D11 240217-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Schärf als Beisitzer über die Beschwerde des M.G. geb. 00.00.1986,. StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2003, GZ. 02 01.575 - BAL, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.08.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 iVm §§ 10 und 11 AsylG 1997 (idF BGBl I 126/2002) abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Der Beschwerde liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Am 16.01.2002 stellte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG in Bezug auf das anhängige Asylverfahren seiner Mutter O. G. geb. 00.00.1961.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2003 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der (nunmehr) Beschwerde erhoben.
Am 19.08.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern und sein Bruder als Parteien teilnahmen.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Darüber hinaus konnte eine soziale Integration seitens des Beschwerdeführers und der übrigen Familienmitglieder im erheblichen Ausmaß festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
.Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden. Auf diese "Altverfahren" sind jedoch gemäß § 44 Abs 2 AsylG die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36,40 und 40a in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.
Der Asylersteckungsantrag wurde am 16.01.2002 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen (mit den zuvor genannten Ausnahmen).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde nach Durchführung der genannten Beschwerdeverhandlung die Beschwerde der Mutter des Antragstellers, Frau O. G. gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.
Somit konnte auch dem Beschwerdeführer kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.