TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 A10 225640-2/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

A10 225640-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von A.D., geb. 00.00.1960, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2008, GZ 08 07.520-EWEST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.10.2001 einen (ersten) Asylantrag ein.

 

Bei seiner Einvernahme am 22.11.2001 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Moslems die Christen umgebracht hätten, nachdem die Amerikaner die Albaner bekämpft hätten. Auch sein Haus in Kano sei angezündet und seine Frau, seine zwei Kinder und seine Mutter seien dabei umgebracht worden. Da er Christ sei, sei sein Leben in Gefahr, deshalb sei er geflüchtet. Die Gemeinde habe für ihn einen Flug nach Rumänien organisiert und bezahlt, von dort sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Das Militär habe sich nicht durchsetzen können, weil man nicht mit Waffengewalt haben vorgehen wollen. Sein Vater und seine zwei weiteren Kinder hätten ebenfalls flüchten müssen. Auf die Frage, ob er nicht in einem anderen Teil des Landes sicher wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass die Moslems alles dominierten und man als Christ nicht sicher sei.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2001, GZ 01 24.641-BAS, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und II. gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.08.2004, GZ 225.640/0-XII/36/02, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zu Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Verfolgung durch Moslems glaubwürdig sei, jedoch in derartigen Fällen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei, sowie dass etwaige gegen ein Refoulement sprechende Gründe nicht vorlägen. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 27.08.2004 in Rechtskraft.

 

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2005 abgelehnt.

 

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.08.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2008 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten Asylverfahren. Er habe damals Nigeria verlassen müssen und könne niemals wieder einreisen.

 

In einem Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 26.08.2008 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass alle entscheidungsrelevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach der Erlassung des Berufungsbescheides vom 23.04.2004 eingetreten seien, die Rechtskraft dieses Bescheides in zeitlicher Hinsicht durchbrächen. Nunmehr sei § 11 AsylG 2005 anzuwenden, wonach eine Zumutbarkeitsprüfung bezüglich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative vorgesehen sei, welche beim ersten Asylantrag nicht durchgeführt worden sei. Weiters wurde beantragt, eine landeskundliche Recherche durchzuführen und anschließend dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.

 

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.08.2008 gab der Beschwerdeführer an, er leide unter vorzeitiger Alterung und werde immer schwächer. In Nigeria habe sich die Situation verschlechtert und auch sein Vater und seine zwei Kinder hätten im Jahr 2005 aus Nigeria nach Ghana flüchten müssen, wobei der Vater mittlerweile verstorben sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass der Sohn des Königs von Kano zum Christentum konvertiert sei und seither überall gejagt werde. Christen flüchteten nicht nur aus Kano, sondern auch aus anderen Staaten nach Ghana, weil es in Nigeria nicht sicher sei.

 

In einem Schriftsatz vom 29.08.2008 brachte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nochmals vor, dass sich seit 01.01.2006 die Rechtslage in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative geändert habe. Weiters sei der Beschwerdeführer nunmehr deutlich stärker in Österreich integriert. Die Tatsache, dass auch seine zwei überlebenden Kinder und sein Vater aus Nigeria nach Ghana flüchten hätten müssen, spreche gegen eine innerstaatliche Fluchtalternative. Seit dem Jahr 2006 gebe es die gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung der Asylbehörde, im Rahmen der Anwendung des Konzeptes der innerstaatlichen Fluchtalternative auch eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Wiederansiedlung in Nigeria unter Bedachtnahme auf alle dafür relevanten Lebensgesichtspunkte durchzuführen.

 

In einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen zweiten Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Vertreter des Beschwerdeführers wiederholte das Vorbringen, dass gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 eine Zumutbarkeitsprüfung zu erfolgen habe und bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers im Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei. Diese Gegebenheiten und Umstände hätten sich seit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.08.2004 wesentlich verschlechtert. Dazu wurden mehrere Berichte bezüglich der Situation in Nigeria vorgelegt.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Es werde nochmals auf die Zumutbarkeitsprüfung des § 11 AsylG 2005 verwiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe dem Beschwerdeführer bezüglich des Fluchtgrundes Glauben geschenkt und lediglich das angebliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe dazu geführt, dass die Berufung abgewiesen worden sei. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde aber bestritten.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

 

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 27.08.2004 bezöge. Der Beschwerdeführer behaupte in diesem zweiten Verfahren wiederum eine Bedrohung durch Moslems und bestritt im Wesentlichen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Doch weisen die Behauptungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu einem Übergreifen der gewalttätigen Angriffe von Moslems gegen Christen auf den Süden Nigerias, keinen glaubhaften Kern auf. Die Sicherheitslage für die Christen in Nigeria verschlechterte sich keineswegs im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.08.2004, in welcher auch die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative bereits eingehend geprüft und bejaht wurde. Eine solche zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für Christen besteht nach wie vor, zum Beispiel in den südlichen Bundesstaaten Nigerias, wie aus den im Bescheid des Bundesasylamtes zitierten Länderberichten ersichtlich ist, zumal rund 40 bis 50 % der 140 Millionen Nigerianer Christen sind (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Quellen berichten ebenfalls von vereinzelten religiös motivierten Gewalttaten, keineswegs aber von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Christen in allen 36 nigerianischen Bundesstaaten drohenden Verfolgungsgefahr.

 

Auch zur Entscheidung über den subsidiären Schutz wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen, dass nach dem 27.08.2004 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

 

Im vorliegenden Fall liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser notwendig und verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass er weder Verwandte noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft in Österreich habe. Er war, wie er in seinen Schriftsätzen darlegte, zeitweise aufgrund einer Arbeitserlaubnis als Landarbeiter beschäftigt und hat mittlerweile einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. In Nigeria hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben keine Angehörigen mehr, sein Sohn und seine Tochter leben in Ghana und seine Schwester in der Elfenbeinküste. Jedoch reiste der Beschwerdeführer erst als 41-jähriger Erwachsener am 23.10.2001 illegal in das Bundesgebiet ein, sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf seinen - unbegründeten - Asylantrag und auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahren blieb der Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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