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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der O in S, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 2000, Zl. 3/01-27.691/9-2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführerin vom 20. September 1999 bis 30. Juni 2000 Sozialhilfe durch Übernahme der Aufenthaltskosten in einer näher bestimmten Einrichtung in der Höhe von täglich S 1.115,--, abzüglich einer näher bezifferten Eigenleistung der Beschwerdeführerin, unter der Bedingung der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches und der Verpflichtung zur beglaubigten Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde binnen einem Monat gewährt.
Dieser Bescheid wurde wegen der auf § 8 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz gestützten Bedingung der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Das Verfahren ist zur Zl. 2000/11/0115 anhängig.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 5. April 2000 wurde die zuerkannte Sozialhilfeleistung dahin geändert, dass für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2000 die Aufenthaltskosten in der Höhe von täglich S 1.122,--, abzüglich der Eigenleistung der Beschwerdeführerin, aus Sozialhilfemitteln getragen werden. Die Gewährung dieser Sozialhilfeleistung erfolgte unter der Bedingung des Einverständnisses des Hilfe Suchenden bzw. des gesetzlichen Vertreters zur grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches und der Verpflichtung zur beglaubigten Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde binnen einem Monat nach Zustellung.
In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft sei, die verwertbares Vermögen darstelle.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurück.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2000, B 2207/00, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin u.a. im Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt.
Mit Berichterverfügung vom 2. März 2001 wies der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung wegen entschiedener Sache offenbar in gleicher Weise auf einer Verkennung der Rechtslage beruhe wie in jenen Bescheiden der belangten Behörde, die mit den hg. Erkenntnissen vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0079, und vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0271, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben worden seien. Der belangten Behörde wurde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG anheim gestellt, Vorbringen zu erstatten, das geeignet ist, das Vorliegen der Rechtsverletzung als nicht gegeben erscheinen zu lassen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2001 ausgeführt, im vorliegenden Fall sei die zuerkannte Leistung nur insofern geändert worden, als ein höherer Tagessatz berücksichtigt worden sei. Ansonsten habe sich an der mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 zuerkannten Leistung nichts geändert. Der Bescheid vom 6. Dezember 1999 sei mit Berufungsbescheid vom 28. Februar 2000 bestätigt worden. Die Änderung des Tagessatzes sei unwesentlich, weshalb die Voraussetzungen für die Zurückweisung des neuerlich auf Behebung der Aufforderung zur grundbücherlichen Sicherstellung gerichteten Parteibegehrens gegeben seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Aus folgenden Erwägungen kann dahinstehen, ob die Änderung des berücksichtigten Tagessatzes allein in Bezug auf den rechtskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2000 eine unwesentliche Sachverhaltsänderung darstellen würde:
Gemäß § 8 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz sind dann, wenn ein Hilfe Suchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat, Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfe Suchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.
Der erstinstanzliche Bescheid vom 5. April 2000 macht in unmissverständlicher Weise die Gewährung der Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2000 von der Sicherstellung des Ersatzanspruches durch Einverleibung eines grundbücherlichen Pfandrechtes an einer näher bezeichneten Liegenschaft abhängig. Dass dieser Bescheidausspruch normativen Gehalt hat, kann nicht bezweifelt werden und wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Schon im Hinblick auf diese (offenbar auf § 8 Abs. 4 dritter Satz Salzburger Sozialhilfegesetz gegründete) neuerliche Abhängigmachung der Hilfeleistung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches musste die Beschwerdeführerin Berufung erheben, wollte sie nicht den Ausspruch in Rechtskraft erwachsen lassen.
Der Umstand, dass im Berufungsverfahren allenfalls die selben Rechtsfragen zu entscheiden sind wie im Bescheid vom 28. Februar 2000, rechtfertigte gleichfalls nicht die Zurückweisung der Berufung wegen entschiedener Sache (siehe dazu die beiden oben zitierten hg. Erkenntnisse).
Es war demnach rechtswidrig, die Berufung mit der Begründung zurückzuweisen, sie ziele auf die Änderung des im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Bescheides vom 28. Februar 2000 ab. Das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2000 ist somit nicht geeignet, das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung (im Recht auf Sachentscheidung) als nicht gegeben erkennen zu lassen.
Aus den dargelegten Erwägungen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Recht auf Sachentscheidung über ihre Berufung verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110027.X00Im RIS seit
13.07.2001