TE AsylGH Beschluss 2008/11/04 B3 401858-1/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Spruch

B3 401858-1/2008/3E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des H.F., geboren am 00.00.1976, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. September 2008, Zl. 08 03.120 - BAT, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 7. April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch den des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo zu, und wies ihn dorthin aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 zugestellt.

 

2. Mit einem am 1. Oktober 2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid in Beschwerde.

 

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008, zugestellt am 14. Oktober 2008, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

 

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 29. September 2008. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 1. Oktober 2008 und damit verspätet eingebracht.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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