E3 310.531-1/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des K.K., geb. 00.00.1949, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007, FZ. 05 21.560-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, Angehöriger der armenischen Volksgruppe sowie christlichen Glaubens, stellte, nachdem er gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem erwachsenen Sohn, seiner Schwiegertochter sowie seiner Enkeltochter illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 09.12.2005 einen Asylantrag.
Bei niederschriftlichen Einvernahmen am 15.12.2005, 22.05.2006, 21.06.2006 sowie 12.02.2007 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er als Angehöriger der armenischen Volksgruppe im Iran diskriminiert werde.
Ein armenischer Mitarbeiter der von ihm betriebenen Werkstätte für Autoelektrik hätte sich in eine Muslimin verliebt und sei mit dieser gemeinsam verschwunden, woraufhin deren Familienangehörige - in der Meinung, der genannte Mitarbeiter sei ein Sohn des Beschwerdeführers - am 16.11.2005 das Geschäft des Beschwerdeführers gestürmt, dieses zerstört und den Beschwerdeführer sowie dessen Sohn verprügelt hätten.
Etwa zwanzig Minuten später seien Polizisten des "Komitees" zu ihnen gekommen und hätten ihn sowie seinen Sohn von 16. bis 22.11.2005 im Gefängnis festgehalten. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie die Absicht gehabt hätten, die Muslimin zum Christentum zu bekehren. Der Beschwerdeführer und sein Sohn seien auch geschlagen worden. Während dieser Zeit sei bei einer Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers auch ein Teppich mit einer Abbildung des Schahs von Persien gefunden worden und hätten zwei Nachbarn bezeugt, dass der Beschwerdeführer kritisch gegenüber dem Islam sowie dem iranischen Regime eingestellt sei. Schließlich seien der Beschwerdeführer und sein Sohn gegen Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden.
Nachdem er von einem ihm bekannten Rechtsanwalt erfahren habe, dass das muslimische Mädchen eine Verwandte eines sehr einflussreichen Geistlichen sei und er in einer Gerichtsverhandlung kaum Chancen haben werde, habe er sich zur Ausreise entschieden.
Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und jener gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Erstbehörde traf darin hinreichend aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zu den Themen religiöse Minderheiten/Situation der armenischen Christen, ethnische Minderheiten, Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versorgungslage/Situation für Rückkehrer.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig. Insbesondere aufgrund eines eingeholten Erhebungsberichts des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Teheran (vgl. dazu die Seiten 17 bis 19 des angefochtenen Bescheides) gelangte die Erstbehörde zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehe und dieser im Iran keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 13.03.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten), mit welcher er - neben seiner Geburtsurkunde sowie Unterlagen zu seiner Herzerkrankung - auch ein in armenischer Sprache verfasstes Schreiben vorlegte, welches seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurde. Weiters kündigte er ein weiteres, mit einem Stempel versehenes Schreiben der Apostolischen Kirche an, welches jedoch bislang nicht vorgelegt wurde.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
3. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356).
3.1. Wie die Erstbehörde zutreffend dargelegt hat, konnten die Angaben des Beschwerdeführers durch einen Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Teheran nicht verifiziert werden. Insbesondere existiert die vom Beschwerdeführer angeblich betriebene Werkstätte für Autoelektrik nicht und ist der Beschwerdeführer in den von ihm angegebenen Orten auch nicht bekannt. Aus diesem Grund kann auch dem darauf basierenden Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden.
Diesem Erhebungsbericht vermochte der Beschwerdeführer auch kein substantiiertes Vorbringen entgegenzuhalten, indem er bloß anführte, dass die vom Vertrauensanwalt befragten Personen eventuell Angst hatten oder den Beschwerdeführer schützen wollten.
3.1.2. Auch das mit der Beschwerde vorlegte Schreiben des bereits vom Vertrauensanwalt befragten Priesters ändert nichts an dieser Beurteilung, da aus diesem Schreiben nicht hervorgeht, wer tatsächlich dessen Verfasser bzw. Absender ist, zumal auch keine Adresse genannt wird.
Selbst wenn dieses Schreiben aber tatsächlich vom darin genannten Priester verfasst worden sein sollte, so erklärt sich daraus nicht, weshalb dieser gegenüber dem Vertrauensanwalt noch angegeben hat, dass er - bis auf eine bereits vor zwei Jahren verstorbene Person - niemanden mit dem Namen des Beschwerdeführers kenne.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, wie er zu diesem Schreiben, in welchem auch angeführt wird, dass nicht bekannt sei, wo sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 aufhalte, gelangt ist und kann in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände diesem Schreiben keine hinreichende Bedeutung hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Fluchtgründe zukommen.
3.1.3. Weiters ist der Beschwerdeführer seiner in der Beschwerdeschrift gemachten Ankündigung, "in den nächsten Tagen" noch ein Schreiben der Apostolischen Kirche vorzulegen, bis dato nicht nachgekommen, was ebenfalls gegen seine Glaubwürdigkeit spricht.
3.1.4. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift - wie bereits erstinstanzlich - auch darauf abstellt, als Angehöriger der armenischen Minderheit im Iran diskriminiert zu werden, ist zunächst festzuhalten, dass dies den getroffenen Länderfeststellungen widerspricht, wonach die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen in die Gesellschaft integriert und keinen auf die Gruppe gerichteten staatlichen Repressionen ausgesetzt sind. Weiters stellt laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung dar, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch, wie bereits dargelegt, nicht gelungen ist.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass armenische Christen im Iran keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt sind. Beim Christentum handelt es sich um eine anerkannte Religionsgemeinschaft und sind Christen frei in der Ausübung ihrer Religion. Auch wird Sippenhaft heute nicht mehr praktiziert und ist es nur möglich dass Familienmitglieder zu Befragungen herangezogen werden.
3.1.5. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der armenischen Christen im Iran angehört, bewirkt daher für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren ist, weil sich aus den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Ethnie und Religionsgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Zwar kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungsgefahr auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der betreffende Asylwerber mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, auch er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. VwGH 22.12.1999, 98/01/0622), doch liegen diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ist den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der armenischen Christen im Iran gibt.
3.1.6. Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig seien, so blieb es bei der bloßen Behauptung, die durch nichts bescheinigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen jedoch konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage (hier: der armenischen Minderheit im Iran) genügt dazu nicht (vgl VwGH 29.11.1989, 89/01/0362; 19.09.1990, 90/01/0113; 07.11.1990, 90/01/0171), weshalb auch die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe und Ausführungen ins Leere gehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die festgestellte mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, sowie der festgestellten mangelnden Asylrelevanz, ausreichend und hinreichend aktuell. Quellen neueren Datums zeigen keine Verschlechterung der Situation von armenischen Christen in Iran.
3.1.7. Wenn der Beschwerdeführer weiters eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, zumal ihm die Erstbehörde die Länderfeststellungen nicht vorgehalten habe, so widerspricht dies den Tatsachen. Zum einen sind dem Beschwerdeführer sehr wohl die Feststellung zur Situation der armenischen Christen sowie von ethnischen Minderheiten vorgehalten worden und hat er dazu auch Stellung genommen (vgl. AS 135), zum anderen hat er auf den Vorhalt der weiters getroffenen Länderfeststellungen verzichtet.
Selbst wenn die Erstbehörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - durch Nichtvorhaltung der entsprechenden Länderfeststellungen - tatsächlich versagt hätte, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung (Beschwerde) dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wäre daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung (Beschwerde) als saniert anzusehen.
3.1.8. Soweit in der Beschwerdeschrift implizit allgemeine Benachteiligungen von (religiösen) Minderheiten behauptet werden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung ist, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch, wie zuvor dargelegt, nicht gelungen ist.
3.1.9. In Ermangelung weiterer konkreter gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers geht der erkennende Senat sohin davon aus, dass die vom Bundesasylamt angegebenen Quellen insgesamt ein in sich schlüssiges Bild ergeben. Den von der Erstbehörde beigezogenen aktuellen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass Angehörige der armenischen Volksgruppe im Iran weder einer asylrelevanten Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt wären noch dass sich ihre wirtschaftliche Situation existenzbedrohend darstellt. Angemerkt wird, dass vom erkennenden Senat nicht verkannt wird, dass in Einzelfällen eine asylrelevante Gefährdung von armenischen Christen im Iran bestehen kann, jedoch nicht im vorliegenden Fall, in welchem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für gänzlich unglaubwürdig beurteilt wurde.
3.1.10. Es haben sich somit in einer Gesamtschau aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch aus der gesamten Beschwerdeschrift keine substantiierten und konkreten Ausführungen ergeben, welche die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften oder in Zweifel ziehen hätten können, weshalb sich der Asylgerichtshof dadurch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlasst sieht; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des insgesamt mängelfreien und umfassenden Verfahrens des Bundesasylamtes.
3.1.11. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihm deswegen Schutz verweigert würde. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
3.1.12. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn selbst gerichteten oder von ihm zu befürchtenden asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft vorzubringen vermochte und war ihm daher kein Asyl zu gewähren war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides ist wie folgt auszuführen:
3.2.1. Zunächst auf die Herzerkrankung des Beschwerdeführers einzugehen, bezüglich welcher er in der Beschwerdeschrift angeführt hat, sich demnächst einer Operation unterziehen zu müssen. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen geht allerdings lediglich eine im Juni 2006 durchgeführte Operation hervor, weitere medizinische Unterlagen hat der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vorgelegt.
Nachdem ihm nach dieser genannten Operation ein entsprechendes Medikament "lediglich" für die Dauer von sechs Monaten verordnet wurde, und dieser Zeitraum längst verstrichen ist, ist - mangels eines gegenteiligen Vorbringens bzw. gegenteiliger nachgereichter ärztlicher Befundberichte - davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder hergestellt ist, bzw. er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich bedarf und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich einer dringenden Behandlungs-bedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Asylgerichtshof mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Wie die Erstbehörde weiters zutreffend dargelegt hat, ist auch die medizinische Versorgung im Iran, wenngleich sie nicht internationalen Anforderungen entspricht, ausreichend bis befriedigend und existiert auch ein Krankenversicherungswesen.
Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Iran nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:
AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05
PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)
Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/&06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Iran denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens im Iran mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht anzunehmen ist -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einer Herzoperation in Österreich unterzogen hat und womöglich auch eine medikamentöse Behandlung bzw. eventuell auch eine abermalige Operation in Zukunft wieder erforderlich sein könnte, ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.
3.2.3. Weiters ergibt sich aus den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen, dass die Grundversorgung für die Bevölkerung im Iran gesichert ist und stellt sich auch die medizinische Behandlung vor allem in Teheran als befriedigend dar. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen ebenso wenig folgern. Es ist sohin auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Der Beschwerdeführer war - laut seinen eigenen Angaben - vor seiner Ausreise aus dem Iran in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit ins Verdienen zu bringen und ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war.
3.2.4. Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie im Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den Beschwerdeführer in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere armenische Christen im Iran.
3.2.5. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre, ergibt sich aus den seitens der Erstbehörde Feststellungen ebenfalls nicht.
3.2.6. Schließlich ist auszuführen, dass im Iran weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen noch nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Daher ist es auch dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Iran zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde.
3.2.7. Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war daher auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II abzuweisen.
3.3. Auch hinsichtlich der Ausweisung in den Iran ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen, ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
Das in Österreich lebenden Mitglied seiner Kernfamilie (Ehefrau) ist Asylwerberin im Familienverfahren des Beschwerdeführers und wurde ihr Asylantrag mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso abgewiesen, so dass die Ausweisung des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seiner Ehegattin) im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass in Fällen, in denen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, jene lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; dies auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden).
Die Verfahren des erwachsenen Sohnes, der Schwiegertochter sowie der beiden Enkeltöchter des Beschwerdeführers (eine Enkeltochter wurde in Österreich geboren) konnten hingegen unberücksichtigt bleiben, zumal es sich bei den genannten Personen nicht um Familienangehörige iSd § 1 Z 6 Asyl des Beschwerdeführers handelt. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nur Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist. Im Übrigen wurden auch die Beschwerden der genannten Verwandten mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches sonst hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Er stellte hier einen unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund 14 Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt knapp drei Jahre in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungs-kontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 2 AsylG als zulässig dar.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.