TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/26 B3739/95

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Veröffentlicht am 26.06.1998
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Wortfolgen im Beschluß des Mühlenkuratoriums vom 30.06.93 und im Beschluß des Fachausschusses für Mühlen vom 25.08.94 mit E v 24.06.98, V27/98.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Oktober 1995 wurden dem Inhaber einer Getreidemühle für die im Zeitraum Februar 1993 bis Oktober 1994 durchgeführten Vermahlungen und Übermahlungen von Roggen und Weizen Grundbeiträge, Zuschläge zu den Grundbeiträgen sowie Übermahlungszahlungen nach dem Mühlenstrukturverbesserungsgesetz, BGBl. 206/1981 idF BGBl. 299/1995 (kurz: MSTVG), in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Als rechtliche Grundlage hiefür werden im Bescheid unter anderem die Beschlüsse des Mühlenkuratoriums vom 30. Juni 1992 (richtig: 1. Juli 1992), vom 29. Juli 1992, vom 24. November 1992, vom 28. April 1993 und vom 30. Juni 1993 sowie die Beschlüsse des Fachausschusses für Mühlen vom 29. September 1993, vom 24. Jänner 1994, vom 23. März 1994, vom 25. August 1994 und vom 28. September 1994, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 4. Juli 1992, vom 31. Juli 1992, vom 29. November 1992, vom 30. April 1993, vom 1. Juli 1993, vom 30. September 1993, vom 25. Jänner 1994, vom 31. März 1994, vom 26. August 1994 und vom 30. September 1994, angeführt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten - unter anderem wegen der rückwirkenden Erlassung der als Verordnungen zu qualifizierenden Beschlüsse des Mühlenkuratoriums vom 1. Juli 1992 und vom 30. Juni 1993 - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, nahm aber zu den Beschwerdevorwürfen nicht Stellung.

Das zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gab zwar eine Äußerung ab, nahm aber zur behaupteten rückwirkenden Erlassung der Verordnungen keine Stellung.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 11. Dezember 1997 beschlossen, aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzesmäßigkeit der Wortfolgen "ab 1. Juli 1993" und "Ab dem 1. Juli 1993" in Punkt 1. sowie der Wortfolge "für den Monat 1993" in Punkt 2. des Beschlusses des Mühlenkuratoriums vom 30. Juni 1993, kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 1. Juli 1993, und der Wortfolgen "ab 1. August 1994" und "Ab 1. August 1994" in Punkt 2. des Beschlusses des Fachausschusses für Mühlen vom 25. August 1994, kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 26. August 1994, von Amts wegen zu prüfen.

Auf die in der Beschwerde behauptete gesetzwidrige Rückwirkung des Beschlusses des Mühlenkuratoriums vom 30. Juni 1992 (richtig: 1. Juli 1992), kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 4. Juli 1992, war mangels Präjudizialität nicht einzugehen, da der angefochtene Bescheid nur Vorschreibungen für den Zeitraum Februar 1993 bis Oktober 1994 betrifft.

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, V27/98, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Wortfolgen als gesetzwidrig auf.

2. Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewandt. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3739.1995

Dokumentnummer

JFT_10019374_95B03739_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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