C12 401.116-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzender und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des S.R., geb. 00.00.1986, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, FZ. 08 00.889-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Breitenfurterstraße-AGM, 1120 Wien, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei circa drei Monate zuvor in Begleitung eines Schleppers vom Flughafen Neu Delhi in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Nach seiner Ankunft sei er in ein Schlepperquartier gebracht worden, wo er sich circa zweieinhalb Monate aufgehalten habe. Er sei von einem PKW abgeholt und danach in einen Zug gesetzt worden, mit welchem er bis nach Wien gefahren sei. Die Zugfahrt sei ohne Schlepper erfolgt. Die Einreise sei vor 14 oder 15 Tagen erfolgt. Als er in Wien angekommen sei, habe er auf dem Bahnhof zufällig einen Inder getroffen. Dieser habe ihn in seine Wohnung mit genommen. Dort habe er andere Inder getroffenen, bei welchen er die letzten Tage übernachtet habe. Er sei von seinen Landsleuten auch verpflegt worden.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von seinem Onkel und der Polizei wegen eines Grundstückstreites verfolgt werde; sein Onkel sei mit der Polizei befreundet.
2. Am 29.01.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Familie habe einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel gehabt. Dieser Onkel habe ihnen ihr Grundstück wegnehmen wollen. Sie seien schwach und der Onkel sei stark gewesen. Dieser habe gute Beziehungen zur Polizei und den Beschwerdeführer von der Polizei umbringen lassen wollen; der Beschwerdeführer sei nämlich der einzige männliche Erbe. Anfangs habe sich der Beschwerdeführer versteckt; dann habe seine Familie beschlossen, dass es sicherer wäre, wenn er das Land verlassen würde. Die Polizei komme immer noch zu ihm nach Hause und frage nach ihm. Die Polizei habe gesagt, dass das Grundstück seinem Onkel gehöre und nicht ihnen. Er sei vor seiner Ausreise dreimal festgenommen worden; einmal sei er von zu Hause und zweimal bei den Verwandten mitgenommen worden. Er sei ins Polizeirevier in Hoshiapur gebracht, verprügelt und danach wieder freigelassen worden. Die Polizei habe ihm oberhalb des rechten Auges und an der rechten Hüfte verletzt; er sei allerdings nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, sondern habe sich selbst behandelt.
3. Im Rahmen einer am 05.06.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab der Beschwerdeführer neuerlich an, dass es einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel gegeben habe; der Onkel habe ihnen das ganze Land wegnehmen wollen. Er sei der einzige Sohn. Der Onkel habe ihm angedroht, dass er ihn umbringen werde. Der Onkel habe auch die Polizei bestochen; sie habe ihn zwei- oder dreimal mitgenommen und geschlagen. Im Juni 2007 habe ihn die Polizei abends von zu Hause abgeholt. Danach hätten seine Eltern beschlossen, ihn zu seiner Tante nach K. zu schicken. Von seiner Tante habe ihn die Polizei im Juli 2007 zweimal abgeholt. Er sei von der Polizei mit einem Schlagstock geschlagen und dabei an der rechten Hüfte verletzt worden. Der Beschwerdeführer zeigte bei seiner Einvernahme eine etwa fünf Zentimeter lange Narbe vor.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und unter einem festgestellt, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Heimatland Indien nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigen hielt das Bundesasylamt fest, dass es sich beim Vorbringen des Antragstellers um keinen asylrelevanten Fluchtgrund handle, da in Indien genügend Institutionen und Einrichtungen zur Rechtspflege existieren, mit deren Hilfe die vom Beschwerdeführer dargelegten Streitigkeiten beigelegt werden könnten. Die Behauptung, dass er von der Polizei mehrmals festgenommen und geschlagen worden sei, weil sein Onkel gute Beziehungen zu lokalen Polizeibehörden besitze, sei nicht glaubhaft.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Postamt am 05.08.2008 zugestellt.
5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 13.08.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers und der bisherige Verfahrensgang wiederholt wurden. Neuerlich wurde eine Verfolgung durch die Polizei in Indien geltend gemacht. Die Behörden seien in Indien bestechlich und korrupt und nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Das Bundesasylamt sei im Verfahren seiner Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Jahresbericht 2008 von Amnesty International zur Situation in Indien (Berichtszeitraum 2007).
6. Die Beschwerdevorlage langte am 20.08.2008 beim Asylgerichthof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Festgestellt wird:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein; das Datum der Einreise ist unbekannt. Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus kann seine Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden.
In Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Personen, mit denen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Indien werden zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
3.1. Davon, dass der Beschwerdeführer aus Indien stammt war im Zweifel auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit auszugehen; nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente nicht erfolgen.
3.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Flüchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht asylrelevant.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf einen Grundrechtsstreit mit seinem Onkel. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel habe ihm mit dem Umbringen gedroht, stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dh. eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung, dar. Es war daher auf die Frage der Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang nicht einzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist überdies noch anzumerken, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde auch von der Polizei verfolgt, weil sein Onkel zu den lokalen Polizeibehörden gute Beziehungen habe, lediglich dazu dient, seinen Fluchtgrund mehr Substanz zu verleihen und diesen mit einer weiteren Bedrohungssituation zu untermauern. Dem Beschwerdeführer war es in diesem Zusammenhang trotz mehrmaliger Nachfrage zu keinem Zeitpunkt möglich konkrete und detaillierte Angaben zu tätigen. Vielmehr begnügte er sich mit allgemein gehaltenen und ausweichenden Ausführungen.
Im Übrigen sind die Angaben zur angeblichen Verfolgung durch die Polizei teilweise widersprüchlich und insofern nicht schlüssig nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost auf die Frage, welchen Grund die Polizei genannt habe, wenn sie zu ihm nach Hause gekommen sei, an, die Polizei habe ihm gesagt, dass das Grundstück seinem Onkel gehöre und nicht seiner Familie. Dagegen führte er im Rahmen derselben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt und in weiterer Folge während der Einvernahme vor der Außenstelle Wien aus, die Polizei habe ihm den Grund seiner Festnahme nicht genannt. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte er lediglich, die Polizei hätte ihn ja deswegen (wegen des Grundstückes) festgenommen. Auf die weitere Frage, woher er das wissen könne, wenn man ihm nichts gesagt habe, antwortete er lediglich: "Ich war noch so jung und habe mich nicht so ausgekannt." Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche erscheinen nicht geeignet den genannten Widerspruch zu beseitigen; vielmehr wird durch diese pauschalen Antworten der Eindruck der Konstruiertheit seines diesbezüglichen Fluchtvorbringens noch bestärkt.
Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerdeschrift unter Zugrundelegung des Jahresberichtes 2008 von Amnesty International zur Situation in Indien (Berichtszeitraum 2007) ausführt, die im Bescheid miteinbezogenen länderkundlichen Feststellungen zur Menschenrechtssituation in Indien würden die tatsächliche Lebenssituation beschönigen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der allgemeinen Situation keine asylrelevante Verfolgung erkennen lässt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien fallweise zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, betreffen die Ausführungen im genannten Bericht nicht unmittelbar den Beschwerdeführer und sind daraus keine sein Vorbringen konkret untermauernden Angaben erkennbar, sodass daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Überdies ist anzumerken, dass auch seine späte Antragstellung ein Indiz für die Konstruiertheit des Fluchtvorbringens darstellt. Der Beschwerdeführer hielt sich nach eigenen Angaben bereits zwei Wochen in Österreich auf, bevor er bedingt durch seine Festnahme durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wäre aber im Falle eines tatsächlichen Bedrohungsszenarios in seinem Heimatland zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sofort nach Ankunft in einem für ihn sicheren Staat Schutz sucht und einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellt.
Auch in der Beschwerde konnte er der Ansicht des Bundesasylamtes nichts Konkretes entgegensetzen und begnügte sich damit, sein Vorbringen und den bisherigen Verfahrensgang zu wiederholen.
3.3. Darüber hinaus ist ferner festzuhalten, dass in Indien die Möglichkeit besteht, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung durch seinen Onkel wegen Grundstücksstreitereien. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Dieses Recht unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Relokation in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein.
4. Rechtliche Würdigung:
4.1. Spruchpunkt I:
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Weiters ist festzuhalten, dass in Indien jedenfalls die Möglichkeit besteht, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen (vgl. Punkt 3.3).
4.2. Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.
Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.2. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Erwachsener und ist daher die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.
4.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).
4.3.1. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, während solche weiterhin in Indien leben. Die zirka neunmonatige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.