E2 401.947-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des mj. U.K., geb. 00.00.2008, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2008, FZ. 08 04.698-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und U.K. gemäß §§ 3 iVm 34 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass U.K. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1.Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 19.05.2008 (bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes eingelangt am 29.05.2008) stellte der Vater und gesetzliche Vertreter des in Österreich am 00.00.2008 geborenen Beschwerdeführers, U.M., geb. 00.00.1982, für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 auf Gewährung desselben Schutzes.
2.1. Der gesetzliche Vertreter des BF, seine Mutter und seine Schwester hatten bereits am 25.08.2006 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 25.05.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen hatte. Das Bundesasylamt erkannte den Familienangehörigen des BF jedoch gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 24.05.2008.
2.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Familienangehörigen des BF Beschwerden. Diesen wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008 (GZ E2 312.775, E2 312.776 und E2 312.824) stattgegeben, den Familienangehörigen jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit Bescheid vom 25.09.2008, FZ 08 04.698-BAG (zugestellt durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 29.09.2008), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I), erkannte diesem jedoch in Spruchpunkt II. den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 leg. cit. zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.05.2009.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dass daher auch für den BF eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Jedoch sei den Eltern des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch der BF den gleichen Schutz erhalte.
4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift vom 08.10.2008 wird ausgeführt, dass den Familienangehörigen des BF mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008 gemäß § 3 Abs 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und dem BF als minderjährigen Sohn das Recht auf Gewährung desselben Schutzes zustehe.
I.2. Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der BF der minderjährige Sohn von U.M., geb. 00.00..1982, und U.Z., geb. 00.00.1984, bzw. der Bruder von U.N., geb. 00.00.2005, ist.
Weiters wird festgestellt wird, dass dem Vater und gesetzlichen Vertreter des BF, seiner Mutter und seiner Schwester mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der BF hat keine eigenen Fluchtgründe.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Dass der BF der minderjährige Sohn oben Genannter ist, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes V. vom 00.00.2008.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass den Eltern des BF sowie seiner Schwester am 28.07.2008 vom Asylgerichtshof der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.2.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.2.3. Zumal der BF minderjähriger Sohn und somit Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG von U.M., geb. 00.00.1982, und U.Z., geb. 00.00.1984, ist, welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, hätte das Bundesasylamt dem BF denselben Schutz wie seinen Eltern, respektive den Status des Asylberechtigten, zuerkennen müssen.
Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern in einem anderen Staat möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.3. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.