C7 316007-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der I.S., geb. 00.00.2007, StA. Russische Föderation, vertreten durch ihre Mutter G.U., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2007, Zl. 07 09.521-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 34 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, wird I.S. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, wird I.S. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 12.10.2007 im Wege ihrer Mutter (GZ. 311673) einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Mutter wurde hierzu am 24.10.2006 sowie am 30.11.2006 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe habe.
Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Am 13.02.2008 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Eltern der Beschwerdeführerin teilnahmen und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Kumyken an.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter und somit Teil der Kernfamilie des I.N., dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag (Zl. GZ C7 311672-1/2008/17E) subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eigene Gründe, welche für die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz sprechen würden, sind für die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Vater der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater in irgendeiner Form von föderalen oder lokalen Sicherheitsorganen in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Russland festgestellt werden.
1.3. Zur Lage in der Russischen Föderation/Republik Dagestan werden aufgrund der in der Folge genannten in der Vverhandlung erörterten Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
UK Home Office, Operational Guidance Note, Russian Federation, 14.11.2006, UKHO, dem Internet entnehmbar.
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien vom 17.03.2007, AA.
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 06.03.2007, USDOS, dem Internet entnehmbar.
Centre for Eastern Studies, Chechnya, between a Caucasian "Jihad" and "hidden" separatism (Macej Falkovski), Jänner 2007, CES 1, dem Internet entnehmbar
NZZ, "Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny", 06.01.2007, NZZ 1.
NZZ: "Russland ist mittlerweile das zweitgrößte Immigrationsland der Welt", 03.02.2007, NZZ 2.
APA, " Kadyrov als neuer tschetschenischer Präsident vereidigt", 05.04.2007, APA.
Inter-Agency Transitional Workplan for the Northern Caucasus, 2007, IWP, dem Internet entnehmbar
Auskunft des Vertrauensanwaltes der ÖB Moskau vom 16.11.2006, Fragen 8-11. ÖB1
Auskunft der ÖB Moskau vom 20.07.2006, ÖB 2
Centre for Eastern Studies, Demographic Situation in Russia (Leszek Szerepka), Juli 2006, CES 2, dem Internet entnehmbar
ACCORD, Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus, ACCORD
Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Klaus Ammann, Jänner 2007,
SFH
Dagestan: BFM, Russland, Dagestan-Ein zweites Tschetschenien, Teil 1 und 2, April 2006, BFM
Konvolut aus Internetauszügen zur allgemeinen Lage und zur medizinischen Versorgung in Dagestan und in der Russischen Föderation
Auszüge einer Auskunft des Dt. Auswärtigen Amtes an das BAMF vom 06.10.2005 zu medizinischen Fragen
Inguschetien: BBC News, Regions and Territories, Ingushetia, 21.01.2007, BBC, dem Internet entnehmbar
In Dagestan kommt es verstärkt zu Angriffen des islamistischen Untergrundes auf Sicherheitskräfte. Zivilpersonen werden fallweise in Mitleidenschaft gezogen, wenn auch in ungleich geringerem Ausmaß als in Tschetschenien. Sicherheitskräfte führen im Hinterland vermehrt Kontrollen durch. Die zuständigen föderalen und republikanischen Sicherheitsbehörden gehen konsequent gegen Wahabiten und andere islamistische Extremisten und Rebellen in Dagestan vor. Es gibt fundamentale Unterschiede zur Auseinandersetzung in Tschetschenien. Die Bevölkerung steht nicht hinter den Islamisten und stellen diese keine Alternative zum korrupten politischen System der Republik dar. Der Anteil der Kumyken in Dagestan beträgt 14%. Ob eine Schutzalternative in anderen Teilen der Föderation vor den Übergriffen von Extremisten oder Rebellen besteht, ist im Einzelfall zu prüfen und eine Frage der Würdigung der individuellen Situation auf Basis dieser Quellen.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1. An dem Verwandtschaftsverhältnis zum Vater der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel.
2.2. Eine individuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Republik Dagestan ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, denen von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde.
Hieraus ergaben sich zur Situation in Dagestan für den Asylgerichtshof folgende Kernaussagen:
Es herrscht in Dagestan keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite, im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den islamistischen Strömungen in Dagestan lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass alle männlichen Personen im Alter des Vaters der Beschwerdeführerin in Dagestan ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre. Die medizinische Versorgung ist dergestalt, dass eine Grundversorgung besteht. Eine einschneidende Änderung der Situation in Dagestan hat sich, wie sich der Asylgerichtshof durch kontinuierliche Einschau in die aktuelle Berichterstattung versichert hat, nicht ergeben.
2.4. Im vorliegenden Verfahren konnten die individuellen Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden und wird diesbezüglich auf die Erwägungen im Erkenntnis des Vaters der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag verwiesen.
Die allgemeine Situation in Dagestan ist so, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Aus den Quellen ergibt sich, dass keine Gruppenverfolgung der Kumyken existiert. Eine Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle des Vaters der Beschwerdeführerin nicht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
3. Rechtlich folgt daraus:
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Wie erwähnt, haben sich für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe im Sinne einer politischen oder ethnischen Verfolgung oder der Zugehörigkeit zu einer allfälligen sozialen Gruppe der Familie eines nach der GFK verfolgten Familienmitgliedes ergeben. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 3 AsylG abzuweisen
3.2. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der erkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.
Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlicher Entscheidung den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.
Bei der Entscheidung über die Verlängerung, die von der Erstbehörde nach den Bestimmungen des AsylG (§ 8 Abs. 4 AsylG) zu erteilen sein wird, wird zu prüfen sein, wie sich der Gesundheitszustand des Vaters der Beschwerdeführerin nach Durchführung der weiteren notwendigen Behandlungen in Österreich darstellt und ob dann eine dauerhafte Besserung möglich ist. § 8 Abs. 5 AsylG gilt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.