D15 257821-2/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der mj. K.F., geb. 00.00.2004, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2005, FZ. 04 26.191-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 00.00.2004 in Polen geboren. Sie reiste am 31.12.2004 gemeinsam mit ihren Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin noch am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.
2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung vor Beamten der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Gmünd, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie Ende April mit ihrem Ehemann nach Polen gereist sei und dort um Asyl angesucht habe. In der Folge hätten sie jedoch den Antrag wieder zurückgezogen und seien dann mit dem Taxi zur polnisch-tschechischen Grenze gefahren, welche sie zu Fuß überschritten hätten. Gleich darauf seien sie von tschechischen Polizisten festgenommen worden. Nach ihrer Freilassung seien sie wiederum mit einem Taxi zur tschechisch-österreichischen Grenze gefahren und hätten diese zu Fuß überquert. Den Herkunftsstaat hätten sie verlassen, da ihr Mann dort sowohl von den Russen als auch von der heutigen tschetschenischen Regierung verfolgt werde (AS 5).
3. Am 10.01.2005 wurde die Mutter der mj. Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie neuerlich an, dass ihr Mann und sie im April 2004 ihre Heimat verlassen hätten und nach Polen gereist seien. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen, da es dort nicht mehr sicher gewesen sei und sie zudem in Österreich weitschichtige Verwandte hätten. In ihrem Herkunftsstaat würden sie von den russischen Behörden und von Leuten von Kadirov verfolgt (AS 13 ff.).
4. Nachdem ein mit der Republik Polen eingeleitetes Konsultationsverfahren die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Abwicklung des gegenständlichen Asylverfahrens ergab (AS 25), wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den gegenständlichen Asylantrag vom 31.12.2004 mit Bescheid vom 27.01.2005, FZ. 04 26.191-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück und stellte gem. Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO fest, dass für die Prüfung des Asylantrages Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (AS 29 ff.).
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.02.2005 fristgerecht Berufung erhoben (AS 73 ff.).
6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, Zl.
257.821/1-II/04/05, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 99 ff.).
7. Nach erfolgter Zulassung zum Verfahren fand am 25.10.2005 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Mutter der mj. Beschwerdeführerin statt. Dabei gab diese - kurz zusammengefasst - an, dass sie zuletzt in Inguschetien gelebt habe und ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Zudem habe allgemein eine schlechte Situation geherrscht, worunter auch ihre Gesundheit gelitten habe. 1995 sei sie von Russen geschlagen, ein Jahr später ihr Haus verbrannt worden. Für die mj. Beschwerdeführerin würden die gleichen Gründe wie für ihren Mann und sie gelten, eigene Fluchtgründe für diese lägen nicht vor.
8. Das Bundesasylamt hat den gegenständlichen Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2005, FZ. 04 26.191-BAG, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Russland gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei
(Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Minderjährige aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
9. Gegen diesen - der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen am 14.11.2005
zugestellten - Bescheid richtet sich die am 23.11.2005 eingebrachte Berufung. (AS 187 ff.).
10. Der Unabhängige Bundesasylsenat kam in seinem "Erkenntnis" vom 30.10.2007 zum Ergebnis, dass der "Beschwerde" vom 23.11.2005 stattzugeben und der mj. Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 Asyl zu gewähren sei. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme
(AS 201 ff.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein sogenanntes Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, vorliege und daher der Minderjährigen schon allein aufgrund der Tatsache, dass deren Eltern Asyl gewährt wurde, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei.
11. Gegen dieses "Erkenntnis" wurde mit Schriftsatz vom 27.11.2007 Amtsbeschwerde durch das Bundesministerium für Inneres gem. § 38 Abs. 5 AsylG 1997 erhoben (AS 235 ff.).
12. Dieser Amtsbeschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.07.2008, Zl. 2006/20/0794-5, statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.3. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Das gegenständliche Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, welches von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurde. Demnach hatte über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch den nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat zu entscheiden.
1.4. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, "wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist."
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
2.3. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis v. 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen sinngemäß auch für den Asylgerichtshof als dessen Nachfolgebehörde.
2.4. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen i.d.F. der Asylgesetz-Novelle 2003 (BGBl. I Nr. 101/2003 ) anzuwenden sind. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG).
Die hier relevanten Bestimmungen des Asylgesetzes lauten:
Familienangehöriger i.S.d. § 1 Z 6 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.
3. Mit dem am heutigen Tage ergangenen Erkenntnis zu GZ. D15 257823-6/2008/33E, hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des Vaters der mj. Beschwerdeführerin, K.M., durch das Bundesasylamt gem. § 7 AsylG abgewiesen worden war, aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der mj. Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des § 10 Abs. 5 AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der gegenständliche angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 67d AVG i.V.m. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.