A13 401.854-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde der M.C., geb. 00.00.1982, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008, Zahl: 08 01.260-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 idF Nr. 4/2008 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die Asylwerberin brachte vor, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und am 06.12.2007 ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 04.02.2008 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hieraufhin am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen (Erstbefragung) sowie am 28.02.2008 und 03.09.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008, Zahl 08 01.260-BAL im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
2. Mit Bescheid vom 16.09.2008, Zahl 08 01.260-BAL, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.02.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, die angefochtene Entscheidung sei infolge unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen, aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie Verfahrensmängel, inhaltlich rechtswidrig, weshalb beantragt werde eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die Entscheidung zu beheben und ihr in Österreich Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Heimatland unzulässig sei, in eventu die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ersatzlos zu beheben oder die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen auch in der Beschwerde, Nigeria verlassen zu haben, weil sie durch Zwangsverheiratung sexueller Übergriffe und häuslicher Gewalt ausgesetzt worden wäre.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
1.2 Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 04.02.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 idF Nr. 4/2008 vollumfänglich zur Anwendung.
2. In der Sache selbst
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
2.1 Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Antragstellerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben der Antragstellerin bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen der Asylwerberin hinreichend substantiiert ist; sie sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihr relevierte Umstände bzw. ihre Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn die Asylwerberin den ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich die Antragstellerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben der Asylwerberin - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - nicht gerecht:
Die belangte Behörde hat zutreffend die Widersprüche der Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen aufgezeigt. Diese fanden am 04.02.2008 (Erstbefragung Polizeiinspektion Traiskirchen), sowie am 28.02.2008 und 03.09.2008 vor dem Bundesasylamt statt, sohin innerhalb eines Zeitraums von etwa 7 Monaten. Dies ist kein Zeitraum, in dem Menschen, für sie bedeutende Dinge, und um solche handelt es sich schließlich bei Fluchtgründen und Fluchtroute der Beschwerdeführerin, vergessen.
Trotz mehrfacher Befragung konnte sie keine detailgetreuen Darstellungen des angeblich Erlebten vorbringen, weder konkret erlittene Verletzungen, sexuelle Nötigungen oder die von ihr angeblich geforderten Sklavendienste, geschweige denn konnte sie die von ihr behaupteten, massiven Schläge des Mannes darstellen, die ihr jener Mann angetan haben soll, an den sie durch ihren Onkel verkauft worden wäre.
Ein tatsächlich erlebter Sachverhalt kann von Opfern detailgerechter geschildert werden, Name, Zeit und Ort der erlittenen Schädigungen können genauso dargelegt werden, wie etwa handelnde Personen genau identifiziert werden und zwar mit Name, Familienband und Anschrift. Auch solche Angaben lässt die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen, wie wohl auch in der Beschwerde selbst, vermissen.
Die Erstbehörde hat daher zutreffend die Widersprüche der Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen aufgezeigt und diese nachvollziehbar, zu Lasten der Beschwerdeführerin, gewürdigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Erstbehörde verwiesen (insbesonders S 30-34 des erstinstanzlichen Bescheides).
So ist es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, über ihre Ausreise bzw. ihren Reiseweg einigermaßen substantiierte und konkrete Angaben zu machen. So erscheint es nicht glaubwürdig, über ihren Flug nach Europa keinerlei Angaben machen zu können, zumal auf internationalen Flughäfen Englisch, also die Muttersprache der Beschwerdeführerin gesprochen wird und auch während des Fluges Durchsagen in englischer Sprache durchgeführt werden.
In der Beschwerde selbst wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin in Nigeria zudem einmal selbst an die Polizei gewandt haben will, wohingegen sie noch in ihren ersten beiden Einvernahmen zunächst angab, sich nicht an die Polizei hätte wenden zu können, weil sie kein Geld gehabt haben will. Erst bei ihrer dritten Befragung, und zwar bei wiederholter Befragung, wollte sie sich dann wieder an eine polizeiliche Anzeige erinnern können. Jedoch vermochte sie dann wieder keine näheren Details dazu schildern zu können.
Dem Vorbringen der Beschwerde ist auch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl mehrmals die Sterbedaten ihrer Eltern verwechselt hat. Über die entsprechenden Vorhalte gab sie dann an, verwirrt oder müde gewesen zu sein.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zeigen auch Widersprüche, ob nun eine Eheschließung der Beschwerdeführerin vorlag, oder nicht. So gab sie in ihren ersten Einvernahmen an, den Mann nicht zu mögen "den ich heiraten musste"... "mein Onkel hat das Problem verursacht. Er hat mich zu dieser Heirat gezwungen." (Seite 4 des erstinstanzlichen Bescheides). In ihrer letzten Einvernahme gibt sie jedoch an, mit diesem Mann nie verheiratet gewesen zu sein.
Rätselhaft ist auch ihre angeblich am Abreisetag von Nigeria nach Europa stattgefundene Abtreibung, die ihre Tante veranlasst hätte, da sie dazu widersprüchlich angegeben hat, die letzte Nacht vor ihrer Ausreise im Haus ihres Onkels, bei anderer Befragung jedoch diese im Haus ihres "Ehemannes" verbracht zu haben. Diese Aussagen stehen wiederum in Widerspruch zu den Angaben, wonach sie sich die letzten Tage vor ihrer Ausreise in Lagos aufgehalten hätte, wo sie die Abtreibung durchführen hätte lassen.
Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Geschichte sprechen - dies ist lediglich die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat, - und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens sprechen, überwiegen die zuletzt genannten in Anbetracht obiger Erwägungen deutlich, sodass es der Beschwerdeführerin insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Bei Art und Intensität des von der Beschwerdeführerin vorgeblich auf sie ausgeübten Drucks handelt es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes jedoch eindeutig um Verfolgungshandlungen durch Private.
Diese wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte, so dass im Ergebnis die genannten Probleme der Beschwerdeführerin weder von staatlicher Seite ausgehen noch dieser zugerechnet werden können.
Wie sich aus den dem angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergibt, mag die Situation für junge Frauen, die über kein familiäres Netzwerk in engerem Sinne verfügen, sondern nur über lose Verwandtschaftsbeziehungen, zwar wirtschaftlich und sozial schwierig sein, jedoch nicht von existenzbedrohender oder gar staatlich gestützter Aussichtslosigkeit. So etwa hat die Beschwerdeführerin die Frage, warum sie sich nicht an die Polizei gewandt hat (und zwar anfänglich, bevor sie sich doch an die Polizei gewandt haben will) nicht mit fehlender zu erwartender Hilfestellung beantwortet, sondern damit, dass sie kein Geld hätte und ihr angeblicher Widerpart ein einflussreicher Mann wäre. Bereits diese Aussage zeigt, dass die Beschwerdeführerin auch subjektiv an die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Heimatstaates Nigeria glaubt und der Umstand, dass sie keine behördliche Hilfe in Anspruch genommen hat, nicht auf befürchtete Ineffizienz zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf rein private Überlegungen.
Der Asylgerichtshof geht daher auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich einerseits an staatliche Einrichtungen zu wenden, um Übergriffe sexueller Art und auch Misshandlungen, sowie lebensbedrohliche Situationen zu beenden, und andererseits drohenden Verfolgungshandlungen auch durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias zu entgehen. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin selbst nur lose verwandtschaftliche Beziehungen in ihrem Heimatdorf hat. Gerade unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen ist nämlich davon auszugehen, dass insbesondere junge Frauen auch mit einer eher geringeren Schulausbildung in Nigeria gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, (z.B. als Telefonistinnen, Verkäuferinnen, Kellnerinnen) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention ausgesetzt ist.
Darüber hinaus kann der Asylgerichtshof auch keine groben Verfahrensverletzungen der Erstbehörde erkennen, geschweige denn eine Verletzung des Art. 6 EMRK als vorliegend erachten. Es genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass allfällige Mängel beim Parteiengehör mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als geheilt zu betrachten sind, sofern die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in die Begründung des angefochtenen Bescheides - wie dies erfolgt ist - eingeflossen und darin vollständig wiedergegeben werden, also der Beschwerdeführerin als Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. hiezu VfSlg. 15.244/1998 u.a.).
Wie bereits eingangs dargestellt, verliert sich die Beschwerde in allgemeinen Umschreibungen, Gemeinplätzen und Leerformeln, ohne eine konkrete Sachverhaltsdarstellung der angeblich erlebten Verfolgungen, sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen, sowie der lebensbedrohlichen Situationen darzustellen.
Es genügt also nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht, im Rahmen der Beschwerde einen möglichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, zu den ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorhalten nun ausführlich in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Sie hat hier keine Stellungnahme bezogen, allfällige Verfahrensmängel sind aber solcher Art - wie oben dargestellt - geheilt.
2.2. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Berufungsbehörde übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Genannte eine junge, allein stehende Frau ist. Unter Zugrundlegung der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Frauen auch mit geringer Schulausbildung in Nigeria gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben (zum Beispiel als Telefonistinnen, Verkäuferinnen, Kellnerinnen) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist. So scheint es auch für diese Personengruppe in Nigeria durchaus möglich, eine Existenz zu begründen und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ohne dass dabei von einer den Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auszugehen wäre.
In ihrem Beschwerdeschriftsatz zitiert die Beschwerdeführerin auszugsweise eine Fülle von verschiedenen Berichten zum Thema der menschenrechtlichen Lage von Frauen in Nigeria. Einen konkreten Bezug dieser Stellungnahmen zu ihrer eigenen Person stellt die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur andeutungsweise her. Derart allgemeine Hinweise auf mögliche Probemstellungen im Herkunftsstaat reichen indessen nicht aus, um substantiiert darzulegen, dass bzw. aus welchem Grund dem Fremden eine über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK drohe (vgl. dazu VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673). Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu alleinstehenden Frauen und der für diese bestehenden Gefahr der Zuführung zur Prostitution. Einen konkreten Konnex zur Situation der Beschwerdeführerin vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen.
Nach den getroffenen Feststellungen wird auch für alleinstehende Frauen das Finden einer Unterkunft und einer beruflichen Tätigkeit wohl als schwer, damit aber als möglich bezeichnet, wobei auch die Basisversorgung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleitstet erscheint.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
2.3. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp 7-monatigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.
Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.