E8 241.639-0/2008-12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Schwarz über die Beschwerde des S.E., geb. 00.00.1970, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2003, FZ. 02 32.567-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF BGBl I. Nr. 126/2002 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Türken und moslemischen Glaubens, reiste am 06.11.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2002 einen Asylantrag. Dazu wurde er am 02.09.2003 vor der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (AS. 25 ff) und gab dabei im Wesentlichen an, er habe die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. So gäbe es keine Arbeit und er könne nur Gelegenheitsarbeiten durchführen; nach Österreich sei er gekommen, da er sich in Europa ein besseres Leben vorstellen könne (AS. 33). Im Falle einer Rückkehr befürchte er, weiterhin keine Arbeit zu finden und von Gelegenheitsarbeiten leben zu müssen (AS. 35).
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2003, Zahl: 02 32.567-BAE, wurde der Asylantrag des nunmehrigen BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).
Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Umstand, dass der BF sein Heimatland auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe, vermöge keine Verfolgung im Sinne GFK darzustellen und komme die Gewährung von Asyl deshalb nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es gäbe keinen Hinweis darauf, dass der BF im Falle seiner Rückverbringung in die Türkei einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.09.2003 fristgerecht Beschwerde (AS. 71 ff). Darin stellt der BF im Wesentlichen wiederum seine wirtschaftlichen Probleme dar; im Übrigen enthält die Beschwerde umfangreiche, allgemein gehaltene Ausführungen.
4. Am 16.10.2008 führte der Asylgerichtshof mit dem BF und seinem Vertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 8). Dabei berichtete der BF wiederum von seinen wirtschaftlichen Problemen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Zur Person des BF wird festgestellt:
Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Türken und moslemischen Glaubens. In der Türkei aufhältig sind nach wie vor sein Vater und zahlreiche Geschwister. Der Vater des BF und ein Bruder leben im Heimatdorf S.; die übrigen Geschwister des BF leben in Istanbul. Der Vater des BF ist Besitzer von Plantagen.
In seiner Heimat führte der BF nach Absolvierung des Gymnasiums zunächst verschiedene Gelegenheitsarbeiten aus und stieg schließlich in das Beförderungsgeschäft ein. In weiterer Folge erzielte er jedoch damit keinen Gewinn, sodass er seinen Anteil verkaufte und letztlich die Türkei in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten in Richtung Österreich verließ.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückverbringung in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, in der er etwa Hunger zu leiden hätte oder der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre.
2. Zur Lage in der Türkei werden auf Basis der nachfolgend genannten und in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen zusammengefasst folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine politische Lage:
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam, mit ausgeprägtem Nationalismus, Klientelstrukturen und zum Teil noch traditionellen Lebensformen, insbesondere in ländlichen Gegenden. Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung.
Bei den Parlamentswahlen vom 22.07.2007 hat die regierende AKP von MP Erdogan mit knapp 46,62 % der abgegebenen Stimmen (340 Sitze) einen historischen Sieg errungen, Wahlverlierer ist die CHP von Oppositionsführer Baykal mit 20,88 % (112 Sitze). Als weitere Partei zog die MHP (14,27%, 71 Sitze) sowie 26 unabhängige Kandidaten (davon 22 von der kurdennahen DTP) ins Parlament ein. Die Regierung Erdogan kann sich weiterhin auf eine stabile Parlamentsmehrheit stützen. Es wird erwartet, dass sie den Reformkurs fortführt.
Am 28.08.2007 wurde der bisherige Außenminister Abdullah Gül im dritten Wahlgang mit 339 (von 267 erforderlichen) Stimmen zum elften Staatspräsidenten der Türkei gewählt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen, die anschließende Wahl des Präsidenten und die zügige Regierungsbildung haben zu einer Beruhigung und Konsolidierung der innenpolitischen Lage geführt. Sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan kündigten eine Fortsetzung der Reformpolitik an.
Situation für Rückkehrer:
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Angesichts einer Beruhigung der Lage in Teilen des türkischen Südostens in den vergangenen Jahren und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nahm zuletzt jedoch auch die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu.
Die Arbeitslosenquote liegt deutlich über den offiziell angegebenen 9,1%. Schätzungen gehen von landesweit neun Millionen Arbeitslosen aus, was einem Anteil von über 30% entspräche. In vielen Gegenden des Südostens liegt die Arbeitslosigkeit de facto bei 70%. Seit Anfang des Jahres 2002 werden in begrenztem Maße Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgezahlt. Viele Familien in den Städten profitieren weiterhin von Unterstützung durch Verwandte auf dem Land in Form von "Naturalien" (landwirtschaftliche Produkte aus eigener Produktion) und könnten ansonsten die gestiegenen Lebenshaltungskosten kaum aufbringen.
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) hilft auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 3294 vom 29.05.1986 für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter vorübergehenden Maßnahmen können dabei z.B. die Übernahme der Wohnmiete, Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung, mit Heizmaterial für den Winter oder mit medizinisch erforderlichen Geräten für Behinderte fallen. Gemäß Art. 2 des Gesetzes sind Leistungen an türkische Staatsangehörige möglich, die sich in Armut oder Not befinden, nicht sozialversichert sind und von keiner Einrichtung für Sozialsicherheit Gehalt oder Einnahmen beziehen. Da die Auszahlung und Gewährleistung der unterschiedlichen Hilfsangebote lokal vorgenommen werden, ist die Entscheidungsfindung oft an subjektiven Kriterien orientiert, personenabhängig und uneinheitlich. Die bisherige Gesetzesänderung beinhaltet aber noch keine Einführung einer einheitlichen Sozialhilfe. Vor Inanspruchnahme wird die Mittellosigkeit des Antragstellers innerhalb von ca. fünf Tagen geprüft - vergleichbar der Prüfung eines Antrags für eine "Grüne Karte" (Yesil Kart). Zur Überbrückung der schlimmsten Not kann eine Soforthilfe von zurzeit bis zu 60 ¿ gezahlt werden. Anlaufstelle zur Beantragung der sozialen Leistungen sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen.
Medizinische Versorgung:
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend.
Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen unter 130 YTL verfügt. Weiteres Vermögen, z.B. KFZ, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Aufgrund neuerer Vorschriften wurde das Prüfungsverfahren für die Vergabe der Yesil Kart neu geregelt. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Mio. Inhaber einer "Grünen Karte".
Eine "Grüne Karte" kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben.
Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile könne Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).
Behandlung von Rückkehrern:
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte.
Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt das Auswärtige Amt aus.
Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Quellen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 25.10.2007
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.01.2007
Fortschrittsbericht Türkei der EU-Kommission vom 06.11.2007
U.S. Department of State, Turkey, International Religious Freedom Report 2008, 19.09.2008
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 31.12.2007
Home Office, Operational Guidance Note, Turkey, 02.10.2008
3. Beweiswürdigung:
Zunächst ist dem BF Glauben zu schenken, wenn er - im Einklang mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt - angibt, er habe die Türkei verlassen, da er mit der wirtschaftlichen Lage nicht zufrieden gewesen sei und nicht nur mehr Gelegenheitsarbeiten habe durchführen wollen. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass der BF - wie er selbst lediglich andeutete und sein Vertreter näher ausführte - im Falle seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage, verbunden insbesondere mit Obdachlosigkeit, geraten würde. So verfügt der BF über eine Vielzahl von Angehörigen in der Türkei, sodass es dem Asylgerichtshof äußerst unplausibel erscheint, dass der BF nach seiner Rückkehr nicht einmal vorübergehend bei einem dieser Angehörigen Aufnahme finden könnte. Im Übrigen besteht auch nach wie vor das Elternhaus des BF, welches von seinem Vater bewohnt wird und verfügt der Vater des BF laut eigenen Angaben des BF über Plantagen, welche jedoch nicht zur Ernährung der gesamten Familie ausreichen würden. Unabhängig von diesen Überlegungen ist jedoch zu betonen, dass es sich beim BF um einen gesunden, voll arbeitsfähigen 38 Jahre alten Mann handelt, dem es auch bisher möglich war, sich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen zu verschaffen. Insofern vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, warum der BF auch nicht künftig - trotz der auch durch das Berichtsmaterial belegten hohen Arbeitslosigkeit in der Türkei - in der Lage sein sollte, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenz, einschließlich einer Unterkunft, zu sichern. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angab, es gehe ihm wirtschaftlich nicht besser oder schlechter als vielen anderen Türken auch (Verhandlungsschrift Seite 4).
Die Feststellungen zur Lage in der Türkei beruhen auf den angeführten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der Asylgerichtshof keine Bedenken hegt. Was den vom Vertreter in der Beschwerdeverhandlung getätigten Einwand anbelangt, wonach der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" nicht in der Lage sei, die Armut des BF im Falle seiner Rückkehr zu beseitigen und wonach dieser Fonds insbesondere keinen Schutz vor Obdachlosigkeit biete, so ist anzumerken, dass der BF nach den dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf diesen Sozialhilfefonds angewiesen sein wird. Was den Einwand des Vertreters des BF hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der "Grünen Karte" anbelangt, so ist anzumerken, dass der BF aktuell an keinerlei Erkrankung leidet.
III. Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 AsylG
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Der BF hat im gesamten Verfahren keine Verfolgung seiner Person vorgebracht, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angeführt. Die vom BF angeführten wirtschaftlichen Probleme hat dieser auch nicht auf einen GFK-relevanten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) gestützt, wobei nochmals betont sei, dass es sich beim BF um einen Angehörigen der Volksgruppe der Türken handelt. Die Gewährung von Asyl kommt folglich nicht in Betracht.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.
3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.4. Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Was die vom BF vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme anbelangt, so sei zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach es zwar durchaus glaubwürdig sei, dass sich der BF seinen Lebensunterhalt vielfach durch Gelegenheitsarbeiten verdienen musste, was eine für ihn unbefriedigende Situation darstellte, dass es aber - in Anbetracht der zahlreichen in der Türkei aufhältigen Angehörigen sowie der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des BF - äußerst unwahrscheinlich ist, dass der BF im Falle seiner Rückkehr der Obdachlosigkeit oder gar Hunger ausgesetzt wäre. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Arbeitslosigkeit in der Türkei laut dem vorliegenden Berichtsmaterial deutlich über den offiziell angegebenen 9,1%, nämlich bei kolportierten 30%, in manchen Gegenden sogar 70%, beträgt (Verhandlungsschrift S. 6), jedoch bestehen keine Hinweise darauf, dass es dem BF nicht wiederum möglich sein sollte, durch Gelegenheitsarbeiten zu einem Einkommen zu gelangen. Mit seinem Vorbringen hat der BF nach Ansicht des Asylgerichtshofes die ihn im Fall seiner Rückverbringung in die Türkei treffende aktuelle Bedrohungssituation nicht durch konkrete, seine Person betreffende Angaben im Sinne der angeführten Rechtsprechung ausreichend dargetan. Mit seinem Hinweis auf die fehlende soziale Sicherheit sowie die mangelnden Arbeitsplatzchancen führt der BF gerade keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer existenziellen Bedrohung in der Türkei in der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für eine Subsumtion unter Art. 3 EMRK geforderten Exzeptionalität an. Dies zeigte sich auch deutlich in der Beschwerdeverhandlung, als der BF auf Nachfragen des vorsitzenden Richters bejahte, dass es ihm wirtschaftlich nicht besser oder schlechter als vielen anderen Türken gehen würde (Verhandlungsschrift S. 4). Letztlich vermag etwa auch der Umstand nichts daran zu ändern, dass der BF vorbrachte, sein Vater "wolle nicht", dass seine Kinder noch bei ihm wohnen, da er wieder heiraten möchte oder dass seine Geschwister bereits eigene Familien hätten, zumal beim BF die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist.
Anzumerken ist weiters, dass der BF eigenen Angaben zufolge in der Beschwerdeverhandlung an keiner Krankheit leidet; vor diesem Hintergrund kann aktuell - selbst dann, wenn, wie der Vertreter des BF vorbrachte, erhebliche bürokratische Hürden für die kostenlose Inanspruchnahme medizinischer Leistungen bestünden - kein Hindernis für eine Rückverbringung des BF in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK erblickt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftslage gewiss Anstrengungen im Hinblick auf die Erzielung eines Einkommens abverlangt werden, dass jedoch nicht nur annähernd von der Gefahr einer im Lichte des Art 3 EMRK relevanten, existenziellen Notlage des BF gesprochen werden kann.
Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids abzuweisen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.