D11 244460-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Schärf als Beisitzer über die Beschwerde des S.K., geb.00.00.1976, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2003, GZ. 03 21.685 - BAS, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 iVm §§ 7 und 8 AsylG 1997 (BGBl I 76/1997 in der anzuwendenden Fassung) abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Der Beschwerde liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 17.07.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, gab als Motiv einen beabsichtigten Asylantrag aufgrund von "Problemen mit seinen Verwandten wegen der ethnischen Abstammung einiger seiner Familienmitglieder" an und stellte 18.07.2003 einen entsprechenden Asylantrag.
Am 09.09.2003 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, seine Mutter sei Ossetierin, sein Vater hingegen Georgier gewesen. Die Osseten hätten ihn mit dem Tode bedroht, weil er der Sohn ihres Feindes sei. Es werde ihm dasselbe passieren wie seinem Vater, der nach Ansicht des Beschwerdeführers bei einem organisierten Verkehrsunfall ums Leben kam, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Osseten hätten ihn mehrmals verprügelt, die Waffen an den Kopf gehalten und in der Nacht sein Haus beschossen, in welchem er mit seiner Mutter lebte. Auf Vorhalt, dann hätten Osseten auf das Haus einer Ossetin geschossen, antwortete er, diese sei eben die Frau eines Georgiers gewesen. Das erste Mal sei das Haus im Herbst 2002 beschossen worden, daraufhin jedes Monat mindestens einmal. Man wollte von ihm auch Geld haben, da er am selben Markt gearbeitet hätte. Eine Gruppe von Banditen, etwa 10-15 Personen, hätte ihn bedroht. Zu ihm seien 4-5 Personen gleichzeitig gekommen. Die Frage nach Verletzungen beantwortete der Beschwerdeführer, er hätte keine Verletzungen, lediglich blaue Flecken davongetragen. Er hätte in weiterer Folge sein Haus um 5.000 Dollar verkauft. Auf die ausdrückliche Frage, was zwischen dem Tod seines Vaters im Jahre 1993 und dem Beginn der Drohungen im Herbst 2002 geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Gruppe, die ihn bedroht hätte, sei erst im Oktober 2002 in seinen Ort gekommen. Von anderen Osseten sei er nicht belästigt worden. Man habe ihm eines Tages einen Apfel auf den Kopf gestellt und auf den Apfel geschossen. Seine Mutter lebe inzwischen bei ossetischen Verwandten in einem kleinen Haus in K.. Die nochmalige Frage, ob er zwischen 1993 und 2002 bedroht worden sei, wurde nochmals verneint. Er habe keine Anzeige bei einer Polizeidienststelle erstattet, da es in seiner Region keine gegeben hätte.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.10.2003, GZ 03 21.685-BAS, gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte in Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei.
Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass keine asylrelvante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer hätte nicht versucht, den Schutz seines Landes in Anspruch nehmen.
Die Non-Refoulment-Prüfung hätte keine stichhaltigen Gründe ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe geführt hätte.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der (nunmehr) Beschwerde erhoben.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit der Bedrohung durch die ossetische Gruppe, die im Jahr 2002 in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen sei.
Am 00.00.2008 fand im Landesgericht für Strafsachen Wien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer aus der Strafhaft, die in der Justizanstalt Graz-Karlau verbüßt wird, vorgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er hätte einen georgischen Vater und eine ossetische Mutter, gelte jedoch aufgrund der väterlichen Abstammung als Georgier. Es hätte auch nach dem innerstaatlichen Konflikt zwischen Georgiern und Osseten ab der Jahr 1990 oder 1991 Unruhen in seinem Dorf gegeben. Sein Vater, der auf georgischer Seite gekämpft hätte, sei 1993 bei einem von Osseten fingierten Autounfall ums Leben gekommen. Danach hätte er nicht genug zu essen gehabt, auch die finanzielle Lage sei schwierig gewesen. Auch Polizisten hätten die Familie belästigt, er sei verfolgt und beleidigt worden. Er sei von beiden Seiten verhöhnt, verachtet und gehasst geworden. Er sei auch entführt worden. Diese Vorfälle seien in den Jahren 1997-2002 gewesen, wobei ab dem Jahr 2000 alles eskaliert sei, nicht zuletzt deswegen, weil der Markt floriert hätte. Die Mafia am Markt, wo er tätig gewesen sei, wollten unter der Führung eines gewissen "M.", dass er den Marktplatz und seine Heimat verlasse. Die Frage, ob es Geldforderungen gegeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Drei bewaffnete Männer hätten ihn im Herbst 2002 einen Tag lang festgehalten und wollten seine Beine "kaputt machen". Er sei geflohen, wobei man ihm nachgeschossen und ihn am Bein getroffen hätte. Man habe auch die Kuh der Familie umgebracht und das Haus etwa 4-5 Mal beschossen. In weiterer Folge habe er das Haus und den Marktstand für nur 5.000 Dollar verkauft, obwohl der Wert etwa das Zehnfache betragen hätte. Auf die Frage nach dem derzeitigen Aufenthaltsort der Mutter antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Auf die Frage nach dem Aufenthaltsort der Mutter zum Zeitpunkt der Flucht antwortete der Beschwerdeführer, er vermute, sie sei nach T.oder Z. oder K.gezogen.
In weiterer Folge hielt der verhandlungsleitende Richter dem Beschwerdeführer mehrere Widersprüche vor. So sei vor der ersten Instanz die Entführung oder die Schusswunde nicht erwähnt worden, auf die damalige ausdrückliche Frage nach Verletzungen sei damals geantwortet worden: "Nur blaue Flecken". Der Beschwerdeführer antwortete, er könne sich nicht vorstellen, dass er das vor der ersten Instanz nicht erzählt hätte. Weiters wurde der Widerspruch vorgehalten, dass vor der ersten Instanz dargelegt wurde, er hätte zwischen 1991 und 2002 in Ruhe gelebt, vor dem Asylgerichtshof hingegen, dass es zwischen 1997 und 2002 zahlreiche Übergriffe gegeben hätte. Die Eskalation wurde vor der ersten Instanz in das Jahr 2002 datiert und auf eine ossetische Gruppe zurückgeführt, die in das Dorf gekommen wäre, vor dem Asylgerichtshof wurde die Eskalation in das Jahr 2000 datiert und auf den florierenden Markt zurückgeführt. Von einer Person namens "M." sei wiederum vor der ersten Instanz nicht die Rede gewesen. Auch habe er vor der ersten Instanz nur von Übergriffen durch Osseten gesprochen, vor dem Asylgerichtshof hingegen von Übergriffen beider Seiten. Vor der ersten Instanz habe der Beschwerdeführer auch von Geldforderungen gesprochen, vor dem Asylgerichtshof habe er die Frage nach Geldforderungen hingegen ausdrücklich verneint. Auf diese Widersprüche wurde ausweichend geantwortet.
Der Beschwerdeführer brachte am Ende der Verhandlung vor, an Hepatits C erkrankt zu sein.
Am 01.10.2008 wurden dem Beschwerdeführer ein Länderbericht zu Georgien mit asylrelevanten Daten und Fakten zur Stellungnahme übermittelt.
Eine Stellungnahme traf weder innerhalb der gesetzten Frist noch im Anschluss daran ein.
Am 23.10.2008 teilte der Anstaltsarzt der Justizanstalt Graz-Karlau, Herr Dr. K.S., mit, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2007 und September 2007 einer Hepatitis-C-Therapie unterzogen wurde und die Erkrankung nach derzeitigem Wissensstand als ausgeheilt betrachtet werden könne. Es betrage jedoch die Nachbeobachtungsphase 24 Monate und sei ein Wiederaufflackern der Erkrankung in diesem Zeitraum nicht hundertprozentig ausgeschlossen.
Bezüglich der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Schussverletzung teilte der Anstaltsarzt mit, dass sich am linken Unterschenkel eine sehr kleine, ca. 1cm ovaläre oberflächliche Narbe befinde, zu deren Ursache aus rein medizinischer Sicht keine Aussage gemacht werden könnten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer geb. am 00.00.1976, ist Staatsangehöriger Georgiens und Angehöriger der georgischen Volksgruppe.
Schwerwiegende physische oder psychische Erkrankungen konnten nicht festgestellt werden, die Hepatitis-C-Erkrankung ist aufgrund der erfolgreich absolvierten Therapie als ausgeheilt zu betrachten.
Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheinen drei Verurteilungen auf: eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2003 (nach § 127 sowie § 129 Abs 1 StGB) zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (davon 12 Monate bedingt), eine Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2004 (nach § 127 sowie § 129 Abs 1 StGB) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe und eine Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2005 (nach § 87 Abs 1 StGB) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.
(b) Zu den geltend gemachten Fluchtgründen und ihrer Glaubhaftmachung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt.
Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Aufgrund der zahlreichen, oben unter I.10. genannten Widersprüche, die der Beschwerdeführer keinesfalls plausibel aufklären konnte, muss das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert werden. Ein weiterer Widerspruch liegt im Vorbringen vor der ersten Instanz, im Bezirk seines Dorfes hätte es keine Polizei gegeben, im Vergleich zum offenkundig gesteigerten Vorbringen vor dem Asylgerichtshof, wonach auch Polizisten ihn und seine Mutter im Dorf belästigt hätten. Aufgrund der Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt Graz-Karlau kann auch die bei Ihnen vorliegende Wunde nicht als Nachweis einer Schussverletzung herangezogen werden. Aufgrund des Verschweigens der Verletzung vor dem Bundesasylamtes ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Schussverletzung handelt, die sie aufgrund einer Zwistigkeit durch einen Osseten zugefügt erhalten hätten, und dass Ihr diesbezügliches Vorbringen als gesteigert und somit unglaubhaft zu werten ist.
(c) In rechtlicher Hinsicht
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden. Auf diese "Altverfahren" sind jedoch gemäß § 44 Abs 2 AsylG die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36,40 und 40a in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.
Der Asylantrag wurde am 18.07.2003 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen (mit den zuvor genannten Ausnahmen).
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie bereits unter II. b) (mit Verweis auf Punkt I.10.) dargelegt wurde, musste das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungen durch die ossetische und georgische Volksgruppe aufgrund seiner "gemischten" Abstammung als unglaubhaft eingestuft werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Dem Verfahrensgang lassen sich keine erfolgversprechenden Hinweise entnehmen, wonach bei einer etwaigen Rückkehr nach Georgien eine entsprechende Gefährdungssituation gegeben wäre. Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Neuaufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.