TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/31 A13 400289-1/2008

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Veröffentlicht am 31.10.2008
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Spruch

A13 400.289-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde der A.R., geb. 00.00.1980, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008, Zahl: 08 04.484-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl Nr. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Asylwerberin brachte vor, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und am 21.05.2008 ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hieraufhin am selben Tag von der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. (Erstbefragung) sowie am 27.05.2008 und 30.05.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zahl 08 04.484 EAST-West im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Mit Bescheid vom 10.06.2008, Zahl 08 04.484 EAST-West hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.05.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.

 

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, die angefochtene Entscheidung sei aufgrund mangelhafter Verfahrensführung und Beweiswürdigung inhaltlich falsch und rechtswidrig, weshalb beantragt werde, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, die Nichtzuerkennung des Status als Asyl- sowie Subsidiärschutzberechtigte und ebenso die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria unzulässig sei, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an die erste Instanz zurückzuverweisen und schließlich Asyl zu gewähren.

 

Sie behauptet im Wesentlichen auch in der Beschwerde, Nigeria verlassen zu haben, weil sie beschnitten hätte werden sollen.

 

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen

 

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

1.2 Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 21.5.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 vollumfänglich zur Anwendung.

 

2. In der Sache selbst

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

2.1. Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Mit der Beschwerde vom 23.6.2008 macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige bzw. fehlende Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung geltend.

 

Zu der Beschwerde ist generell zu sagen, dass diese versucht, die Aussage der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren. Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin vielfach darum bemüht ist, ihre wagen, blassen Angaben vor der Erstbehörde und ihre allgemeinen Darlegungen Nigeria betreffend, ohne dabei auf sich selbst Bezug genommen zu haben, nun mit der Beschwerde konkretisiert.

 

Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass aber speziell die monierten Verfahrensmängel, etwa die Beschwerdeführerin wäre nicht ausreichend aufgeklärt worden, man hätte ihr ihre Widersprüche nicht ausreichend vorgehalten, im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorliegen.

 

Würde man der Erstbehörde tatsächlich, vor allem bei der Ermittlung des Sachverhaltes und insbesondere bei der Gewährung des Parteiengehöres Verfahrensmängel vorzuwerfen haben, ist jedoch überdies auf die geltende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa VfSlg 15.244/1998 u. a.):

 

Würde die Erstbehörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis einer Beweisaufnahme etwa in Gestalt herangezogener Länderfeststellungen oder auch eines psychiatrischen Gutachtens nicht im Sinne der §§ 45 Abs. 3 AVG und §§ 37 AVG zur Kenntnis bringen und eine Stellungnahme einräumen, so heilt ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls dann, wenn - auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens - diese Stellungnahmemöglichkeit gegeben war. Dies würde im vorliegenden Fall jedenfalls zutreffen, da die erstinstanzliche Behörde in umfassender Weise die Aussagen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid wiedergibt, und auch die sonstigen Beweisergebnisse in diesem Umfang im erstinstanzlichen Bescheid sich widerspiegeln.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Antragstellerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben der Antragstellerin bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen der Asylwerberin hinreichend substantiiert ist; sie sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihr relevierte Umstände bzw. ihre Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn die Asylwerberin den ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich die Antragstellerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben der Asylwerberin - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - nicht gerecht:

 

Die Erstbehörde hat in sich logisch, nachvollziehbar und vom Asylgerichtshof - zur Vermeidung von Wiederholungen - zu übernehmende Feststellungen getroffen und diese einer richtigen und umfangreichen Beweiswürdigung unterzogen. Vor allem die Beweiswürdigung beschäftigt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl mit der subjektiven, angeblich vorliegenden und von der Beschwerdeführerin behaupteten lebensbedrohenden Situation ihrer selbst. Der Asylgerichtshof sieht sich deshalb veranlasst, die Beweiswürdigung der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid beginnend mit S. 31 bis S. 39 unbeanstandet zu übernehmen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt zunächst drei Beschwerdegründe vor, nämlich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und unrichtige bzw. fehlende Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, in Folge wird jedoch kein strukturiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

 

Dass Textbausteine im erstinstanzlichen Bescheid allenfalls Verwendung gefunden haben können, ist weder rechtswidrig noch mangelbegründend, sondern aufgrund der immer wieder, gleichartig und monoton vorgetragenen Bedrohungssituationen unterschiedlicher Asylwerber logisch und nachvollziehbar. Aus der täglichen Spruch- und Gerichtspraxis erhält sich unzweifelhaft, dass die von Asylwerbern immer wieder in gleicher Weise vorgetragenen Bedrohungssituationen frappante Ähnlichkeiten aufweisen und solcher Art berechtigterweise durchaus in gleicher Form, freilich aber auf den Einzelfall bezogen, von der Erstbehörde durchleuchtet, geprüft und letztlich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bewertet werden müssen.

 

Die Beschwerde selbst bleibt nun hinsichtlich der vorgetragenen Blaßheit und Unglaubwürdigkeit sowie der fehlenden Detailgerechtigkeit und bestehenden Oberflächlichkeit nähere Ausführungen und Konkretisierungen schuldig. Es wäre an der Beschwerde gewesen, auch jene Stellen genau zu bezeichnen, und wiederzugeben, die die Beschwerdeführerin unter ihre Beschwerdeausführungen subsumiert. Es wäre an der Beschwerde gelegen, genau darzulegen, weswegen kein Zusammenhang zwischen dem Vorbringen und den Aussagen der Beschwerdeführerin einerseits und den als zu blaß, zu wenig detailreich und zu oberflächlich gewerteten Feststellungen und Beweiswürdigungen der Erstbehörde bestehen bzw. wäre darzulegen gewesen, welche konkreten Angaben der Beschwerdeführerin einen bestimmten Sachverhalt tragen sollten oder durch welche konkreten Angaben ein bestimmter Sachverhalt festzustellen gewesen wäre.

 

Durchaus richtig führt die Beschwerde aus, dass grundsätzlich aus dem Fehlen von Angaben nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit gefolgert werden darf. Natürlich ist es Aufgabe einer Erstbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht eine Konkretisierung des Sachverhaltes anzustreben und sich auch insoweit um ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu bemühen. Jedoch kann hier der Asylgerichtshof keine Verfahrensfehler erkennen, war doch die Erstbehörde gerade darum bemüht, den wagen, blassen und detailarmen Angaben der Beschwerdeführerin entsprechend nachzuforschen, sie zu befragen und ihr in umfassender sowie ausreichender Weise Gelegenheit zu geben, ihre Angaben zu konkretisieren.

 

Es ist aber nicht die Ermittlungspflicht der Erstbehörde, eine mögliche Bedrohungssituation und mögliche Bedrohungsszenarien so für einen Asylwerber herauszuarbeiten bzw. zu ermitteln, dass überhaupt keine eigenen Angaben eines Asylwerbers nötig wären, um zu den von einem Asylwerber angestrebten Feststellungen gelangen zu können. In diesem Zusammenhang kann nur nochmals wiederholt darauf verwiesen werden, dass gerade deshalb nachvollziehbare, logisch in sich begründete Aussagen und entsprechende Angaben einer Verfahrenspartei unerlässlich sind.

 

Unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde und dem Asylgerichtshof erstatteten Vorbringens und der getroffenen Feststellungen zur Situation in Nigeria gelangt der Asylgerichtshof zur Erkenntnis, dass die Erstbehörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigung als auch hinsichtlich des Status einer subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen hat.

 

Auch in der Beschwerdeschrift gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Beweiswürdigung der Erstbehörde substantiiert zu bekämpfen. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin keine konkreten Erklärungen dazu abgeben, die ihre Glaubwürdigkeit untermauern würden. Sie versucht zwar im Rahmen der Beschwerde, die von ihr als unrichtig empfundenen Angaben vor der Erstbehörde oder auch die von ihr unrichtig und zu ihrer Unglaubwürdigkeit führenden Angaben zu revidieren, dies jedoch erfolglos.

 

Darüber hinaus ist selbst für den Fall, dass sich der Wahrgehalt der Angaben und Aussage der Beschwerdeführerin erwiesen hätte, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Denn selbst bei Unterstellung des Wahrgehaltes ist von fehlender Asylrelevanz auszugehen, da die Beschneidungspraxis in Nigeria nicht von staatlicher Seite unterstützt wird und deshalb ihr nicht zugerechnet werden kann. Denn die Zentralregierung von Nigeria spricht sich öffentlich gegen die Praxis der Genitalverstümmelung aus, wie dies auch die Erstbehörde festgestellt hat (Seite 17 des erstinstanzlichen Bescheides). In vielen Bundesstaaten von Nigeria wurden bereits Gesetze gegen die Genitalverstümmelung erlassen.

 

Darüber hinaus muss eine Frau die aus der Familie bzw. dem Stamm verstoßen wurde, weil sie sich öffentlich gegen die Beschneidung zur Wehr gesetzt und dagegen öffentlich Propaganda betrieben hat, nicht mit einer Verfolgung rechnen. Umso mehr muss dies nun für die Beschwerdeführerin selbst gelten, weil sie ja überhaupt nur eine sehr lose familiäre und verwandtschaftsrechtliche Bindung in Nigeria hat, also nicht in eine Familie oder in einem Stamm sozial eingebettet ist. Außerdem hat die Beschwerdeführerin nicht angeführt, dass sie öffentlich Propaganda gegen die Beschneidungspraxis geübt hätte oder sich gar in der Öffentlichkeit gegen die Beschneidung zur Wehr gesetzt hat.

 

Jedenfalls hat aber die Erstbehörde völlig zutreffend (Seite 18 des Bescheides) festgestellt, dass Frauen, die tatsächlich eine Genitalbeschneidung zu befürchten hätten und vor einer solchen flüchten wollen, zweifelsohne die Möglichkeit haben, sich in anderen Teilen Nigerias niederzulassen. Es gibt diesbezüglich ausreichende infrastrukturelle Versorgung durch nicht staatliche Vereine und Organisationen, die sich ausschließlich der Hilfe von Frauen in dieser Notsituation widmen.

 

Des Weiteren hat die Erstbehörde die innerstaatlichen Fluchtalternativen umfassend dargestellt, deren Ausführungen sich der Asylgerichtshof nur anschließen kann.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen Nigerias erlauben eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im gesamten Land. Aufgrund ihrer losen familiären und verwandtschaftlichen Bindung in ihrem Heimatdorf wäre es ihr also zweifelsohne möglich gewesen, sich in einem anderen Teil von Nigeria niederzulassen.

 

Selbst wenn man also hypothetisch davon ausginge, dass eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Zif 2 der GFK vorläge, so wäre dies auf den Heimatort der Beschwerdeführerin beschränkt, womit die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative in andere Landesteile, z.B. der Großstadt Lagos offenstehen würde. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich und zumutbar (gewesen), den behaupteten Bedrohungssituationen durch eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen.

 

Es wurden abgesehen von der in keiner Weise belegten und als unglaubwürdig zu qualifizierenden Behauptungen, dass sie eine lebensbedrohliche Situation und die Genitalverstümmelung durch ihren Onkel fürchte müsste, keine Umstände dargetan, die es ihr unmöglich machen würden, in anderen Teilen Nigerias ihren Aufenthalt nehmen zu können. Die Beschwerdeführerin hat somit keine konkreten Gründe angeführt, die die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihres Aufenthaltes in anderen Landesteilen Nigerias, etwa im christlich dominierten Süden oder in der Großstadt Lagos, einer multiethnischen Großstadt, abträglich wären. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen desselben Religionsbekenntnisses bestreiten können und auch alleinstehende Frauen in der Regel gute Erwerbsmöglichkeiten vorfinden.

 

Unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen haben selbst Frauen mit geringer Schulbildung in Nigeria gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt, z.B. als Telefonistinnen, Verkäuferinnen, Kellnerinnen, und ist auch die Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit dadurch begründet, dass die Aussicht auf einen höheren Ertrag besteht, die Prostitution ist aber nicht dadurch begründet, dass es keine alternativen Erwerbstätigkeiten gäbe. Es wäre demnach vom Vorliegen einer sogenannten innerländischen Fluchtalternative auszugehen und kommt auch deshalb Asylgewährung nicht in Betracht.

 

Abgesehen davon, dass die losen Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse wohl keine Verfolgungsinteressen dieser Familie oder dieses Stammes gegenüber der Beschwerdeführerin auslösen würden, würde es einem Stamm oder der Familie wohl gar nicht möglich sein, die Beschwerdeführerin in Nigeria auszumachen. Weder existiert hier ein ordnungsgemäßes Meldewesen, noch eine Infrastruktur, die die Aufenthaltsermittlung für Private ermöglichen würde, vor allem nicht angesichts der Einwohnerdichte. Des weiteren ist es Regelfall, dass alleinstehende Frauen den Lebensunterhalt durch eigene berufliche Tätigkeit bestreiten können. Es bestünde sohin eine innerländische Fluchtalternative und wäre die Rückschiebung nach Nigeria demnach für zulässig zu erklären (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/91/0294 u.a.).

 

Insgesamt geht der Asylgerichtshof auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausreichende Möglichkeiten gehabt hätte, sich auch an staatliche Einrichtungen zu wenden, um Übergriffe ihrer Familie oder des Stammes zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist darzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Versuche gemacht hat, geschweige denn solche ernsthafte Versuche glaubhaft darlegen konnte, die staatliche Hilfe, etwa die Polizei zu Hilfe zu rufen und Anzeige zu erstatten.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

2.2. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Die Berufungsbehörde übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Genannte eine junge, allein stehende Frau ist. Wie aber bereits zu Spruchpunkt I näher ausgeführt, scheint es auch für diese Personengruppe in Nigeria durchaus möglich, eine Existenz zu begründen und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ohne dass dabei von einer den Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auszugehen wäre.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es finden nur vereinzelt zeitlich und örtlich begrenzte Auseinandersetzungen statt, die aber für die Beschwerdeführerin ohne Belang sind.

 

2.3. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp 6-monatigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Beschneidung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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