Niederlande wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Ausweisung in diesen Staat veranlasst. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

Antwort: Meine Familienangehörigen sind in Österreich, was habe ich in Holland verloren?

 

Frage: Können Sie konkrete, Sie persönlich betreffende Gründe angeben, die dagegen sprechen würden, dass Ihr Verfahren in Niederlande durchgeführt wird?

 

Antwort: Mein Sohn und mein Mann sind hier. Nach Jahren sind wir endlich zusammen gekommen.

 

Am gleichen Tag stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 9 Abs 4 Dublin-II-VO an die Niederlande, wovon die Antragstellerin ebenfalls am 05.11.2007 in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Am 08.01.2008 wurde sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wie folgt, befragt:

 

Frage: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

 

Antwort: Meine Geburtsurkunde und die meines Mannes und Sohnes.

 

Frage: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

 

Antwort: Ich lebe hier im Lager. Manchmal bin ich bei meinem Mann, wo ich übernachte. Dort wohnt auch mein Sohn.

 

Frage: Ist dort auch die andere Frau (M.H.), welche mit ihrem Mann eingereist war?

 

Antwort: Ich habe sie nie gesehen. So weit ich weiß, ist diese Frau wieder in der Ukraine.

 

Frage: Warum leben Sie nicht bei ihrem Mann?

 

Antwort: Ich habe nur eine grüne Karte, ich habe keine Erlaubnis das Lager zu verlassen.

 

Frage: Haben Sie sonstige Verwandte in der EU? Beschreiben Sie die Beziehung zu diesen!

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?

 

Antwort: Ja, mein Mann T.T., 1954 geb., und mein Sohn T.D., 1984 geb., leben in Österreich.

 

Frage: Wann hat Ihr Mann T.T. das Heimatland verlassen?

 

Antwort: Er ist 2001 weggegangen.

 

Frage: Seit wann lebt Ihr Mann T.T. in Österreich?

 

Antwort: Er lebt seit 7 Jahren hier.

 

Frage: Wie war der Kontakt während dieser Zeit zu Ihrem Mann?

 

Antwort: Ich hatte in diesen 7 Jahren 2 Mal mit ihm telefonischen Kontakt. Sonst habe ich nur mit meinem Sohn gesprochen.

 

Frage: Wann war das ungefähr?

 

Antwort: 2001 und 2002.

 

Frage: Wurden Sie von Ihrem Mann finanziell unterstützt, seitdem er das Heimatland verlassen hat?

 

Antwort: Ja, einmal im Quartal habe ich ca. 150-200 Euro von ihm bekommen.

 

Frage: In welchem Zeitraum haben Sie das Geld bekommen?

 

Antwort: Von 2001 bis 2006.

 

Frage: Obwohl Sie eigentlich keinen Kontakt hatten?

 

Antwort: Für unseren Sohn hat er das Geld geschickt.

 

Frage: Hatten Sie ein Einkommen in Georgien?

 

Antwort: Ja, ich habe als Steuerberaterin gearbeitet. Das war von 1987 bis Juni 2006. Danach habe ich Tbilisi verlassen, weil mein Sohn Probleme hatte.

 

Frage: Wann hat Ihr Sohn T.D. das Heimatland verlassen?

 

Antwort: Gesehen habe ich ihn das letzte Mal am 27.10.2006, erfahren habe ich am 15.11.2006, dass er das Land verlassen hat.

 

Frage: Haben Sie mit ihrem Sohn T.D. gemeinsam gelebt, bevor dieser das Heimatland verlassen hat?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Ist Ihr Sohn im Juni 2006 mit Ihnen in die Provinz gezogen?

 

Antwort: Nein, er ist in Tbilisi geblieben.

 

Frage: Seit wann lebt Ihr Sohn T.D. in Österreich?

 

Antwort: Seit 2006.

 

Frage: Wie war der Kontakt zu dieser Zeit zu Ihrem Sohn T.D.?

 

Antwort: Ich hatte ab Mai 2007 nur ein einziges Mal telefonisch Kontakt. Sonstige Unterstützung bekam ich keine.

 

Frage: Wie lange hat Ihr Sohn T.D. studiert?

 

Antwort: Er hat 2002 mit der Uni angefangen und 2005 abgeschlossen. Es war ein Fernstudium.

 

Frage: Wann hat er den Posten eines hohen Beamten bekommen?

 

Antwort: 2004 bis 2005 hat er Praktikum gehabt, 2005 hat er dort zu arbeiten begonnen.

 

Frage: Wie hat der Sohn diese Arbeit bekommen?

 

Antwort: Er hat studiert. Ein Mann von einer Schulkollegin namens B.G. hat geholfen, dass er den Job bekommt.

 

Frage: Und der B.G. konnte Ihnen oder Ihrem Sohn bei dem Problem nicht helfen?

 

Antwort: Nein, es waren viele hohe Beamte in diese Sache verwickelt.

 

Die weitere Einvernahme bezog sich ausschließlich auf das laufende Dublin-Verfahren mit den Niederlanden.

 

Am 29.01.2008 wurde sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein weiteres mal, wie folgt, befragt:

 

Frage: Wie gestaltete sich Ihr Leben im Heimatland?

 

Antwort: Wir haben in Tbilisi gelebt, ich habe seit 1983 bis 2007 als Buchhalterin gearbeitet. Ich habe zusammen mit meinem Mann und Sohn gewohnt. Bis zuerst mein Ehemann und dann mein Sohn mich verlassen haben.

 

Frage: Welches Einkommen hatten Sie monatlich?

 

Antwort: Ca. 650.- Lari im Monat (Anm: ca. 250.- Euro/Monat )

 

Frage: Wie haben Sie die Reise organisiert?

 

Antwort: Der Z.R. hat die Reise organisiert. Er hat mir geholfen den Pass zu besorgen und auszureisen.

 

Frage: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

 

Antwort: 2006 bis 2007 habe ich mich in Kachetien im Dorf T. versteckt. Dass mein Sohn das Heimatland verlassen hat, habe ich Mitte November 2006 erfahren.

 

Frage: Was war der Grund, dass Sie das Dorf T. verlassen haben?

 

Antwort: Mein Sohn und Z. haben zusammen gearbeitet. Im Mai 2007 habe ich mit meinem Sohn gesprochen, er wusste dass ich auch gesucht werde von der Staatsanwaltschaft. Er sagte mir, verlasse dringend Georgien und verstecke dich irgendwo.

 

Frage: Waren Sie bereits in dem Dorf versteckt?

 

Antwort: Ich sollte T. verlassen um mir in Tbilisi einen Pass zu besorgen.

 

Frage: Sie haben gesagt, dass Sie sich dort versteckt hielten, warum haben Sie das Dorf also verlassen?

 

Antwort: Die hätten mich gefunden, egal wo ich mich in Georgien versteckt hätte. Die hätten mich als Geisel genommen um so an meinen Sohn zu kommen.

 

Frage: Woher wissen Sie das?

 

Antwort: Z. wusste das alles, er war der einzige, der uns geholfen hat.

 

Frage: Hat der Z. Probleme in Georgien?

 

Antwort: Ich weiß es nicht, dass er mit uns in Kontakt war, das wusste niemand.

 

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

 

Antwort: Ich konnte dort nicht bleiben, sonst gab es keine Gründe als die bereits angegebenen.

 

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

 

Antwort: Ich habe mein Flugticket. Sonst habe ich keine Beweismittel.

 

Frage: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihr Mann mit der L.M. zusammenlebt?

 

Antwort: Ich erfuhr das von meinem Schwager C.. Ich glaube, ich habe das 1999 von ihm erfahren. Dass mein Mann Geschäfte in der Ukraine machte, war mir bekannt, dass es eine Frau dort gibt, erfuhr ich 1999.

 

Am gleichen Tag wurden der Gatte und der Sohn der Antragstellerin hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, befragt.

 

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Antragstellerin am 18.03.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu ihren

Fluchtgründen, wie folgt, befragt:

 

Frage: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas ergänzen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt mit Ihrem Heimatland aufgenommen?

 

Antwort: Nein, nur mein Sohn hat Kontakt zu seinem Freund.

 

Frage: Wann haben Ihre Probleme in Georgien begonnen?

 

Antwort: 2006 als der Freund meines Sohnes umgebracht wurde. Befragt gebe ich an, dass das am 00.00.2006 war.

 

Frage: Damals haben auch Ihre Probleme begonnen?

 

Antwort: Ja. Mein Sohn hat gesagt, dass ich Tbilisi verlassen muss.

 

Frage: Warum sind Sie dann nicht schon früher aus Georgien ausgereist?

 

Antwort: Ich war nicht in Tbilisi, ich habe gewartet und gehofft, dass mein Sohn nach G., wo ich mich bei einer Freundin aufgehalten habe, zurückkehrt.

 

Frage: Wie heißt diese Freundin?

 

Antwort: N.M.. Befragt gebe ich an, dass es keine genauere Adresse gibt.

 

Frage: Was genau haben Sie in Georgien gearbeitet?

 

Antwort: Ich habe als Buchhalterin gearbeitet. Von 1983 bis zum 00.00.2006 habe ich in einer Abteilung des staatlichen Lebensmittelhandels gearbeitet. Gleichzeitig habe ich auch von 1996 bis 2002 in der A. Ges.m.b.H gearbeitet. Von 2002 bis 2006 in der M. Ges.m.b.H gearbeitet.

 

-Frage: Haben Sie in diesen Firmen gekündigt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wissen Sie noch, wann Sie gekündigt haben?

 

Antwort: Am 00.00.2006, in der Früh, habe ich zu meiner Freundin M. gesagt, dass ich kündige. Wir haben in beiden Firmen im gleichen Büro gearbeitet.

 

Frage: Wer kümmert sich jetzt um Ihre Wohnung?

 

Antwort: Die Wohnung wurde verpfändet. Ich habe meiner Freundin M. eine Vollmacht gegeben. Ihr Mann ist Makler und er hat die Wohnung verpfändet.

 

Frage: Können Sie nunmehr irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorlegen, die Sie bisher noch nicht in Vorlage gebracht haben?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals in Haft?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Bei wem leben Sie nun in Wien?

 

Antwort: Wir leben alle zusammen, mein Sohn, mein Mann und ich.

 

Frage: Welche Funktion hatte Ihr Sohn genau?

 

Antwort: Er war bei der Abteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Ein Jahr lang hat er gearbeitet.

 

Frage: Wo genau hat er gearbeitet?

 

Antwort: In Tbilisi, im Bezirk XY.

 

Frage: Warum haben Sie Georgien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie all Ihre Fluchtgründe!

 

Antwort: Am 00. Juni 2006 musste ich Tbilisi verlassen. Als mein Sohn das sagte, habe ich die Sachen gepackt und bin zu meiner Freundin gefahren. Mein Sohn sagte zu mir, dass er in einem wichtigen Fall ermittelt und ich deshalb Tbilisi verlassen muss. Am 27. Oktober 2006 hat mich mein Sohn im Dorf T. besucht. Er hat mir eine Vollmacht gegeben und gesagt, dass ich in seinem Namen handeln soll, falls es erforderlich ist. Er hat gesagt, dass er Georgien verlassen muss. Auf meine Frage, wo er hingehen will, sagte er zu mir, dass er das selbst nicht weiß. Seitdem hatte ich mit meinem Sohn keinen Kontakt mehr. Nur über seinen Freund Z., der mich ca. einmal pro Monat besuchte, erfuhr ich, wie es meinem Sohn geht und dass ich von der Staatsanwaltschaft geladen wurde. Bis zum 10. Mai 2007, bis Z. zu mir kam, war ich in T.. Am 10. Mai 2007 ist Z. gekommen und hat gesagt, dass ich Georgien verlassen muss und dass er mit meinem Sohn gesprochen hat. Ich bin nach Tbilisi gefahren, aber nicht nach Hause. Z. brachte mich zu einer Wohnung seines Cousins W.K.. Die Türnummer weiß ich nicht mehr. Ich hatte nicht einmal einen Auslandsreisepass. Z. hat mir dabei geholfen, er hat mich selbst fotografiert und mir am 23. Mai 2007 den Reisepass gegeben. Damit ich Geld für die Ausreise hatte, hat M. die Wohnung verpfändet. Wir waren beim Notar und ich habe ihr die Vollmacht für die Wohnung gegeben.

 

Frage: Was ist dann weiter passiert?

 

Antwort: Im August hat sie mir das Geld gebracht. Z. hat für mich dann ein Flugticket gekauft und dann bin ich am 11. Oktober 2007 ausgereist.

 

Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe angegeben?

 

Antwort: Als ich mich mit M. getroffen habe, um zum Notar zu gehen, hat sie mir gesagt, dass sie im Büro war und dass die Staatsanwaltschaft meine Unterlagen genommen hat. Man hat ihr auch eine Visitenkarte gegeben, ein gewisser S. war dort. Er sagte zu ihr, dass ich zu ihm kommen soll, falls ich auftauchen sollte. Er war von der Staatsanwaltschaft in Tbilisi. Ich habe jahrelang gearbeitet und nichts falsch gemacht. Anscheinend wollten sie Beweismittel gegen mich sammeln.

 

Frage: Haben Sie nun alles angegeben?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Warum sind Sie nicht zur Staatsanwaltschaft gegangen?

 

Antwort: Ich habe erst im Mai von Z. erfahren, dass man mich sehen will. Sie wollten mich erwischen, damit ich gegen meinen Sohn aussage. Das war der einzige Grund, warum sie mich sehen wollten. Sie hätten mich in Untersuchungshaft genommen, um meinen Sohn zu zwingen, dass er auftaucht.

 

Frage: Wie konnten Sie dann legal mit Reisepass und Visum ausreisen?

 

Antwort: Ich war nicht einmal beim Konsulat. Z. hat mir Reisepass und Visa nach Hause gebracht. Ich musste nur das Geld zahlen. Ich bin nirgends in Erscheinung getreten.

 

Frage: Sie mussten den Reisepass ja auch unterschreiben und Daten für die Visaausstellung angeben!

 

Antwort: Den Pass habe ich unterschrieben, sonst nichts. Ich war in keiner Organisation. Z. hat das alles gemacht. Vielleicht hat Z. in den Niederlanden Bekannte.

 

Frage: Wo haben Sie die deutsche Sprache gelernt?

 

Antwort: Zu Hause, in der Schule.

 

Frage: Hat Z. keine Probleme in Georgien?

 

Antwort: Nein, niemand hat gewusst, dass er mit mir Kontakt hat. Er hatte selbst Angst.

 

Frage: Was arbeitet Z.?

 

Antwort: Er hat zusammen mit meinem Sohn bei einer Behörde gearbeitet. Ich glaube, er arbeitet noch immer dort.

 

Frage: War Z. in dem Fall, in den Ihr Sohn verstrickt war, auch verwickelt?

 

Antwort: Ich weiß nur, dass sie zusammen gearbeitet haben und Freunde waren.

 

Frage: Was wissen Sie eigentlich über die Probleme Ihres Sohnes?

 

Antwort: Er hat nicht über Details gesprochen. Ich weiß, dass ein Freund von ihm bei einer Behörde gearbeitet hat und dieser am 00.00.2006 verstorben ist. Angeblich ist er durch einen Autounfall ums Leben gekommen. Ich war beim Begräbnis nicht dabei. Mein Sohn hat zu Hause mit Z. telefoniert und ich habe gehört, dass er zu ihm sagte, dass er umgebracht wurde. Für mich war es klar, dass sie Beweismittel gegen hochrangige Beamte hatten. Hier habe ich erfahren, dass man irgendwelche Negative von ihnen will. L. haben sie auch deswegen beseitigt. Mehr weiß ich nicht darüber.

 

Frage: Wo genau hat Ihr Sohn studiert?

 

Antwort: An der I. Univerität, in Tbilisi.

 

Frage: Können Sie angeben, von wann bis wann er dort studiert hat?

 

Antwort: Von 2002 bis 2005.

 

Frage: Handelt es sich dabei um eine staatliche Universität?

 

Antwort: Ja, aber er hat ein Fernstudium gemacht. Er hat das Studium im Jahr 2005 mit dem Magister abgeschlosse.

 

Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

 

Antwort: Wozu haben Sie meine Unterlagen genommen? Sie möchten mir etwas anhängen, sie würden mich festnehmen, damit sie Dato in die Hände bekommen.

 

Frage: Haben Sie, abgesehen von Ihrem Mann und Ihrem Sohn, weitere Familienangehörige in Österreich?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Womit bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

 

Antwort: Ich bekomme Sozialhilfe.

 

Frage: Und Ihr Mann und Ihr Sohn?

 

Antwort: Sie bekommen auch Sozialhilfe.

 

Frage: Sind Sie oder Ihr Mann bzw. auch Ihr Sohn in Österreich jemals einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen?

 

Antwort: Nein, wir haben keine Arbeitsgenehmigung.

 

Frage: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse einschätzen?

 

Antwort: Schlecht.

 

Frage: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Können Sie sonstige gegen eine Ausweisung sprechende familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich namhaft machen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Mit welchen Personen haben Sie in Österreich Umgang, bei welchen Personen halten Sie sich auf?

 

Antwort: Ich habe nur mit meiner Familie Kontakt.

 

Frage: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

 

Antwort: Das weiß ich nicht. Vielleicht müsste es zu einem Regierungswechsel kommen.

 

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Georgien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

 

Antwort: Ich verzichte darauf.

 

Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Georgien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

 

Antwort: Ich habe nichts dagegen.

 

Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

 

Antwort: Hätte ich keine Probleme gehabt, hätte ich mein Heimatland nicht verlassen. Ich war dort wirtschaftlich nicht in Not.

 

Am 02.04.2008 ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien die folgenden Fragen hinsichtlich des Sohns der Antragsstellerin zu beantworten:

 

Kann überprüft werden, ob Mitgliedsausweise für Beamte tatsächlich das in der Anlage ersichtliche Aussehen haben? Auffällig ist hier vor allem, dass der Stempel eigentlich kein Staatswappen und nur die Bezeichnung "Prosecution Service of Georgia" aufweist.

 

Ist eruierbar, ob vom Innenministerium in Georgien tatsächlich Bestätigungen darüber ausgestellt werden, dass der Antragsteller steckbrieflich gesucht wird sowie ob unter der auf der Anlage angeführten Aktenzahl tatsächlich ein "Steckbrief" gegen den Antragsteller besteht?

 

Was kann über den angeführten Fall (Vergewaltigung einer minderjährigen Person durch Mitarbeiter des Innenministeriums) eruiert werden, insbesondere wurden die Täter namhaft gemacht und zur Rechenschaft gezogen?

 

-

Mit Schreiben vom 7.7.2008 übermittelt die Staatendokumentation die folgende Antwort des Verbindungsbeamten:

 

Laut Aussage eines Mitarbeiters der Agentur für Zivilregister des Bezirks I., ist und war keine Person mit dem Namen T.D., geb am 00.00.1984 registriert (Es gab 22 Personen mit Namen T.D., aber das Geburtsjahr war nicht identisch, außer einer Person T.D., geb. am 00.00.1984 in der Region L., Vatersname: G.).

 

Der österreichische Polizeiattache und seine Assistentin haben die im Steckbrief angegebenen Adresse - Tbilissi besucht, wo der Antragsteller laut der Aussage des Cousins, T.S., eine Wohnung besitzt. In der Nachbarwohnung hat der Cousin des Antragstellers - T.D. gewohnt. Er hat an dem Foto in dem so genannten Ausweis der Behörde seinen Cousin erkannt. Laut seiner Aussage hat T.D. nie gearbeitet. Er hat das Studium beendet (an die Fakultät könnte er sich nicht erinnern), und danach hat er nicht gearbeitet. Mit der Polizei hatte er auch keine Probleme gehabt - "seit Geburt sind wir zusammen groß geworden und ich hätte darüber etwas gehört" - so der Cousin. Er wusste, dass sich T.D. in Österreich zum Studieren aufhält. Er konnte sich nicht erinnern, wann T.D. geboren wurde, aber er sagte, dass er im Winter geboren ist (sicher war er aber nicht). Zum Schluss hat er sich geweigert, dass der Polizeiattachee ihn fotografiert und hat seinen Namen genannt, den Personalausweis hat er jedoch nicht vorgezeigt.

 

Zu den gestellten Fragen wurde folgendes ausgeführt:

 

Der vorgelegte Mitgliedsausweis dürfte nicht echt sein. Antwort der Behörde in Tbilissi:

 

Solche Ausweise wurden weder 2005 noch heute verwendet.

 

Ausweise werden vom Leiter des Amtes selbst unterzeichnet, nicht wie hier vom Personalchef. Es gab nie einen, wie am Dokument vermerkten, Personalchef namens N..

 

Im Ausweis wird das Emblem der Staatsanwaltschaft Georgien verwendet, während gültige Ausweise das georgische Staatswappen tragen.

 

Das offizielle Siegel stimmt nicht überein.

 

Ein Rechtschreibfehler im Dokument liegt vor. Dies ist bei gültigen Ausweisen undenkbar.

 

Auch der vorgelegte Brief dürfte nicht echt sein. Die Aktenzahl bezieht sich auf einen beliebigen Fall, der nicht der Staatsanwaltschaft zugeordnet war. Die Kennzahl des Briefes entspricht ebenfalls nicht den standardmäßig verwendeten Formaten.

 

In Tbilissi gibt es unter der Adresse Digmis Masivi, Korneili Chaladze Straße die Staatsanwaltschaft von Tbilissi.

 

Der österreichische Polizeiattache und seine Assistentin haben die Generalstaatsanwaltschaft besucht, nachdem sichergestellt wurde, dass keine Personen mit dem Namen T.D., geb. am 00.00.1984, in Georgien registiert wurde, und haben sie im Ausweis der Staatsanwaltschaft den Namen, das Geburtsdatum und das Foto schwarz markiert und gestrichen. Auch im Steckbrief wurden der Name und die Adresse schwarz markiert und somit unleserlich gemacht. In diesem Zustand wurden die Kopien der oben erwähnten Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Von einem Mitarbeiter des Büros für Internationalen Beziehungen der Staatsanwaltschaft, T.G., hat der österreichische Polizeiattache eine e-mail bekommen.

 

-

Hinsichtlich der dritten Frage bezüglich des angeführten Falles konnte der Verbindungsbeamte nichts in Erfahrung bringen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zahl 07 09.678-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2007 gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz nicht zuerkannt, die Antragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

In der Begründung des Bescheides wurden die oben hinsichtlich der Fluchtgründe und familiären Situation schon vollständig wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Situation in Georgien getroffen, sowie die Quellen hierfür angegeben. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Antragstellerin ihren georgischen Reisepass, sowie ihre Geburts- und Heiratsurkunde vorgelegt habe.

 

In der Beweiswürdigung wurde anschließend ausgeführt, dass die Identität der Antragstellerin auf Grund des vorgelegten unbedenklichen Reisepasses festgestellt werden habe können. Das Vorbringen sei jedoch nicht glaubwürdig, zumal sich die Antragsstellerin in entscheidungswesentlichen Aspekten ihres Vorbringens widersprochen habe. Aus den Ermittlungsergebnissen ergebe sich eindeutig, dass ihr Sohn nie bei einer Behörde tätig gewesen sei, der vorgelegte Ausweis, der dies bezeugen sollte, kein von einer Behörde ausgestellter Dienstausweis sei und ihr Sohn in Georgien auch nicht steckbrieflich gesucht werde. Die auf der beruflichen Tätigkeit ihres Sohnes aufbauenden Fluchtgründe seien daher unglaubwürdig. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass sich eine Person, die sogar befürchte in Untersuchungshaft genommen zu werden und sich daher in ihrem Heimatland versteckt gehalten habe, sich die Mühe mache ein Visum zu besorgen um sodann letztlich legal mittels Reisepass und Visum auszureisen. Überdies habe sie insoweit ihr Vorbringen gesteigert als dass sie weder bei der Erstbefragung, noch bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle erwähnt habe, dass die Behörde Unterlagen an ihrem (ehemaligen) Arbeitsplatz gesucht habe, um so einen Vorwand für ihre Festnahme zu finden und dadurch zu erreichen, dass sich ihr Sohn stelle.

 

Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein glaubwürdiges, GFK relevantes Fluchtmotiv erkennbar gewesen sei und der Antrag daher abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in eine völlig auswegslose Situation geraten würde, zumal Unterstützungsmöglichkeiten von staatlicher Seite aber auch durch NGO's bestehen würden und ihr als erwachsener, arbeitsfähiger Frau durchaus zumutbar sei, ihren Unterhalt durch Arbeit zu verdienen. Überdies sei auch das Verfahren ihres Sohnes negativ beschieden worden, sodass sie bei einer Rückkehr nicht völlig auf sich gestellt wäre. Schließlich wäre es ihr auch möglich den Besitz an ihrer verpfändeten Wohnung wiederzuerlangen oder sich, wie schon vor der Ausreise an ihre Freundin zu wenden. Zu Spruchteil III wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass zwar ein Familienbezug zu ihrem in Österreich lebendem Gatten bestehen würde, dieser jedoch als Asylwerber ebenso wenig zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei. Ihr Gatte sei schon 2001 nach Österreich eingereist und sie habe lediglich zweimal telefonischen Kontakt zu ihm gehabt, sodass auch, wenn sie nunmehr wieder im gemeinsamen Haushalt leben würden, nicht von einem besonders intensiven Familienleben auszugehen sei. Da die Antragsstellerin ihr bisheriges Leben in Georgien verbracht habe, seien ihre Bindungen an diesen Staat auch jedenfalls viel enger als zu Österreich. Zudem hätte ihr schon bei ihrer Einreise bewusst sein müssen, dass sie bloß mit einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich habe rechnen können, sodass ihre Ausweisung gerechtfertigt sei. Zu Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass die Behörde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung berechtigt sei, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Dass davon im vorliegenden Fall auszugehen sei, sei bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin, vertreten durch RA Dr. Rudolf Mayer, fristgerecht Berufung (gemeint offensichtlich Beschwerde). Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unzweckmäßiger Ermessensübung angefochten werde. Begründend wurde auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen und ausgeführt, dass es der Antragstellerin unerklärlich sei, wieso die belangte Behörde in ihren Feststellungen zu dem Schluss komme, ihr Sohn wäre nicht Angehöriger einer Behörde und sei nicht steckbrieflich gesucht worden. Diesbezüglich verweise sie auf ihre Einvernahmen und versichere nochmals die Wahrheit gesagt zu haben. Ihr Sohn habe bei einer Behörde in Tbillisi gearbeitet und sei deswegen verfolgt worden. Wieso diese Angaben nicht zutreffend seien, sei für sie unerklärbar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zulässig, da ansonsten die Sinnhaftigkeit einer Berufung (gemeint wohl Beschwerde) in Zweifel zu ziehen sei.

 

Der gegenständliche Akt langte am 24.10.2008 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels Telefax mitgeteilt wurde.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid, die bereits oben zusammenfassend wiedergegeben wurden, verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens VwGH vom 04.10.1995, 95/01/0045, VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.

 

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

 

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen betreffend Asyl, Refoulement, Ausweisung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Die Beschwerde beschränkt sich auf die Feststellung, dass es der Antragstellerin nicht erklärbar sei, wieso ihrem Sohn - und damit in weiterer Folge auch ihr - die Glaubwürdigkeit versagt worden sei, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung oder der Subsumption der ersten Instanz aufzuzeigen. Angesichts der ausführlichen Erhebungen im Herkunftsstaat der Antragsstellerin hinsichtlich des Fluchtvorbringens ihres Sohnes, die die offensichtliche Unbegründetheit des Vorbringens zu Tage gefördert haben, und der Tatsache, dass die Antragstellerin diesen schlüssigen Ermittlungsergebnissen in der Beschwerde in irgendeiner Weise entgegen ist, und der Asylgerichtshof auch von Amts wegen keinerlei Fehler erkennen konnte, war die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I zu bestätigen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

 

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

 

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.

 

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

 

In Georgien herrscht keine Bürgerkriegssituation, der Konflikt mit Russland wurde beigelegt und die russischen Truppen haben sich aus dem georgischen Gebiet zurückgezogen, noch ist eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht, erkennbar.

 

Da in Georgien weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.

 

Für die Beschwerdeführerin bestünde bei einer Rückkehr nach Georgien die Möglichkeit ihren erforderlichen Lebensunterhalt wie vor ihrer Ausreise als Buchhalterin oder durch Gelegenheitsarbeiten abzudecken. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und gesunde Frau handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fiele. Auch der Beschwerde sind keine Gründe zu entnehmen, die das auf das Vorliegen eines Refoulementgrundes hindeuten würden. Überdies verfügt die Beschwerdeführerin in Georgien über Freunde, die sie ihren Angaben zu Folge auch schon vor ihrer Ausreise unterstützt hatten. Schließlich ist noch zu bemerken, dass der Antrag des Sohnes der Antragstellerin ebenfalls abgewiesen wurde, sodass auch dieser sie bei einer gemeinsamen Rückkehr unterstützten kann.

 

Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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