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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. Juni 2000, Zl. Ib-277-126/94, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit (Vorstellungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen. Gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer nicht vor Ablauf von 22 Monaten, gerechnet ab 22. August 1994 (dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides vom 17. August 1994), eine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Diesem Bescheid lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 7. August 1994 nach der Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan die Durchführung des "Alkotests" verweigert habe. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, die gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 eine bestimmte Tatsache darstelle. Die Wertung der Tatsache ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig sei. Bei der Festsetzung der Entziehungszeit sei ausschlaggebend gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male innerhalb eines kurzen Zeitraumes gegen § 5 StVO 1960 verstoßen habe. Bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Februar 1994 sie ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von acht Monaten entzogen worden, weil er sowohl am 3. Juni 1993 als auch am 30. Oktober 1993 als Lenker eines Kraftfahrzeuges die Durchführung des Alkotests verweigert habe.
Der Vorstellungsbescheid vom 14. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 1994 zugestellt.
Die dagegen erhobene Berufung vom 25. September 1994, die keine Begründung enthält und in der mit der Bitte um Fristsetzung ersucht wurde, die Begründung nachreichen zu dürfen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 1996 mangels Begründung zurückgewiesen.
Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid vom 22. Februar 2000 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, weil der Beschwerdeführer noch innerhalb der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Vorstellungsbescheid vom 14. September 1994 das Schreiben vom 29. September 1994 nachgereicht habe, welches eine Begründung enthalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Vorstellungsbescheid vom 14. September 1994 keine Folge und bestätigte diesen Bescheid.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 7. August 1994 um 20:50 Uhr auf einer näher bezeichneten Straßenstelle ein Kraftfahrzeug gelenkt. Nach der Anhaltung habe er sich geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Auf Grund dieses Vorfalles sei er wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden.
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren seien noch die Vorschriften des KFG 1967 anzuwenden. Dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen habe, stehe auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung fest, an die die Kraftfahrbehörde gebunden sei. Diese Übertretung stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 1 KFG 1967 dar. Für die bei der Festsetzung der Entziehungszeit anzustellende Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, sei maßgebend gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male innerhalb eines kurzen Zeitraumes Alkoholdelikte begangen habe. Bereits mit Bescheid vom 25. Februar 1994 sei ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von acht Monaten entzogen worden. Es sei deshalb eine Entziehungszeit von 22 Monaten erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 FSG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. November 1997) offenen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung bereits im Jahr 1994 anhängig war, hat die belangte Behörde mit Recht die Bestimmungen des KFG 1967 angewendet.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde laste ihm zwar an, dass er zum wiederholten Male gegen § 5 StVO 1960 verstoßen habe, setze sich aber an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides mit den ihm vorgeworfenen Übertretungen auseinander. Die Beweggründe für die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 22 Monaten seien daher nicht nachvollziehbar.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 14. September 1994 - im Einklang mit der Aktenlage - festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 1993 und am 30. Oktober 1993 jeweils Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen hat und dass ihm deshalb mit Bescheid vom 25. Februar 1994 die Lenkerberechtigung für die Dauer von acht Monaten vorübergehend entzogen wurde. Diese mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht bestritten. Auch die Beschwerde enthält keine konkreten Ausführungen, warum diese Feststellungen unrichtig sein sollen. Berücksichtigt man weiters, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner (zur hg. Zl. 95/02/0334 erhobenen) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Februar 1995, mit dem er unter anderem wegen der am 7. August 1994 begangenen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden war, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu seinen Lasten berücksichtigten zwei einschlägigen Vorstrafen zugestanden hat, bestehen gegen die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe innerhalb eines kurzen Zeitraumes wiederholt Alkoholdelikte begangen, keine Bedenken. Die Begehung der dritten Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als einem Jahr trotz der mit Bescheid vom 25. Februar 1994 ausgesprochenen vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung rechtfertigt auch die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides verkehrsunzuverlässig gewesen und habe die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.
Im Rahmen der Verfahrensrüge bestreitet der Beschwerdeführer, die ihm angelastete Übertretung vom 7. August 1994 begangen zu haben, und vermisst diesbezüglich die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Februar 1995 schuldig erkannt wurde. Über ihn wurde deshalb eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde im Übrigen mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zlen. 95/02/0334, 0556, als unbegründet abgewiesen. Die Kraftfahrbehörden sind an rechtskräftige Bestrafungen gebunden (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0015, und Zl. 98/11/0097, jeweils mwN). In Hinblick auf die von der rechtskräftigen Bestrafung ausgehenden Bindungswirkung hatte die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat. Ein Ermittlungsverfahren zu dieser Frage hatte die belangte Behörde daher nicht durchzuführen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110333.X00Im RIS seit
26.06.2001