D6 318244-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der T. K., geb. 00.00.1967, StA. v. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.3.2008, FZ. 07 08.484-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 247984-0/2008, stellte am 14.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und am 3.10.2007, 30.11.2007 sowie am 16.1.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung an, ihr Ehemann habe Probleme in der Heimat gehabt. Aus diesen Gründen habe auch sie aus der Heimat flüchten müssen. In ihrer Einvernahme am 3.10.2007 ergänzte sie, dass ihr Ehemann von 1984 bis 1996 in der Drogenabteilung des Kriminalamtes gearbeitet und mit Personen, die mit Drogen handelten, zu tun gehabt habe. Er habe eine Bande ausgeforscht, deren Mitglieder festgenommen worden seien. Nach Zahlung von "Schmiergeldern" seien diese Personen jedoch wieder freigekommen und hätten an ihrem Ehemann Rache nehmen wollen. Mit den (anders gelagerten) Fluchtgründen ihres Ehemannes konfrontiert, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann Angst vor einer Rückschiebung für den Fall gehabt habe, dass er zugebe, Kriminalpolizist gewesen zu sein. Die "Geschichte mit den Zwiebeln" stimme allerdings. Zur Frage der Niederlassungsmöglichkeit in einem Landesteil, um der (behaupteten) Verfolgung zu entgehen, entgegnete die Beschwerdeführerin, große Angst wegen ihrer Kinder gehabt zu haben. Die Banditen könnten sie umbringen.
In ihrer Einvernahme am 16.1.2008 gab die Beschwerdeführerin an, ursprünglich usbekische Staatsangehörige gewesen zu sein; seit ihrer Heirat sei sie aufgrund der Nationalität ihres Ehemannes kasachische Staatsangehörige. Ihr Ehemann habe Transporte begleitet. Nach einem zweijährigen medizinischen Lehrgang betreffend den Umgang mit Drogen in A. von 1987 bis 1989 sei er in der Drogenbekämpfung tätig gewesen. Mitglieder der Drogenmafia, die vorübergehend festgenommen worden waren, hätten ihren Ehemann mehrfach geschlagen und zuletzt ihr Haus abgebrannt, weshalb sie zu ihren Schwiegereltern ziehen hätten müssen. Die Situation sei so gefährlich gewesen, dass ihr Mann geflohen und sie mit ihren Kindern nach Usbekistan gegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls stark misshandelt worden:
So sei ihr rechter Fuß gebrochen worden, und ihre linke Schulter schmerze immer noch. Die Polizei habe nicht helfen können und sei selbst von der Mafia unterwandert. Unter anderem legte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, eine ID-Karte ihres Ehemannes sowie Photographien, die auch ihren Ehemann in Uniform zeigen, vor.
2. Mit Bescheid vom 3.3.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erkannte das Bundesasylamt ihr auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kasachstan nicht zu. Im Hinblick auf den gegenüber ihrem Ehemann erlassenen Bescheid vom 25.2.2004, mit dem sein Asylantrag gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - ohne Ausspruch einer Ausweisung - abgewiesen wurde, nahm das Bundesasylamt von der Ausweisung der Beschwerdeführerin Abstand.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 247984-0/2008, anlässlich dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag den von ihm bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
2. Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Asylakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 gestellt hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
4. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 247984-0/2008. Da dessen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, kann auch der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.