A3 237.580-0/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des O.L., geb. 00.00.1967, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2003, FZ. 03 12.794-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von O.L. wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I 101/2003 i.V.m. § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.L. nach Nigeria zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Nigeria und am 06.05.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 06.05.2003 hat dieser beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht und wurde er hierauf hin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese niederschriftliche Einvernahme wird zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2003, FZ. 03 12.794-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vom Umbringen bedroht sei. Sein Vater sei Mitglied einer geheimen Gesellschaft (Lautschrift: Asaplika). Als er gestorben sei, haben Mitglieder der Gesellschaft rituell die Geschlechtsorgane vom Körper seines Vaters herausschneiden wollen. Er habe dem nicht zugestimmt. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern der Gesellschaft geschlagen und bedroht worden. Er habe seinem Vater nachfolgen und der Gesellschaft beitreten sollen. Er sei aber seit ca. 3 Jahren römisch-katholischer Katholik, deshalb sei es ihm nicht möglich dieser Sekte beizutreten. Während des Begräbnisses habe er gesehen, wie Teile der Leiche seines Vaters abgeschnitten worden seien. Aus diesem Grund sei er unmittelbar geflüchtet. Er habe Angst gehabt, dass man auch ihm etwas antun könne. Seine Frau und seine drei Kinder habe er zurücklassen müssen. Es sei ihm auch nicht möglich in anderen Teilen von Nigeria sicher zu leben, da ihm die Mitglieder der Gesellschaft bis nach Port Harcourt gefolgt seien. Aus diesen Gründen habe er beschlossen sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Mitgliedern der Geheimgesellschaft getötet zu werden, da er der Gesellschaft auf Grund seines Glaubens nicht beitreten könne. Sollte er nunmehr in seine Heimat abgeschoben werden, würde er sofort verhaftet werden und liefe jedenfalls Gefahr unmenschlicher Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) hat der Asylgerichtshof ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteieneinvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Erörterung folgender Berichte:
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06. November 2007 (Beilage A);
Bericht des US Department of State vom 11. März 2008, Nigeria (Beilage B);
ACCORD - Länderbericht vom August 2004, Nigeria (Beilage C);
Bericht des Home Office, Nigeria, Jänner 2007 (Beilage D).
Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Zunächst ist auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Wohnadressen zu verweisen. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, in O. gelebt zu haben (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, in Benin City im Hause seines Vaters gelebt zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls OZ 3Z). Widersprüchlich sind auch seine Angaben in Bezug auf seine Kinder. Während er vor dem Bundesasylamt mitteilte, zwei Töchter und einen Sohn zu haben, erklärte er vor dem Asylgerichtshof drei Töchter zu haben (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes und Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 3Z). Divergierende Aussagen ergaben sich auch betreffend die Aufforderungen der Mitglieder der Gesellschaft beizutreten. Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, dass die Mitglieder der Gesellschaft nach dem Begräbnis zu ihm gekommen seien und ihn zum Beitritt aufgefordert haben (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte er jedoch, dass er vor dem Begräbnis sehr oft aufgefordert worden sei, der Gesellschaft beizutreten (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls OZ 3Z). Schon allein auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann.
Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch auf Grund seiner äußerst unbestimmten Angaben vor dem Asylgerichtshof. So konnte er sich entgegen seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt nicht mehr daran erinnern, wann sein Vater gestorben sei. Da der Tod seines Vatersaber der auslösende Momentseiner Flucht gewesen sei, ist es dem Asylgerichtshof unverständlich, warum er sich nicht mehr an den Zeitpunkt des Todes seines Vaters erinnern kann. Ferner war der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht imstande anzugeben, wann das Begräbnis seines Vaters gewesen sei. Weiters konnte er nicht mitteilen, wie oft er aufgefordert worden sei, der Gesellschaft beizutreten. Ferner wusste der Beschwerdeführer nicht, wie lange er sich in Port Harcourt versteckt habe. Auch den Namen des Freundes, welcher ihn auf das Schiff gebracht habe, wusste er nicht mehr (siehe Seite 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 3Z). Auch diese unbestimmten Angaben deuten nach Ansicht des Asylgerichtshofes darauf hin, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können.
Zusammenfassend ist somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die widersprüchlich und unbestimmt sind, der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und er insgesamt unrichtige Angaben zu seiner Bedrohungssituation gemacht hat.
Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Verhandlung erörterten Beilagen A bis D. Insbesondere ist auf die Abschnitte I. sowie II.3.1. der Beilage A, sowie auf die Beilage D zu verweisen, woraus sich ergibt, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Die Feststellung betreffend Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gründet sich auf den Abschnitt IV.1 der Beilage A. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegetreten.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 hat über die Berufung, die gemäß § 23 AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu gelten hat, der Asylgerichtshof zu entscheiden; da keine der in § 61 Abs. 3 AsylG angeführten Ausnahmen vorliegt, hat der Asylgerichtshof in einem Senat von zwei Richtern zu entscheiden.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Berufung (nunmehr Beschwerde) war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben.
2. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.
Eine Ausweisung war nicht auszusprechen, weil die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die damalige Rechtslage noch keine solche enthielt und die Ausweisungsentscheidung nicht vom Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz nachgetragen werden kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.