E1 319.383-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau AUBERGER über die Beschwerde des D. E., geb. am 00.00.1981, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, FZ. 07 08.202-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.09.2007 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. An diesem Tag fand hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen eine Erstbefragung statt. In weiterer Folge wurde er am 12.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 18.04.2008 vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Kurde, Alevit und sei aus politischen Gründen geflüchtet. So sei er Sympathisant der DTP und habe an deren Aktivitäten derart teilgenommen, dass er ein Parteilokal besucht sowie Plakate anlässlich der Newroz- und 1. Mai-Feiern aufgehängt habe und bei Sitzungen der Studentenjugend dabei gewesen sei. Zudem wolle er seinen Wehrdienst nicht ableisten. Als Kurde und Alevit werde man als Opponent des Staates angesehen und wolle er nicht als Kurde gegen sein Volk eingesetzt werden. Er sei Pazifist und wolle überhaupt nicht zum Militär, wolle weder töten noch getötet werden. In der Türkei gebe es einen Krieg, in dem täglich kurdische Soldaten getötet werden und wolle er nicht Teil dieses Krieges werden. Man könne auch nicht wissen, wo man eingesetzt werde, zumeist erfolge dies jedoch im Osten, wo Krieg herrsche. Auch im Westen der Türkei würden kurdischstämmige Soldaten umgebracht werden, doch werde dies als Unfall dargestellt.
Es sei bisher noch bei keiner Musterung gewesen, da er aufgrund seines Studiums zunächst einen automatischen Aufschub erhalten habe. Von 2001 bis 2004 habe er sich legal als Student in Österreich aufgehalten, da er jedoch keine Prüfungen abgelegt habe, sei sein Reisepass vom türkischen Konsulat in Österreich nicht verlängert und sein Militärdienst nicht mehr aufgeschoben worden. Danach sei er illegal in seine Heimat zurückgekehrt und habe sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise ohne sich anzumelden versteckt in Istanbul, zumeist bei seinen Eltern, aufgehalten. Seit November 2003 gelte er als Deserteur.
Bezüglich seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sich zwei Onkel, ein Bruder seit ca. 18 Jahren und eine Schwester seit ca. 10 Jahren in Österreich aufhalten, sein Vater als Pensionist, die Mutter als Hausfrau, eine Schwester als Anwältin und eine weitere als Verkäuferin in Istanbul leben.
Zu seinen Aktivitäten in Österreich befragt gab er an, den Verein KIB zu besuchen.
2. Mit Schreiben vom 04.09.2007 und 12.11.2007 erteilte der Beschwerdeführer an Herrn Dr. G. KLODNER, SPRAKUIN, Integrationsverein, 1030 Wien, Landstrasser Hauptstraße 173-175/15/2 Zustellvollmacht (AS 7 und 131 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, FZ. 07 08.202-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesaylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, soweit sich dieser dabei auf politische Aktivitäten bezog, als unglaubwürdig. Aufgrund der - vom Bundesasylamt im Einzelnen aufgezeigten (Seiten 29 bis 31 des erstinstanzlichen Bescheides) - unkonkreten, vagen, und nicht fundierten Angaben des Beschwerdeführers gelangte die Erstbehörde zu dem Schluss, dass eine reale Verfolgung des Beschwerdeführers wegen politischer Aktivitäten in seinem Herkunftsland in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe und der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger Rückkehrbefürchtungen in sein Herkunftsland ausschließlich die Ableistung seines Militärdienstes ins Treffen geführt habe.
Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt begründend aus, der Beschwerdeführer habe weder dargetan, ausschließlich wegen seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung einberufen worden zu sein oder, dass mit dieser eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt wesen wäre, noch, dass dem Beschwerdeführer eine ungleich höhere Strafe als Deserteuren bzw. Wehrdienstverweigerern anderer Nationalitäten drohe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, es handle sich dabei um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der in der GFK aufgezählten Motive. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer im Südosten der Türkei eingesetzt werden könnte, würde den Länderfeststellungen der Erstbehörde widersprechen.
Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die Einberufung zum Militärdienst bzw die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion keine Verfolgung iSd § 50 FPG darstelle, zumal - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen - nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt und sei es nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als jungen, gesunden Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland zukünftig nicht zumutbar sein sollte. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über private und familiäre Beziehungen in der Türkei.
Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
4. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.05.2008 innerhalb offener Frist vollumfänglich Berufung [nunmehr: Beschwerde] erhoben.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweiswürdigend festgestellter Sachverhalt
1.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - mit den untenstehenden Ergänzungen - an und werden diese zum Inhalt der gg. Entscheidung erhoben (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356).
1.2. Das Bundesasylamt erachtete insbesondere das erstinstanzliche Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen, soweit sich der Beschwerdeführer dabei auf seine politische Aktivitäten bezog, aus den im Bescheid auf schlüssige Weise dargestellten Gründen als unglaubwürdig. Dieser Sichtweise schließt sich der Asylgerichtshof an und werden die entsprechenden Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde auch der Entscheidungsbe-gründung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt.
Von der Erstbehörde wurde im Zuge ihrer Beweiswürdigung jedenfalls richtig aufgezeigt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten politischen Tätigkeit in der Türkei, vage, oberflächlich und ohne Details blieben. So gab der Beschwerdeführer, nachdem er in seiner am 18.04.2008 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, als ein Motiv für seine Flucht "politische Gründe" genannt hatte und daraufhin von der Erstbehörde dazu befragt wurde, was er mit politischen Gründen meine, lediglich allgemein gehalten an, er habe bei den Aktivitäten der DTP mitgemacht und sei Sympathisant der DTP gewesen. Vom Bundesaylamt ausdrücklich aufgefordert, dazu konkrete Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer dann zwar an, ein Parteilokal besucht zu haben, an Sitzungen der Studentenjugend teilgenommen und Plakate "für Newroz und 1. Mai" aufgehängt zu haben, unterließ es jedoch in der Folge, die von ihm behaupteten einzelnen Tätigkeiten annährend detailliert und umfangreich zu beschreiben. Weder nannte er Orte, Zeitpunkte noch Einzelheiten zu seinen Aktivitäten oder etwa wie häufig und seit wann er sich angeblich politisch engagierte. Zumal dem Bundesasylamt auch dahingehend zuzustimmen ist, dass vom Beschwerdeführer angesichts dessen höherer Schulbildung diesbezüglich genauere Angaben zu erwarten gewesen wären, ist der von der Erstbehörde vertretenen Ansicht, das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei konstruiert, nicht entgegenzutreten.
Auch in der Beschwerde wurde nicht die Gelegenheit genutzt, fundiert und konkret darzulegen, wie sich der Beschwerdeführer politisch betätigt hat, sondern wurde wiederum nur inhaltsleer behauptet, er sei Sympathisant der DTP und habe für die Partei "politisch und propagandistisch" gearbeitet. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei dadurch "den Behörden bekannt geworden", steht dies in einem unaufgeklärten Widerspruch zu seinen - bereits von der Erstbehörde aufgezeigten - Aussagen vor dem Bundesasylamt am 18.04.2008, wonach er in der Türkei weder Schwierigkeiten mit Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten gehabt habe noch es - seine Person betreffend - zu Vorfällen im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit gekommen sei. Er gab vielmehr an, "immer vorsichtig" gewesen zu sein und "aufgepasst" zu haben (AS 199), sodass sich das soeben dargestellte Vorbringen in der Beschwerde als unglaubwürdig erweist, zumal auch dabei unterlassen wurde, darzulegen, in welcher Form er den Behörden bekannt geworden sein soll.
1.3. Insoweit im konkreten Fall der Beschwerdeführer bezüglich seines bevorstehenden Militärdienstes vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeschrift vorbrachte, dass Kurden in Kampfgebieten eingesetzt werden, er sich als Kurde nicht an dem in der Türkei herrschenden "Krieg und Terror" beteiligen und er nicht gegen "sein Volk" eingesetzt werden wolle, es Diskriminierungen beim Militär aufgrund der Abstammung gebe, er nicht töten und getötet werden wolle, ist mit dem Bundesasylamt auf dessen, auf unterschiedlichen und hinreichend aktuellen Quellen basierenden, Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, (vgl. dazu die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, Seiten 12-29), dass es weder systematische Diskriminierungen von Angehörigen der kurdischen Bevölkerungs-gruppe gibt noch Kurden in ihren Heimatprovinzen zur Wehrdienstleistung herangezogen werden und somit nicht die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst im Osten oder Südosten der Türkei und damit auch nicht "im Krieg" ableisten muss. Dagegen gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglich unsubstantiierten und spekulativen Vorbringen nicht, eine ausreichende Gefährdung aufzuzeigen. So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (vgl. zB. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Verweigerung des Wehrdienstes mit hohen Strafen geahndet werde und allein das Faktum, dass eine Gefängnisstrafe drohe, einen schweren Menschenrechtsverstoß darstelle. Dazu ist auszuführen, dass es möglich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen hat, und ihn in diesem Verfahren eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen könnte, wobei hier anzumerken ist, dass sich die türkischen Militärgerichte seit Jahren am unteren Strafrahmen orientieren. Nachdem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Hinweise darauf, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen, differieren oder, dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren, ergeben sich weder aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten noch wurde dies vom Beschwerdeführer fundiert vorgebracht.
1.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.
Diesen erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegen getreten.
In der Beschwerdeschrift wurde die persönliche Sicht des Verfassers in Bezug auf die allgemeine Lage in der Türkei und die Situation der Kurden wiedergegeben, wobei es der Verfasser schuldig blieb, hierzu konkretes Quellenmaterial zu benennen, bzw. seine Fachkenntnisse in Turkologie bzw. Kurdologie oder sonstige Fachkenntnisse bekannt zu geben, welche ihn befähigen, den vom Gerichtshof genannten Quellen auf gleichem fachlichem Niveau entgegen zu treten. Somit blieb es diesbezüglich bei bloßen Behauptungen, die durch nichts bescheinigt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen jedoch konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage (hier: der kurdischen Minderheit in der Türkei) genügt dazu nicht (vgl Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0113; VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171), weshalb auch die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe und Ausführungen ins Leere gehen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sind die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die festgestellte mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie die mangelnde Asylrelevanz, ausreichend und hinreichend aktuell. Quellen neueren Datums zeigen keine Verschlechterung der Situation in Türkei. Ergänzend wird dazu hingewiesen, dass - auch unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme am 18.04.2008 an, dass er mit seinen Familienangehörigen in der Türkei (Eltern, Schwestern) in telefonischem Kontakt stehe und es diesen gut gehe. Wenn der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, die Familie des Beschwerdeführers unterstütze die DEP, HEP, SODEP, HADEP und DEHAP, erweist sich dies angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführers derartiges bis dahin mit keinem Wort erwähnt hatte und darüber hinaus in der Beschwerde auch keine Angaben dazu tätigte, in welcher Art diese Unterstützung erfolgt sein soll, als völlig unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu keinem Zeitpunkt auch weder dahingehend, dass seine Familienangehörigen in irgendeiner Form einer Gefährdung oder Übergriffen auf ihre Person oder sonstigen Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ausgesetzt wären, noch, dass sich die Situation aufgrund der türkischen Interventionen im Nordirak auf irgendeine Weise auf das Leben seiner Familienangehörigen negativ ausgewirkt hat. Mit den Ausführungen in der Beschwerde gelingt es somit insgesamt nicht, eine (asylrelevante) Verfolgung glaubhaft zu machen.
1.5. Auch im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ausgesetzt sei, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar war, dass der Beschwerdeführer angesichts der vor Ort gegebenen Lebensumstände in eine ausweglose Lage geraten könnte. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend beizupflichten, dass angesichts der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht.
1.6. Es haben sich somit in einer Gesamtschau aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführers und auch aus der gesamten Beschwerdeschrift keine substantiierten und konkreten Ausführungen ergeben, welche die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften oder in Zweifel ziehen hätten können, weshalb sich der Asylgerichtshof dadurch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlasst sieht; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des insgesamt mängelfreien und umfassenden Verfahrens des Bundesasylamtes.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 06.09.2007 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
2.2. Zur Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz
2.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
2.2.2. Nachdem Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist, es dem Beschwerdeführer, wie oben unter II.1. bereits dargelegt, jedoch nicht gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen in der Türkei glaubhaft darzulegen, scheidet schon deshalb eine Gewährung internationalen Schutzes in der Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG aus.
2.2.3. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund genannten Wehrdienstverweigerung und Desertion kommt dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Daraus ergibt sich nun unter Berücksichtigung der bereits oben unter II.1. erfolgten Ausführungen für den gegenständlichen Fall, dass dem Bundesasylamt auch dahingehend beizupflichten ist, dass die allein als glaubhaft verbliebene bloße Nichtbefolgung der Wehrdienstpflicht durch den Beschwerdeführer nicht die Anerkennung als Konventionsflüchtling rechtfertigt, zumal auch keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen, differieren oder, dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren.
2.2.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2.3. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
2.3.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.
Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).
2.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief (vgl. oben), aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubwürdigkeit und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Dass die - möglicherweise drohende - Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann (vgl. etwa EGMR Ulke v Turkey), es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung -, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinander folgende gleichartige Bestrafungen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er nicht gegen "sein Volk" vorgehen wolle; er hat diese Einstellung jedoch in keiner Art und Weise nach außen getragen. Insoweit ist Länderfeststellungen zu folgen, wonach kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichend türkisch sprechen -, durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Wehrdienstverweigerung oder während des Wehrdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend entgegengetreten ist.
Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass ihm bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen jungen Mann und ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer verfügt im Falle seiner Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz (Eltern, Geschwister) in das er wieder Aufnahme finden könnte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.
Es besteht auf der Grundlage der bereits vom Bundesasylamt herangezogen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformation kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Ebenso wenig sind Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Lage der Kurden, der Situation im Falle von Wehrdienstverweigerung oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
2.3.3. Der Asylgerichtshof vermag daher dem Bundesasylamt in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht entgegenzutreten.
2.4. Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:
2.4.1. Auch hinsichtlich der Ausweisung in die Türkei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Er stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt nach knapp acht Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt knapp über ein Jahr in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
2.4.2. Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Der gegenständliche Sachverhalt ist als geklärt zu betrachten. Zusätzliche Ermittlungen erweisen sich angesichts des von der Erstbehörde umfassend geführten Ermittlungsverfahrens als nicht erforderlich.
Die Beschwerdeausführungen lösen keine weiteren Ermittlungsschritte aus. Vor allem ist aber auch der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers von der Erstbehörde in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Insofern ergibt sich zweifelsfrei, dass keine asylrelevante Verfolgung droht. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.