TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 E12 241756-0/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

E12 241.756-0/2008-15E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus Steininger als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde des A.E., geb. 00.00.1978, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2003, FZ. 02 32.929-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 12.11.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 8.9.2003, AS 27ff niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte Blutrache durch eine verfeindete Familie.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 9.9.2003, Zahl: 02 32.929-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Die befürchteten Übergriffe durch die Familie M., aus welchen Motiven auch immer, seien vom Schutzbereich der GFK nicht erfasst. Dem Vorbringen sei auch nicht zu entnehmen gewesen, dass die türkischen Behörden nicht fähig und willens gewesen wären, dem BF Schutz zu bieten. Ob es tatsächlich zu Drohungen durch die Familie M. gekommen sei, konnte durch das Vorbringen nicht glaubhaft festgestellt werden.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.9.2003 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF die Blutrache durch eine verfeindete Familie fürchte, da der Sohn dieser Familie Selbstmord beging, weil seine Ehe mit der Schwester des BF von der Familie des BF verhindert wurde. Einmal seien 4 Brüder des BF in sein Haus eingedrungen und hätten ihn brutal verprügelt. Er sei dann nach K. und in der Folge nach Istanbul gegangen und sei auch dort gefunden worden. Einmal sei Anzeige erstattet worden, es sei aber nichts herausgekommen, weil offiziell niemand verletzt war. Einmal hätten den BF 3 Brüder der Familie M. mit dem Auto von der Straße abbringen wollen. Was aus seiner Anzeige geworden sei, wisse er nicht.

 

Am 1.10.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm. Das Bundesasylamt hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der BF wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, allerdings durchsetzt mit zahlreichen Widersprüchen, auf die in der Folge noch einzugehen sein wird.

 

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, ergänzende Einvernahme des BF als Partei und Erörterung des Berichtes des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25.10.2007 ( Stand: September 2007) und des Fortschrittsberichtes 2007, 6.11.2007, Türkei der EU-Kommission. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges und Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch Sachverhaltsfeststellungen zur Schutzfähigheit und -willigkeit der Behörden in der Türkei getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Obwohl sich - auf die konkrete Situation des BF bezogen- die Situation in der Türkei nicht wesentlich geändert hat, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die - oben zitierten aktuellen Quelleneingehend erörtert und dieser Entscheidung zugrundegelegt.

 

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme zur Situation in der Türkei durch den Asylgerichtshof ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

Das Vorbringen des BF zu dessen Herkunft konnte aufgrund der diesbezüglichen bedenkenlosen Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dem gegenüber erwiesen sich die weiteren Angaben als widersprüchlich und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Während der BF vor dem BAA angab, dass der Polizeischüler zwischen Jänner und Juni 1998 Selbstmord verübt habe, gab er vor dem AsylGH an, dass seine Schwester ihren Cousin im Sommer 1996 geheiratet habe und der Selbstmord ca. 6 Monate später, somit im Dezember1996/Jänner 1997, erfolgt sei. In der Beschwerde wird der Selbstmord wiederum mit Frühling 1998 angegeben. Dass sich der BF diesen Zeitpunkt, zu dem seine eigentlichen "Probleme" begonnen haben sollen, nicht gemerkt hat, widerspricht gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung. Während der BF im Rahmen der Verhandlung vor dem AsylGH erstmals von einer versuchten Entführung seiner Schwester spricht und somit sein Beschwerdevorbringen offenbar zu steigern versucht, war davon weder vor dem BAA noch in der Beschwerdeschrift die Rede. Ein derart markantes Ereignis, nach dem es sogar eine Schlägerei auf dem Dorfplatz gegeben hat, zwei Mal zu erwähnen zu vergessen, erscheint wenig glaubwürdig. Äußerst unwahrscheinlich sind auch die Angaben des BF, warum sich die angebliche "Blutrache" gerade auf seine Person beziehen sollte, zumal er behauptete, dass das Scheitern der Eheschließung seiner Schwester und dem Polizeischüler auf einen Beschluss der Sippenältesten seiner Familie zurückzuführen sei und 2 Onkel offenbar nach wie vor offenbar völlig unbehelligt in der Türkei leben. Warum gerade er das Ziel von Racheakten sein sollte, konnte der BF in keiner Weise begründen. Auch die Anzahl der tätlichen Auseinandersetzungen variiert stark in den Angaben des BF. Während er ursprünglich von 7 bis 8 Mal sprach, reduziert er dies in weiterer Folge auf "vielleicht 4 oder 5 Mal". Der Rest seien verbale Auseinandersetzungen gewesen. Eine genaue zeitliche Zuordnung dieser Vorfälle konnte der BF ebenfalls nicht machen. Ursprünglich gab der BF an, diese 4 bis 5 Schlägereien nicht bei der Polizei angezeigt zu haben, um zur Deeskalation beizutragen. Kurz darauf behauptet er aber, einmal bei der Polizei gewesen zu sein. Widersprüchlich sind auch die Angaben zum Verkehrsunfall, bei dem der BF offenbar von der Fahrbahn abgedrängt werden sollte. Während er nämlich in der Beschwerde behauptet, dass er Anzeige erstattet habe und es aber bis dato keine Ergebnisse gäbe, gab er in der Verhandlung vor dem AsylGH an, dass die Polizei den Vorfall gar nicht aufgenommen habe. Völlig unglaubwürdig sind auch die Angaben des BF, wonach er selbst in der Millionenmetropole Istanbul von der verfeindeten Sippe gefunden worden wäre, zumal er laut eigener Angabe dort als U-Boot lebte. Während er vor dem BAA noch behauptete, ein Cousin aus der anderen Familie habe ihn dort erkannt, schwächt er vor dem AsylGH ohnedies schon ab, dass es natürlich nicht möglich sei, dass ihn die Familie M. dort gefunden habe. Er sei von Unbekannten in Istanbul geschlagen worden und habe lediglich vermutet, dass es sich um Auftragstäter handelte.

 

Aus diesem Vorbringen resultierend konnte der BF aufgrund der geschilderten Ungereimtheiten und offenen Widersprüche, die zu entkräften er sich auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens außerstande sah, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen türkischer Autoritäten oder sonstiger Personenkreise nicht glaubhaft machen, weshalb letztlich eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem der Gründe der GFK nicht erkannt werden konnte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat nicht fähig oder nicht willens gewesen wäre, den BF vor privater Verfolgung zu schützen. Aufgrund des gesamten Vorbringens des BF, dem aufgrund oben geschilderter Umstände jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wird, ist davon auszugehen, dass auch die Angaben über die angebliche Inanspruchnahme der Polizei Teil der frei erfundenen Fluchtgeschichte des BF sind. Doch selbst wenn man diesen Angaben Glauben schenken würde, könnte daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch Private könnten dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung iSd GFK darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hinanzuhalten. Derartige Umstände sind allerdings im ggst. Verfahren nicht einmal ansatzweise zutage getreten.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Im Gegenteil - wurde doch seine Unglaubwürdigkeit durch seine Aussage vor dem AsylGH noch untermauert. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

 

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.

 

Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits beschränkte sich der BF auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe.

 

Soweit sich der BF zu seinen in Österreich bestehenden Anknüpfungspunkten gem. Art. 8 EMRK äußerte, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall im Gegensatz zu Art. 3 EMRK Art. 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst wird. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 8 AsylG 1997; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zur Außerlandesschaffung (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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