TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 B9 400052-1/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

B9 400.052-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von I. alias N. F., geb. 00.00.1987, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 08 03.523 EAST-West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wird I. aliasN. F. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wird I. alias N. F. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger des Kosovo zu sein und am 13.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 21.04.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Bei der Erstbefragung am 21.04.2008, durchgeführt durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Salzburg, gab der Beschwerdeführer an, dass er schlepperunterstützt in einem Pkw versteckt durch ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden wäre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat von einer Familie aufgefordert worden wäre eine hohe Geldsumme in Höhe von 10.000 ¿ zu bezahlen, um sein Kaffeehaus (behalten zu dürfen. Da er diese Summe nicht bezahlen konnte, wäre sein Vater geschlagen worden und hätte man anschließend auf ihn und seinen Cousin geschossen, wobei das Auto seines Cousins getroffen wurde. Der Beschwerdeführer hätte dies der Polizei in Prishtina gemeldet, woraufhin das Auto begutachtet wurde und die Polizei danach wieder gegangen wäre.

 

Am 06.06.2006 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Albanisch durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

 

"Ich bin Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, meine Muttersprache ist albanisch, ich bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.

 

F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

 

A: Moslem

 

F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

 

A: Keine

 

F: Besitzen Sie sonst noch Dokumente?

 

A: Nur den gefälschten Reisepass (Polnischer Reisepass)

 

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

 

A: Den habe ich zuhause, ebenso einen UNMIK-Personalausweis und UNMIK-Führerschein

 

F: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?

 

A: Nein, nur den polnischen

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

F: Verließen Sie Ihr Heimatland illegal?

 

A: Ja.

 

F: Reisten Sie schlepperunterstützt?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

 

A: Ich war während des Krieges von 1999 bis 2000 in Kanada, dann bin ich freiwillig zurückgekehrt.

 

F: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?

 

A: Ich bin in Pristina geboren und aufgewachsen, bei meinen Eltern.

 

F: Wo wohnten sie zuletzt vor ihrer Ausreise?

 

A: Ebenso

 

F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

A: Ich habe eine Gaststätte gemeinsam mit meinem Vater betrieben und davon haben wir gelebt.

 

F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen?

 

A: Mitte März habe ich das letzte mal gearbeitet.

 

F: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?

 

A: Nein

 

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

 

A: Keine

 

F: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

 

A: Nein

 

F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?

 

A:Nein

 

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

 

A:Nein

 

F: Welche Studienrichtung haben sie gemacht?

 

A: Wirtschaft.

 

F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, gemacht haben, der Wahrheit?

 

A: Ja.

 

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!

 

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

 

A: Wie schon gesagt, ich hatte ein Cafehaus und ich hatte Probleme mit der Familie S. Sie verlangte von mir 10.000 Euro. Ich wollte diesen Betrag nicht bezahlen und deshalb wurde mein Vater geschlagen. Ca. drei Wochen später wurde auf mich geschossen und deshalb wollte meine Familie, dass ich zu meinem Onkel nach Belgien fahre. Ich wollte dort meinem Onkel helfen, bis dass diese Probleme im Kosovo gelöst werden.

 

F: Wann war der Vorfall mit dem Schussattentat?

 

A: Das war ca. zwischen 10 und 12. März

 

F: Warum sind sie dann erst ein Monat später geflüchtet?

 

A: Ich konnte nicht gleich flüchten, weil mein Vater im Krankenhaus war.

 

F: Warum?

 

A: Wegen der Schlägerei.

 

F: Welches Krankenhaus.

 

A: In Pristina

 

F: Welche Verletzungen hatte er?

 

A: Er wurde mit einem Holzstock geschlagen, er war am ganzen Körper verletzt. Der Fuß war gebrochen.

 

F: Warum sind sie geflüchtet, aber ihr Vater nicht, der hat nach ihrer Fluchtgeschichte jetzt noch immer die gleichen Problem wie sie, was sagen sie dazu?

 

A: Weil ich von diesen Leuten gesucht werde. Weil die Polizei dort unternimmt nichts.

 

F: Haben Sie die Vorfälle bei den örtlichen Sicherheitsdienststellen, KPS oder bei der UNMIK gemeldet?

 

A:Ja.

 

F: Wann und bei welcher Dienststelle?

 

A: Gleich nach diesen Vorfall, als auch mich geschossen wurde und als mein Vater geschlagen wurde, bei der Polizei in Pristina.

 

F: Handelt es sich bei der Familie S. auch um Albaner?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie noch weitere Gründe?

 

A: Nein.

 

F: Gab es noch weitere Vorfälle?

 

A: Nein.

 

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

 

A: Ich glaube sie werden mich umbringen.

 

F: Stimmen sie einer Recherche in ihrem Herkunftsstaat zu?

 

A: Ja.

 

V: Bei ihrem Vorbringen handelt es sich um ein Kriminaldelikt, für das die lokale Polizei in der Republik Kosovo zuständig ist, sie haben keine Asylgründe im Sinne der GFK angeführt, was sagen sie dazu?

 

A: Ich habe keine anderen Gründe, ich habe alles gesagt."

 

Danach wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen über die aktuelle Sicherheitslage in der Republik Kosovo zur Kenntnis gebracht.

 

F: Möchten sie dazu Stellung nehmen? A: Es ist nicht die Sicherheit nicht wie in Österreich, es ist nicht so stabil.

 

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich habe schon alles gesagt, aber ich kann zurzeit nicht zurück, vielleicht in zwei oder drei Monaten, wenn sich die Situation im Kosovo beruhigt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Wests, vom 19.06.2008, Zahl: 08 03.523-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Statuts des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgesprochen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe im Sinne der GFK angeführt hätte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach der Republik Kosovo dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben am 19.06.2008 fristgerecht eine Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) eingebracht und führte darin im Wesentlichen aus, dass er die Sicherheitslage im Kosovo für nicht gut genug hält. Er glaube, dass sein Leben dort in Gefahr wäre und nenne ein Beispiel eines Polizisten der in Pristina erschossen wurde.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Auf Grundlage der erstinstanzlichen Einvernahmen, der Aktenlage sowie auf Grundlage der Beschwerde werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer hat am 21.04.2008 in Österreich einen schriftlichen Asylantrag gestellt hat.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo landesweit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität droht oder dem Beschwerdeführer die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 18.04.2008 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG befristet auf fünf Jahre erlassen wurde. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem verfälschten polnischen Reisepass, ausgestellt auf die Alias-Identität N. M., aufgegriffen wurde.

 

Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird auf die diesbezüglichen aktuellen und ausführlichen Feststellungen der Erstinstanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden.

 

Im Besonderen wird auf folgende Ausführungen verwiesen:

 

Sicherheitsbehörden

 

Die exekutive Gewalt über die kosovarische Polizei (KPS) liegt nach wie vor beim UN-Repräsentanten. Die tägliche Polizeiarbeit wird bereits selbstständig von der KPS durchgeführt, spezielle Einheiten, insbesondere bei Minderheitenangelegenheiten, sind jedoch weiterhin auch von internationalen UN Polizeibeamten besetzt. Anfälligkeit für Korruption und politischen Einfluss blieben allerdings ein bestehendes Problem innerhalb des Polizeiapparates.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

2006 wurde das Police Inspectorate of Kosovo, eine Institution geschaffen zur Förderung von polizeilicher Leistungsfähigkeit und Effektivität, zur Überprüfung polizeilichen Handelns und zur Untersuchung und ev. Bestrafung bei polizeilichen Übergriffen.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste. Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Die Implementierung der Anti-Korruptionsgesetze und eines Anti-Korruptionsaktionsplanes wurden fortgesetzt. Im Dezember 2006 startete die Regierung eine Anti-Korruptions- und öffentliche Bewußtseinsbildungskampagne. Im Besonderen wurde eine Hotline für vermutete Korruptionsfälle eingerichtet. In verschiedenen Ämtern wurden weiters sog. Beschwerdekästen aufgestellt und eine öffentliche Kampagne gegen Korruption durchgeführt. Darüber hinaus gab es Schulungen von öffentlich Bediensteten zum Thema Anti-Korruptionsangelegenheiten.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Justiz

 

Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Menschenrechtsorganisationen

 

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

 

(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

 

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom März 2008

 

Sicherheitslage im Kosovo nach Anerkennung

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die Demonstration 1244 der Serben in Nordmitrovica findet weiterhin statt, ebenso Demonstrationen gegen die Unabhängigkeit in den serbischen Enklaven, bisher allerdings ohne relevante Vorfälle.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die serbischen Polizisten, die in den vergangenen Tagen angeblich aus Protest gegen die Unabhängigkeit des Kosovo ihren Dienst in der kosovarischen Polizei verweigert haben, sollen dies unter Druck getan haben. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Kommandanten der kosovarischen Polizeikräfte, Larry Wilson, und seines Stellvertreter Sheremet Ahmeti an die serbischen Polizisten. Wilson und Ahmeti fordern die rund 300 Beamten auf, ihren Dienst wieder aufzunehmen.

 

(derStandard.at, Kosovo-Polizei: serbische Beamte quittierten Dienst "unter Druck", 06.03.2008)

 

An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Versorgung

 

Die Lage bezüglich Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Lebensmitteln und Treibstoff hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung nicht geändert. Ebenso ergaben sich im Bereich der medizinischen Versorgung derzeit keine Änderungen.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 07.03.2008

 

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gibt es trotz des gefälschten polnischen Reisepasses keine Anhaltspunkte dafür, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger des Kosovo wäre bzw. nicht der albanischen Volksgruppe angehören würde, da Sprachkenntnisse und geografische Kenntnisse vorliegen.

 

Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe betrifft, so werden die Ausführungen der Behörde erster Instanz vollinhaltlich übernommen.

 

Diese lauten auszugsweise wie folgt:

 

Eine politische Verfolgung gab der Beschwerdeführer nicht an. Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag damit, dass er in seinem Heimatland ein Cafe gehabt hatte und eine Familie S. Schutzgeld in der Höhe von 10.000 EUR erpressen wollte. Da er nicht gezahlt hatte, wurde sein Vater geschlagen und man hatte auf ihn und seinen Cousin geschossen, wobei der PKW des Cousins beschädigt wurde.

 

Der Beschwerdeführer tritt in der Beschwerde den Ausführungen der Behörde erster Instanz, sein Vorbringen sei nicht asylrelevant, nicht ausreichend konkret und substanziiert entgegen.

 

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Sicherheitslage in der Republik Kosovo nicht ausreichend gut wäre, wird auf die ausführlichen und zutreffenden Länderfeststellungen der Erstinstanz verwiesen.

 

Rechtlich folgt draus:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Die vom Beschwerdeführer angeführte Schutzgelderpressung bzw. das Schussattentat können keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetztes begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat ist nicht in der Lage oder nicht gewillt, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/01/1197).

 

Dass die staatlichen Behörden im Kosovo nicht in der Lage sind oder nicht gewillt gewesen wären dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

 

Es darf darauf verwiesen werden, dass erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 94/19/0043).

 

Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nicht staatlicher Kräfte keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewähren, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare - asylrechtlich relevante - Verfolgung gelegen wäre (VwGH vom 26.03.1996, Zl. 96/19/0046).

 

Asyl soll auch bloß Ausgleich für fehlende Schutzfähigkeit des Staates sein. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers kann aber mit Hintergrund der objektiven Lage hier davon keine Rede sein und es wäre ihm auch unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffes zumutbar den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Im Übrigen kann es im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages auch dahingestellt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch Dritte vom Staat geduldet würde, da es - wie im gegenständlichen Fall - bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankommt. (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0172).

 

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgungssituation zwar den Tatsachen entsprechen kann, dieses aber nicht asylrelevant ist und er sich diesbezüglich jedoch erfolgreich an die staatlichen Sicherheitseinrichtungen wenden kann.

 

Im konkreten Fall ist nämlich von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, sind die Behörden im Kosovo willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, auch wenn das Beschwerdevorbringen rügt, dass ein Polizist in Pristina erschossen wurde, und die Untersuchungen des Attentats bislang kein Ergebnis brachten.

 

Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde keinerlei substantiiertes Vorbringen, das auf eine mangelnde Schutzgewährungswilligkeit oder Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo hindeutet.

 

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe dargelegt.

 

Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Heimatland des Beschwerdeführers verwiesen.

 

Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, dass er im Falle einer Abschiebung mit unmenschlicher Behandlung und Verfolgung zu rechnen habe, vor der ihm weder staatliche noch internationale Institutionen ausreichend Schutz bieten könnten, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend, wobei anzumerken ist, dass auch seitens des österreichischen Staates kein präventiver Schutz gegen jeglichen Übergriff (bestimmter) Dritter gewährleistet werden kann.

 

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.

 

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der auch als Hilfsarbeiter arbeiten und Gelegenheitsarbeiten nachgehen könnte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Diesbezüglich werden die dementsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am.13.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und keine Verwandten in Österreich hat.

 

Es liegt daher kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Verhinderung von Kriminalität) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).

 

Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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