TE AsylGH Bescheid 2008/11/03 A9 236744-6/2008

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Spruch

A9 236.744-6/2008/23E

 

U.J.,

 

geb. 00.00.1985,

 

StA: Nigeria;

 

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG

 

DES VOM UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

AM 28.11.2007 VERKÜNDETEN

 

BESCHEIDS

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. SCHNIZER-BLASCHKA gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), idF BGBl. I Nr. 129/2004, entschieden (Bescheiderlassung durch Verkündung in der Verhandlung am 28.11.2007):

 

Die Berufung von U.J. vom 26.07.2004 (und 28.07.2004) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2004, Zahl: 02 17.343-BAT, wird gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

 

"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 wird U.J. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."

Text

BEGRÜNDUNG

 

I.1. Der Berufungswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 01.07.2002 einen Asylantrag, wobei er als Geburtsdatum den "00.00.1986" angab und er im Verfahren vom damals als örtlich zuständig erachteten Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien) vertreten wurde.

 

Im ersten Rechtsgang wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, diesen Asylantrag mit Bescheid vom 18.03.2003, Zahl:

02 17.343-BAT, in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die vom Jugendwohlfahrtsträger erhobene Berufung gegen diesen Bescheid wurde im Instanzenzug nach Richtigstellung des Geburtsdatums durch den Berufungswerber ("19.03.1985") gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Im zweiten Rechtsgang wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Mit diesem wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers unter Hinweis auf § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 AsylG "idgF" festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wies das Bundesasylamt den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

 

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2002 hatte der Berufungswerber zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes angegeben:

 

"Frage: Haben Sie Fragen zum Asylverfahren?

 

Antwort: Nein. Ich fühle mich psychisch und physisch in der Lage der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten. Mir wird zur Kenntnis gebracht, bei der heutigen Einvernahme alle Asylgründe geltend zu machen, da ein verspätetes Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubwürdig gewertet werden kann. Befragt gebe ich an: Ich habe nie vorher in einem europäischen Land um Asyl oder Visum angesucht. Ich war nie Mitglied einer politischen Partei oder politisch tätig, nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung.

Auslandsaufenthalte bis zur letzten Ausreise aus dem Heimatland:

keine. Identitätsdokumente habe ich niemals besessen. Ich gehöre der Volksgruppe Urhobo an und spreche auch Urhobo. Ich bin am00.00.1986 geboren. Am 9.6.2002 verließ ich mein Heimatland von Lagos aus, ich fuhr auf dem Wasser- und Landwege über mir unbekannte Länder nach Österreich.

 

Frage: Warum haben Sie Nigeria verlassen?

 

Antwort: Mein Vater war ein "native doctor". Er hat mehrere Menschen behandelt, manchen ging es danach gut, manchen nicht so gut. Er hat für die Leute Medizin zubereitet, manchmal auch Präparate, die von Leuten, die kämpfen wollten, gebraucht wurden. Am 00.00.2002 starb er plötzlich im Schlaf. Danach kamen ein paar Leute zu uns, damit meine ich meinen älteren Bruder und mich, sein Name ist L., und sagten, dass mein Vater der "chief priest" war und mein Bruder jetzt seine Stelle einnehmen muss. Unsere Mutter hatte uns ständig davor gewarnt, wann immer mein Vater zu Hause war, kam meine Mutter zu uns und sagte, dass wir Christen seien und solche Dinge nicht tun sollten. Mein Bruder lehnte daher die Aufforderung dieser Leute ab. Mein Bruder wurde dann von diesen Leuten zusammen geschlagen, und in der Folge starb er am 00.00.2002 an den Folgen seiner Verletzungen.

 

Frage: Wer waren diese Leute?

 

Antwort: Das waren Leute aus verschiedenen Dörfern, die früher zu meinem Vater kamen und Medizin bei ihm bestellten.

 

Frage: Woraus stelle Ihr Vater Medizin her?

 

Antwort: Er verwendete hauptsächlich Blätter, aber auch Blut, ich weiß nicht, ob es tierisches oder menschliches Blut war.

 

Frage: Waren Sie jemals dabei, als Ihr Vater Medizin herstellte?

 

Antwort: Wir waren dort, ich wusste aber nicht, woher er das Blut nahm.

 

Frage: Hat Ihnen Ihr Vater diesbezüglich nie etwas erklärt, haben Sie Ihren Vater nicht danach gefragt?

 

Antwort: Wenn wir danach fragten, sagte er uns, damit meine ich meinen Bruder und mich, dass wir all dies nach seinem Tod von anderen erfahren würden. Er meinte, dass es nicht möglich sei, uns diese Dinge vor seinem Tod zu erklären.

 

Frage: Aber bei der Zubereitung der Medikamente durften Sie trotzdem anwesend sein?

 

Antwort: Ja, wir durften anwesend sein, so wie z.B. heute, wenn Sie neben mir sitzen, so durften wir neben meinem Vater sitzen und ihm zuschauen.

 

Frage: Wo stellte Ihr Vater diese Medikamente her?

 

Antwort: Manchmal zu Hause, manchmal im Busch.

 

Frage: Wo konkret im Busch?

 

Antwort: Er hatte im Busch eine Hütte, dort bereitete er die Medikamente zu. Außerdem wurde dort auch der Gott OGUN angebetet.

 

Frage: Können Sie diese Hütte im Busch beschreiben?

 

Antwort: Das war ein kleines Haus aus Eisen, darin waren Bilder, sie brachten Getränke zu diesen Bildern.

 

Frage: Wer brachte Getränke zu den Bildern?

 

Antwort: Mein Vater.

 

Frage: Welche Bilder waren das?

 

Antwort: Wie Menschen. Konkret befragt gebe ich an, dass es sich nicht um Bilder, sondern um Skulpturen handelte, diese hatten menschliche Formen.

 

Frage: Sahen Sie außer Ihren Vater jemals andere Leute bei dieser Hütte?

 

Antwort: Man musste immer zu meinem Vater kommen, dann ging man mit meinem Vater zusammen zu diesen Skulpturen in der Hütte. Befragt waren die Leute, die die Skulpturen sehen wollten, waren "native doctors" aus anderen Dörfern, sie wollten bei den Skulpturen Kraft holen. Es gab nämlich mehrere "native doctors", und mein Vater war der chief priest, also über all diese native doctors gestellt. Man durfte die Skulpturen nur sehen, wenn mein Vater dabei war.

 

Frage: Haben sich in der Hütte, als Sie dort waren, jemals außergewöhnliche oder seltsame Dinge abgespielt? Haben Sie jemals in der Hütte etwas wahrgenommen, dass Sie befremdet oder beängstigt hat, oder Dinge, die Sie sich nicht erklären können?

 

Antwort: Ja, das Blut, ich weiß aber nicht, woher das Blut kam.

 

Frage: Was geschah weiters, nachdem Ihr Bruder zusammengeschlagen wurde und gestorben ist?

 

Antwort: Danach kamen diese Leute zu mir und sagten, dass ich jetzt die Stelle meines Vaters einnehmen müsse. Es ist nämlich so, dass der älteste Sohn diese Aufgabe weiterführen muss. Nachdem mein Bruder tot war, war ich nun der älteste Sohn. Ich sagte ihnen zu, diese Aufgabe zu übernehmen. Einige Zeit später erzählte ich das meiner Mutter, sie wollte aber keinesfalls, dass ich solche Dinge mache. Sie sagte, dass wir Christen seien und riet mir, mich irgendwo zu verstecken.

 

Frage: Ihr Vater war native doctor und stellte Naturmedizin her. Ihre Mutter meinte, Sie könnten das nicht tun, weil Sie Christ wären. Was ist nun so schlimm daran, Naturmedizin herzustellen? Warum lässt sich dies mit dem christlichen Glauben nicht vereinbaren?

 

Antwort: Nun warten Sie, das war ja noch nicht alles. Meine Mutter sagte noch, ich meine die Leute verlangten von mir, dass ich den Kopf meines Vaters und noch 2 menschliche Köpfe in mich bringe, ich meine, dass ich sie essen sollte.

 

Frage: Wann haben das diese Leute von Ihnen verlangt?

 

Antwort: Das war die Vorraussetzung, damit ich den Thron besteigen kann.

 

Frage: Wann haben Ihnen das diese Leute gesagt?

 

Antwort: Nach dem Tod meines Bruders.

 

Frage: Wann konkret nach dem Tod Ihres Bruders? Wieviel Zeit verging nach dem Tod Ihres Bruders?

 

Antwort: 3 Tage nach dem Tod meines Bruders.

 

Frage: Zu diesem Zeitpunkt wird doch Ihr Vater schon beerdigt gewesen sein?

 

Antwort: Nein, noch nicht. Erst nach der Klärung der Thronfolge und nachdem der Kopf gegessen wurde, hätte man ihn begraben können.

 

Frage: Obwohl Sie das wussten, haben Sie diesen Leuten zugesagt, die Stelle Ihres Vaters einzunehmen?

 

Antwort: Weil sie mir sagten, dass es mir ansonsten wie meinem Bruder ergehen sollte, wenn ich ablehne. Dann kam meiner Mutter zu mir, wir saßen im Haus und sprachen über dieses Problem. Meine Mutter sagte, dass ich kein Mörder sei und wir Christen keine Menschen töten sollten, auch Dinge wie essen von menschlichen Köpfen nicht tun sollte. Sie brachte mich dann zu einem Platz, wo ich mich 2 Tage lang versteckt hielt. Danach brachte sie mich nach Lagos, und ein Mann versteckte mich dann auf dem Schiff, mit dem ich aus Nigeria flüchtete.

 

Frage: Warum begaben Sie sich nicht in einen anderen Teil Nigerias, in einen anderen State?

 

Antwort: Meine Mutter sagte mir, dass dieser Platz nicht sicher für mich wäre, weil die native doctors herumreisen und mich finden könnten. Mit diesen Platz meine ich Nigeria.

 

Frage: Wie hätten Sie die native doctors beispielsweise in Lagos finden können?

 

Antwort: Diese native doctors reisen überall herum, wenn Sie nach Nigeria kommen, werden Sie überall native doctors sehen. Sie informieren sich auch gegenseitig, wenn einer gesucht wird, und ein native doctor den Gesuchten sehen würde, würde er die anderen native doctors informieren.

 

Frage: Wenn Sie nun in Lagos von einem native doctor gesehen werden, wie könnte dieser dann wissen, dass Sie von irgendwelchen anderen native doctors gesucht werden?

 

Antwort: Die native doctors kamen immer zu meinem Vater, um Kraft zu holen, dabei sahen sie meinen Bruder und mich. Deswegen könnten sie mich wieder erkennen. Auch jene Leute, für die mein Vater Medizin zubereitet hat, würden mich wieder erkennen. Manche von ihnen waren zufrieden, manche nicht.

 

Frage: Von wie vielen native doctors werden Sie nun gesucht?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Über wie vielen native doctors war Ihr Vater chief priest?

 

Antwort: Von allen native doctors im Dorf, ich meine in anderen Dörfern auch, ich weiß es nicht genau.

 

Frage: Von wie vielen Dörfern sprechen Sie, von deren native doctors Ihr Vater chief priest war?

 

Antwort: Viele, ich weiß nicht, wie viele. (Anm: AW weint)

 

Frage: Können Sie eine ungefähre Zahlenangabe zu den native doctors machen, die nach Ihnen gesucht haben?

 

Antwort: Mehr als 100 Leute habe ich bei meinem Vater gesehen.

 

Frage: Was befürchten Sie bei einer etwaigen Rückkehr nach Nigeria?

 

Antwort: Ich glaube, dass ich sterben würde, diese Leute würden mich töten, sie suchen nach mir.

 

Frage: Wenn Sie diese Leute töten würden, wer würde dann die Stelle Ihres Vaters einnehmen?

 

Antwort: Dann würden sie natürlich einen anderen finden müssen. Wenn es keinen Mann mehr von meiner Familie gibt, dann dürfen sie einen anderen suchen.

 

Frage: Nachdem Sie nun über ein halbes Jahr aus Nigeria fort sind, ist vielleicht davon auszugehen, dass diese Leute bereits einen anderen chief priest nominiert haben. Was würde geschehen, würden Sie zurückkehren, und die Nachfolge Ihres Vaters ist bereits bestellt?

 

Antwort: Sie können erst dann einen anderen wählen, wenn ich nicht mehr am Leben bin, das ist die Tradition.

 

Frage: Meinen Sie damit, dass es künftig niemals einen Nachfolger für Ihren Vater geben wird?

 

Antwort: Ich weiß nicht, wie sie das jetzt lösen.

 

Frage: Möchten Sie der Niederschrift noch etwas hinzufügen?

 

Antwort: Nein, ich bin fertig."

 

(Aktenseiten 55-63 des erstinstanzlichen Aktes).

 

4. Der Berufungswerber wurde in Österreich insgesamt sechsmal nach Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, erstmals durch den Jugendgerichtshof mit Urteil vom 00.00.2003, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen (Jugendstraftat), weiters mit Urteilen vom 00.00.2003, 00.00.2004, 00.00.2004, 00.00.2005 sowie zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 00.00.2006,wobei dort bereits eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten verhängt wurde, sodass die bisher verhängten Freiheitsstrafen insgesamt ein Ausmaß von über 60 Monaten betragen (siehe im Detail den im Akt befindlichen Strafregisterauszug, Anhang zum VP).

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat führte im zweiten Rechtsgang am 28.11.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der aus der Strafhaft vorgeführte Berufungswerber unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Die Erstbehörde verzichtete auf Teilnahme an dieser Verhandlung. Die Verhandlung verlief im Wesentlichen folgendermaßen (Verhandlungsprotokoll - VP - OZ 15):

 

"VL: Welcher Volksgruppe gehören Sie an ?

 

BW: Urubo.

 

VL: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen ?

 

BW: Ich bin in K. geboren und wuchs in U., Delta-State, auf.

 

VL: Welche Familienmitglieder leben in U. ?

 

BW: Ich habe zunächst bei meinen Eltern gewohnt, aber meine Eltern haben sich dann getrennt, weil mein Vater "ein Idol" verehrt hat. Mein Vater ist dann auch gestorben. Ob meine Mutter noch am Leben ist, das weiß ich nicht.

 

VL: Haben Sie in Nigeria Geschwister gehabt ?

 

BW: Ich hatte einen Bruder. Diesen Bruder habe ich knapp vor meiner Ausreise nach Österreich verloren.

 

VL: Schildern Sie bitte die Gründe Ihrer Ausreise ?

 

BW: Jene Leute, welche "das Idol" verehren, wollten, dass ich die Position meines Vaters nach dessen Tod übernehme.

 

VL: Was hat sich genau ereignet ?

 

BW: Ich hätte meinem Vater nach dessen Tod nachfolgen müssen. So haben es die Verehrer des Idols verlangt. Zuerst haben sie meinen Bruder geholt, dieser hat dabei sein Leben verloren. Ich war dann als Nächster an der Reihe. Mein Vater hatte nur 2 Söhne, ich war der Zweitgeborene. Meine Mutter hat dann Informationen bekommen und mir gesagt, dass es nicht gut für mich ist, wenn ich die Position meines Vaters übernehme. Es gab eine Bedingung, wonach ich 2 "Seelen" opfern müsste - eine weibliche und eine männliche -, das heißt, ich hätte das Herz einer toten Frau und eines toten Mannes bringen müssen, um die Postion meines Vaters übernehmen zu dürfen. Das konnte ich nicht. Ich kann niemanden umbringen. Meine Mutter hat dann alles arrangiert, um mich von diesen Leuten wegzubringen. So bin ich dann bis nach Europa gelangt.

 

VL: Welche Stellung hatte Ihr Vater inne und wo war er aktiv in dieser Position ?

 

BW: Mein Vater war Oberpriester ("Chief-Priest") in U..

 

VL: Welche Aufgaben hat er ausgeübt ?

 

BW: Er führte Orakelaufgaben aus und gab Nachrichten an die Leute weiter.

 

VL: Wissen Sie über diese Aufgabe etwas Näheres, waren Sie mit ihm je mit ?

 

BW: Mein Vater wollte nicht, dass seine Söhne dabei sind, wenn er so etwas tut. Er hat gesagt, wir seien noch zu jung.

 

VL: Welche genaue Aufgabe hatte er ?

 

BW: Mein Vater hat den Leuten Kraft gegeben. Zunächst haben ihm die Leute gesagt, was sie sich wünschen, bzw. was sie brauchen. Dann hat mein Vater mit dem Orakel gesprochen und schließlich den Leuten gesagt, was sie tun müssen, um das zu bekommen.

 

VL: Wo war das Orakel ?

 

BW: Es gab dort eine Art Haus, wo sich das Orakel befand und wo die Leute hingegangen sind. Sie nannten dieses Orakel "G.O.", das heißt

"G.E.".

 

VL: Wie hat das ausgesehen ?

 

BW: Wann immer Leute Probleme hatten, sind sie zu meinem Vater bzw. zum Orakel in dieses Haus gegangen. Er hat aber sonst niemanden hineingelassen.

 

VL: Beschreiben Sie, was Sie selbst von diesem Orakel gesehen haben ?

 

BW: Dieses Orakel war ein Metallgerüst in Gestalt eines Menschen. Dort befand sich auch immer irgendwelches Blut. Wie dieses Blut dorthin kam, konnte ich nicht sehen. Ich habe des öfteren Leute im Hausinneren schreien gehört.

 

VL: Wie sah das Haus aus ?

 

BW: Es war eine Art Strohhütte aus Bambusstäben. Das Haus war geschlossen und hatte vorne einen Eingang.

 

VL: Was war im Haus ?

 

BW: Da war die Gestalt dieses Gottes und das Blut, welches sie hineinleerten, sowie noch andere Gegenstände rundherum.

 

VL: In welcher Form war diese Gestalt ?

 

BW: Es hatte die Gestalt eines Menschen und war rundherum durch mehrere Gegenstände gesichert. Auch Blut konnte man rundherum sehen.

 

VL: War das nur eine Gestalt oder waren es mehrere ?

 

BW: Es war eine große Gestalt in der Mitte und viele kleine rundherum.

 

VL: Aus welchem Material war das Haus ?

 

BW: Aus Bambus und Palmholz.

 

VL: Konnte man in dieses Haus hineingehen ?

 

BW: Ohne Voranmeldung bzw. Genehmigung meines Vaters durfte niemand in dieses Haus.

 

VL: Was hat Ihr Vater mit den Leuten gemacht und wer ist überhaupt zu ihm gekommen ?

 

BW: Wenn jemand Probleme hatte, dann ist er zu meinem Vater gekommen und hat ihn um Hilfe gebeten. Mein Vater ist dann mit den Leuten zum Haus gegangen, hat mit dem Orakel gesprochen und den Leuten gesagt, was sie zu tun haben.

 

VL: Haben die Leute etwas mitgebracht ?

 

BW: Ja.

 

VL: Was wurde mitgebracht ?

 

BW: Ich durfte nicht immer dabei sein. Wenn ich dabei war, dann haben die Leute junge Vögel, Hühner, Ziegen usw. gebracht. Sie sollen manchmal auch andere Dinge gebracht haben, aber da durfte ich nicht dabei sein.

 

VL: Sie haben eingangs gesagt, Sie und Ihr Bruder seien nicht dabei gewesen, weil Ihr Vater sie für zu jung gehalten habe ?

 

BW: Ja, das stimmt. Unser Vater hat uns nicht erlaubt, dabei zu sein.

 

VL: Soeben erklärten Sie, dass Sie zeitweise dabei waren, was stimmt jetzt ?

 

BW: Direkt beim Orakel war ich nicht. Ich sah die Leute aber, als sie bei unserem Haus vorbeigingen oder meinen Vater von zu Hause abholten und dann mit ihm zum Schrein gingen.

 

VL: In welcher Form hat Ihr Vater den Leuten Kraft verliehen ?

 

BW: Es kamen Leute zu meinem Vater, die sich etwas wünschten und ohne seine Hilfe ihren Wunsch nie erfüllen hätten können, zum Beispiel Leute, die ein Kind wollten oder auch Leute, die gegen jemanden kämpfen wollten und wussten, dass sie ohne die Hilfe meines Vaters niemals siegen würden. Mein Vater hat diesen Leuten dann gesagt, was sie ihm bringen müssen. Das haben die Leute auch getan und schließlich hat mein Vater ihnen gesagt, wann sie zum Beispiel in den Kampf ziehen können und siegen werden.

 

VL: Bestand die Hilfe in der Erteilung von Ratschlägen oder gab er ihnen irgendwelche Mittel oder Gegenstände ?

 

BW: Ja, mein Vater hat den Leuten Ratschläge erteilt und ihnen auch Gegenstände mitgegeben, die sie beschützen sollten.

 

VL: Welche Gegenstände waren das ?

 

BW: Manchmal hat er den Leuten einen Trunk gegeben, manchmal hat er ihnen ein Stück Stoff mitgegeben, welches sie bei sich zu Hause aufhängen sollten und manchmal hat er ihnen einen kleinen geschlossenen Topf mitgegeben, welchen die Leute bei sich zu Hause aufbewahren mussten, ohne deren Inhalt zu kennen.

 

VL: Welche Getränke waren das ?

 

BW: Ich weiß nicht, was in dem Trunk war.

 

VL: Welche Leute kamen zu ihm ?

 

VL: Ich hatte keine Ahnung, woher diese Leute kamen. Ich habe sie immer nur bei uns zu Hause gesehen, bin mit ihnen aber nie bis zum Schrein mitgegangen.

 

VL: Waren das private Leute oder hatten diese eine besondere Funktion ?

 

BW: Ich glaube, dass es eher prominente Leute waren, weil sie meistens mit großen Autos vorgefahren sind.

 

VL: Um welche prominenten Leute handelte es sich ?

 

BW: Ich weiß nicht, wer diese Leute waren. Ich habe nur gesehen, dass sie sehr teure Autos hatten.

 

VL: Wann ist Ihr Vater gestorben ?

 

BW: 2002.

 

VL: Woran ist Ihr Vater gestorben ?

 

BW: Das weiß ich nicht.

 

VL: Wo verstarb Ihr Vater ?

 

BW: In U..

 

VL: In Ihrem Haus ?

 

BW: Er verstarb in unserem Haus.

 

VL: War er krank ?

 

BW: Nein, er war sehr lange nicht mehr krank gewesen. Nur zuletzt hat er mir gesagt, dass er sich nicht gut fühle und ihm kalt sei.

 

VL: Haben Sie bei Ihrem Vater gelebt ?

 

BW: Ja.

 

VL: Wo hat Ihre Mutter gelebt ?

 

BW: Unser Vater hat uns nicht gesagt, wo unsere Mutter lebt, seit sie weggegangen ist.

 

VL: Wann ist Ihre Mutter weggegangen ?

 

BW: Sie hat meinen Vater im selben Jahr, Anfang 2002, verlassen.

 

VL: Seither haben Sie Ihre Mutter nicht mehr gesehen ?

 

BW: Sie hat uns manchmal besucht, wenn unser Vater nicht zu Hause war. Sie wusste, wann er außer Haus ist und ist dann zu uns gekommen. Wir durften dem Vater aber nichts davon sagen.

 

VL: Sie wussten nicht, wo Ihre Mutter wohnt ?

 

BW: Nein, wir hätten mit unserer Mutter nie mitgehen dürfen. Sie ist nur ab und zu kurz bei uns vorbeigekommen.

 

VL: Wie genau war Ihre Adresse in U. ?

 

BW: M.-R.

 

VL: Wie lange lebte dort Ihre Mutter ?

 

BW: Bis 2002, das heißt bis zu dem Zeitpunkt, als sie meinen Vater verließ. Sie verließ meinen Vater, weil sie dessen Idee betreffend das Orakel nicht unterstützte. Sie war gegen das Orakel und sagte, das Orakel sei nichts Gutes.

 

VL: Seit wann hat Ihr Vater mit dem Orakel gearbeitet und wann genau ist er gestorben ?

 

BW: Ich weiß nicht, seit wann mein Vater mit diesem Orakel gearbeitet hat. Mein Vater ist knapp vor meiner Ausreise, 3 oder 4 Wochen davor, gestorben.

 

VL: Haben Sie Ihre Mutter nach dem Tod Ihres Vaters nochmals gesehen ?

 

BW: Ja.

 

VL: Wann und wo ?

 

BW: Meine Mutter ist zu mir und meinem Bruder gekommen und hat uns mitgeteilt, dass man uns in dieses System einführen möchte und dass dies bedeutet, dass wir ständig mit Blut zu tun haben würden. Ich weiß auch nicht, woher sie diese Informationen hatte. Sie kam, um uns zu warnen.

 

VL: Von wem haben Sie erfahren, dass Sie in das System eingegliedert werden sollten, von der Mutter oder von anderen Leuten ?

 

BW: Nach dem Tod meines Vaters sind die Leute, welche vorher zu ihm gekommen sind, zu uns gekommen und haben gesagt, dass sein Sohn die Position meines Vaters übernehmen muss.

 

VL: Wohin sind die Leute gekommen, wann und mit wem haben diese gesprochen ?

 

BW: Das war kurz nach dem Tod meines Vaters und nicht nur einmal. Immer wieder sind Leute zum Haus meines Vaters gekommen, manchmal einer, manchmal mehrere und haben mir und meinem Bruder gesagt, dass wir unserem Vater nachfolgen müssen.

 

VL: Sie haben gerade ausgesagt, dass Sie dies von Ihrer Mutter erfahren hätten ?

 

BW: Nein, meine Mutter hat uns gesagt, dass wir in dieses System eingeführt würden und dass sie dies von irgendjemandem erfahren hätte.

 

Ich weiß aber nicht, woher sie diese Informationen hatte.

 

VL: Wer ist von wem konkret aufgefordert worden, in die Position des Vaters einzutreten und wann war das ?

 

BW: Zuerst hat man meinem Bruder gesagt, dass er meinem Vater nachfolgen muss. Das waren dieselben Leute, welche sich früher von meinem Vater Kraft geholt hatten. Einige von ihnen kannte ich vom Sehen, andere nicht. Sie sagten dies meinem Bruder in unserem Haus.

 

VL: Was geschah dann ?

 

BW: Mein Bruder hat sich geweigert. Er hat gesagt, dass er seine Hände nicht in Blut tauchen wird. Daraufhin haben ihn diese Leute geschlagen und ihn gezwungen, etwas zu trinken. 3 Tage später war er tot.

 

VL: Welche Leute waren das ?

 

BW: Das waren dieselben Leute, welche früher zu meinem Vater gekommen sind, um sich Rat und Kraft von ihm zu holen.

 

VL: Wie ging es dann weiter mit Ihnen ?

 

BW: Nach dem Tod meines Bruders sagten mir dieselben Leute, dass ich nun die Position meines Vaters übernehmen muss, weil ich jetzt sein ältester, noch lebender Sohn wäre. Aus Angst habe ich zunächst zugesagt.

 

VL: Was passierte weiter ?

 

BW: Diese Leute sagten mir dann, dass sie in 2 oder 3 Tagen wiederkommen würden. Sie würden mir dann erklären, was ich zu tun hätte, bzw. was mein Vater früher getan hätte und sie würden mir auch erklären, wie ich zu den 2 Herzen komme.

 

Einen Tag später ist dann meine Mutter gekommen. Ich habe ihr erzählt, was passiert war und dass sie meinen Bruder umgebracht hatten. Da sagte sie, dass ich weg muss und hat mich außer Landes gebracht.

 

VL: Was genau hat man von Ihnen verlangt, um in diese Position eingeführt zu werden ?

 

BW: Diese Leute haben mir gesagt, ich muss ein weibliches und ein männliches Herz bringen.

 

VL: Was wäre damit zu tun gewesen ?

 

BW: Sie sagten, ich müsse diese beiden Herzen essen, bevor ich den Platz meines Vaters einnehmen darf. Diese Herzen würden mich stark machen.

 

VL: Von wem haben Sie diese Voraussetzung erfahren ?

 

BW: Ich kenne diese Leute namentlich nicht. Es waren aber dieselben Leute, die früher zu meinem Vater gekommen waren und sich vorher Rat und Kraft von ihm geholt haben.

 

VL: Was würden Sie für den Fall der Rückkehr nach Nigeria fürchten ?

 

BW: Solange ich am Leben bin, darf niemand anderer die Position meines Vaters übernehmen. Genau das war der Grund, warum mich meine Mutter außer Landes gebracht hat. Solange ich lebe, müsste ich die Position meines Vaters übernehmen, weil ich jetzt sein einziger Sohn bin und sein Blut habe.

 

Wenn ich dies nicht mache, dann kann jemand anderer diese Position erst übernehmen, wenn ich tot bin.

 

VL: Welches Interesse sollten Leute, welche sich Rat und Hilfe erwarten, jemanden zu dieser Position zu verpflichten, welche dieser nicht erfüllen kann oder möchte ?

 

BW: Diese Leute wissen offenbar genau, welche Vorteile sie durch meinen Vater gewonnen haben und meinen, dass ich dies jetzt weiterführen muss. Ich weiß auch nicht genau, was mein Vater mit diesen Leuten gemacht hat.

 

VL: Wann und wo wurde Ihr Vater begraben ?

 

BW: Sie haben meinen Vater einfach weggebracht. Uns wurden die Augen verbunden. Wir durften nicht sehen, wohin sie ihn bringen. Sie haben gesagt, dass wir erst ein weibliches, ein männliches, sowie das Herz meines Vaters zusammenlegen und essen müssen, bevor wir seinen Thron einnehmen und ihn sehen dürfen.

 

VL: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder integrative Maßnahmen(Ausbildung, Sprachkurse, Arbeiten) gesetzt ?

 

BW: Nein, ich habe keine Angehörigen in Österreich. Ich habe bei der CARITAS gewohnt, bevor ich in das Gefängnis kam. Gearbeitet habe ich nie, bzw. habe ich fallweise Schwarzarbeit in Form von Putzen und Zusammenräumen in Wien getätigt. Im Gefängnis in Vorarlberg habe ich über etwa 2 Monate einen Deutschkurs besucht.

 

Das Verhandlungsprotokoll wird bis zu diesem Punkt in die Sprache des BW übersetzt.

 

BW: Meine Aussagen wurden richtig protokolliert.

 

VL: Wie hieß Ihr Bruder ?

 

BW: K.A. (phonetisch). Meine Mutter hieß C.M. (phonetisch).

 

VL: Wie lautet Ihr Familienname ?

 

BW: U.. Das ist der Familienname meines Großvaters.

 

VL: Wie hieß Ihr Vater ?

 

BW: A.U. (phonetisch). Sein Vorname ist A..

 

VL: Wie wurde Ihr Bruder gerufen ?

 

BW: Mein Vater und ich haben ihn K. gerufen.

 

VL: Sie haben in der Erstinstanz angegeben, dass er L. hieß ?

 

BW: L. ? Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

 

VL: Es gibt auch zahlreiche wesentlichere Abweichungen, zB haben Sie angegeben, Sie hätten Köpfe essen müssen, aber auch andere.

 

BW: Das muss ein Missverständnis sein. Man hat statt "heart" "head" verstanden.

 

Dem BW wird die zusammenfassende Darstellung zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria (Beilage A) in Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Die darin zitierten Dokumentationsmaterialien werden in das Verfahren eingeführt.

 

BW: Nicht alles, von dem, was Sie mir jetzt vorgelesen haben, ist richtig. Ich weiß, dass ich meines Lebens nicht sicher wäre, wenn ich jetzt zurückginge. Wozu hätte ich aus Nigeria fliehen sollen, wenn es dort sicher für mich wäre. Meine Mutter hätte mich sonst nie außer Landes gebracht.

 

VL: Selbst für den Fall einer regionalen Bedrohung ist nicht erkennbar, dass Sie nicht in einem anderen Teil Nigerias zumutbarer Weise Aufenthalt nehmen könnten und daher vor allfälliger Verfolgung durch regionale Bedroher sicher wären.

 

BW: Das glaube ich nicht. Ich sage Ihnen auch warum: Es handelt sich um "Orakel-Männer", welche von Ort zu Ort vertreten sind. Ich gebe

Ihnen ein Beispiel: Wenn diese Orakel-Männer in Wien wären und hier keine Lösung finden würden, würden sie zum Beispiel die Orakel-Männer in Linz kontaktieren. Es gibt sie überall in Nigeria.

 

VL: Nigeria ist deutlich größer und hat viel mehr Einwohner als Österreich, sodass von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen wäre.

 

BW: So wie in Österreich man immer wusste, wo ich mich gerade befinde, als ich verlegt wurde, würde man mich auch überall in Nigeria finden.

 

Festgestellt wird, dass es aktuell - außerhalb des vom BW vorgebrachten Bedrohungsszenarios - keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Gefährdung des BW für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria gibt, nach aktuellem Erkenntnisstand auch nicht im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BW in Österreich.

 

BW: Das Problem ist, wenn ich zurückginge, wäre ich wegen meines Problems, welches ich heute erzählt habe, nicht sicher.

 

Ich verspreche, nie wieder Drogen zu verkaufen. Ich bereue, was ich getan habe. Ich versuche, auch im Gefängnis zu arbeiten.

 

VL: Sie haben in der Erstinstanz angegeben, Ihr Vater wäre "Native Doctor" gewesen und hätte Medizin hergestellt, welche er verteilt hätte (AS 57). Was sagen Sie dazu?

 

BW: Ja, das stimmt. "Native Doctor" und "Chief-Priest" ist dasselbe. So nennen wir Leute, welchen anderen Kraft verleihen können.

 

VL: Möchten Sie noch etwas angeben ?

 

BW: Ich bitte Sie, hier in Österreich bleiben zu dürfen. Ich verspreche, nie wieder eine Straftat zu begehen. Wenn ich aus dem Gefängnis heraus komme, werde ich mich auf das Arbeiten konzentrieren. Außerdem bin ich auch ein guter Fußball- und Tennisspieler. Ich werde sicher nie wieder eine Straftat begehen. Ich sage dies, weil ich Angst habe, dass ich aus Österreich "hinaus geworfen" werde. Ich habe dafür gebüßt. Es tut mir weh, jeden Tag im selben Zimmer sein zu müssen, nicht nach draußen zu dürfen und mit niemandem draußen kommunizieren zu können. Ich habe gelernt, ich werde nie wieder eine Straftat begehen."

 

III. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1.1. Die Berufungsbehörde geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Berufungswerber Staatsangehöriger Nigerias ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung mit der Ermordung durch ehemals vom Vater betreuten Leuten aus verschiedenen Dörfern bzw. von "Orakel-Männern" aufgrund seiner Weigerung, die Nachfolge des Vaters als chief-priest anzutreten) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Berufungswerber Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Berufungswerber hat in Österreich keinen Familienbezug, er ist zudem bereits kurz nach seiner illegalen Einreise in Österreich erstmals und danach wiederholt in kurzer zeitlicher Abfolge straffällig geworden und wurde dafür rechtskräftig insgesamt zu mehreren Jahren Strafhaft verurteilt.

 

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Ruhe und Ordnung konnte wiederhergestellt werden.

 

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

 

2. Die Feststellungen zum Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation des Berufungswerbers gründen sich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers:

 

So wichen seine Aussagen aus der erstinstanzlichen Einvernahme im Vergleich zu der in der Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten ab, beispielsweise erklärte er in der Ersteinvernahme, er hätte den Kopf seines verstorbenen Vaters sowie zwei weitere menschliche Köpfe als Voraussetzung für die Thronbesteigung als Nachfolge für seinen Vater verspeisen müssen (Seite 59 unten / 61 oben des erstinstanzlichen Aktes), wohingegen er in der Berufungsverhandlung zunächst nur ausführte, er hätte zwei Seelen opfern müssen, und zwar hätte er das Herz einer weiblichen und das einer männlichen Person zu bringen gehabt, um die Position des Vaters übernehmen zu dürfen (Seite 2 unten VP) bzw. hätte er diese beiden Herzen essen müssen, bevor er den Platz des Vaters hätte einnehmen dürfen, weil diese Herzen ihn stark machen würden (Seite 7 Mitte VP). Erst über die Frage, wann und wo sein Vater begraben worden sei, führte er schließlich aus, dass auch das Herz seines Vaters zu dem männlichen und weiblichen Herzen hinzugelegt worden wäre (Seite 7 unten VP). Selbst wenn man einräumen wollte, dass es sich bei den genannten Körperteilen um ein Missverständnis wegen der ähnlichen Bezeichnung des englischen "heart" bzw. "head" (Herz bzw. Kopf) handeln sollte, so es ist doch nicht erklärlich, dass ein Betroffener die Verspeisung eines Körperteiles des Vaters - sollte diese tatsächlich als Bedingung gesetzt worden sein - bei einer Einvernahme erst dann erwähnt, wenn man nach dem Begräbnis des - nahe stehenden - Vaters gefragt wird und nicht sogleich.

 

Weiters kam eine unterschiedliche Darstellung der Wirkungsweise des Vaters zu Tage, so gab der Berufungswerber in der Erstinstanz an, sein Vater hätte Medizin verkauft (Seite 57 unten / 59 oben des erstinstanzlichen Aktes), wohingegen er in der Berufungsverhandlung vorrangig davon sprach, sein Vater habe Orakelaufgaben ausgeführt, und zwar habe er mit dem Orakel über die Wünsche und Sorgen der Leute gesprochen und schließlich dessen Nachrichten an die Leute weitergegeben (Seite 3 oben VP). Weiters gab er über ausdrückliches Befragen in der Ersteinvernahme an, er sei bei der Herstellung der Medizin dabei gewesen, sein Bruder und er hätten anwesend sein dürfen ("sowie z.B. heute, wenn sie neben mir sitzen, so durften wir neben meinem Vater sitzen und zuschauen"; Seite 59 oben des erstinstanzlichen Aktes), wohingegen er in der Berufungsverhandlung angab, dass sein Vater nicht gewollt habe, dass seine Söhne dabei seien, wenn er so etwas tue, da sie noch zu jung gewesen seien (Seite 3 oben VP). Weiters nannte er seinen angeblich ermordeten Bruder jeweils anders ("L." in der Erstinstanz; Seite 57 Mitte des erstinstanzlichen Aktes; bzw. "K." in der Berufungsverhandlung; Seite 8 oben VP); er schilderte völlig vage und mit anderen Schwerpunkten die Situation, wie er von der angeblichen Bedrohung erfahren haben will (durch seine Mutter bzw. durch jene Leute, die vom verstorbenen Vater betreut worden waren), bezeichnete die betreuten Leute in der Erstinstanz als dem Vater untergeordnete "native doctors" aus verschiedenen Dörfern (Seite 59 Mitte des erstinstanzlichen Aktes), wohingegen er in der Berufungsverhandlung angab, nicht zu wissen, um wen es sich handelte ("Ich weiß nicht, wer diese Leute waren. Ich habe nur gesehen, dass sie sehr teure Autos hatten", Seite 4 unten/5 oben VP), beschrieb weiters völlig abweichend das Aussehen des Schreins, den er in der Erstinstanz als Hütte im Busch aus Eisen (Seite 59 Mitte des erstinstanzlichen Aktes) bezeichnete, wohingegen er ihn in der Berufungsverhandlung als "Art Strohhütte aus Bambusstäben....aus Bambus und Palmholz" (Seite 3 Mitte und unten VP) beschrieb. Bei all diesen Angaben handelte es sich um zentrale Punkte des vorgebrachten Bedrohungsszenarios und es ist dem Berufungswerber auch trotz Vorhalts dieser Widersprüche nicht gelungen, für die Abweichungen plausible Erklärungen abzugeben.

 

Auch das persönliche Verhalten des Berufungswerbers bei der Einvernahme in der Berufungsverhandlung wirkte ausgesprochen unaufrichtig: Er antwortete beispielsweise dort zögerlich, wo spontane Antworten zu erwarten gewesen wären, wie z.B. bei der Nachfrage, seit wann sein Vater mit Orakeltätigkeiten beschäftigt gewesen sei oder wie und von wem konkret er über die bevorstehende Bedrohung erfahren habe (von der Mutter oder von anderen Leuten) oder bei der Beschreibung des Orakelortes bzw. schilderte er diese Umstände nicht lebensnah, weiters blickte er wiederholt bei Vorhalten verlegen zu Boden. Anders als bei glaubwürdig vorgetragenen Bedrohungssituationen - wie es sonst in Asylverfahren beobachtbar ist - wirkten die Schilderungen dadurch keinesfalls so, als ob sie unmittelbar aus dem Gedächtnis abgerufen würden, sondern genau so, als ob sie spontan frei erfunden wurden.

 

Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner individuellen Bedrohungssituation daher als unglaubwürdig.

 

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria gründen sich auf die in der Verhandlung erörterte Darstellung (Beilage A zum VP) samt die ins Verfahren eingeführten, im Hinblick auf ihre Aussagekraft als seriös und unbedenklich anzusehen Quellen, und zwar die Berichte Beilagen I und II zum VP (Bericht des AA Berlin vom 6.5.2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria; Bericht des Britischen Home Office vom 1.3.2007 mit dem Titel "Nigeria Country of Origin Information Report"). Aus den Abschnitten I.1. und I.8. der Beilage I ergibt sich, dass die nigerianische Staatsgewalt - abgesehen von zeitlich und lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen verfeindeter ethnischer oder religiöser Gruppen - grundsätzlich funktionsfähig ist. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung und zur Lebensmittelversorgung, wonach die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet ist, gründet sich auf den Bericht Beilage I, Seite 32 (Abschnitt betreffend Rückkehrfragen). Die Feststellung, wonach abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land keine staatlichen Repressionen zu befürchten haben, gründen sich ebenfalls auf den Bericht Beilage I, Abschnitt IV.2., die Feststellungen über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gründen sich zudem auf die in der Verhandlung erörterte Beilage B samt den zitierten Berichten.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Mit 1.7.2008 wurde der Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff B-VG.

 

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1.7.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Gemäß Z 4 leg. cit. sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Da die ausfertigende Richterin des Asylgerichtshofes zudem dieselbe Person wie das für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zuständige Senatsmitglied ist, ergeben sich auch aus dem Grundsatz der richterlichen Unmittelbarkeit keine Bedenken. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit oa Spruch am 28.11.2007 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

3.2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr.101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Da der im Berufungsfall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wurde das gegenständliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz sowie die Ausweisung wird - wie bereits von der Erstbehörde - § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.

 

3.3. Zu Spruchpunkt I. (Asylgewährung):

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalterna

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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