TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 A3 253800-0/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

A3 253.800-0/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des A. H., geb. 00.00..2003, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, FZ. 03 37.804-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm 11 AsylG 1997 idF 126/2002 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Am 12.12.2003 stellte der im Betreff Genannte über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG; dies in Hinblick auf das anhängige Asylverfahren seiner Mutter A. E., geb. 00.00.1969.

 

Der Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, Zl. 03 37.804 - BAT abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

 

Am 14.08.2007 beantragte der gesetzliche Vertreter des Asylwerbers, unter gleichzeitigem Verweis auf dessen zwischenzeitlich erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, internationalen Schutz für den im Betreff Genannten gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2007, Zl. 07 07.517-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Des Weiteren wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides dem im Betreff Genannten gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2007 erteilt. Gegen diese Entscheidung wurde auch fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 2003/101 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und über Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

 

Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 AsylG. ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 leg. cit. treten Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl leg. cit. gewährt wird.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG. genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Der korrespondierende Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, GZ. 253.799-0/2008 gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

Die obzitierten Voraussetzungen sind sohin im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen i. S. d. Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung nicht vorliegt, sodass dem Beschwerdeführer folglich auch durch Erstreckung kein Asyl gewährt werden konnte.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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