TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 D3 402169-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2008
beobachten
merken
Spruch

D3 402169-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des T.D., geb. 00.00.1984, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, FZ. 07 05.670-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Georgien, Angehöriger der Volksgruppe der Georgier und orthodoxen Bekenntnisses, gelangte am 12.11.2006 illegal nach Österreich und stellte zunächst am 07.12.2006 vertreten durch RA Dr. Waldhof unzulässiger Weise einen schriftlichen Asylantrag.

 

Am 21.06.2007 beantragte er sodann mündlich internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er an über Tschechien legal mit einem Visum in die EU eingereist zu sein.

 

Am 22.06.2007 verfasste das Bundesasylamt ein Informationsansuchen gemäß Art 21 Dublin-II-VO an Tschechien, wovon der Antragsteller mit Schreiben vom 26.6.2007 in Kenntnis gesetzt wurde. Am 3.8.2007 antworteten die tschechischen Behörden, dass der Antragsteller ein tschechisches Visum innegehabt habe und mit diesem auch eingereist sei. In der Folge wurde jedoch auf Grund von Verfristung kein Dublin-Verfahren mehr eingeleitet.

 

Aufgrund zweier erfolgloser Zustellversuche an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse veranlasste das Bundesasylamt am 22.08.2007 eine Aufenthaltsüberprüfung. Die Überprüfung ergab, dass der Antragsteller bei seinem Vater an der angegebenen Adresse wohnhaft sei und eine postalische Zustellung dort möglich sein solle. Weiters gab der Vater des Beschwerdefühers auch eine Telefonnummer bekannt unter welcher sein Sohn erreichbar sei.

 

Am 30.08.2007 wurde er beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wie folgt, befragt:

 

Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht oder wurden Ihnen in einem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen?

 

Antwort: Nein. Mir wurden aber im Jahr 2006 in Tschechien die Fingerabdrücke abgenommen.

 

Frage: Wo haben Sie sich nach Ihrem Aufenthalt in Tschechien befunden?

 

Antwort: Ich bin dann zunächst in die Ukraine ausgereist und nach eineinhalb Tagen mittels Schlepperunterstützung mit einem Lkw nach Österreich gelangt.

 

Frage: Seit wann sind Sie nun in Österreich?

 

Antwort: Seit 12.11.2006.

 

Frage: Warum haben Sie Ihren Antrag erst am 21.06.2007 gestellt?

 

Antwort: Ich habe bereits am 13.12.2006 schriftlich über meinen Anwalt Dr. Andreas Waldhof einen Antrag gestellt. Danach habe ich auf die Ladung gewartet.

 

Frage: Liegt für Sie eine Vertretungsvollmacht vor?

 

Antwort: Nein, ich habe seitdem er meinen Asylantrag hierher gesandt hat, keinen Kontakt mehr zu ihm. Wenn ich ihn angerufen habe, hat er mir immer gesagt, dass ich auf eine Ladung warten soll.

 

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

Antwort: Mein Vater lebt seit dem Jahr 2001 als Flüchtling in Österreich. Sein Verfahren ist derzeit in Berufung.

 

Frage: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?

 

Antwort: Nur meinen Vater. (Anmerkung: AW 01 24.430 BAW)

 

Frage: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

 

Antwort: Nein.

 

Ich bin georgischer Staatsangehöriger und gehöre der orthodoxen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Georgier. Ich bin weder vorbestraft, noch war ich im Gefängnis oder wurde von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe keine eigenen Barmittel. Ich war weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe insgesamt 14 Jahre die Schule bzw. Universität besucht und war nicht beim Militärdienst. Ich werde von der Polizei in meinem Heimatland gesucht.

 

Frage: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen!

 

Antwort: Im Sommer 2005 habe ich begonnen bei der Staatsanwaltschaft zu arbeiten. Am 00.00.2006 hat eine Frau namens K.I. Anzeige gegen zwei Polizeibeamte, K.S. und B.V., erstattet, weil diese ihren 10-jährigen Sohn vergewaltigt hätten. Wir haben einen Durchsuchungsbefehl für die Wohnung erhalten, wo das passiert sein soll. Dort fanden wir Kinderpornos, eine Menge Heroin und Alkohol. Die Wohnung gehörte einem gewissen Herrn G.A., der die Wohnung gemietet hatte. Anschließend bekamen wir auch einen Durchsuchungsbefehl für dessen Eigentumswohnung. Dort fanden wir Pornofotos und Negative mit Kindern. Mein Kollege P.L. rief mich dann an und sagte mir, dass auf diesen Fotos sogar ein Bankdirektor und ein Abgeordneter zu sehen wären. Ich ging dann zu meinem Vorgesetzten, um einen Haftbefehl für diese Leute zu bekommen. Er sagte, dass er das nicht glauben würde und das nicht tun könnte, bevor er die Beweise gesehen hätte. L. hat sie ihm dann gezeigt. Mein Vorgesetzter, G.G., verlangte dann, dass wir die Fotos bei ihm lassen sollten. Die Negative hatte L.. Ich bin an diesem Tag bei der Arbeit geblieben. L. ging nach Hause. Um 20.30 Uhr bekam ich einen Anruf, bei dem mir mitgeteilt wurde, dass L. bei einem Autounfall getötet wurde. Ich war dann im Spital und wollte seine persönlichen Sachen abholen. Mir wurde gesagt, dass die Polizei diese Sachen bereits geholt hätte. Am nächsten Tag wollte ich dann meinen Vorgesetzten sehen, der aber nicht da war. Sein Stellvertreter, B.G., sagte mir, dass ich von dieser Sache abgezogen werde. Ich habe einen kurzen Urlaub genommen um von dieser Sache wegzukommen. Am 00.00.2006 hat mich mein Kollege und Freund R.S. angerufen und mir erzählt, dass L. am Steuer betrunken gewesen wäre und es deshalb zu diesem Unfall gekommen wäre. Ich ging dann zum Kriminalamt, weil ich gemerkt habe, dass da etwas nicht stimmt, weil L. selten getrunken hat und auch ein guter Autofahrer gewesen ist. Diese sagten mir, dass sie ihre Arbeit machen würde. Ich war aber misstrauisch und habe mich erneut an B.G. gewandt und diesem gesagt, dass ich nicht an den Unfall glauben würde. Er sagte, dass ich an diesem Fall kein Interesse mehr zeigen sollte. Ich bekam das Gefühl, dass man mich loswerden wollte. Ich sagte zu meiner Mutter, dass sie die Stadt verlassen sollte. Am 00.00.2006 wurde L. bestattet. Als ich nach Hause zurückkam, hat jemand an der Tür geklingelt. Ich hatte etwas getrunken. Es waren zwei Polizisten an der Tür. Es waren die beiden Polizisten, die mit der Vergewaltigung zu tun hatten. Diese haben mich dann geschlagen und wollten die fehlenden Negative haben, welche ich aber nicht hatte. Sie haben mich bedroht und meine Wohnung verwüstet. Am nächsten Tag habe ich einen detaillierten Brief an die Staatsanwaltschaft geschrieben. Als ich am Tag darauf zur Arbeit ging, ging ich sofort zu G.G., welcher mich nach den Negativen fragte. Ich sagte, dass ich diese nicht hätte, dass aber ausreichend Beweise vorliegen würden. Er sagte mir, dass ich mich von der Sache fernhalten sollte, wenn ich meinen Job nicht verlieren wollte. Dann habe ich mit meinem Freund S. gesprochen, der mir riet, vorläufig den Job zu wechseln und habe das auch getan. Am 00.00.2006 bekam ich einen Anruf von der Staatsanwaltschaft, welche mir mitteilte, dass ich gekündigt wurde und dass ich meine Sachen abholen könnte, was ich aber nicht getan habe. Ich habe bis Oktober nichts gemacht. In der Zeit war ich nicht zu Hause und bin bei Freunden und Verwandten untergekommen. Ich wollte, dass diese Sache zum Generalstaatsanwalt kommt. Im Oktober rief mich dann mein Freund S. an, der mir sagte, dass selbst der Generalstaatsanwalt diese Sache zu Ende bringen wollte, weil noch etwas fehlen würde. Ich hätte gegen G.G. aussagen sollen. In weiterer Folge wurde ich dann beschuldigt, dass ich im Jahr 2005 zwei Verdächtige unrechtmäßig entlassen hätte, die wegen illegalen Waffenbesitzes verhaftet wurden. Sie haben nur einen Grund gesucht. Nur weil sie glaubten, dass ich diese Negative habe, war ich noch am Leben. S. hat mir dann geraten, das Land zu verlassen. Zuerst wollte ich nach Russland, aber dafür bekam ich kein Visum. Die einzige Möglichkeit war ein tschechisches Visum, welches ich auch bekommen habe. Ich habe dann mein Konto aufgelöst, mit einem Anwalt gesprochen und meiner Mutter eine Vollmacht erteilt, meine Dinge zu regeln. Am 04.11.2006 war ich dann in Tschechien.

 

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie jemals zuvor Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?

 

Antwort: Nach dem Gespräch mit meinem Freund R.S., der noch in meinem Büro arbeitete. Er hat mich informiert.

 

Frage: Was war der konkrete Ausreisegrund?

 

Antwort: Weil mein Leben in Gefahr war und ich bedroht war. Außerdem wurde ich fälschlicherweise beschuldigt.

 

Frage: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen um diesen Problemen zu entgehen?

 

Antwort: Es wurde ein Haftbefehl gegen mich ausgestellt, somit war das nicht möglich.

 

Frage: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder Partei bzw. Religion?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

 

Antwort: Ich würde umgebracht werden.

 

Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

 

Antwort: Nein.

 

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Asylwerber am 27.11.2007 erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seinen

Fluchtgründen, wie folgt, befragt:

 

Frage: Werden Sie nun im Asylverfahren noch von jemandem vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht?

 

Antwort: Nein. Ich möchte nicht mehr vertreten werden und kündige hiermit die Vollmacht für Rechtsanwalt Waldhof.

 

Frage: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

 

Antwort: Mein Vater unterstützt mich hauptsächlich. Als ich hier her kam, habe ich etwas Geld mitgebracht. Vor kurzem kam auch meine Mutter hier her und sie hat auch etwas Geld mitgebracht. Meine Mutter hat auch einen Asylantrag gestellt.

 

Frage: Wovon lebt Ihr Vater in Österreich?

 

Antwort: Er verkauft Zeitungen.

 

Frage: Haben Sie sich auch schon um Arbeit in Österreich umgesehen?

 

Antwort: Ja, ich habe das schon versucht, aber man braucht überall eine Arbeitsgenehmigung und diese habe ich nicht.

 

Frage: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas ergänzen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt mit Ihrem Heimatland aufgenommen?

 

Antwort: Ich habe nur zu einem guten Freund, einem ehemaligen Kollegen von mir, Kontakt.

 

Frage: Welche Neuigkeiten gibt es aus Ihrem Heimatland?

 

Antwort: Keine.

 

Frage: Welche Angehörigen haben Sie in Georgien?

 

Antwort: Onkeln, sozusagen die restliche Verwandtschaft.

 

Frage: Können Sie nunmehr irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorlegen?

 

Antwort: Ja, ich kann eine Bestätigung meines georgischen Anwaltes vorlegen aus der hervorgeht, dass ich vom georgischen Innenministerium gesucht werde.

 

Frage: Heißt das also, dass Sie in Georgien anwaltlich vertreten werden?

 

Antwort: Ja, aber er konnte mir nicht helfen und deshalb habe ich ihn gekündigt.

 

Frage: Was konkret wirft man Ihnen vor, warum werden Sie gesucht?

 

Antwort: Sie werfen mir vor, dass ich meine Befugnisse überschritten hätte und dass ich 2005 zwei Personen, die des Waffenbesitzes verdächtig waren, gesetzwidrig entlassen hätte.

 

Frage: Geben Sie bitte chronologisch an, welchen beruflichen Tätigkeiten Sie von wann bis wann bis zu Ihrer Ausreise aus Georgien nachgegangen sind!

 

Antwort: Ich begann bei der Staatsanwaltschaft in der Stadt Tbilisi zu arbeiten und offiziell habe ich bis 00.00.2006 dort gearbeitet. Danach habe ich einige Monate bis zu meiner Ausreise in einem privaten Supermarkt gearbeitet. Ich war dort als Verwalter angestellt.

 

Frage: Was haben Sie vor der Zeit bei der Staatsanwaltschaft gemacht?

 

Antwort: Ich habe studiert und parallel hatte ich ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft.

 

Frage: Was haben Sie studiert?

 

Antwort: Jus.

 

Frage: Wie genau wurde das Dienstverhältnis mit der Staatsanwaltschaft gelöst?

 

Antwort: Ich wurde entlassen.

 

Frage: Welche genaue Funktion hatten Sie zuletzt bei der Staatsanwaltschaft in Georgien inne?

 

Antwort: Ich war nur dafür zuständig, die Akten für die Gerichtsverhandlungen vorzubereiten.

 

Frage: Trugen Sie eine Uniform?

 

Antwort: Nein, bei der Staatsanwaltschaft gibt es keine Uniformen.

 

Frage: Welche Dienstnummer hatten Sie?

 

Antwort: Ich hatte keine Dienstnummer. Für den Fall der Fälle hätte es auch eine Dienstwaffe gegeben, aber ich habe diese nicht einmal gesehen.

 

Frage: Hatten Sie einen Dienstausweis oder ein sonstiges Erkennungszeichen?

 

Antwort: Ich hatte einen Dienstausweis.

 

Frage: Können Sie das Aussehen des Dienstausweises beschreiben und diesen aufzeichnen?

 

Antwort: Der Ausweis war zum Aufklappen, es stand darin meine Aufgabe und wo ich arbeite.

 

Anmerkung: Die Zeichnung des ASt wird als Anlage - 1- zum Akt genommen.

 

Frage: Wo befindet sich dieser Ausweis?

 

Antwort: Ich habe ihn nicht mitgenommen, ich habe ihn zu Hause zurückgelassen. Am 00.00. war die Polizei bei mir zu Hause. Ab 00.00. habe ich dann bei Verwandten und Freunden, also nicht mehr zu Hause gewohnt. Es kann sein, dass sie den Ausweis dann mitgenommen haben.

 

Frage: Können Sie sonstige Unterlagen über Ihre berufliche Tätigkeit oder über Ihr Studium vorlegen?

 

Antwort: Hier habe ich nichts, ich könnte aber versuchen, meinen Freund zu kontaktieren. Vielleicht findet er etwas.

 

Frage: Wo genau haben Sie Ihren Dienst versehen? Nennen Sie Adresse und Telefonnummer Ihrer Dienststelle!

 

Antwort: Bei der Staatsanwaltschaft der Stadt Tbilisi. Die Telefonnummer weiß ich nicht.

 

Frage: Warum wissen Sie die Telefonnummer nicht?

 

Antwort: Weil die Kontakte über Mobiltelefone gelaufen sind.

 

Frage: In welchem Stock und welchem Zimmer haben Sie Ihren Dienst versehen?

 

Antwort: Im X Stock. Die Zimmer waren nicht nummeriert.

 

Frage: Aufgrund welcher gesetzlichen Befugnis wären Sie zum Gebrauch der Schusswaffe berechtigt gewesen?

 

Antwort: Für Selbstverteidigung, wenn jemand gefährlich war. Welches Gesetz, das weiß ich nicht, aber alle Mitarbeiter waren befugt, in gefährlichen Fällen zur Selbstverteidigung eine Waffe zu haben.

 

Frage: Durften Sie jemanden festnehmen?

 

Antwort: Ja, aufgrund eines Haftbefehles des Staatsanwaltes schon.

 

Frage: Welche gesetzliche Bestimmung hat die Festnahmen geregelt?

 

Antwort: So genau weiß ich das nicht. Aber wir waren dazu befugt.

 

Frage: Haben Sie sich diese Schreiben des Staatsanwaltes, in denen Sie aufgefordert wurden, jemanden festzunehmen, nicht angesehen?

 

Antwort: Ich kann mich nicht erinnern, dass dort gestanden wäre, warum man jemanden festnimmt.

 

Frage: Können Sie irgendwelche Gesetze und Bestimmungen nennen, nach denen Festnahmen möglich sind bzw. geregelt werden?

 

Antwort: Daran kann ich mich nicht erinnern.

 

Frage: Aufgrund welcher gesetzlichen Befugnis oder aufgrund welcher gesetzlichen Voraussetzungen waren Sie befugt, eine Wohnung zu betreten und zu durchsuchen?

 

Antwort: Das weiß ich nicht. Wir haben einfach die Befehle bekommen.

 

Frage: Wir haben vorher über die gegen Sie erhobenen Vorwürfe gesprochen. Welche gesetzlichen Bestimmungen sollen Sie dabei übertreten haben?

 

Antwort: Ich habe meine Dienstbefugnisse überschritten. Das ist Paragraph 333.

 

Frage: Liegt nun offiziell ein Haftbefehl gegen Sie in Georgien vor?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Was konkret hat zu Ihrer Entlassung geführt?

 

Antwort: Das wusste ich damals nicht, mir wurde nichts erklärt und offiziell wurde mir auch nichts vorgeworfen.

 

Frage: Können Sie irgendwelche Entlassungspapiere oder Bescheinigungen vorlegen?

 

Antwort: Mir wurde gesagt, dass ich die Entlassungspapiere abholen kann, aber ich habe das nicht gemacht.

 

Frage: Warum haben Sie das nicht gemacht?

 

Antwort: Es war mir unangenehm und ich habe am selben Tag meine neue Arbeit begonnen.

 

Frage: Was konkret hat Sie dann veranlasst, Georgien zu verlassen?

 

Antwort: Der unmittelbare Anlass war, dass mein guter Freund, der auch bei der Staatsanwaltschaft arbeitet, mir mitgeteilt hat, dass ich gesucht werde und man vorhat, mich festzunehmen. Nachdem ich den Brief an die Generalstaatsanwaltschaft geschrieben habe, wurde mein Chef dorthin vorgeladen und mein Chef dachte dann, es wäre das Beste, mich festzunehmen.

 

Frage: Woher soll Ihr Freund das wissen? Es wird ja bekannt sein, dass Sie mit ihm befreundet waren!

 

Antwort: Er hat das über persönliche Kontakte erfahren. Am Tag vor meiner Entlassung hat der Staatsanwalt die Negative von mir verlangt. Wenn ich sie herausgebe, würde ich sogar befördert werden, wenn nicht, würde man mich sogar verhaften können.

 

Frage: Wer hat nun die Fotos sowie die Negative, die angeblich gefunden wurden?

 

Antwort: Das weiß ich nicht. Als L. die Staatsanwaltschaft verlassen hat, hatte er die Negative schon mit.

 

Frage: Woher wissen Sie, dass er sie mithat?

 

Antwort: Er hat selbst gesagt, dass er sie mitnimmt, wenn er geht. Die Fotos hat der Staatsanwalt behalten.

 

Frage: Warum hat Ihr Kollege die Negative nicht weitergegeben?

 

Antwort: Ich glaube, es war eine Vorsichtsmaßnahme von ihm.

 

Frage: Wann kam dieser Kollege ums Leben?

 

Antwort: Am 00.00.2006.

 

Frage: Wann haben Sie erfahren, dass man Sie festnehmen will?

 

Antwort: 00.00.2006.

 

Frage: Was hätten Sie dazu befugt, die persönlichen Sachen Ihres verstorbenen Kollegen im Spital holen zu können?

 

Antwort: Ich habe nur danach gefragt, wo seine Sachen sind.

 

Frage: Wer hat den Fall nach Ihrer Kündigung und dem Tod Ihres Freundes dann weiter bearbeitet?

 

Antwort: Ich wurde von der Sache abgezogen, der Stellvertreter des Staatsanwaltes P.G., hat das dann übernommen.

 

Frage: Wie sieht es nun aktuell in diesem Fall aus?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Wurden die beiden Polizisten, die der Vergewaltigung beschuldigt wurden, nun angezeigt?

 

Antwort: Ja, sie wurden angezeigt und ich habe um Erlaubnis angesucht, sie verhaften zu können. Ich habe die Erlaubnis aber nicht bekommen.

 

Frage: Nach welcher Bestimmung wurden diese zur Anzeige gebracht?

 

Antwort: Das war die Vergewaltigung der Minderjährigen.

 

Frage: In welchem Gesetz und welchem Paragraph steht das?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Hatten Sie selbst irgendwelche Beweismittel, Fotos, etc. aus den Hausdurchsuchungen?

 

Antwort: Nein, ich war nicht bei der Durchsuchung. Nur mein Kollege war dort, aber natürlich nicht alleine.

 

Frage: Wer war mit ihm mit?

 

Antwort: Mitarbeiter des Innenministeriums und der Staatsanwaltschaft. Aber er leitete die Untersuchung.

 

Frage: Wurden dabei die Fotos gefunden?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wissen Sie, wie viele Leute bei der Durchsuchung anwesend waren?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Dann müssten ja mehrere Leute wissen, was dort gefunden wurde.

 

Antwort: Ja, aber er war der Leiter der Gruppe und er könnte ja gesagt haben, dass das nichts Besonderes ist.

 

Frage: Was haben dann Sie mit all dem zu tun?

 

Antwort: Ich war mit ihm befreundet und ich glaube, dass ich zuletzt mit ihm gesprochen habe. Vielleicht glauben sie, dass er mir die Negative gegeben hat oder dass ich weiß, wo er sie aufbewahrt hat.

 

Frage: Waren Sie nun eigentlich in diesen Fall involviert oder kennen Sie das nur aus Erzählungen Ihres Kollegen?

 

Antwort: Es war ein Fall unserer Gruppe, er war mein Freund und hat mir darüber erzählt.

 

Frage: Wie viele Personen umfasste diese Gruppe?

 

Antwort: Damals waren wir fünf Personen.

 

Frage: Was ist dann mit den drei anderen Personen?

 

Antwort: Zwei wissen nichts, einer kennt die Wahrheit, sagt aber nichts.

 

Frage: Warum sollte man dann Sie verfolgen und ihn nicht?

 

Antwort: Weil ich ja verlangt habe, konkrete Schritte zu unternehmen.

 

Frage: Haben Sie die Fotos und Negative gesehen?

 

Antwort: Die Fotos schon, die Negative nicht. L. hat mir gesagt, dass die Negative von den Fotos sind.

 

Frage: Woher sollte eigentlich bekannt sein, dass es Negative gibt?

 

Antwort: Das haben sie von dem, der das aufbewahrt hatte, erfahren.

 

Frage: Wenn die Fotos samt Negativen verschwunden sind, welche Beweismittel sollten dann vorliegen?

 

Antwort: Ja, ich kann nichts beweisen, aber vielleicht hat der Staatsanwalt die Fotos aufgehoben.

 

Frage: Warum sollten die beschuldigten Polizisten noch dazu selbst zu Ihnen nach Hause kommen und Sie bedrohen?

 

Antwort: Sie spürten ja, dass die Situation für sie unangenehmer wird. Sie haben diese Entscheidung sicher nicht alleine getroffen.

 

Frage: Hat nun der Generalstaatsanwalt etwas in dem Fall unternommen?

 

Antwort: Er hat den Staatsanwalt aus der Stadt Tbilisi zu sich bestellt und ihn aufgefordert, die Situation aufzuklären, anstatt das selbst zu klären. Er hat dann beschlossen, mich als Sündenbock abzustempeln.

 

Frage: Woher wissen Sie das?

 

Antwort: Dass er bestellt worden war, war bekannt. Den Inhalt habe ich von meinem Kollegen, von S. erfahren.

 

Frage: Haben Sie nach Ihrer Entlassung noch irgendwelche Schritte in dem Fall unternommen?

 

Antwort: Nein. Ich habe erwartet, dass der Generalstaatsanwalt die Sache aufklärt. An die Medien konnte ich mich nicht wenden, da ich ja keine Beweise hatte.

 

Frage: Warum sollte der Staatsanwalt den Fall nicht aufklären wollen?

 

Antwort: Das weiß ich nicht. Vielleicht will er die Informationen selbst gegen diese Leute verwenden oder er hat Angst um seinen Posten.

 

Frage: Von welchen Leuten sprechen Sie, wenn Sie sagen diese Leute?

 

Antwort: Außer diesen zwei Polizisten waren noch der Direktor einer Abteilung einer georgischen Bank und ein Mitglied des Parlaments auf den Fotos zu sehen. Ich selbst habe nur das Parlamentsmitglied, B.B., erkannt.

 

Frage: Wie konnten Sie sich dann eigentlich noch ein Visum besorgen und legal ausreisen, wenn Sie angeblich gesucht werden?

 

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich habe legal die Grenze überschritten und ich wurde von der Polizei nicht aufgehalten. Vielleicht wurde ich damals noch nicht offiziell gesucht.

 

Frage: Warum sollte man Sie gerade der Überschreitung der Dienstbefugnisse beschuldigen? Was konkret heißt das?

 

Antwort: 2005 gab es eine Entlassung von zwei Verdächtigen, die der Staatsanwaltschaft unterschreiben hätte sollen. Er hat es aber nicht gemacht, nicht unterschrieben, das aber aufgehoben und jetzt heißt es, dass ich meine Befugnisse überschritten habe.

 

Frage: Und Sie haben die Leute dann entlassen?

 

Antwort: Ja. Ich dachte, er wird das noch unterschreiben. Laut Gesetz hätten wir sie nicht mehr festhalten dürfen. Die Frist war abgelaufen.

 

Frage: Welches Gesetz, welche Paragraphen regeln das?

 

Antwort: Ich kann mich nicht daran erinnern.

 

Frage: Und wie lange darf man Verdächtige festhalten?

 

Antwort: Drei Monate, aber die wichtigsten Beweise wurden damals nicht vorgelegt. Die Waffen wurden nicht gefunden.

 

Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

 

Antwort: Sie werden mich festnehmen und sich überzeugen, dass ich die Negative nicht habe. Dann werden sie versuchen, mich umzubringen, damit ich ja niemanden etwas davon erzähle.

 

Frage: Haben Sie, abgesehen von Ihrem Vater und Ihrer Mutter weitere Familienangehörige in Österreich?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Seit wann ist Ihr Vater in Österreich?

 

Antwort: Schon das siebente Jahr.

 

Frage: Warum stellte Ihre Mutter einen Asylantrag? Welche Probleme hatte sie?

 

Antwort: Sie hat auch Probleme bekommen, weil man auch sie festnehmen wollte, weil sie dachten, dass ich mich dann stellen würde.

 

Frage: Mit welchen Personen haben Sie in Österreich Umgang, bei welchen Personen halten Sie sich auf?

 

Antwort: Ich lebe bei meinem Vater, habe Kontakt mit georgischen und ukrainischen Bekannten von ihm und ein paar russischsprachigen Personen.

 

Frage: Sprechen Sie Deutsch?

 

Antwort: Einigermaßen. Ich habe zwei Deutschkurse gemacht.

 

Frage: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

 

Antwort: Wenn diese Leute, ich meine den Staatsanwalt der Stadt Tbilisi, nicht mehr an der Macht sind, könnte ich zurückkehren. Wer sonst noch alles eingeweiht ist, weiß ich nicht.

 

Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Georgien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

 

Antwort: Ich habe nichts dagegen.

 

Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

 

Antwort: Nein.

 

Am 29.01.2008 langte ein mit "BERUFUNG im Bezug auf die Niederschrift vom 27.11.2007" bezeichnetes Schreiben beim Bundesasylamt ein, in welchem der Antragsteller ausführte nach Prüfung des Einvernahmeprotokolls vom 27.11.2007 zu dem Schluss gekommen zu sein, dass dieses nicht der Wahrheit entspreche, zumal die Fragen anders interpretiert worden seien als jene, die im gestellt worden seien.

 

Am 02.04.2008 ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien die folgenden Fragen zu beantworten:

 

Kann überprüft werden, ob Mitgliedsausweise für Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in Tbilissi bzw des Kriminaldienstes der Staatsanwaltschaft Tbilissi tatsächlich das in der Anlage ersichtliche Aussehen haben? Auffällig ist hier vor allem, dass der Stempel eigentlich kein Staatswappen und nur die Bezeichnung "Prosecution Service of Georgia" aufweist.

 

Ist eruierbar, ob vom Innenministerium in Georgien tatsächlich Bestätigungen darüber ausgestellt werden, dass der Antragsteller steckbrieflich gesucht wird sowie ob unter der auf der Anlage angeführten Aktenzahl tatsächlich ein "Steckbrief" gegen den Antragsteller besteht?

 

Was kann über den angeführten Fall (Vergewaltigung einer minderjährigen Person durch Mitarbeiter des Innenministeriums) eruiert werden, insbesondere wurden die Täter namhaft gemacht und zur Rechenschaft gezogen?

 

Mit Schreiben vom 7.7.2008 übermittelt die Staatendokumentation die folgende Antwort des Verbindungsbeamten:

 

Laut Aussage der Chefspezialistin der Agentur für Zivilregister des Bezirks I., ist und war keine Person mit dem Namen T.D., geb am 00.00.1984 registriert (Es gab 22 Personen mit Namen T.D., aber das Geburtsjahr war nicht identisch, außer einer Person T.D., geb. am 00.00.1984 in der Region L., Vatersname: G.).

 

Der österreichische Polizeiattache und seine Assistentin haben die im Steckbrief angegebenen Adresse - Tbilissi besucht, wo der Antragsteller laut der Aussage des Cousins, T.S., eine Wohnung besitzt. In der Nachbarwohnung hat der Cousin des Antragstellers - T.D. gewohnt. Er hat an dem Foto in dem so genannten Ausweis der Staatsanwaltschaft seinen Cousin erkannt. Laut seiner Aussage hat T.D. nie gearbeitet, auch nicht bei der Staatsanwaltschaft. Er hat das Studium beendet (an die Fakultät könnte er sich nicht erinnern), und danach hat er nicht gearbeitet. Mit der Polizei hatte er auch keine Probleme gehabt - "seit Geburt sind wir zusammen groß geworden und ich hätte darüber etwas gehört" - so der Cousin. Er wusste, dass sich T.D. in Österreich zum Studieren aufhält. Er konnte sich nicht erinnern, wann T.D. geboren wurde, aber er sagte, dass er im Winter geboren ist (sicher war er aber nicht). Zum Schluss hat er sich geweigert, dass der Polizeiattachee ihn fotografiert und hat seinen Namen genannt, den Personalausweis hat er jedoch nicht vorgezeigt.

 

Zu den gestellten Fragen wurde folgendes ausgeführt:

 

Der vorgelegte Mitgliedsausweis dürfte nicht echt sein. Antwort der Staatsanwaltschaft in Tbilissi:

 

Solche Ausweise wurden weder 2005 noch heute verwendet.

 

Ausweise werden vom Generalstaatsanwalt selbst unterzeichnet, nicht wie hier vom Personalchef. Es gab nie einen, wie am Dokument vermerkten, Personalchef namens N..

 

Im Ausweis wird das Emblem der Staatsanwaltschaft Georgien verwendet, während gültige Ausweise das georgische Staatswappen tragen.

 

Das offizielle Siegel stimmt nicht überein.

 

Ein Rechtschreibfehler im Dokument liegt vor. Dies ist bei gültigen Ausweisen undenkbar.

 

Auch der vorgelegte Brief dürfte nicht echt sein. Die Aktenzahl bezieht sich auf einen beliebigen Fall, der nicht der Staatsanwaltschaft zugeordnet war. Die Kennzahl des Briefes entspricht ebenfalls nicht den standardmäßig verwendeten Formaten.

 

In Tbilissi gibt es unter der Adresse XY Straße die Staatsanwaltschaft von Tbilissi.

 

Der österreichische Polizeiattache und seine Assistentin haben die Generalstaatsanwaltschaft besucht, nachdem sichergestellt wurde, dass keine Personen mit dem Namen T.D., geb. am 00.00.1984, in Georgien registiert wurde, und haben sie im Ausweis der Staatsanwaltschaft den Namen, das Geburtsdatum und das Foto schwarz markiert und gestrichen. Auch im Steckbrief wurden der Name und die Adresse schwarz markiert und somit unleserlich gemacht. In diesem Zustand wurden die Kopien der oben erwähnten Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Von der Leiterin des Büros für Internationalen Beziehungen der Staatsanwaltschaft, T.G., hat der österreichische Polizeiattache eine e-mail bekommen.

 

- Hinsichtlich der dritten Frage bezüglich des angeführten Falles konnte der Verbindungsbeamte nichts in Erfahrung bringen.

 

Am 03.09.2008 wurde der Antragsteller beim Bundesasylamt,

Außenstelle Wien, weiters, wie folgt, befragt:

 

Frage: Gibt es weitere Beweismittel, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Möchten Sie zu Ihren bisherigen Angaben, insbesondere auch zu den Angaben zu Ihrer Person, irgendwelche Änderungen oder Ergänzungen machen?

 

Antwort: Nein, ich habe alles richtig angegeben. Wenn Sie noch Fragen haben, dann stellen Sie mir diese.

 

Frage: Womit bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

 

Antwort: Ich bekomme vom Staat 180.- Euro im Monat und ich bekomme Unterstützung von meinen Eltern. Als meine Mutter hier her kam, hat sie auch Ersparnisse mitgebracht.

 

Frage: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen?

 

Antwort: Ja, im Winter habe ich Schneeräumung gemacht.

 

Frage: Arbeitet Ihre Mutter in Österreich?

 

Antwort: Nein. Sie lebt auch von der Sozialhilfe.

 

Frage: Haben Sie noch Angehörige in Georgien?

 

Antwort: Familienmitglieder habe ich keine mehr. Aber ich habe natürlich gute Freunde und Bekannte.

 

Frage: Haben Sie Kontakt zu diesen Bekannten?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum nicht?

 

Antwort: Ich halte mich zurück, ich will nicht, dass jemand wegen mir dort Probleme bekommt.

 

Frage: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse einschätzen?

 

Antwort: Ich spreche es schon ganz gut, aber ich lerne noch. Ich mache auch gerade einen Deutschkurs.

 

Frage: Wie sieht Ihr Freundes und Bekanntenkreis in Österreich aus, mit wem haben Sie Umgang?

 

Antwort: International - Georgier, vor allem russischsprachige Personen. Zu Österreichern habe ich eigentlich keinen engen Kontakt.

 

Frage: Wer kümmert sich nun um die Wohnung in Georgien?

 

Antwort: Meine Mutter hat die Wohnung vermietet, aber offiziell gehört sie natürlich noch uns.

 

Frage: Nehmen Sie auf irgendeine Art und Weise am kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in Österreich teil, z.B. in Vereinen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Georgien zu befürchten?

 

Antwort: Eine lange Gefängnisstrafe, aber ich fürchte auch den Tod.

 

Frage: Warum sollte Ihnen dies drohen?

 

Antwort: Wegen der Probleme, die ich angegeben habe.

 

Frage: Welche Probleme hatte Ihre Mutter in Georgien?

 

Antwort: Sie ist wegen mir ausgereist, denn es bestand die Gefahr, dass man wegen meiner Probleme Druck auf sie ausübt, um mich zur Rückkehr zu zwingen.

 

Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

 

Antwort: Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente.

 

Vorhalt: Aus dem Rechercheergebnis der erkennenden Behörde geht hervor, dass eine Person mit dem von Ihnen genannten Namen und Geburtsdatum nicht im Zivilregister des Bezirkes I. registriert ist. Wie erklären Sie das?

 

Antwort: Wie soll ich sonst meine Identität beweisen? Vielleicht haben meine Feinde dafür gesorgt.

 

Vorhalt: Aus dem Rechercheergebnis der erkennenden Behörde geht hervor, dass Sie nie gearbeitet haben, auch nicht bei der Staatsanwaltschaft, und dass Sie auch nie Probleme mit der Polizei hatten. Was sagen Sie dazu?

 

Antwort: Das stimmt natürlich nicht.

 

Vorhalt: Aus dem Rechercheergebnis der erkennenden Behörde geht hervor, dass Ausweise in der Art, wie Sie einen vorgelegt haben, weder 2005 noch heute verwendet werden. Derartige Ausweise werden auch vom Staatsanwalt selbst unterzeichnet und nicht vom Personalchef. Weiters stimmen weder das Sigel noch das Wappen mit offiziellen Ausweisen überein. Ferner liegt ein Rechtschreibfehler im Dokument vor. Der Ausweis ist demnach nicht echt. Was sagen Sie dazu?

 

Antwort: Ich kann nur sagen, dass diese Ausweise vorher verwendet wurden, als ich dort gearbeitet habe.

 

Frage: Wann vorher?

 

Antwort: 2005 habe ich ihn bekommen.

 

Frage: Den Ermittlungen der Behörde zufolge sind Sie lediglich nach Österreich gekommen, um hier zu studieren?

 

Antwort: Ja, ich studiere hier, was soll ich sonst machen?

 

Frage: Was studieren Sie in Österreich?

 

Antwort: Zuerst muss ich einmal den Deutschkurs machen. Wegen der Sprachprobleme konnte ich noch kein Studium beginnen. Ich möchten dann entweder Jus oder Wirtschaft studieren.

 

Frage: Was haben Sie in Georgien studiert?

 

Antwort: Ich habe Wirtschaft und Jus studiert.

 

Vorhalt: Die erkennende Behörde geht daher davon aus, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Was geben Sie dazu an?

 

Antwort: Ich kann das nicht glauben.

 

Anmerkung: Es wird Ihnen nun die Möglichkeit geboten, in die Feststellungsunterlagen des Bundesasylamtes zu Georgien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen.

 

Antwort: Ich verzichte darauf, ich weiß, was jetzt dort los ist, ich will mich nicht deswegen aufregen.

 

Frage: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?

 

Antwort: Nein.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zahl 07 05.670-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2007 gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz nicht zuerkannt, der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

In der Begründung des Bescheides wurden die oben schon vollständig wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Situation in Georgien getroffen, sowie die Quellen hierfür angegeben. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Antragsteller im Verfahren als Beweismittel einen georgischen Reisepass, sowie einen "Dienstausweis", einen "Steckbrief" und ein angebliches Schreiben seines Anwaltes vorgelegt habe.

 

In der Beweiswürdigung wurde anschließend ausgeführt, dass die Identität auf Grund des vorgelegten unbedenklichen Reisepasses, sowie der Mitteilung der tschechischen Behörden hinsichtlich seines Visums habe festgestellt werden können. Das Vorbringen sei nicht glaubwürdig, zumal sich der Antragssteller in entscheidungswesentlichen Aspekten seines Vorbringens widersprochen habe. Aus der Recherche des österreichischen Verbindungsbeamten habe sich ergeben, dass der Antragsteller nie bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen sei und der vorgelegte Dienstausweis in dieser Form weder existiere noch existiert habe. Dienstausweise würden auch nicht vom wie im vorgelegten Dokument vom Personalchef, sondern vom Generalstaatsanwalt unterzeichnet werden. Abgesehen davon habe es nie einen Personalchef namens N. gegeben. Ferner werde in gültigen Ausweisen das georgische Wappen und nicht wie im vorgelegten Dokument das Emblem der Staatsanwaltschaft angebracht. In dem Sigel finde sich überdies auch ein Rechtschreibfehler. Aus weiteren Recherchen im Umfeld des Antragsstellers habe sich überdies ergeben, dass dieser nie bei der georgischen Staatsanwaltschaft gearbeitet habe und zu Studienzwecken nach Österreich eingereist sei. Auch das vom Antragsteller als Steckbrief vorgelegte Schreiben sei zweifellos kein offizielles Schreiben, da die Kennzahl des Briefes nicht den standardmäßig verwendeten Formaten entspreche und die angegebene Aktenzahl keinem Fall der Staatsanwaltschaft zuordenbar sei. Da somit außer Zweifel gestellt sei, dass der Antragsteller nicht bei der georgischen Staatsanwaltschaft tätig gewesen sei, könnten auch die geschilderten Ereignisse und Verfolgungshandlungen für die diese Tätigkeit Grundvoraussetzung sei, nicht der Wahrheit entsprechen. Schließlich sei festzuhalten, dass bei einem tatsächlich bestehenden Interesse an der Person des Antragstellers es keinesfalls nachvollziehbar sei, wie es diesem möglich gewesen sei sich ein Visum zu besorgen und legal auszureisen.

 

Was seine Eingabe vom 29.01.2008 betreffe, wurde bemerkt, dass er bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs neuerlich die Möglichkeit gehabt habe Änderungen oder Ergänzungen vorzubringen. Davon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht und habe den Einvernehmenden nur aufgefordert ihm, soweit erforderlich, weitere Fragen zu stellen. Den Vorhalten im Zuge der Befragung sei er in keiner Weise entgegengetreten noch habe er diese entkräften können.

 

Der Antragsteller habe behauptet in Georgien Jus studiert zu haben und für zwei Jahre bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen zu sein, doch habe er nicht einmal ein Mindestwissen der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen darlegen können. Überdies habe er nicht einmal die Telefonnummer seiner Dienststelle, die Nummer seines Büros sowie den Grund seiner Entlassung angeben können. Hätte tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden, wäre es auch einfacher gewesen ihn gleich am Arbeitsplatz zu verhaften als im durch die Kündigung die Flucht zu ermöglichen.

 

Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein glaubwürdiges, GFK relevantes Fluchtmotiv erkennbar gewesen sei und der Antrag daher abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in eine völlig auswegslose Situation geraten würde, zumal Unterstützungsmöglichkeiten von staatlicher Seite aber auch durch NGO's bestehen würden und ihm als erwachsenen, arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar sei seinen Unterhalt durch Arbeit zu verdienen. Überdies verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Cousins. Zu Spruchteil III wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass zwar ein Familienbezug zu seinen in Österreich lebenden Eltern bestehen würde, diese jedoch als Asylwerber ebenso wenig zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Der Eingriff in das Familienleben sei jedoch gerechtfertigt, zumal der Antragsteller schon illegal nach Österreich eingereist sei und im Schengenraum ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Zwar habe er die deutsche Sprache schon relativ gut erlernt, doch sei er in finanzieller Hinsicht vom Staat abhängig und habe den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht. Trotz mehrfacher Belehrungen habe er erwiesenermaßen der Behörde gegenüber falsche Angaben gemacht und sei auch daraus keine Bereitschaft zur Befolgung der österreichischen Rechtsordnung zu erkennen. Schließlich sei zu bemerken, dass die Bindung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern keinesfalls als so eng anzusehen sei wie zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern. Überdies sei der Vater des Antragstellers schon 2001 nach Österreich eingereist, sodass auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung gerechtfertigt sei. Zu Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass die Behörde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung berechtigt sei, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Dass davon im vorliegenden Fall auszugehen sei, sei bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber, vertreten durch RA Dr. Rudolf Mayer, fristgerecht Berufung (gemeint offensichtlich Beschwerde). Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unzweckmäßiger Ermessensübung angefochten werde. Begründend wurde auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen und ausgeführt, dass es dem Antragsteller unerklärlich sei, wieso die belangte Behörde in ihren Feststellungen zu dem Schluss komme, er wäre nicht Angehöriger der Staatsanwaltschaft und sei nicht steckbrieflich gesucht worden. Diesbezüglich verweise er auch seine ausführlichen Schilderungen in seinen Einvernahmen. Er könne nur nochmals betonen bei der Staatsanwaltschaft in Tbillisi gearbeitet zu haben und verfolgt zu werden, da im Zuge der Ermittlungen in einem Vergewaltigungsfall Negative aufgetaucht seien, auf denen auch hochrangige Persönlichkeiten zu sehen gewesen seien. Sein Kollege sei bereits getötet worden und er sei daraufhin gekündigt, verfolgt und steckbrieflich gesucht worden. Es sei ihm unerklärlich, wieso das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er nie bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe. Er sei nicht aus Studienzwecken nach Österreich eingereist, sondern aus Angst vor Verfolgung und Tod. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zulässig, da ansonsten die Sinnhaftigkeit einer Berufung (gemeint wohl Beschwerde) in Zweifel zu ziehen sei.

 

Der gegenständliche Akt langte am 24.10.2008 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels Telefax mitgeteilt wurde.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid, die bereits oben zusammenfassend wiedergegeben wurden, verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens VwGH vom 04.10.1995, 95/01/0045, VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.

 

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten