A9 241.021-0/2008/15E
L.J.,
geb. 00.00.1974 geb,
StA: Nigeria;
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG
DES VOM UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
AM 14.11.2007 VERKÜNDETEN
BESCHEIDS
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schnizer-Blaschka gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden (Bescheiderlassung durch Verkündung in der Verhandlung am 14.11.2007).
Die Berufung von L.J. vom 19.08.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2003, Zl. 03 22.815-BAT, wird gemäß § 7 AsylG und § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.
BEGRÜNDUNG
I.1. Der Berufungswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 29.07.2003 den gegenständlichen Asylantrag.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2003 gab er zu den persönlichen Daten ua an, er sei Ibo-Angehöriger, christlichen Glaubens, in Kano geboren, in A. von 1980 bis 1986 in die Grundschule, in U. von 1986 bis 1992 in die Hauptschule gegangen. Seine letzte Wohnadresse sei XY, gewesen. Bei der folgenden Befragung sagte er im Wesentlichen Folgendes aus:
"Aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach meinem Reiseweg befragt, gebe ich folgendes an:
REISEWEG:
Ich bin im letzten Jahr, im August, von Kano aufgebrochen. Ich wurde in eine mir unbekannte Hafenstadt gebracht. Der Hafen hat sich glaube ich in Nigeria befunden. Ich blieb einige Zeit in der Hafenstadt. Dort versteckte ich mich in einem Container, dieser Container wurde auf ein Schiff verladen. Mit diesem Schiff bin ich in einem mir unbekannten Land angekommen. Ich verbrachte auf meinem Ankunftsort einige Monate. Danach besorgte ich mir ein Bahnticket und fuhr mit dem Zug nach Österreich.
F: Wie heißt der Ankunftsort, nach dem Sie das Schiff verlassen hatten?
A: Das weiß ich nicht.
V: Sie sagten, dass Sie einige Monate an diesem Ort verblieben sind, wie kann es sein dass Sie den Ankunftsort nicht einmal namentlich wissen?
A: Ich war in einem Gebäude, das ich nicht verlies.
F: Sind Sie bei der Ausreise aus Ihrer Heimat kontrolliert worden? Oder wurden Sie bei Ihrer Ankunft in Österreich kontrolliert?
A: Nein
F: Haben Sie Reisedokumente besessen?
A: Für die Reise benutze ich keine Dokumente, ich habe lediglich einen Führerschein, der sich jedoch zu Hause befindet.
F: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung?
A: Nein
F: Sind Sie vorbestraft oder haben Sie strafbare Handlung begangen?
A: Nein
F: Waren Sie jemals inhaftiert?
A: Nein
F: Können Sie konkret gegen, Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen?
A: Ich habe religiöse Probleme.
AUSREISEGRUND:
Erneut aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und nach dem Grund, der mich bewogen hat, mein Heimatland zu verlassen, gebe ich folgendes an:
Im vorigen Jahr brach ich auf, um meine Mutter in Kano zu besuchen. In Kano angekommen bemerkte, dass es auf den Strassen zu Assschreitungen zwischen Christen und Moslem
kam. Als ich zum Haus meiner Mutter kam, stellte ich fest, dass das Haus meiner Mutter niedergebrannt wurde. Außerdem waren die umliegenden Häuser ebenfalls niedergebrannt. Ich schloss mich einer flüchtenden Gruppe von Christen an. Danach stiegen wir auf einen LKW, der uns aus dem Gefahrenbereich brachte. Wir sind vor den Anhängern der Hausa geflüchtet. Die Hausa sind moslemischen Glaubens.
F: Welche Religion hat Ihre Mutter?
A: Sie ist wie ich Christin.
F: Wo befindet sich jetzt Ihre Mutter?
A. Ich weiß nicht.
F: Wo haben Sie die letzte Zeit gewohnt?
A: Ich lebte bis zu meinem 11 LJ in Kano bei meiner Mutter. Danach ging ich nach Enugu State, wo ich bis zu August 2002 lebte. Zwischenzeitlich habe ich meine Mutter besucht.
F: Schreiben Sie die genaue Adresse auf in Enugu State.
A: Ich lebte in einem Dorf A..
F: Warum blieben Sie als 11-jähriger nicht bei Ihrer Mutter?
A: Meine Mutter hatte nicht genügend Geld, um für mich zu sorgen. Deswegen musste ich Kano verlassen, um Arbeit zu finden.
F: Ist das richtig, dass Sie alleine, als 11-jähriger, von Ihrer Mutter weggegangen sind und in weiter Folge nach Enugu gegangen sind?
A: Ja, ich habe meinen Lebensunterhalt mit Sammeln von Brennholz und von Eisenspänen finanziert.
F: Warum haben Sie sich nach ihrer Ankunft in Kano State nicht an die Behörden bzw an die Polizei gewandt?
A: Ich hab mich dieser Gruppe der Christen angeschlossen und bin geflüchtet.
F: Nennen Sie mir die genaue Adresse Ihrer Mutter in Kano?
A: In XY
F: Wann genau wollten Sie Ihre Mutter besuchen?
A: Es war im August 2002. Möglicherweise der 01.08.
F: Wie viele Personen haben an den Kämpfen teilgenommen?
A: sehr viele.
F: Wo fanden diese Kämpfe stattgefunden?
A: In S. in Kano.
F. Zählen Sie uns einige Straßenbezeichnungen von Kano auf?
A: Es gibt viele Strassen in Kano, ich kann keine Strassen aufzählen.
F: Wo befindet sich die XY in Kano?
A. Ich hab mich nicht lange in Kano aufgehalten, ich kenn mich nicht so genau aus.
F: Gibt es einen Bahnhof in Kano?
A: Ja es gibt einen Bahnhof, weiß jedoch nicht wo erliegt.
F: Wo befindet sich der Emir-s Palast?
A: Ich war noch nie dort.
F: Können Sie uns einige Strassen von S. in Kano nennen?
A: Ich habe dort nicht gelebt, ich habe Kano sehr früh verlassen.
F: Fließt ein Fluss durch Kano?
A: Ja, aber ich war noch nie dort. Ich weiß nicht ob der Fluss Niger durch Kano fließt.
F: Wie kamen Sie nach Kano als Sie Ihre Mutter besuchten? Welche Städte durchquerten Sie bei Ihrer Anreise in Kano?
A. Wir sind über Jos gefahren, näheres weiß ich nicht.
V: Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass Sie jemals in Kano waren, sie lebten bis zum 11 LJ in Kano, behaupten, dass Sie Ihre Mutter öfters in Kano besucht haben
und können keine Straßenbezeichnungen nennen. Wie erklären Sie dies?
A: Ich war nur bis zu meinem 11 LJ in Kano.
F: Vor wem haben Sie jetzt konkret Angst gehabt und vor wem sind Sie geflohen.
A: Ich bin vor den Moslems geflohen, sie haben mir sogar einen Zahn ausgeschlagen.
F: Warum sind Sie nicht zurück nach Enugu State gefahren?
A: In Enugu State habe ich dort niemanden, ich habe meine Habseligkeiten mitgenommen.
F: Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja, ich brauch nur Hilfe.
F: Warum gingen Sie nicht in eine andere Stadt, wie Abuja, Lagos oder in einen anderen Teil Nigerias?
A: Wissen Sie in Nigeria gibt es nicht so eine Stelle, wo einem geholfen wird. Wo man die Möglichkeit hat zum Schlafen und Essen bekommt.
F: Was wurde geschehen, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren müssten?
A: Sie würden mich töten.
F: Wer würde Sie töten?
A: Moslems
F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
Ich habe den Dolmetsch einwandfrei verstanden. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt und ich habe dieser nichts hinzuzufügen. Ich bestätige dies mit meiner Unterschrift." (Aktenseiten 53-13 des erstinstanzlichen Aktes).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, diesen Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser wird nunmehr vorgebracht, die Haussa-Leute würden versuchen, die Christen zum Übertritt zum moslemischen Glauben zu zwingen, wenn man sage, dass man Christ sei, schlügen die Moslems "dann einen meist". Der Körper des Berufungswerbers habe "viele Narben solcher Übergriffe", als er seine Mutter in Kano besucht hätte, seien Kämpfe im Gang gewesen. Die Haussa-Leute hätten den Bus, mit dem der Berufungswerber hingefahren sei, gestoppt, alle Christen herausgeholt, sie geschlagen und mit Messern bedroht, den Berufungswerber an seiner linken Körperhälfte verletzt und ihn dann in ein inoffizielles Gefängnis der Moslems gesteckt, wo er ca. drei Monate angehalten worden sei. Von dort habe er mit ca. 20 Mitgefangenen durch einen Sprung aus dem Fenster fliehen können. Schon vor diesem Ereignis habe er beim versuchten Besuch seiner Mutter "immer wieder Probleme mit den Moslems" gehabt und sei angesprochen und geschlagen worden, wenn er sich als Christ zu erkennen gegeben habe. Mit seiner Verhaftung sei seine Angst aber zu groß, dass sie ihn letztlich töten könnten, weil er Christ sei und nicht zum moslemischen Glauben konvertieren wolle.
4. Der Berufungswerber wurde in Österreich erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2004, (wegen § 28 Abs. 2 und Abs. 3, 1. Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt (die zunächst ausgesprochene bedingte teilweise Strafnachsicht wurde später widerrufen), sowie weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2006, (wegen § 28 Abs. 2, 2. und 3. Fall, und Abs. 3, 1. Fall SMG; § 12, 2. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (siehe im Detail den im Akt befindlichen Strafregisterauszug, Anhang zum VP).
II. Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 14.11.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der aus der Strafhaft vorgeführte Berufungswerber unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Die Erstbehörde verzichtete auf Teilnahme an dieser Verhandlung. Die Verhandlung verlief im Wesentlichen folgendermaßen (Verhandlungsprotokoll - VP - OZ 11):
"VL: Warum sind Sie aus Nigeria weggegangen ?
BW: Soll ich die falschen oder die richtigen Angaben machen ? Ich habe das alles schon in Traiskirchen gesagt.
VL: Schildern Sie bitte wahrheitsgemäß Ihre Fluchtgründe.
BW: Ich habe in meinem Land ein religiöses Problem.
Der BW beendet seinen Vortrag.
VL: Bitte schildern Sie genau, warum Sie Ihr Land verlassen haben ?
BW: Ich wurde in Kano-State geboren und verbrachte dort meine Kindheit mit meiner Mutter. Noch als Kind bin ich aber von ihr weggelaufen und lebte bei einer Person im Osten des Landes und zwar im Enugu-State. Dort besuchte ich die Grundschule und die höherbildende Schule. Nachdem ich mit der Schule fertig war, beschloss ich, wieder zu meiner Mutter zurückzukehren. Dann begann für mich das Problem. Ich wusste damals nicht, dass es in Kano eine Krise gibt.
Es handelte sich um eine religiöse Krise. Ich wurde von einer Gruppe festgenommen und verbrachte einige Zeit in ihrem Camp. Sie wollten mich in ihre Gruppe aufnehmen. Dies wollte ich aber nicht. Es waren aggressive Menschen. Sie haben Kirchen und Häuser niedergebrannt und viele Menschen getötet. Da ich meine Mutter nicht finden konnte und nicht mehr nach Hause zurück durfte, beschloss ich das Land zu verlassen.
VL: Um welche Leute handelte es sich bei jenen, welche Sie festnahmen ?
BW: Es war eine muslimische Gruppierung.
VL: Wo wurden Sie festgenommen ?
BW: Ich war auf dem Weg nach Kano auf der Suche nach meiner Mutter.
VL: Wann war das ?
BW: Etwa 2001/2002.
VL: Wann genau ?
BW: Zwischen 2001 und 2002, genauer kann ich das nicht angeben.
VL: Wie lange waren Sie bei dieser Gruppe ?
BW: Ich verbrachte bei ihnen einige Monate. Dort, wo ich festgehalten wurde, war es aber dunkel und ich konnte nicht genau sagen, wie viele Tage vergingen.
VL: Wann sind Sie von Kano weggegangen, wie alt waren Sie da ?
BW: Zwischen 9 und 11 Jahren.
VL: Wann besuchten Sie die Grundschule ?
BW: Die Familie im Osten half mir mit der Volksschule.
VL: Wo gingen Sie in die Grundschule ?
BW: In A.-School (phonetisch), das ist im Enugu-State.
VL: Sie gaben beim BAA, dass Sie von 1980-1986 in die Grundschule gingen (AS 3 unten), da wären Sie bei Verlassen Kanos erst 6 Jahre und nicht 9 bis 11 Jahre alt gewesen.
BW: Ich habe damals nicht die richtigen Daten angegeben. An alle diese Daten konnte ich mich damals nicht erinnern. Beim BAA fragte man mich generell, mit welchem Alter man mit der Grundschule beginnt und nicht wie alt ich war.
VL: Wann sind Sie in Kano eingetroffen und wann waren diese heute geschilderten Vorfälle ?
BW: Wie ich schon vorher schon sagte, zwischen 2001 und 2002.
VL: Wie lange waren Sie in Kano, bevor all diese Probleme begannen ?
BW: Ich war auf der Suche nach meiner Mutter. Ich verließ Kano, als ich sehr klein war und wollte meine Mutter wiederfinden.
VL: Sind Sie das erste Mal nach Kano gegangen, nachdem Sie in den Enugu-State gezogen waren ?
BW: Ja.
VL: Wo wäre die Adresse Ihrer Mutter gewesen ?
BW: Ich hörte, dass sie in derXY lebte. Dort wollte ich nach ihr suchen.
VL: Sie haben in Kano Ihre Mutter niemals besucht ?
BW: Nein.
VL/Vorhalt: Sie haben beim BAA völlig abweichende Aussagen gemacht.
1.
Sie hätten Ihre Mutter zwischen dem Verlassen von Kano mit Ihrem
11.
Lebensjahr besucht (AS 9 Mitte)
2. Sie wären dort im August 2002 eingetroffen (AS 9 unten)
3. hätten dort Kämpfe begonnen und Sie hätten sich einer christlichen Gruppe angeschlossen, die geflüchtet sei (AS 9 oben)
4. hätte Sie ein LKW aus dem Gefahrenbereich gebracht (AS 9 oben).
BW: Dasselbe habe ich heute auch gesagt.
Ich war immer mit Christen zusammen.
VL: Sie haben heute ausgesagt, Sie seien einige Monate im Dunkeln von aggressiven Moslems angehalten worden. Diese Aussage ist doch nicht ident.
BW: Es ist dasselbe. Man fragte mich nicht, ob und wie lange ich festgehalten wurde.
VL: Wo wurden Sie festgehalten ?
BW: Das weiß ich nicht.
Dem BW wird
1. die zusammenfassende Darstellung zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria (Beilage A);
2. die Feststellungen zur internen Fluchtalternative, insbesondere bei Ausschreitungen mit religiösem Hintergrund (Beilage B)
in Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Die darin zitierten Dokumentationsmaterialien werden in das Verfahren eingeführt.
Festgestellt wird, dass es aktuell - außerhalb des vom BW vorgebrachten Bedrohungsszenarios - keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Gefährdung des BW für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria gibt, nach aktuellem Erkenntnisstand auch nicht im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BW in Österreich.
Stellungnahme des BW: Hat es die nigerianische Regierung oder die österreichische Regierung niedergeschrieben ?
Dem BW werden ausdrücklich die zu Grunde gelegten Berichte zitiert.
Stellungnahme des BW: Warum schreiben Sie das alles ? Wollen Sie Nigeria helfen oder was soll der Zweck sein ?
Festgestellt wird, dass der BW lange Zeit über in Enugu-State lebte, deswegen eine Aufenthaltnahme in Kano gar nicht nahe liegend ist.
Stellungnahme des BW: Das ist ja das eigentliche Problem. Ich persönlich habe ein ganz anderes Problem. Die Familie in Enugu, bei der ich lebte, während ich noch die Schule besuchte, sagte zu mir, dass ich nach der Schule nicht mehr bei ihnen wohnen kann. Deswegen musste ich mich ganz allein auf die Suche nach meiner Mutter begeben.
VL Vorhalt: Sie sind erwachsen, offenkundig weitgehend gesund und haben bereits Ihren Lebensunterhalt mit Sammeln von Spänen und Eisenspänen bestritten (AS 9 Mitte).
BW: Geben Sie mir den Rat zurück nach Nigeria zu fahren oder möchten Sie mein Leben retten ?
VL: Möchten Sie noch etwas angeben ?
BW: Ich möchte nur sagen, dass es mir leid tut, was immer ich gemacht habe. Ich wollte mich dafür nur entschuldigen."
III. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1.1. Die Berufungsbehörde geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Berufungswerber Staatsangehöriger Nigerias ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung als Christ durch Moslems, Bedrohung wegen der Weigerung, nicht zum moslemischen Glauben überzutreten, Festnahme und Anhaltung des Berufungswerbers durch eine moslemische Gruppe über mehrere Monate) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Berufungswerber Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Ruhe und Ordnung konnte wiederhergestellt werden.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
2. Die Feststellungen zum Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation des Berufungswerbers gründen sich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers:
Zunächst ist es völlig unglaubwürdig, dass der Berufungswerber - wie erstmals in der Berufung behauptet - von einer moslemischen Gruppe festgenommen und für mehrere Monate in einem "inoffiziellen Gefängnis" angehalten worden sein soll. Ein solch einschneidendes Erlebnis wird nämlich - wie bei Asyleinvernahmen regelmäßig beobachtbar - von Asylwerbern sofort zumindest ansatzweise vorgebracht, was im Berufungsfall jedoch nicht so war. Vielmehr hat der Berufungswerber vor der Erstbehörde angegeben, er sei im August 2002 schon beim Haus der Mutter angekommen gewesen, dieses sei bereits niedergebrannt worden, er hätte sich angesichts der Ausschreitungen einer flüchtenden Gruppe von Christen angeschlossen und sich auf einem LKW aus dem Gefahrenbereich bringen können. Sie seien vor den Anhängern der Haussa geflohen (AS 9 oben des erstinstanzlichen Aktes). Auch die Aussagen in der Berufungsverhandlung hiezu blieben widersprüchlich und vage, so war er bei der angeblichen Festnahme durch Moslems erst auf dem Weg nach Kano, es sei "zwischen 2001 und 2002" passiert, er habe bei den Moslems "einige Monate verbracht", es sei aber dunkel gewesen, weswegen er nicht angeben könne, wie viele Tage er dort gewesen sei (Seite 3 VP). Diese Schilderungen sind insbesondere angesichts ihrer Widersprüchlichkeit, aber auch ihrer Oberflächlichkeit nicht glaubwürdig.
Weiters hat der Berufungswerber bereits bei der Ersteinvernahme jegliche Kenntnisse über Kano vermissen lassen, die auch einem 11-jährigen Kind (so er tatsächlich bis zu diesem Alter bei seiner Mutter in Kano gelebt haben sollte) zumutbar gewesen wären, wie etwa die Existenz eines Flusses, ein selbst gewählter Straßennamen in unmittelbarer Wohnumgebung oder die Lage des Emirpalastes, sodass nicht einmal glaubwürdig ist, dass der Berufungswerber überhaupt je in Kano gelebt hat. Auch seine übrigen Angaben eines persönlichen Nahebezuges zu dieser Stadt blieben widersprüchlich, so gab er bereits in der Erstinstanz als Orte der Schulbesuche ab 1980 A. und U. (nach eigenen Angaben in Enugu-State gelegen) an, sodass er - sollten diesen Aussagen zutreffen - in diesem Staat bereits seit seinem 6. Lebensjahr gelebt hätte. Auch hat er nach erstinstanzlicher Aussage seine Mutter in Kano seit seinem Umzug nach Enugu State zwischenzeitlich besucht (AS 9 Mitte des erstinstanzlichen Aktes), wohingegen er nach seiner Aussage in der Berufungsverhandlung seine Mutter in Kano seit seinem Wegzug im Kindesalter zum ersten Mal habe besuchen wollen (Seite 3 unten VP). Aufgrund dieser abweichenden Darstellungen zu seinem persönlichen Umfeld ist es dem Berufungswerber nicht einmal gelungen, irgendeinen Nahebezug zu Kano glaubhaft zu machen, sodass sein vorgebrachtes Risiko, gerade dort von Moslems wegen seiner Weigerung, zum moslemischen Glauben zu konvertieren, getötet zu werden, nicht nachvollziehbar ist.
Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner individuellen Bedrohungssituation daher als unglaubwürdig.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria gründen sich auf die in der Verhandlung erörterte Darstellung (Beilage A zum VP) samt die ins Verfahren eingeführten, im Hinblick auf ihre Aussagekraft als seriös und unbedenklich anzusehen Quellen, und zwar die Berichte Beilagen I und II zum VP (Bericht des AA Berlin vom 6.5.2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria; Bericht des Britischen Home Office vom 1.3.2007 mit dem Titel "Nigeria Country of Origin Information Report"). Aus den Abschnitten I.1. und I.8. der Beilage I ergibt sich, dass die nigerianische Staatsgewalt - abgesehen von zeitlich und lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen verfeindeter ethnischer oder religiöser Gruppen - grundsätzlich funktionsfähig ist. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung und zur Lebensmittelversorgung, wonach die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet ist, gründet sich auf den Bericht Beilage I, Seite 32 (Abschnitt betreffend Rückkehrfragen). Die Feststellung, wonach abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land keine staatlichen Repressionen zu befürchten haben, gründen sich ebenfalls auf den Bericht Beilage I, Abschnitt IV.2., die Feststellungen über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gründen sich zudem auf die in der Verhandlung erörterte Beilage B samt den zitierten Berichten.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 1.7.2008 wurde der Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff B-VG.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1.7.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Gemäß Z 4 leg. cit. sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Da die ausfertigende Richterin des Asylgerichtshofes zudem dieselbe Person wie das für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zuständige Senatsmitglied ist, ergeben sich auch aus dem Grundsatz der richterlichen Unmittelbarkeit keine Bedenken. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit oa Spruch am 14.11.2007 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr.101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
Da der im Berufungsfall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird, da die Erstbehörde eine Entscheidung nach § 8 AsylG in der Stammfassung getroffen hat, iSd oben dargestellten Übergangsbestimmungen § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.
3.3. Zu Spruchpunkt I. (Asylgewährung):
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach das Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner konkreten Bedrohungssituation als nicht glaubwürdig beurteilt wurde und des Umstandes, dass im Verfahren auch keine andere konkret den Berufungswerber betreffende individuelle, auf Konventionsgründen beruhende Gefahr in Nigeria festgestellt werden konnte, war der Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Erfolg versagt.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass Personen, die von zeitlich und lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen verfeindeter religiöser Gruppen tatsächlich betroffen sind, sich durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias in Sicherheit bringen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Berufungswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle des Zutreffens seines Bedrohungsvorbringens unzumutbar wäre: Er leidet an keiner schweren Krankheit, war in Nigeria bereits selbsterhaltungsfähig und er hat auch offenkundig eine lange Zeit seines Lebens in einem von religiösen Konflikten nicht betroffenen Bundesstaat gelebt.
3. 4. Zu Spruchpunkt II. (Ausspruch über den subsidiären Schutz):
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer solchen Gefahr in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Zu diesem Punkt wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen (Punkt III. 1.1.) verwiesen, wonach die behauptete individuelle Bedrohung des Berufungswerbers nicht festgestellt wurde. Verwiesen wird auch auf die oben unter Punkt III.3.3. letzter Absatz ergänzend getroffenen Ausführungen zum Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative. Da auch nicht erkennbar ist, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr auf exzeptionelle Umstände träfe, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, dementsprechend insgesamt eine dem Berufungswerber drohende Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.