A4 230.139-0/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Wilhelm über die Beschwerde des I.J., geb. 00.00.1979, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, FZ. 02 18.115-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2008 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde des I.J. wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
B. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des I.J. nach Nigeria zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 09.07.2002 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache am 09.07.2002 niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte er vor, in Benin City gelebt zu haben. Ende Mai 2002 sei er mit einem Auto nach Lagos gefahren. Nach einem dortigen einwöchigen Aufenthalt habe er Lagos per Schiff - versteckt in einem Container - verlassen. Er habe in seinem Heimatland als Händler gearbeitet und wäre immer wieder in den Norden Nigerias gereist, entweder nach Kaduna oder S. und habe dort Kleider verkauft. In Kaduna hätte es einen Mann namens A. gegeben, dem er öfters Kleider verkauft habe. Dieser - ein Moslem - hätte drei Frauen. Eine der Frauen (Isabella) habe ihm gesagt, er solle in ihr Haus kommen, wenn ihr Mann nicht zugegen sei, damit sie von ihm Sachen kaufen könne. Er hätte sie am 01.05.2002 besucht und wollte sie mit ihm ins Bett gehen. Da er Christ wäre, habe er das Ansinnen abgelehnt und es sei zu einem Streit gekommen. Eine der anderen Frauen des Moslems habe dies bemerkt und wäre ihm vorgeworfen worden, dass er Isabella vergewaltigt hätte. Während des Streites wäre der Mann der Frauen nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer mit einem Schwert bedroht. Er wäre davongelaufen und habe sich in einer benachbarten Kirche für einen Tag versteckt.
Am nächsten Tag wäre er nach Benin City zurückgekehrt. Dort hätte ihm seine Mutter gesagt, dass sieben Moslems aus Kaduna gekommen wären und nach ihm gesucht hätten. Aus diesem Grunde wäre er nach Lagos gereist und hätte mit einem Schiff sein Heimatland verlassen. A., der Moslem, sei ein sehr einflussreicher Mann und hätte er gegen ihn keinen Widerstand leisten können. Er führte weiters aus, dass er bei seinem Reisen in den Norden Probleme mit Moslems gehabt hätte. Diese hätten ihn spüren lassen, dass er Christ sei. Er hätte sein Problem nicht der Polizei gemeldet, da A. reich sei und großen Einfluss - auch in Benin City - habe. Er hätte auch in Lagos das Gefühl gehabt, dass ihn die Leute des A. dort finden würden. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Leuten der Moslems gefunden und getötet zu werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, FZ. 02 18.115-BAE, wurde der am 09.07.2002 gestellte Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und führt weiters aus, dass keine Umstände ersichtlich wären, aus denen hervorginge, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt wären, gesetzt hätten. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt kam zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung, ausgehend aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen, nicht glaubhaft darzulegen vermocht hätte.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 23.07.2002 fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).
II. Am 16.10.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Im Zuge der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteieinvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria:
Bericht Auswärtiges Amt Berlin, 06.11.2007 (Beilage I);
Bericht British Home Office, 18.01.2007 (Beilage II);
Bericht British Home Office, 13.11.2007 (Beilage III);
US Department of State, 2007, 2008 betr. Scharia-Strafrecht, (Beilage IV).
Auf Grundlage der vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die erkennende Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist. Er gehört der Volksgruppe der Edo an und stammt aus Edo State. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Vorwurf der Vergewaltigung einer moslemischen Frau, Verfolgung durch Moslems) werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in 12 Bundesstaaten seit Januar 2000 erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse bis hin zur Verhängung von Todesurteilen. Der Scharia-Instanzenzug endet allerdings auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts in einem Bundesstaat. Gegen solche ist das Rechtsmittel zu dem (säkularen) nigerianischen Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft. Soweit ist es bisher jedoch noch nicht gekommen, da die von Scharia-Gerichten verhängten Todesurteile bereits vorher - meistens aus verfahrensrechtlichen Gründen - im Instanzenzug - aufgehoben wurden. Im Koran genannte Vergehen werden mit so genannten "Hudud"-Strafen geahndet. Hudud (Singular: Hadd) sind Strafen, die explizit in Koran und/oder Hadith (= Überlieferung der Sunna, d.h., der Gewohnheiten des Propheten Muhammad) genannt werden. In diese Kategorie fallen die folgenden sieben Vergehen: außerehelicher Geschlechtsverkehr, Verleumdung v.a. bezüglich außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Diebstahl aus niederen Beweggründen, Weinkonsum, Straßenräuberei, Abfall vom Glauben und Putsch/Hochverrat/bewaffneter Aufruhr. Die vorgesehene Hadd für das Vergehen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs (sofern der Angeklagte rechtmäßig verheiratet ist oder es schon einmal war) ist die Todesstrafe; im Falle von Ehebruch eines verheirateten oder ehemals verheirateten Partners soll diese nach der Hadith sogar durch Steinigung erfolgen. Bezüglich der Bestrafung der unter die erste Kategorie fallenden Vergehen besteht für die Richter kein Ermessensspielraum. Wenn der Tatbestand eindeutig bewiesen ist, muss die entsprechende Hadd verhängt werden. Den rigorosen Strafandrohungen stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen entgegen, so dass bei beanstandungsfreien prozeduralen Scharia-Verfahren ein Zeugenbeweis kaum zu führen ist und demnach bloß ein Geständnis des Angeklagten zur Verurteilung führen könnte. Bisher ist nur ein einziger Fall bekannt, bei dem ein unter dem wiedereingeführten Scharia- Strafrecht gefälltes Todesurteil tatsächlich vollstreckt wurde: im Januar 2002 wurde der etwa 21-jährige Sani Yakubu Rodi wegen dreifachen Mordes gehängt (Qisa-, also Vergeltungsstrafe). Das Urteil war im Bundesstaat Katsina verhängt, aber aus technischen Gründen im staatlichen Gefängnis des Bundesstaates Kaduna vollstreckt worden. Daneben sind jedoch seit 2000 mindestens 13 weitere Personen unter Scharia-Strafrecht zum Tode verurteilt worden, von denen einige mittlerweile von Scharia-Gerichten höherer Instanzen freigesprochen wurden, die anderen noch auf das Ergebnis der Berufung warten.
Die Bestrafung nach Scharia-Strafvorschriften soll nur auf Muslime Anwendung finden. In den nördlichen Bundesstaaten besteht das Scharia-Strafrecht daher neben dem säkularen Strafrecht. Eine rechtliche Überprüfungsmöglichkeit von Urteilen der Scharia-Gerichte durch ein säkulares Gericht besteht grundsätzlich.
Im Jahr 2005 erregten Verfahren vor den Scharia-Gerichten jedoch national sowie international weit weniger Aufmerksamkeit als in den ersten Jahren nach Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile damit rechnet, dass derartige Urteile in der Berufung aufgehoben werden. Mehrere nigerianische Menschenrechts-NROs setzen sich in diesem Zusammenhang (oft mit finanzieller Unterstützung internationaler Geber) für die Angeklagten ein.
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Zu den Negativ-Feststellungen betreffend die vom Berufungswerber vorgebrachten auf seine Person bezogenen Fluchtgründe:
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er als Christ, der verdächtigt wurde, eine moslemische Frau in Kaduna vergewaltigt zu haben, Verfolgung von Moslems zu befürchten habe.
Dieses Vorbringen konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. So brachte der Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung vor, ein oder zwei Kinder in Nigeria zu haben. Auf näheres Befragen gab er in der Folge an, nur ein Kind zu haben. Darauf hingewiesen, dass er vor dem Bundesasylamt (siehe erstinstanzlichen Akt, Seite 11) angegeben hätte, dass zwei Kinder von ihm in Nigeria lebten, führte er hingegen aus, dass es ursprünglich zwei Kinder gewesen wären, eines sei wegen "Stress" verstorben. Der Name der Kinder - es wären zwei Mädchen - wäre Joy und Candy (siehe Niederschrift vor dem Asylgerichtshof am 16.10.2008, Seite 2). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er am 09.07.2002 vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, einen Sohn und eine Tochter zu haben. Auf den Widerspruch hingewiesen antwortete er lapidar, sich an das damals Vorgebrachte nicht erinnern zu können (siehe Niederschrift vor dem Asylgerichtshof vom 10.10.2008, Seite 3, 1. Absatz). Schon dieses Vorbringen macht deutlich, dass der Beschwerdeführer eine erfundene Fluchtgeschichte zu präsentieren versuchte, denn es ist denkunmöglich, dass man sich nicht an die eigenen Kinder (Namen, Geschlecht und auch Zahl) erinnern kann. Völlig unverständlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Dauer seiner Schulzeit nicht angeben konnte. So gab er hiezu völlig unglaubwürdig an, nicht allzu gebildet zu sein, aber dennoch sogar die Mittelschule besucht zu haben (diese hätte er aber abgebrochen).
Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Flucht vor den ihn verfolgenden Moslems von Benin City nach Lagos nicht angeben und konnte er sich auch an den Zeitraum, den er anschließend in Lagos verbracht hat, nicht mehr erinnern. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, sehr oft nach Kaduna gefahren zu sein, um dort mit seinen Waren zu handeln. Umso auffälliger ist es deshalb, dass der Beschwerdeführer nicht einmal rudimentäre Kenntnisse von Kaduna vorbringen konnte. So war es ihm nicht möglich darzulegen, ob es einen Fluss in Kaduna gäbe, wo das Stadion, der Bahnhof, große Straßen und der Markt in Kaduna seien.
Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg - nach dem angeblichen Vorfall in Kaduna - angab (siehe Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 09.07.2002, AS 19), dass er von Kaduna nach Benin City gebracht worden wäre. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er hingegen vor (siehe Niederschrift vom 16.10.2008, Seite 5, vorletzter Absatz), von Kaduna nach Lagos gefahren zu sein. Auf die widersprüchlichen Aussagen hingewiesen brachte er dazu nur vor, dass dies alles schon sehr lange her wäre und er viele Probleme hätte.
Zusammenfassend ist die erkennende Behörde zur Auffassung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung durch Moslems die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Der Beschwerdeführer versuchte offensichtlich an Ereignisse, die ihm durch Medienberichte oder dgl. bekannt geworden sind (Einführung der Scharia in den nördlichen Bundesstaaten, Abneigung der dort lebenden Moslems gegen Christen), anzuknüpfen und wahrheitswidrig eine Verfolgung seiner Person zu konstruieren.
Die erkennende Behörde geht im Zweifel davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Identität und Herkunft aus dem Edo-State den Tatsachen entsprechen.
Der Reiseweg von Nigeria nach Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer hiezu nicht verifizierbare Angaben macht.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria gründen sich auf die Berichte I. und II. Aus den Berichten ergibt sich, dass die nigerianische Staatsgewalt - abgesehen von zeitlich und lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen verfeindeter ethnischer oder religiöser Gruppen - grundsätzlich funktionsfähig ist. Die Feststellungen zur Gesundheit und Lebensmittelversorgung, wonach die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmittel zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet ist, gründen sich auf Bericht Beilage I. Punkt IV., Seite 23. Die Feststellung, wonach abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westseuropäischen Land keine staatlichen Repressionen zu befürchten haben, gründen sich ebenfalls auf den Bericht Beilage I., Punkt IV., Seite 23.
Die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten innerhalb Nigerias gründen sich auf Beilage I., Punkt II.3., Seite 18). Die Feststellung zur Scharia-Gerichtsbarkeit gründen sich auf Beilage I. und III.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
A. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Kaduna und die darauf gestützten Fluchtgründe (Verfolgung durch Moslems aufgrund des Verdachtes eine verheiratete Moslemfrau vergewaltigt zu haben) nicht glaubhaft machen konnte.
Selbst wenn man hypothetisch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung in Kaduna und Benin City zu Grunde legt, so sind die Voraussetzung der Asylgewährung nach Ansicht der erkennenden Behörde auch aus folgendem Grund nicht erfüllt: Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, den behaupteten Problemen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Ort oder Landesteil Nigerias, insbesondere in den von Christen dominierten Süden auszuweichen (siehe die obigen Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten innerhalb Nigerias). Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bezieht sich lediglich auf Kaduna bzw. Benin City, sodass er in anderen Landesteilen keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer könnte vor den Verfolgungsmaßnahmen in einen anderen Teil Nigerias, insbesondere im christlich dominierten Süden, Zuflucht suchen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer Christ ist und der Volksgruppe der Edo angehört und bis zum Tod seiner Eltern bereits in einer Großstadt in Benin City, Edo State, gelebt hat. Der Beschwerdeführer hätte somit seinen Wohnsitz in die im südlichen Teil Nigerias gelegenen Siedlungsgebiete der Edo verlegen können. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Umstände vorgebracht, die gegen diese Fluchtmöglichkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen auch bei den grundsätzlich funktionsfähigen, im Süden Nigerias darüber hinaus christlich dominierten Behörden, Schutz suchen können. Dies hat er nicht einmal versucht. Der Beschwerdeführer hat somit keine konkreten Gründe angeführt, die gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit seines Aufenthaltes im christlich dominierten Süden Nigerias sprechen würden. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen desselben Religionsbekenntnisses bestreiten können. Es ist demnach vom Vorliegen einer so genannten inländischen Fluchtalternative auszugehen und kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (siehe die in Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in E235 ff zu § 7 Asylgesetz wiedergegebene Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Demnach war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.
B. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe (Verfolgung durch Moslems) nicht glaubhaft machen konnte.
Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens würde kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis im Sinne von § 50 Abs. 1 oder 2 FPG vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Beschwerdeführers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.06.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet sondern nur auf den Edo-State bzw. den Norden Nigerias beziehen, zumal der Beschwerdeführer bloß eine Verfolgung vor Moslems von Kaduna fürchtet. Wie bereits ausgeführt, könnte der Beschwerdeführer ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias, insbesondere in den christlich dominierten Süden Nigerias, etwa in die Großstadt Lagos verbracht werden. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, ursprünglich in Benin City/Edo State gelebt zu haben, so dass er die Möglichkeit hätte dort neuerlich - in einer anderen größeren Stadt - seinen Aufenthalt zu nehmen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist es intern Vertriebenen möglich, Unterstützung durch Angehörige ihres Bekenntnisses oder dergleichen zu erlangen und solcherart den Lebensunterhalt zu bestreiten. Im hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer auch in einem Siedlungsgebiet mit überwiegender christlicher Bevölkerung von muslimischen Gruppen verfolgt werden sollte, hätte er die Möglichkeit, bei den dort christlich dominierten und grundsätzlich funktionsfähigen staatlichen Behörden Schutz zu suchen. Es besteht sohin eine inländische Fluchtalternative und war die Rückschiebung nach Nigeria demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 11.06.1997, 95/21/0908, 06.11.1998, 95/21/1121), dies auch im Hinblick darauf, dass Abschiebungen nur nach Südnigeria erfolgen (über den internationalen Flughafen Lagos), sodass der Beschwerdeführer unmittelbar in einen für sie sicheren Landesteil gelangen kann. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt demnach nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Auch die anlässlich der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 in einzelnen Landesteilen erfolgten Unruhen sind mittlerweile beendet. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.
Eine Ausweisung im Sinne von § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nicht auszusprechen. Dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.
Dieses Verfahren war gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen.