Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A B, (geb. 17.8.1972), vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler und Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwälte in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Oktober 1998, Zl. St 219/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. Oktober 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 10. Dezember 1991 bei Spielfeld in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei im Instanzenzug vom Bundesminister <seite_2>für Inneres mit Bescheid vom 27. Juli 1993 abgewiesen worden; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sei, sei seit dem 27. August 1993 rechtskräftig.
Vom Bezirksgericht Frankenmarkt sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. September 1994, rechtskräftig mit 9. September 1994, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden; dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 8. November 1993 in Vöcklamarkt eine näher genannte Person durch Schläge mit einer Holzlatte gegen das Gesicht und Körper verletzt habe, wodurch diese eine Hämatomverfärbung am Auge erlitten habe. Vom Bezirksgericht Vöcklabruck sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. November 1996, rechtskräftig mit 10. Dezember 1996, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dieser Verurteilung habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 23. April 1996, gegen
13.15 Uhr, in Kammer (Gemeinde Schörfling am Attersee) als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW's dadurch, dass er ohne auf den Vorrang eines (näher genannten) entgegenkommenden und die Richtung beibehaltenden Radfahrers zu achten, (durch eine näher beschriebene Vorgangsweise) diesen fahrlässig am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt habe. Vom Landesgericht Wels sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. März 1998 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer "zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt im Sommer/Herbst 1997" eine näher genannte Frau durch die Äußerung, wenn sie nicht aus seiner Wohnung verschwinde, würde der Beschwerdeführer sie umbringen, sohin durch eine gefährliche Drohung, zum Verlassen der Wohnung zu nötigen versucht.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei als erfüllt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen <seite_3>Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei. Fahrlässigkeits- und Vorsätzlichkeitsdelikte könnten sehr wohl auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen; der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0102, "festgestellt", dass es diesbezüglich nicht auf die subjektive Tatseite, sondern darauf ankomme, ob es sich um Straftaten handle, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien; dies werde wohl bei § 83 und § 88 StGB der Fall sein.
Zweifelsohne werde durch die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal sich der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Gattin und seinen Kindern aufhalte. Auch werde dem Beschwerdeführer nach Auffassung der Behörde eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen sein. Letzteres insbesondere in beruflicher Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft vermittelt habe, dass er seit seiner Einreise im Jahr 1991 fast ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
Demgegenüber stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer mittlerweile dreimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass eine gerichtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe, um ihn von der Begehung weiterer gerichtlich strafbarer Delikte abzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder in regelmäßigen Abständen strafbar gemacht und sein Verhalten der Schwere nach gesteigert, zumal er zuletzt mit Urteil vom 18. März 1998 vom Landesgericht Wels wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Gerade derartige Vergehen seien - wie die Vergangenheit gezeigt habe - nicht zu bagatellisieren, zumal es "von der Drohung mit Gewalt zur tatsächlichen Ausführung oft nur mehr ein kleiner Schritt" sei. Aus den angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern auch das Aufenthaltsverbot selbst im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei "doch schwerwiegenderer Art", weshalb nicht nur mit einer <seite_4>"bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden" habe werden können, sondern "von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch" habe gemacht werden müssen. Da im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran vermöge der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er aus Unbesonnenheit gehandelt hätte und ihm seine Vergehen leid täten, nichts zu ändern; ebenso wenig das Eingeständnis des Beschwerdeführers, er habe (bezüglich seines Vergehens der versuchten Nötigung) "tatsächlich überreagiert"; diesbezüglich habe die Erstbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dazu neige, bereits bei "nichtigen Anlässen mit unangemessener Gewalt zu reagieren".
Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei mit fünf Jahren neu bemessen worden, was "in etwa" auch der Tilgungsfrist für die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entspreche.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleiben die Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung (jeweils zu einer Geldstrafe) rechtskräftig verurteilt worden sei, unbestritten. Der Beschwerdeführer bekämpft indes die Beurteilung der belangten Behörde, dass in seinem Fall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter <seite_5>Fall FrG erfüllt sei. Seinen beiden Verurteilungen wegen Körperverletzung seien einmal wegen vorsätzlicher, das andere Mal wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgt; eine Kombination eines Vorsatzdeliktes mit einem Fahrlässigkeitsdelikt erfülle aber keinesfalls die Voraussetzung der schädlichen Neigung im Sinn des § 71 StGB, wonach "zwei Verurteilungen gegen dasselbe Rechtsgut" vorliegen müssten. Auch das Bezirksgericht Vöcklabruck habe bei seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Jahr 1996 sein Delikt nicht dem § 71 StGB unterstellt, weil es sonst "einen Straferschwerungsgrund des Rückfalls (§ 33 Z 2 StGB) sowie eine Strafverschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB)" hätte anwenden müssen.
1.2. Dem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Straftaten gemäß § 83 StGB (vorsätzliche Körperverletzung) und gemäß § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) als solche zu werten sind, die auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG beruhen (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0258, mwH).
2.1 Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass in seinem Fall entgegen der Behörde kein Anlass für eine "negative Zukunftsprognose" bestünde und somit die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG in seinem Fall nicht gerechtfertigt sei. Seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Frankenmarkt wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Jahr 1994 sei zu Grunde gelegen, dass er im Jahr 1993 von einem türkischen Arbeitskollegen provoziert und auch geschlagen worden sei und er sich - rückwirkend betrachtet - "zu heftig gewehrt" habe. Das Bezirksgericht Frankenmarkt habe - was die geringe Strafe zeige - "diesem Vorfall eine sehr geringe Bedeutung zugeordnet". Seit dieser Verurteilung - die mehr als fünf Jahre zurückliege - sei der Beschwerdeführer nicht mehr wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft worden, was zeige, dass er sich bemühe, sich der österreichischen Rechtsordnung konform zu verhalten.
<seite_6>Auch bei seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Jahr 1996 wegen eines Verkehrsunfalls habe das zuständige Gericht die Folgen der "Störung des österreichischen Rechtsfriedens" als äußerst gering erachtet, weil eine äußerst geringe Geldstrafe ausgesprochen worden und diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Zudem sei "seit geraumer Zeit seitens des Gesetzgebers beabsichtigt", bei fahrlässiger Körperverletzung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen die Bestrafung von der gerichtlichen in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zu übertragen, was zeige, dass auch der Gesetzgeber ein solches Vergehen mit einem geringen Unrechtsgehalt ausgestattet betrachte.
Die Verurteilung des Landesgerichts Wels im Jahr 1998 wegen versuchter Nötigung sei einer "Streiterei" mit der Ehegattin des Beschwerdeführers entsprungen, bei der er sich dazu habe hinreißen lassen, mit "übertriebenen Worten" der Wohnungsnachbarin eine Einmischung in die Eheangelegenheiten zu untersagen, wobei das Landesgericht Wels die vom Beschwerdeführer verwendeten Worte "gerade nicht als milieubedingte Unmutsäußerung" habe gelten lassen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das wiederholte gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtete Fehlverhalten des Beschwerdeführers, aber auch die seiner Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Jahr 1998 - unbestritten - zu Grunde gelegene Drohung, eine andere Person umzubringen, beeinträchtigen insgesamt die öffentliche Ordnung und Sicherheit derart, dass es nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn die Behörde die Auffassung vertreten hat, dass im Fall des Beschwerdeführers die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei. Das Vorbringen der Beschwerde betreffend die angeblich beabsichtigte Verlagerung des Deliktes der fahrlässigen Körperverletzung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen in den Bereich des Verwaltungsstrafrechts geht fehl, hat doch der Gesetzgeber eine derartige Verlagerung bislang nicht vorgenommen. Die Rüge schließlich, dass die bereits getilgte Verurteilung des <seite_7>Beschwerdeführers wegen §§ 15, 127 StGB bei der Beurteilung, ob die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, nicht herangezogen werden dürfe, geht insoweit fehl, als die belangte Behörde - anders als die Erstbehörde - bei ihrer Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG auf die besagte Verurteilung nicht Bedacht genommen hat.
3.1. Die Beschwerde bekämpft weiters die von der belangten Behörde nach § 37 FrG durchgeführte Interessenabwägung. Der Beschwerdeführer sei "mit kurzen Unterbrechungen in Österreich in unselbstständiger Erwerbstätigkeit" gewesen und in aufrechter Ehe mit einer Österreicherin verheiratet. Zwar sei richtig, dass seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck eingeleitet worden sei; dieses Scheidungsverfahren habe sich jedoch zwischenzeitlich erledigt und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau seien gewillt, die Ehe fortzusetzen. Sohin zeige sich, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dem Aufenthaltsverbot "in Bezug auf die öffentlichen Interessen leichter" seien als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Ehefrau, sodass die belangte Behörde bei "richtiger Interessenabwägung" nach § 37 FrG kein Aufenthaltsverbot hätte erlassen dürfen.
3.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. Die belangte Behörde ist einerseits zwar zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Gesamtfehlverhaltens (vgl. oben I.1.) maßgeblich gegen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (hier: die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Verhinderung strafbarer Handlungen, der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) verstoßen hat. Andererseits hat sie dem Beschwerdeführer aber - ebenso zutreffend - eine seinem schon längeren Aufenthalt in der Dauer von etwa sechs Jahren und zehn Monaten "entsprechende Integration" und (erkennbar) in Anbetracht des gemeinsamen Aufenthaltes mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich attestiert, wobei diese Integration des Beschwerdeführers nach Auffassung der Behörde insbesondere in <seite_8>beruflicher Hinsicht gegeben sei, weil er seit seiner Einreise im Jahr 1991 fast ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In Ansehung der diesbezüglichen insgesamt von der belangten Behörde angeführten Umstände vermag der Verwaltungsgerichtshof die von ihr vertretene Auffassung, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich das besagte öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht überwögen, nicht zu teilen. Das der Verurteilung im Jahr 1994 zu Grunde liegende, nach den unbestrittenen Feststellungen im November 1993 gesetzte Fehlverhalten lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides immerhin schon fast fünf Jahre zurück und wurde auch nicht zum Anlass genommen, von der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers abzusehen, weshalb es in seinem Gewicht relativiert erscheint. Letzteres gilt auch für die von der belangten Behörde herangezogene Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Jahr 1996, blieb doch das dieser Verurteilung zu Grunde liegende, (unbestritten) im April 1996 gesetzte Fehlverhalten ebenfalls ohne Einfluss auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers vom 12. August 1996 bis zum 11. November 1998. (Vgl hiezu das Schreiben der Erstbehörde an den Beschwerdeführer vom 29. Juni 1998, Ordnungszahl 56 der vorgelegten Verwaltungsakten.) Vor diesem Hintergrund ist das der Verurteilung im Jahr 1998 zu Grunde liegende Fehlverhalten, aber auch das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers nicht derart gewichtig, dass demgegenüber im Rahmen der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG seine erheblichen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurückzutreten hätten.
4. Da somit die belangte Behörde das Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht erkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
<seite_9>5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180350.X00Im RIS seit
20.09.2001