B14 402.170-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Mag. Helga KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des BB. B., geboren am 00.00.1985, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2008, Zl. 08 03.142-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des B. B. vom 18.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 9.10.2008, Zl. 08 03.142-BAW, wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.
2005 (AsylG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer brachte am 07.04.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Er sei am 07.04.2008 illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe im Zuge einer Einvernahme bezüglich einer Anzeige wegen Diebstahls den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Bei der am 07.04.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion sowie bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.04.2008, am 02.09.2008 und am 09.10.2008, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er aufgrund einer Beziehung zu einem albanischen Mädchen in seinem Heimatdorf Schwierigkeiten mit der Familie dieses Mädchens hatte. Nachdem diese geheime Beziehung öffentlich geworden sei, sei diese seitens ihrer drei Brüder nicht toleriert worden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge bei seinem Wohnhaus von diesen aufgesucht worden und vor die Türe gebeten worden. Danach sei er von den Brüdern des Mädchens sofort verprügelt worden.
Er selbst stamme aus dem Dorf B., das mehrheitlich von Albaner bewohnt werde, genauso wie das Mädchen, mit welchem er ausgegangen sei. Unmittelbar nachdem ihre Brüder von dieser Liaison erfahren haben, sei es zu dem Vorfall der Verprügelung gekommen. Der Beschwerdeführer sei von diesen Männern danach auch noch telefonisch bedroht worden. Er habe sich an die Polizei gewandt, die diese drei Männer auch festgenommen habe, wobei allerdings einer von ihnen sofort wieder freigekommen sei. Da diese Männer dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht hätten, falls diese ihn wieder zu Gesicht bekommen würden, habe er sich etwa drei Wochen nach diesem Vorfall entschieden sein Heimatland zu verlassen.
In Österreich habe er eine um 15 Jahre ältere Frau kennengelernt, die er am 2008, zwei Monate nach dem Kennenlernen, geehelicht habe. Zu seiner Ehefrau befragt gab er unter anderem an, dass sie sich nur gebrochen auf Deutsch verständigen können, weil beide nicht dieselbe Sprache sprechen würden.
Mit Bescheid vom 09.10.2008, Zl. 08 03.142-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht hat glaubhaft machen können. Er führte in seinem Vorbringen lediglich unglaubwürdige Behauptungen auf. Dieses Vorbringen stelle keine konkrete Verfolgung oder begründete Furcht vor konkreter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar und rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde.
Zu Spruchpunkt III wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich durch seine Ehegattin zwar familiäre Anknüpfungspunkte habe, diese würden aber bei einer Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Bezüglich des Ehelebens wird angeführt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer auch tatsächlich eine Beziehung zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person seit April 2008 führt, diese Beziehung infolge der in der Beweiswürdigung angeführten mangelnden Verfestigung, Integration, Dauer und Intensität jenem Rechtsgut unterzuordnen ist , welches unter dem öffentlichen Interesse eines kontrollierten Zuzugs nach Österreich und eines geordneten dauerhaften Aufenthaltes in Österreich zu subsumieren ist und zu überwiegen hat.
Zu Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen.
Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid weiters folgende
Feststellungen:
Zur Situation in der Republik Kosovo:
Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)
Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Bisher haben etwa dreißig internationale Staaten den Kosovo als eigenständige Republik anerkannt. Darunter befinden sich Staaten wie Österreich, die USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Türkei und Slowenien.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.
(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)
Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 1. Jänner 1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen durch den Druck aus Zentralserbien auf Kandidaten der Kosovo-Serben, auf eine Kandidatur zu verzichten, aber auch durch die stockenden Verhandlungen zum Status des Kosovo. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition.
Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.
(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)
Der designierte Ministerpräsident des Kosovo und Chef der Demokratischen Partei (PDK), Hashim Thaci, hat am Montagabend mit der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu eine Einigung über eine Regierungskoalition erreicht. Der Koalitionsvertrag dürfte laut der Nachrichtenagentur Kosovapress am Mittwoch unterzeichnet werden. Sejdiu bleibt demnach in seinem derzeitigen Amt.
(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)
Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab. Die konstituierende Parlamentssitzung muss bis zum 5. Jänner abgehalten werden.
(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)
Rechtsschutz
Justiz
Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Entsprechend des kosovarischen Verfassungsrahmens der provisorischen Regierung, sind alle wichtigen internationalen Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo direkt anwendbar.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Auf dem Gebiet der Förderung und Durchsetzung von Menschenrechtsfragen wurden zwar einige Fortschritte erzielt, die volle Verwirklichung der Menschenrechtsstandards durch die Behörden bleibt jedoch noch Gegenstand der Verwirklichung.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Sicherheitsbehörden
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Demonstrierende Serben hatten Grenzanlagen zwischen Serbien und dem Kosovo in Brand gesetzt, um so gegen die Unabhängigkeitserklärung der Regierung in Pristina zu protestieren. Mehr als tausend wütende Serben hatten die Grenzübergänge von Leposavic und Banja attackiert und zerstört. Sie schlugen albanische und UN-Polizeikräfte in die Flucht und zwangen die Nato zum Eingreifen. Es war die schwerste Gewalt, seit die albanische Bevölkerungsmehrheit am Sonntag den 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt hatte.
(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)
Zwei Grenzübergänge im Nordkosovo, die am Dienstag von lokalen Serben demoliert worden waren, waren am Mittwochnachmittag erneut für den Verkehr freigegeben worden. Ein Sprecher der Kosovo-Polizei sagte der serbischen Nachrichtenagentur Tanjug, UNO-Polizei und die internationalen Schutztruppe KFOR führten gemeinsam die Grenzkontrollen durch. Die Angehörigen der Kosovo-Polizei würden zurückkehren, wenn die Sicherheitsvoraussetzungen dafür geschaffen seien.
(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)
An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer
und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch immer illegale Waffen- und Munitionslager.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Ombudsperson Institution
Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.
(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)
Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)
Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.
(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)
Albaner
Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt bzw. durchgeführt und angewandt werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)
Das Hauptproblem für die meisten Albaner im Kosovo ist nach wie vor die desolate Wirtschaftslage sowie die völlige Perspektivlosigkeit mit der auch die albanische Mehrheitsbevölkerung konfrontiert ist. Sicherheitsprobleme spielen für Albaner in Gebieten, in denen sie die Mehrheit stellen, nur noch eine untergeordnete Rolle und es ist von keiner erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe mehr auszugehen. Probleme können jedoch bei Albanern in Minderheitsgebieten nicht ausgeschlossen werden.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Die ethnisch-albanische Bevölkerungsmehrheit - hat ausgenommen die spezielle Situation in der Region Mitrovica - keinerlei Sicherheitsprobleme. Bandenkriege sind davon ausgenommen, betreffen aber ausschließlich Mitglieder von kriminellen Organisationen.
(Außenstelle Prishtina der ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)
Kollaboration
Angehörige von Minderheiten erfahren weiterhin in unterschiedlicher Stärke Diskriminierungen bis hin zu Bedrohungen ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit. Nicht zuletzt infolge der Kriegsgräuel bleibt das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt. Im UNHCR-Positionspapier vom Juni 2006 wird darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Gruppen von Personen gibt, die ebenfalls gefährdet sein könnten (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft, sowie Personen, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden).
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo), Feb. 2007).
Ethnische Albaner, denen eine Zusammenarbeit mit den Serben vorgeworfen wird, können durchaus Diskriminierungen und Misshandlungen ausgesetzt sein. Jedoch besteht in der Mehrheit der Fälle ausreichend staatlicher Schutz, wobei auch eine interne Fluchtmöglichkeit eine Option darstellt. Allerdings kann eine Schutzgewährung in solchen Fällen nicht immer ganz ausgeschlossen werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb.
2007)
Der Gefährdungsgrad von Personen, welche direkt der Kollaboration mit Serben beschuldigt werden, richtet sich nach:
a) dem Verhalten dieser Personen während ihrer Tätigkeit bzw. ausgeübten Funktion und
b) ihrem Verhalten nach dem bewaffneten Konflikt 1999.
In den Bereichen GJAKOVE und KAMENICA sind albanische Polizeibeamte tätig, welche während des serbischen Regimes 1989 - 1999 in der POLIZEI gearbeitet haben!
Im Jahr 2006 (März bis Dezember) ist nur eine sehr geringe Anzahl von solchen Verbrechen im Zusammenhang mit Kollaboration in Erinnerung.
(VB Pichler, Anfragebeantwortung, 22.12.2006)
Rechtsschutz
Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt bzw. durchgeführt und angewandt werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb.
2007)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von
Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig
von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller; vgl VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; vgl. auch UBAS v. 5.8.2004, Zl. 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)
Behandlung nach Rückkehr
UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.10.2008 in allen Spruchpunkten Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am 25.12.1985 geboren. Er ist ethnischer Albaner und spätestens am 07.04.2008 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. An diesem Tag stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Anhaltung aufgrund eines Ladendiebstahls einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. 2008 ehelichte er eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsbürgerin.
Der Beschwerdeführer lebte im Kosovo bei seiner Familie in der Gemeinde D.. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Keplerplatz und dem Bundesasylamt, dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, einer Recherche seitens eines näher bezeichneten Vertrauensanwaltes im Heimatort des Beschwerdeführers sowie aus seitens des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; VwGH 8.6.2000, 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356; VwGH 22.2.2001, 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, 99/20/0460). Insbesondere wird im Bescheid des Bundesasylamtes umfassend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen (BAA-Bescheid S. 21 ff). Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.
Bereits nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH 14.10.1998, 98/01/0262).
Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf im Kosovo wegen der Brüder seiner damaligen Freundin, mit der er partnerschaftlich verbunden war, Probleme gehabt hatte und er deswegen von diesen auch vor seinem Haus geschlagen und bedroht wurde, ist nicht glaubwürdig.
Durch das Bundesasylamt wurde bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers Beweis mittels einer Recherche seitens eines Vertrauensanwaltes im Heimatort des Beschwerdeführers erhoben. Dabei konnte der genaue Wohnort des Beschwerdeführers, der nicht exakt mit dessen Aussagen vor dem Bundesasylamt übereinstimmte, erhoben werden. Weiters ergaben die Nachforschungen, dass es weder eine Anzeige wegen des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalles bei dem zuständigen Gericht noch bei den regionalen Polizeibehörden gab, obwohl der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausgesagt hat, den körperlichen Übergriff und die Bedrohungen seitens der Brüder seiner Freundin bei der Polizei angezeigt zu haben, woraufhin zwei der Brüder verhaftet worden seien.
Der Beschwerdeführer konnte auch hinsichtlich der Beziehung zu seiner Freundin im Kososvo nur wage Angaben machen, die darüber hinaus widersprüchlich waren, so zum Beispiel die Angaben hinsichtlich der Dauer dieser Beziehung und deren Ende.
Das im Akt aufliegende Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes wurden dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgehalten und er konnte dazu in ausreichendem Maß Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nichts entgegenhalten, was das Rechercheergebnis hätte entkräften können. Der Beschwerdeführer hatte auch die Möglichkeit zur persönlichen Einsichtnahme in den genannten Bericht, dies auch während der Rechtsmittelfrist, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes auf Zusendung desselben nicht zu entsprechen war.
Weitere fluchtauslösende Gründe wurden seitens des Beschwerdeführers nicht genannt, sodass festzuhalten ist, dass das diesbezügliche Vorbringen bezüglich der Auseinandersetzung mit den Brüdern der Freundin samt den daraus resultierenden Bedrohungen widersprüchlich und unglaubwürdig ist. Eine asylrelevante Verfolgung ist beim Beschwerdeführer in seinem Heimatland weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zu heutigen Zeitpunkt vorgelegen.
Unter Zugrundelegung des gesamten Dokumentationsmaterials ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unwahr ist und es auch keine Verfolgungsgefahr gibt, die eine asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würde.
Der Asylgerichtshof schließt sich somit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. 1. 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. 12. 2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31. 12. 2005 nicht anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo niemals Ereignissen ausgesetzt war, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Folge gehabt hatten. Die vorgebrachten Ereignisse waren widersprüchlich und unglaubwürdig, sodass sie nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind. Damit vermag die erkennende Behörde keine Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu erkennen. Eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Die Menschenrechtslage ist im Kosovo stabil. Es gibt seit den Unruhen der serbischen Minderheiten kurz nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos im Februar keine Vorkommnisse, sodass die Lage als stabil bezeichnet werden kann. Der KPS (Kosovo Police Service) hat die sicherheitsbehördliche Lage gut unter Kontrolle. Gerade in den südlichen Teilen des Landes kann die Lage als ruhig beschrieben werden. An den Grenzen zu Serbien kommt es zu keinen Behinderungen, sodass es keine Einschränkungen des Personen- oder Warenverkehrs gibt. Weiters wird speziell die Sicherung der Menschrechte durch die errichtete Ombudsperson-Institution gewährt. Diese ist unabhängig und multiethnisch besetzt.
Die Wahrscheinlichkeit, etwaigen menschenrechtswidrigen Maßnahmen oder Handlungen zum Opfer zu fallen, kann in diesem Zusammenhang nur als äußerst gering angesehen werden. Überdies finden sich den von dem Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreisekontrolle wegen seiner Asylantragstellung behördlichen Übergriffen ausgesetzt wäre.
Spruchpunkt II:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Wie unter den Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers ersichtlich, unterliegen Rückkehrer keinen rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so verweist die erkennende Behörde auf seine Angaben bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, wonach er sich im Heimatland seinen Lebensunterhalt als Wächter selbst sicherte und seine Familie darüber hinaus im Besitz einer Landwirtschaft ist. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, sich auch zukünftig den Lebensunterhalt in der Republik Kosovo durch die eigene Arbeitsleistung zu sichern. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen gewissen familiären Rückhalt in seinem Heimatland, sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich allein gestellt ist.
Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16. 6. 2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30. 11. 1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (folglich: EGMR) zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.9.2004, Bsw. Nr. 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 7.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Der EGMR hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Linie verfolgt, dass die Ausweisung aus dem Einreisestaat selbst bei einer langjährigen Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten Person und einem aus dieser Ehe entstammenden Kindes keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde (vgl. Darren OMOREGIE und andere gegen Norwegen, 31.7.2008, 265/07). Generell wird das Recht auf Achtung des Familienlebens durch Art. 8 EMRK geschützt. Der Schutz des Familienlebens nach Art 8 EMRK greift dann aber nicht, wenn der Beschwerdeführer vor der Asylantragstellung keine Bindungen zum Einreisestaat hatte und seine familiären Bindungen erst nach der Einreise entstanden sind. Bei Eingehen familiärer Bindungen nach der Asylantragstellung muss den Beteiligten klar sein, dass der Aufenthalt vor rechtskräftiger Erledigung der Asylsache ein nur ein befristeter ist.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Zu bedenken sind hier insbesondere Abwägung von starken Beziehungen eines Asylwerbers zu seinem Heimatland, in dem er die meiste Zeit seines Lebens verbracht habe und wo sich auch das Zentrum seiner meisten sozialen Kontakte befindet, wobei hingegen zum Einreisestaat nur schwache Beziehungen aufgebaut wurden und bis auf eine neu geschaffene familiäre Situation keine Integration stattgefunden hat (vgl. Darren OMOREGIE und andere gegen Norwegen, 31.7.2008, 265/07).
Dem Asylantragsteller musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
In Österreich hält sich seine im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Ehegattin auf, wodurch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu prüfen ist.
Die Behörde erster Instan