C3 228.302-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des S.J., geb. 00.00.1984, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2002, FZ: 01 21.273-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stellte am 11.09.2001 wie folgt einen Asylantrag:
"Ich bin Angehöriger der Volksgruppe der Sikhs und lebe im Bundesstaat Punjabi, in diesem Staat stellt die große Bevölkerungsminderheit die Volksgruppe der Sikhs. Es existiert eine Sikhregierung und es sind alle Behörden fast durchgehend mit Sikh-Angehörigen besetzt. Trotzdem strebt die Barkhalsadal - Party, der ich angehöre, die Unabhängigkeit in einem eigenen Staat namens Khalistan an.
Da ich mich politisch gegen die Regierung gewandt habe, wurde ich auf Grund meiner Tätigkeit zum wiederholten Male von den lokalen Behörden verhört, verhaftet und körperlich schwer misshandelt. Da mir weiteres Unbill unmittelbar droht, habe ich aus begründeter Furcht meine Flucht angetreten, die mich bis nach Österreich geführt hat.
Eine Rückkehr in meine Heimat Indien wäre für mich mit Verhaftung, körperlicher Misshandlung und akuter Gefahr für mein Leben verbunden."
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2002 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"Im Februar 2001 habe ich meinen Heimatort B. endgültig verlassen und fuhr zu meinem Onkel nach N., dort hielt ich mich ca. 2 Monate auf. Danach fuhr ich weiter zu meiner Tante nach J., dort hielt ich mich ebenfalls 2 Monate auf. Dann fuhr ich nach Neu Delhi zu meinem Schlepper der innerhalb von eineinhalb Monaten meine Ausreise organisierte. Am 25.07.2001 flog ich von Neu Delhi in Begleitung meines Schleppers nach Moskau. Ich wurde danach über mir unbekannte Länder auf dem Landweg bis nach Österreich verbracht. Ich reiste am 10.09.2001 illegal in Österreich ein."
F: Warum stellten Sie einen Asylantrag, nennen Sie bitte Ihre Fluchtgründe?
A: Mein Bruder S.K., ist seit Februar 2000 abgängig, er ist einfach verschwunden, er hat sich nicht mehr gemeldet. Am 00.11.2000 wurde ich von zu Hause aus, von der Polizei, festgenommen und auf die Polizeistation Be. gebracht. Im Zuge der polizeilichen Vernehmung erfuhr ich erstmals, dass mein Bruder mit Extremisten zu tun hat.
F: Wie lange waren Sie in der Polizeistation in Be.?
A: Eine Nacht. Die Polizei forderte mich auf, den Aufenthaltsort meines Bruders bekannt zu geben. Ich sagte wahrheitsgemäß, dass ich es nicht wüsste. Die Polizisten schenkten mir keinen Glauben und schlugen mich mit den Polizeistöcken.
F: Trugen Sie sichtbare Verletzungen von diesen Schlägen davon?
A: Nein.
F: Hatten Sie oder Ihr Bruder zuvor je mit der Polizei zu tun?
A: Nein.
F: Wurden Sie nach der einen Nacht einfach freigelassen?
A: Ich kam durch die Intervention meines Vaters und des Dorfrates frei. Ich kehrte nach Hause zurück. Am 00.12.2000 wurde ich erneut zu Hause, in der Nacht, festgenommen und wieder nach Be. gebracht. Mir wurde vorgeworfen, dass ich regelmäßig mit meinem Bruder und dessen Gruppe in Kontakt stehen würde.
F: Um welche Gruppe sollte es sich handeln und welche konkreten Aktivitäten wurden Ihnen vorgeworfen?
A: Es handelt sich um keine bestimmte Gruppe. Mir selbst wurde nicht vorgeworfen ein Extremist zu sein, man unterstellte mir jedoch, dass ich mit meinem Bruder und seinen Komplizen in Kontakt stehe. Nach 2 Tagen kam ich wiederum durch Bestechung frei. Mein Vater sorgte für meine Freilassung. Dann hielt ich mich einige Monate bei mir zu Hause auf. Aus Angst vor weiteren polizeilichen Schikanen hat mich mein Vater zu meinem Onkel nach N. geschickt.
F: Wieso können Sie sich so genau an das exakte Datum Ihrer Festnahme erinnern?
A: Ich war noch nie zuvor in Haft, es war ein besonders Ereignis für mich.
F: Können Sie den Wochentag Ihrer Festnahme nennen?
A: Nein. Ich weiß nur mehr das Datum.
Auff.: Fahren Sie mit Ihren Schilderungen fort.
A: In N. erfuhr ich, dass die Polizei bei meinen Eltern gewesen wäre und meine Familie schikaniert hätte. Meine Eltern fürchteten, dass ich in N. nicht sicher wäre und schickten mich zu meiner Tante nach
J..
F: Wieso sollten Sie in J. sicherer sein als in N.?
A: Weil mich in N. die Leute nach 2 monatigen Aufenthalt schon gekannt haben.
In J. erfuhr ich von meinen Eltern, dass die Polizei weiterhin in B. nach mir sucht und würde die Polizei mich auch bei allen Verwandten suchen.
F: Hat die Polizei Ihren Eltern mitgeteilt, aus welchem Grund Sie gesucht würden?
A: Nein.
F: Hatte Ihr Vater keine Probleme mit der Polizei?
A: Doch er wurde geschlagen, lebt aber weiterhin zu Hause.
F: Haben Sie sonst noch etwas zu Ihren Asylgründen hinzuzufügen?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst erneut von der Polizei misshandelt zu werden.
F: Haben Sie bezüglich der Misshandlungen keine Beschwerde etwa durch den Dorfrat erhoben?
A: Die Polizei im Punjab ist brutal und ich traute mich nicht gegen die Polizei etwas zu unternehmen.
F: Aus welchem Grund sind Sie nicht in Neu Delhi geblieben?
Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass Sie die Polizei in ganz Indien gesucht hätte.
A: Ich habe Angst, dass mich die Polizei finden wird."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.04.2002, Zahl 01 21.273-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab und stellte fest, dass gem. § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht "Berufung" (nunmehr "Beschwerde").
Am 17.10.2008 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab:
"VR: Waren Sie jemals ein Mitglied einer politischen Partei? Wenn ja, wann?
BF: Nein, ich war niemals Mitglied einer politischen Partei.
VR: Welche Familienangehörige leben noch in Ihrem Heimatland?
BF: Von meiner Familie leben nur derzeit meine Eltern in meinem Heimatland. Ich habe einen Bruder, aber ich weiß nicht, wo sich dieser aufhält.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Mein älterer Bruder hatte Kontakte zu Terroristen. Er kam nur ab und zu, alle paar Monate nach Hause. Aus diesem Grund kam die Polizei mehrmals zu uns nach Hause und fragte nach meinem Bruder. Als sie ihn nicht vorfanden, sind sie gegangen, aber am 00. Juli, als sie ihn wieder nicht vorgefunden haben, haben sie mich mitgenommen und ich wurde in der Polizeistation Be. für eine Nacht angehalten und befragt. Es war im Jahre 2001. Mein Vater kontaktierte den Dorfrat und kam gemeinsam mit Mitgliedern des Dorfrates zur Polizeistation. Ich möchte mich korrigieren. Es war das Jahr 2000 und nicht das Jahr 2001. Durch die Intervention des Dorfrates wurde ich freigelassen. Am 00. Nov. 2000 ist die Polizei wieder zu uns gekommen und ich wurde wieder mitgenommen. Diesmal wurde ich bei der Befragung auch geschlagen. Diesmal war ich auch eine Nacht in der Polizeihaft und wieder mit Hilfe des Dorfrates konnte mein Vater meine Freilassung bewirken. Am 00. Januar 2001 ist die Polizei nochmals zu uns nach Hause gekommen und fragte auch beim Nachbarn nach meinen Bruder. Die Nachbarn haben Auskunft gegeben, dass der ältere Sohn des Hauses nicht oft nach Hause kommt. Mein Vater wurde auch befragt und ich wurde wieder von der Polizei mitgenommen am gleichen Tag. Diesmal wurde ich 2 Tage angehalten und sehr viel geschlagen. Mein Vater brachte dann die Mitglieder des Dorfrates zur Polizeistation und durch Bezahlung einer Kaution wurde ich freigelassen. Bei der Entlassung sagte die Polizei, dass sie die Erhebungen weiter führen wird und im Zuge dieser Erhebungen wird auch in Zukunft gefragt. Meine Eltern und ich hatten es satt, dass ich immer wieder von der Polizei mitgenommen und geschlagen werde und wir haben uns entschieden, dass ich ins Ausland flüchte, um diesen Schikanen zu entgehen. Am 25. Juli 2001 bin mit Hilfe eines Schleppers von Delhi nach Moskau geflogen und einen Monat später bin ich auf dem Landweg nach Österreich eingereist. Da ich in Österreich niemanden kannte, bin ich zum Sikh-Tempel gegangen und mit Hilfe eines Landsmannes konnte ich einen Anwalt kontaktieren und habe durch diesen am 11. Sep. 2001 um Asyl angesucht.
VR: Sind Sie direkt von Ihrem Heimatdorf nach Delhi gefahren. Wenn ja, wie lange hat die Fahrt gedauert?
BF: Ich bin von meinem Dorf mit dem Bus nach J. gefahren und von dort mit dem Zug nach Delhi gereist. Die ganze Reise dauerte 8 Stunden.
VR: Sohin haben Sie sich bis zur Ausreise die ganze Zeit in Ihrem Heimatort aufgehalten. Haben dann den Bus nach J. genommen und von dort den Zug nach Delhi.
BF: Ja, dass ist richtig.
VR: Hat Ihr Bruder Ihnen selbst mitgeteilt, dass er ein Terrorist ist?
BF: Nein, dass hat er weder meinen Eltern noch mir gesagt. Erst als die Polizei mit ihren Erhebungen begonnnen hat und immer wieder zu uns gekommen ist, haben wir erfahren, dass mein Bruder Kontakte zu Terroristen hat.
VR: Haben Sie den Ihren Bruder nicht gefragt, was er den mache, wenn er mehrere Monate nicht zu Hause gewesen war?
BF: Doch mein Bruder hat schon erzählt, dass er aufgrund seiner Beschäftigung sich nicht zu Hause aufhalten kann. Ich habe mich damit nicht so sehr beschäftigt, weil das eine Angelegenheit zwischen ihm und meinen Eltern war.
VR: Wann haben Sie Ihren Bruder das letzte Mal gesehen?
BF: Ich kann mich nicht so genau daran erinnern, aber ich glaube das war ca. 1,5 Jahre vor meiner Ausreise?
VR: Wann war das dann genau?
BF: Das war Ende 1999.
VR: Wieso können Sie sich an die genauen Daten Ihrer Festnahmen erinnern?
BF: Weil diese Ereignisse so einschneidend für mein Leben waren, kann ich mich an die genauen Daten erinnern.
VR: Ich halte Ihnen vor, dass Ihre heutigen Angaben total in Widerspruch stehen zu Ihrem schriftlichen Asylantrag vom 11. Sep. 2001 wonach Sie Mitglied einer Partei gewesen seien und aufgrund Ihrer Tätigkeit verfolgt worden seien sowie zur Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA vom 12.04.2002 wonach Sie angegeben haben 1., dass Ihr Bruder seit Feb. 2000 abgängig sei,
2. Sie lediglich 2 Mal festgenommen worden seien, 3. dass Sie auch bei der ersten Verhaftung geschlagen worden seien, 4. dass Sie sich nach Verlassen Ihres Heimatortes, sich 2 Monate lang in N. sowie weitere 2 Monate in J. aufgehalten haben. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!
BF: Ich war 17 Jahre alt, als ich damals Indien verlassen habe und nach Österreich gekommen bin und lebe seit 7 Jahren hier. Ich habe heute das erzählt, wonach ich mich erinnern kann. Einiges habe ich vergessen.
VR: Sie haben nicht nur einiges vergessen, sondern einiges Widersprüchlich dargestellt!
BF: Wie gesagt, ich war damals noch sehr jung und verängstigt aufgrund der Festnahmen durch die indische Polizei. Ich kann nur wiederholen, dass ich einiges nach so vielen Jahren vergessen habe.
VR: Sie haben sowohl vor dem BAA, als auch vor mir gerade angegeben, dass Ihre Erlebnisse so einschneidend gewesen seien, dass Sie sich genau an die Daten an Ihren Festnahmen erinnern können. Die stimmt jedoch nicht. Vor dem BAA haben Sie am 12.04.2002 angaben, dass Sie vor Ihrer ersten Verhaftung 00.11.2000 keine Probleme mit der Polizei hatten.
BF: Ich habe damals die Verhaftung vom 00. Juli 2000 nicht erwähnt, da ich bei dieser Verhaftung weder geschlagen noch misshandelt wurde. Die Polizei hat mich lediglich befragt.
VR: Diese Erklärung ist für mich nicht nachvollziehbar, da Sie vorher angegeben haben, dass diese Verhaftungen so einschneidend für Ihr Leben gewesen seien, dass Sie sich an die genauen Daten erinnern konnten.
B: Bei der ersten Einvernahme vor dem BAA war ich sehr nervös. Das war auch aufgrund meines sehr jungen Alters und habe auch wegen dem nicht alles erzählen können, wie heute vor Ihnen.
VR: Weiters macht es einen sehr großen Unterschied aus, ob man direkt vom Heimatdorf nach Delhi gefahren sei oder sich erst zwei Monate in N. und dann weitere zwei Monate in J. aufgehalten hat bevor man nach Delhi gefahren ist.
BF: Meine Verwandten leben beide in diesen Ortschaften und ich habe sie besucht. Die Ausreise erfolgte direkt aus meinem Dorf. Ich habe zwar gesagt, ich habe mich in N. und J. aufgehalten, aber nicht im Zuge der Ausreise.
VR hält dem BF vor, dass Verhandlungsprotokoll des BAA vom 12.04.2002 vor, dass ihm auch rückübersetzt worden ist und in dem Ausdrücklich steht, dass dies im Zuge der Ausreise gewesen sei. Weiters möchte ich dazu noch anfügen, dass Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA im Jahre 2002, 18. Jahre alt gewesen sind.
BF: Das was ich Ihnen heute erzählt habe ist richtig. Ich habe mich bei meiner Tante in J. und bei meinem Onkel in N. aufgehalten, aber während der Ausreise bin ich direkt von meinem Dorf nach Delhi gereist. Wie gesagt, war ich vor der Einvernahme vor dem BAA sehr nervös und konnte mich vielleicht nicht richtig artikulieren können."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und verließ 2001 sein Heimatland und stellte am 11.9.2001 einen Asylantrag.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.
Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.
Im Mai 2004 wurde die von der hindunationalen BJP geführte NDA ("National Democratic Alliance") Koalitonsregierung durch eine Koalition der UPA ("United Progressive Alliance") unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Ein wichtiges Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des Säkularismus und der Harmonie zwischen den Religionsgruppen. Sie zeigt sich auch an der Verbesserung der Menschenrechtslage interessiert. So wurde im September 2004 das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz POTA außer Kraft gesetzt. Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist, nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von "Khalistan" auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt.
Die Kongresspolitikerin Pratibha Patil wurde zur neuen Präsidenten Indiens gewählt und am 25. Juli vereidigt. Sie besiegte ihren Gegenkandidaten, den bisherigen Vizepräsidenten Bhairon Shekhawat.
Am 24.09.2007 wurde Rahul Gandhi zum Generalsekretär der regierenden Kongresspartei ernannt. Mitglieder der Akali Dal und der Kongresspartei die sich vor Verfolgung durch die Mitglieder der jeweils anderen Partei fürchten können sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden bzw. können sich in einem anderen Landesteil niederlassen (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note India, 20.02.2007, Abschnitt 3.10.6).
Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen ist es im Zuge der Bekämpfung der Militanz zwischen 1984 und 1994 zu ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei gekommen, der in der Vergangenheit vor allem extralegale Tötung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle, Folter und Verschwindenlassen vorgeworfen wurde. Bis 2001 zählte Amnesty International 500 Ermittlungsverfahren gegen Polizeikräfte und 75 Verurteilungen sowie weitere 2555 unbearbeitete Strafanträge von Menschenrechtsgruppen und Privatpersonen. Ein Bericht einer Kommission unter dem ehemaligen Richter Nanavati zu dem Pogrom gegen Sikhs 1984 (ca. 3000 Tote) wurde am 9. August 2005 veröffentlicht. Er entlastet die damalige Regierungsspitze, erhebt aber den Verdacht, dass einzelne Mitglieder der Congress-Partei des Schürens von Gewalt verdächtig seien. In Folge der Veröffentlichung ist einer der Beschuldigten von seinem Amt als Unionsminister zurückgetreten. PM Singh versprach am 10. August 2005, die Verdächtigen rechtlich zu belangen.
Grundsätzlich gibt es im Punjab keine Sicherheitsprobleme mehr.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurant, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.
Die indische Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung ("Dalits") sowie die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung niedergelegt ist (Art. 46).
Trotz aller staatlichen Bemühungen werden Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt, besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten zufolge sind einige Minderheiten, Muslime und in einzelnen Fällen Christen weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten gegen Minderheiten nicht oder nicht mit der gebotenen Tatkraft ein. So gibt es Berichte aus
Bihar und Uttar Pradesh, wonach staatliche Organe tatenlos zusehen, wenn von Großgrundbesitzern ausgehaltene Banden gegen Landlose vorgehen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Oktober 2006, vgl. auch UK Home Office, India Country Report, April 2006, Abschnitt 6.529-6.541)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.
Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.
Diese Ausführungen gründen sich auf folgende Berichte, die in das Verfahren eingeführt wurden:
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", 19.11.2006
UK Home Office, India Country Report, April 2005
UK Home Office, Bericht zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation (Operational Guidance Note India), Februar 2007
UK Home Office, COI Report India, 30.09.2007
Human Rights Watch, Country Summary India, January 2007
US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006; 2006-06.03.2007
Mag. Christian Brüser, Gutachten Indien, Oktober 2003, Punkt 7 (Interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Existenzsicherung außerhalb der engeren Heimat)
Mag. Christan Brüser, Gutachten Teil B vom 13.11.2007 zu Zahl:
207.131
BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Indien, März 2006.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen hingegen konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da das diesbezügliche Vorbringen aufgrund der eklatanten Widersprüche nicht glaubhaft war:
Der Beschwerdeführer gab in seinem schriftlichen Asylantrag an, dass er der Barhalsadal-Party, die die Unabhängigkeit in einem eigenen Staat namens Khalistan anstrebe, angehöre und er aufgrund seiner politischen Tätigkeit von den lokalen Behörden verhört, verhaftet und körperlich schwer misshandelt worden sei. Hingegen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.04.2002 gab dieser einen gänzlich anderen Fluchtgrund an, nämlich, dass sein Bruder seit Februar 2000 abgängig sei, und er selbst am 00.11.2000 und am 00.12.2000 von der Polizei verhaftet worden sei, da die Polizei von ihm den Aufenthaltsort seines Bruders, der ein Extremist sein soll, wissen habe wollen, und er nach der letzten Verhaftung noch Monate zu Hause gewesen sei und sich dann in N. für 2 Monate und anschließend in J. für weitere 2 Monate aufgehalten habe. Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, dass sein Bruder seit Ende 1999 abgängig sei, und er selbst am 00. Juli und am 00.11.2000 sowie am 00.01.2001 von der Polizei festgenommen worden sei, und dass er direkt von seinem Heimatdorf nach Delhi gefahren sei (die Reise habe 8 Stunden gedauert). Auf diese gravierenden Widersprüche aufmerksam gemacht, konnte der Beschwerdeführer lediglich angeben, dass er damals sehr jung gewesen sei, er einiges vergessen habe, er damals die Verhaftung vom 00. Juli 2000 nicht erwähnt habe, da er bei dieser weder geschlagen noch misshandelt worden sei, sowie, dass er sich bei seiner Tante in J. und bei seinem Onkel in N. aufgehalten habe, aber nicht im Zuge der Ausreise. Diese Erklärungen sind nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern stehen in Widerspruch zu seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 12.04.2002, in der der Beschwerdeführer auf die Frage: "Wieso können Sie sich so genau an das exakte Datum ihrer Festnahme erinnern?" ausdrücklich angab, dass er zuvor noch nie in Haft gewesen sei und dies ein besonderes Ereignis gewesen sei, sowie er vor seiner Verhaftung am 00.11.2000 keine Probleme mit der Polizei gehabt habe; weiters gab der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme, zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund befragt, ausdrücklich an, dass er von seinem Heimatort zu seinem Onkel nach N. gefahren sei, wo er sich 2 Monate aufgehalten habe und dass er anschließend 2 Monate bei seiner Tante in J. verbracht habe, bevor er nach Delhi gefahren sei, von wo er sein Heimatland verließ. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers wonach er so jung gewesen sei vermochte diese gravierenden Widersprüche nicht zu beseitigen, da er bei der erstinstanzlichen Einvernahme bereits 18 Jahre alt gewesen ist.
In der Beschwerde wurde den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchen nicht entgegengetreten, sondern lediglich Zeitungsberichte betreffend Unruhen zwischen Hindus und Moslems vorgelegt, die jedoch in keinem Zusammenhang mit der Situation des Asylwerbers stehen, und konnte der Beschwerdeführer die aufgezeigten Widersprüche in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften, sondern sind im Gegenteil weitere gravierende Widersprüche hinzugekommen, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer Bedrohungssituation in Indien nicht der Tatsache entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar sein und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der GFK ist.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass sich seinem Vorbringen entnehmen lässt, dass die vom Asylwerber behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb seines Heimatgebietes gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.