TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/04 E13 301264-1/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Spruch

E13 301.264-1/2008-12E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Romana Ahorner über die Beschwerde des O. auch O.N. auch N., geb. am 00.00.1963, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2006, FZ. 05 13.646-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Aserbaischans, stellte am 29.08.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Mutter armenischer Herkunft und sein Vater aserbaischanischer Herkunft gewesen sei. Seit sein Vater 2003 verstorben sei, sei er immer wieder wegen der Abstammung aus einer Mischehe im Abstand von zwei bis drei Monaten von Aserbaidschanern überfallen und geschlagen worden. Einmal sei er dabei an seiner Schulter verletzt und ein anderes Mal sei ihm die Nase gebrochen worden. Wenn er sich an die Polizei wenden würde, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Zuletzt sei er vor vier Monaten geschlagen worden, weshalb er sich entschlossen habe, Aserbaidschan zu verlassen. Er bekomme jetzt ¿ 40 und weil das "kein Geld sei", wolle er in Österreich arbeiten.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2006 Zahl: 05 13.646-BAT (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.06.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es die Behörde unterlassen habe, ihrer gebotenen Ermittlungs- und Begründungspflicht nachzukommen. Zur Beurteilung der Situation in Aserbaidschan hätte sich die Behörde alleinig auf eine Anfrage bei Accord gestützt, ohne weitere Quellen ins Verfahren einfließen zu lassen. Von den staatlichen Behörden sei ihm kein Schutz gewährt worden. Weil er in der ersten Einvernahme nicht näher befragt worden wäre, habe er erst in der zweiten Einvernahme den Bruch seines Nasenbeines erwähnt. Er sei bemüht, Dokumente aus seiner Heimat zu bekommen und werde diese sobald wie möglich vorlegen. Auch sei ihm das Parteigehör zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme und den vorgehaltenen Situationsberichten versagt worden. Als Beweis biete er seine persönliche Einvernahme an und verweise auf den "Freedom House Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten 2004 in Aserbaidschan.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes innere Stadt Wien, wurde der BF am 00.00.2006 wegen des Vergehens einer Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Punkt 1 des Strafregisters des LG für Strafsachen Wien, abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

 

Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der aserbaischanischen Behörden, sowie der Situation von Rückkehrern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 10.09.2008 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Aserbaidschan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

 

Zusätzlich wurde der BF unter Punkt 2 des obzitierten Schreibens aufgefordert, zu der Nachreichung der Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.09.2007 zu den seitens des Bundesasylamtes angeführten Widersprüchen im Verhältnis zu den Angaben seines Bruders, O.F., bei der Einvernahme am 17.08.2005 vor der BH B. und bei der Einvernahme am 24.09.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen, ansonsten würden die Angaben des Bundesasylamtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

 

Mit Schreiben vom 25.09.2008 führte der BF in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass er hinsichtlich der Drohungen durch die Angehörigen der Opfer, die sein Bruder ermordet habe keine Angaben machen könne, weil ihm sein Bruder sehr wenig darüber erzählt habe. Er habe die Verfolgungshandlungen der Herkunft seiner Mutter zugerechnet. Er habe zwar vermutet, dass die Vorfälle auch im Zusammenhang mit den Straftaten seines Bruders zu tun gehabt hätten, sei sich aber nicht sicher gewesen, weshalb er vor dem BAA keine konkreteren Angaben gemacht habe. Er hätte Angst gehabt, dass er wie sein Bruder abgeschoben werden würde, weshalb er auf Anraten anderer Ausländer seinen richtigen Reiseweg verschwiegen habe. Seine russischen Sprachkenntnisse seien mangelhaft, weshalb seine Angaben nur teilweise verständlich gewesen seien. Zur Aufklärung der widersprüchlichen Angaben und zur Konkretisierung seines Vorbringens beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der sein Bruder und seine Gattin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die aserbaidschanische Sprache, gehört werden.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

 

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich seiner vorgebrachten Ausreisemotive dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen.

 

Das BAA argumentierte damit, dass es sei nicht plausibel sei, dass die vorgebrachten Bedrohungen ohne negative Folgen geblieben seien. Auch dass der BF die Bedrohungen über einen derart langen Zeitraum über sich ergehen ließ und zu seiner Ausreise bis 2005 zugewartet habe, indiziere die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens.

 

Weiters führte das BAA aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der BF den Nasenbeinbruch erst in der zweiten Einvernahme vorgebracht habe, was den Schluss aufdränge, dass er mit dieser Steigerung Vorteile in seinem Asylverfahren anstrebe.

 

Zudem habe es der BF unterlassen, Dokumente über seine Identität bzw. Beweismittel die sein Vorbringen stützen würden, vorzulegen.

 

Wenngleich diese Beweiswürdigung nicht von vornherein als unschlüssig erachtet werden kann und diese Argumente auch durchaus erhebliche Schlüsse auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF geradezu aufdrängen, so kann alleine daraus nicht hinreichend auf die Unglaubwürdigkeit seiner "Fluchtgeschichte" geschlossen werden, wenngleich sich aus dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren, konkret aus den persönlichen Aussagen des BF, durchaus klare und deutliche Hinweise darauf ergeben, dass seine dargelegten Ausreisemotive zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechen. Dies geht auch aus den widersprüchlichen Aussagen des Bruders des BF, O.F., GZ E13 317.119-1/2008 vor dem BAA hervor, weshalb der BF im Rahmen eines Parteigehörs vom AsylGH am 10.09.2008 aufgefordert wurde, zu den widersprüchlichen Angaben des Bruder Stellung zu nehmen.

 

Der BF bringt in seiner Ersteinvernahme vor, weil seine Mutter Armenierin gewesen sei, sei er von Aserbaidschanern geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden und bezeichnet dies als ausreisekausal. Der Bruder des BF bringt in der Ersteinvernahme zu seinen Eltern befragt vor, dass beide Elternteile der Volksgruppe der Aserbaidschaner angehören und hat auch einen anderen Namen der Mutter, als der BF angegeben. Die Ehefrau des BF, O.G., (GZ E13 318.431-1/2008) die am 12.11.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, bringt befragt zu den Schwierigkeiten ihres Ehemannes vor, dass ihr Mann nie Probleme in Aserbaidschan gehabt habe. Er sei aus Aserbaidschan ausgereist, weil er sein Glück versuchen wolle und hätte gehofft Arbeit zu finden (AS 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes zu GZ E13 318.431) um dann widersprechend anzugeben, dass der Bruder ihres Mannes einen Mord begangen habe und ihr Mann daraufhin ausreisen hätte müssen (AS 69). In derselben Einvernahme bringt die Ehefrau des BF auf AS 75 vor, "ihr Mann habe geglaubt, diese Leute (gemeint die Angehörigen der ermordeten Opfer) könnten Rache an ihm nehmen, er habe ihr aber nichts erzählt". Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Bruder des BF bei einer so banalen Frage, wie der Volkszugehörigkeit seiner Eltern und den Namen der Mutter, die Unwahrheit sagen sollte. In der Stellungnahme vom 25.09.2008 geht der BF auf diesen Widerspruch überhaupt nicht ein, sondern führt noch einmal aus, dass er die erlittenen Verfolgungshandlungen, die Drohungen und die Überfälle in erster Linie auf die ethnische Herkunft seiner Mutter zurückführe. Auch die Ehefrau erwähnt mit keinem Wort, dass die ethnische Abstammung ihrer Schwiegermutter kausal für die angeblichen Übergriffe gewesen seien, sondern dass den Angehörigen der Ermordeten die Übergriffe zurechenbar seien, obwohl sie in derselben Einvernahme wirtschaftliche Gründe für die Ausreise ihres Mannes ins Treffen führt.

 

In der Stellungnahme führt der BF aus, er habe zwar vermutet, dass die Vorfälle auch mit den Straftaten seines Bruders im Zusammenhang stehen könnten, sei sich aber nicht sicher gewesen, weshalb er dazu vor dem Bundesasylamt auch keine konkreteren Angaben gemacht habe. Der BF hat weder in der Einvernahme vor dem BAA am 6.9.2005 noch am 21.12.2005 und auch nicht in der Beschwerde vom 24.4.2006 vorgebracht, dass er die Bedrohungen in Zusammenhang mit der Tat seines Bruders bringe, sondern hat auch nach ausdrücklicher Befragung, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe (AS 25), immer wieder auf die ethnische Herkunft seiner Mutter verwiesen. Obwohl der BF explizit danach gefragt worden ist, ob das alle seine Fluchtgründe seien, hat er die Bedrohung der Opfer seines Bruders nicht vorgebracht und ist die nunmehrige Stellungnahme dazu als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal der Bruder des BF in seiner Einvernahme vor dem BAA am 24.9.2007 angegeben hat, dass seine Verwandten bedroht worden seien und sie ihm immer wieder von den Bedrohungen erzählt hätten. Seine Verwandten hätten diese Gerüchte über die Bedrohungen immer sehr ernst genommen und ihn gewarnt. Dies indizieren auch die Aussagen seiner Ehefrau, führt diese doch ins Treffen, dass sie ständig von Angehörigen der Opfer belästigt worden sei (AS 69 zu GZ 318.431) und auf AS 75 dass ihr Mann geglaubt habe, diese Leute (gemeint die Angehörigen der Opfer) könnten Rache an ihm nehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung bringt ein Asylwerber jeden erdenklichen Grund vor, warum er sich verfolgt fühlt und weist nicht lapidar in einer Stellungnahme darauf hin, dass es doch möglich sein hätte können, dass er aus einem anderen Grund als er geglaubt habe, verfolgt werde.

 

Zum Reiseweg bringt der BF vor, dass er vor zwei oder drei Monaten (ca. Juli, August 2005) nach Samara, Russland gefahren sei. Von Samara sei er mit einem LKW in die Ukraine nach Lwow gefahren und von dort sei er schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Der Bruder des BF bringt in der Niederschrift vor der BH B. am 17.08.2005 zu seinem Reiseweg vor, dass er mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen sei. Die Reise habe sein Bruder "O.N. (BF) organisiert, welcher mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen sei. Zum Grund seines Aufenthaltes in Österreich befragt, gab er an, dass er und sein Bruder eigentlich nach Griechenland gewollt hätten, da sie für Griechenland ein vom 25.06.2005 bis zum 25.07.2005 gültiges Visum gehabt hätten, um dort Urlaub zu machen. Am Flughafen Wien sei seinem Bruder der Pass gestohlen worden und sie hätten sich entschieden den Diebstahl nicht zur Anzeige zu bringen, damit sie noch ein bisschen in Österreich bleiben konnten. Ihren Lebensunterhalt hätten sie sich mit Hilfstätigkeiten am Bau bei einem Türken verdient. Der BF hat sich schon zwei Monate in Österreich aufgehalten, bevor er sich entschlossen hatte einen Asylantrag zu stellen. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus ist zu sagen, dass jemand der sich verfolgt fühlt und aus diesem Grund seine Heimat verlässt, sich nicht erst zwei Monate in einem Land aufhält, sich dort mit Schwarzarbeit seinen Lebensunterhalt verdient und erst dann einen Asylantrag stellt, zumal die Ehefrau des BF wirtschaftliche Gründe für die Ausreise ihres Mannes angegeben hat. Auch ist der BF in den Einvernahmen auf die Folgen falscher Angaben aufmerksam gemacht worden und hat trotzdem die Unwahrheit gesagt, und dies in Kauf genommen.

 

Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt der Asylgerichtshof nach diesen Erwägungen zur Erkenntnis, dass das dargelegte Vorbringen betreffend der Ausreisemotive zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und damit nicht glaubhaft ist.

 

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

 

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

 

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens als auch in der Stellungnahme, wo der BF zu den Widersprüchen seines Bruders Stellung nehmen hätte können, was er aber wie bereits angeführt, unterlassen hat. Auch die Ehefrau hat gänzlich andere Gründe als der BF für seine Ausreise ins Treffen geführt.

 

Die vom Asylgerichtshof vorgenommenen Beweiswürdigung steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde (das Gericht) einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der Erstbehörde in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft. In dieser wird lediglich sein Fluchtvorbringen zusammengefasst dargestellt und argumentiert, dass die Übergriffe sowohl seitens Privater als auch behördennaher Personen statt gefunden hätten. Das erstinstanzliche Verfahren habe es entgegen der gebotenen Ermittlungs- und Begründungspflicht verabsäumt ausreichende Feststellungen zu treffen. Nähere Ausführungen, inwiefern das Verfahren konkret mangelhaft gewesen sei oder welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt worden sei, finden sich im Beschwerdeschriftsatz nicht. Auch in der Stellungnahme hat sich der BF verschwiegen.

 

Der BF moniert in seiner Beschwerde, dass sich die belangte Behörde während ihres Ermittlungsverfahrens zur Beurteilung der Situation in seinem Heimatland, ausschließlich und alleinig auf eine Anfrage bei "Accord" gestützt habe. Diese Rüge geht insofern ins Leere, als der AsylGH dem BF am 10.09.2008 einen Länderbericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.06.2008 und einen Bericht zur Fact Finding Mission in Aserbaidschan vom 01.11.2007 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt hat. Der BF hat diese Möglichkeit nicht genutzt und ist den Länderberichten nicht entgegen getreten. Zudem hat der BF in seiner Beschwerde übersehen, dass die Antwort von Accord auf vielfältigen Quellen, die auch namentlich angeführt worden sind, beruhten.

 

Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise bzw. Bescheinigungsmittel vorlegen ( zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046) Unterlässt sie - wie im gegenständlichen Fall - die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Wie bereits angeführt, wahrte das BAA sowie auch der AsylGH das Parteiengehör zu den Berichten. Weder wurde zu den Berichten Stellung genommen, noch bei den Einvernahmen trotz Äußerungsmöglichkeit Einwände hinsichtlich allenfalls nicht ausreichend ermitteltem Sachverhalt Beweisanträge gestellt.

 

In der Beschwerde wird gerügt, dass der BF mit den getroffenen Feststellungen sowie den vorgehaltenen Situationsberichten nicht konfrontiert geworden sei. Der BF ist in seiner Stellungnahme den vom AsylGH herangezogenen und im Verfahren dem BF auch zu Gehör gebrachten Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des BF in der Stellungnahme nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Gegenteilige Bescheinigungsmittel wurden auch mit der Stellungnahme nicht vorgelegt oder bekannt gegeben.

 

In der Stellungnahme wird erstmals gerügt, dass die Einvernahmen des BF nicht in seiner Muttersprache erfolgt wären. Der BF sei zwar der russischen Sprache mächtig, jedoch seien diese sowohl hinsichtlich der Grammatik als auch seines Wortschatzes nicht besonders gut und er wollte auch nicht durch die Inanspruchnahme eines Dolmetschers der aserbaidschanischen Sprache das Verfahren verzögern. Er sei von der Asylberatungsstelle aufmerksam gemacht worden, dass seine Angaben auf Russisch nur teilweise verständlich seien. Er gehe daher davon aus, dass das bisherige Ermittlungsverfahren auch aufgrund seiner unzureichenden Sprachkenntnisse mangelhaft gewesen sei. Den Niederschriften - die den Eindruck erwecken, dass der gesamte Einvernahmevorgang darin festgehalten wurde - kann nicht entnommen werden, dass der BF dies schon in den beiden Einvernahmen vorgebracht hätte, wovon aber auszugehen wäre, wenn es den Tatsachen entsprochen hätte. Zu Beginn der Ersteinvernahme am 06.09.2005 gab er an, dass er der russischen Sprache mächtig sei und er damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird. Zu Anfang und am Ende bezeichnete er die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut, er habe diesen auch verstanden. Er unterfertigte mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass ihm die Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt wurde und dass er dabei die Möglichkeit hatte Berichtigungen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Er bestätigte dabei, dass seine protokollierten Angaben richtig und vollständig waren. Gleiches gilt im Wesentlichen für die ergänzende Einvernahme am 21.12.2005, womit er abschließend mit seiner Unterschrift bestätigte, dass der Inhalt der gegenständlichen Niederschrift richtig und mit seinen Angaben ident ist, welche er während der niederschriftlichen Einvernahme machte. Er habe den Dolmetscher verstanden und dieser hätte seine Angaben lückenlos übersetzt. Gem. § 15 AVG liefert die Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung den vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt. Der BF hat seine Sprachschwierigkeiten erst in der Stellungnahme vorgebracht. Es ist davon auszugehen, dass hätte er wirklich Sprachprobleme gehabt, hätte er diese schon in der Beschwerde geltend gemacht. Im Ergebnis gelingt es der Stellungnahme damit nicht, Argumente aufzuzeigen, die geeignet wären den Gegenbeweis anzutreten bzw. dass diese dergestalt wären, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten wäre.

 

Der BF beantragt in seiner Stellungnahme zur Aufklärung widersprüchlicher Angaben und zur Konkretisierung seines Vorbringens auch hinsichtlich der Angaben seines Bruders und seiner Gattin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Einvernahme seiner Gattin und seines Bruders unter Beiziehung eines Dolmetschers für die aserbaidschanische Sprache, da von einem geklärten Sachverhalt nicht ausgegangen werden kann.

 

Festgestellt wird, dass in der Stellungnahme nicht angeführt wird, was bei weiteren - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (vgl. hierzu auch die hier getroffenen Ausführungen zum Beweiskraft deren Inhaltes und der Möglichkeit des BFs den Sachverhalt auf den er seinen Antrag stützt, vorzubringen) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

 

Wäre es dem BF tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich zu den Widersprüchen bzw. seinem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihm dies im Rahmen seiner Stellungnahme möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten des BF wäre daher ein Verhalten zu erwarten gewesen, dass er sich im Rahmen der Stellungnahme zu den Widersprüchen bzw. zu seinem eigenen, allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierter Person oder Organisation, umfassend äußert. Dass der BF zur Kontaktaufnahme zu einer solchen Person oder Organisation befähigt ist, beweist etwa die Konzeption der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welche nur unter Beiziehung einer solchen Person oder Organisation zustande kommen konnte.

 

Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, dem BF mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht der AsylGH davon aus, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme vom 10.09.2008 durch den Asylgerichtshof ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaischan dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

 

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Auseisung des BF in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatund/oder Familienleben eingreift.

 

Da die Asylanträge der sonstigen Mitglieder der Kernfamilie gleichlautend mit der im gegenständlichen Fall getroffenen Entscheidung zurückgewiesen wurden, lässt sich hieraus ebenfalls kein anderer Verfahrenshergang herleiten.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde als auch des AsylGH, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Stellungnahme auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Eine Verhandlung konnte unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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