TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/04 C3 227525-0/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Spruch

C3 227.525-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1979, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2002, FZ: 01 20.117-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.08.2001 einen Asylantrag. Am 19.03.2002 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien zu seinen Fluchtgründen befragt. Sein diesbezügliches Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2002 richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 19.03.2002, Zahl 01 20.117-BAW, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt, indem er vorgebracht habe, er gehöre einer niederen Kaste an. Erst auf Nachfrage gegen Ende der Befragung habe er angegeben, er gehöre zur Kaste der Unberührbaren. Ebenfalls erst auf Nachfrage, welches Problem der Asylwerber persönliche gehabt habe, habe er von zwei Festnahmen durch die Polizei im Zusammenhang mit der fälschlich gegen ihn gerichteten Beschuldigung der terroristischen Tätigkeit gesprochen. Dann wiederum habe der Asylwerber erklärt, er sei drei Mal festgenommen worden. Über Vorhalt habe er erklärt, beim dritten Mal sei nach der Intervention anderer Geschäftsleute von einer Festnahme Abstand genommen worden. In weiterer Folge habe der Asylwerber dargelegt, dass er gegen den fälschlich gegen ihn erhobenen Vorwurf der terroristischen Tätigkeit nichts unternommen habe. Dies mit dem Argument, dass die Polizei sowieso nur den Reichen Glauben schenken würde. Auch an einen Anwalt habe er sich nicht wenden wollen, da die Polizei über grenzenlose Macht verfüge und ihn auch ohne Haftbefehl festnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe zudem ausdrücklich erklärt, dass gegen ihn kein Haftbefehl vorliege. Auf dezidierte Nachfrage habe der Asylwerber schließlich angegeben von ihm unbekannten Privatpersonen verfolgt worden zu sein. Schließlich habe er am Ende der Befragung angegeben, wegen seiner Zugehörigkeit zur Kaste der Unberührbaren verfolgt zu werden. Dem Asylwerber seien die Ungereimtheiten bezüglich der unterschiedlichen behaupteten Verfolgungen vorgehalten worden, doch habe er die Widersprüche nicht aufgeklärt. Letztendlich sei der Asylwerber nicht in der Lage gewesen einen glaubhaften Sachverhalt, der auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lasse, darzulegen. Nach den logischen Denkgesetzen sei sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Der Asylwerber habe auf neuerliche Nachfragen immer wieder neue Fluchtgründe vorgebracht. Es sei für den einvernehmenden Beamten das Bild entstanden, dass der Asylwerber durch das "Nachschieben" immer neuer Fluchtgründe versucht habe, einen für die Asylgewährung günstigen Sachverhalt zu schaffen. Der Asylwerber sei auch nicht in der Lage gewesen durch nachvollziehbare und stimmige Erklärungen den Vorhalt des Bundesasylamtes zu Indien - hier: zum Punjab - zu erschüttern. Seine allgemeinen Behauptungen ("Der ganze Inhalt ist falsch. Es stimmt, dass der Terrorismus im Punjab zu Ende ist. In den vergangenen Jahren wurden tausende junge Leute von der Polizei erschossen. Und das bei Scheingegenüberstellungen. Die Verfolgung der armen Leute durch die Polizei wird nach wie vor von anderen politischen Parteien praktiziert.") seien subjektive Feststellungen, die der Beschwerdeführer auf keinerlei objektive Anhaltspunkte stützen habe können. Die Behauptungen würden in den zu Indien getroffenen Feststellungen keine objektivierbare Stütze finden und könnten deren grundsätzliche Richtigkeit auch nicht in Zweifel ziehen. Das Fluchtvorbringen stünde des Weiteren im krassen Gegensatz zu den Erfahrungen der Behörde und den Erkenntnissen zum Heimatland des Asylwerbers. In Indien habe sich ein Rechtssystem nach britischem Vorbild durchgesetzt. Es seien für das unabhängige Gerichtswesen starke verfassungsrechtliche Klauseln verankert worden. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der geschilderten Fluchtgründe und des Fluchtweges sei, dass dem Asylwerber nach eigenen Angaben ohne Schwierigkeiten ein nationaler Reisepass ausgestellt worden sei und er mit diesem ohne Probleme auf dem Luftweg aus Indien ausgereist sei. Es sei daher in höchstem Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es seitens der Heimatbehörden kein Interesse an einer Verfolgung des Asylwerbers gegeben habe bzw. dass eine solche für den Fall einer etwaigen Heimkehr auch nicht zu erwarten sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber am 29.03.2002 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Tatsache sei, dass der Asylwerber in seiner Heimat Probleme als Mitglied der Bhartijy Dalit Sahetakademie (BDS) gehabt habe. Die BDS trete für die Rechte der niederen Kasten ein. Der Beschwerdeführer sei von politischen Gegnern fälschlicherweise wegen terroristischer Tätigkeiten angezeigt und eines Nachts im August 2000 von der Polizei festgenommen worden. Er sei an einem ihm unbekannten Ort zwei Tage festgehalten und mit Schlagstöcken misshandelt worden. Bis heute habe er wegen der Misshandlungen eine Narbe am Arm. Am Tag seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer ein zweites Mal verhaftet und wieder geschlagen und gedemütigt worden. Die Polizei habe bewirken wollen, dass er terroristische Aktivitäten zugebe. Danach habe der Asylwerber aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung versteckt gelebt. Zwei oder drei Mal hätten unbekannte Personen versucht ihn anzugreifen. Der Beschwerdeführer nehme an, dass diese Personen von einer gegnerischen Partei gewesen seien. Kurz vor seiner Flucht sei auch ein Freund des Asylwerbers, S.T., welcher ebenfalls Mitglied der BDS gewesen sei, von der Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Er werde versuchen, innerhalb von zwei Wochen zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Zum Vorwurf der Behörde, der Beschwerdeführer habe während seiner Befragung immer neue Fluchtgründe nachgebracht um seine Situation zu verbessern, führte der Asylwerber aus, dass er von Beginn an seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß dargelegt und keineswegs Fluchtgründe zusätzlich erfunden oder erdacht habe. Zur Situation in der Heimat des Beschwerdeführers werde darauf verwiesen, dass schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte in Indien weiterhin an der Tagesordnung stünden, was auch die aktuellen Jahresberichte von Amnesty International belegen würden. Die Berichte wurden in der Folge ausschnittsweise in der Beschwerdeschrift zitiert. Daraus ergebe sich, dass - im Gegensatz zur Darstellung des Bundesasylamtes - die Situation im Punjab keineswegs grundsätzlich ruhig sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner Heimat sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Bezüglich Spruchpunkt II. führte der Beschwerdeführer aus, die erkennende Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, den Asylwerber getrennt von seinen Fluchtgründen gezielt dazu zu befragen, welcher Verfolgungssituation er nach seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Eine solche Unterlassung sei eindeutig verfahrenswidrig. Die belangte Behörde verkenne, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seine Heimat massive asylrelevante Verfolgung drohe. Er liefe Gefahr sofort verhaftet und unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es bestünden unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 33 GFK bedroht seien. Es lägen daher die Anschiebungshindernisse des § 57 FPG vor. Weiters sei eine Abschiebung gemäß Art. 2, 3 und 5 EMRK und gemäß Art. 3 UNO-Folterkonvention unzulässig.

 

Am 17.04.2002 langte beim Bundesasylamt eine "Berufungsergänzung" ein. Diese enthielt folgende Materialien: Bericht aus der Zeitschrift "Desh-Pardesh" ("Inland-Ausland") vom 01.03.2002 (Darin werde berichtet, dass in G. ein Mann von der Polizei verhaftet worden sei. Der Asylwerber stamme selbst aus der Nähe dieser Stadt. Freunde und Bekannte dieses Mannes hätten über den Anführer ihrer Gruppe eine Anzeige gegen die Polizei erstattet. Mittlerweile sei dieser durch einen polizeinahen Mann ersetzt und die Anzeige fallen gelassen worden. Man habe in Indien praktisch keine Chance, sich auf rechtlichem Weg gegen Misshandlungen und unrechtmäßige Verhaftungen zur Wehr zu setzen.); Bestätigung über die Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages für die BDSA vom 20.04.2000; fünf Photos (Darauf seien der Asylwerber und der Obmann, Funktionäre und weitere Besucher einer Versammlung der BDSA, sowie der Asylwerber beim Halten einer Rede für die BDSA und in seiner Arbeitsstätte beim Reparieren von Kühlschränken zu sehen.).

 

Am 06.10.2008 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, der sowohl der Asylwerber als auch sein Vertreter trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt fern blieben.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Asylwerber ist indischer Staatsangehöriger und verließ im Jahr 2001 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses sein Heimatland. Am 29.08.2001 stellte er gegenständlichen Asylantrag.

 

Zu Indien:

 

Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.

 

Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.

 

Im Mai 2004 wurde die von der hindunationalen BJP geführte NDA ("National Democratic Alliance") Koalitonsregierung durch eine Koalition der UPA ("United Progressive Alliance") unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Ein wichtiges Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des Säkularismus und der Harmonie zwischen den Religionsgruppen. Sie zeigt sich auch an der Verbesserung der Menschenrechtslage interessiert. So wurde im September 2004 das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz POTA außer Kraft gesetzt. Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist, nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von "Khalistan" auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt.

 

Die Kongresspolitikerin Pratibha Patil wurde zur neuen Präsidenten Indiens gewählt und am 25. Juli vereidigt. Sie besiegte ihren Gegenkandidaten, den bisherigen Vizepräsidenten Bhairon Shekhawat.

 

Am 24.09.2007 wurde Rahul Gandhi zum Generalsekretär der regierenden Kongresspartei ernannt. Mitglieder der Akali Dal und der Kongresspartei die sich vor Verfolgung durch die Mitglieder der jeweils anderen Partei fürchten können sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden bzw. können sich in einem anderen Landesteil niederlassen (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note India, 20.02.2007, Abschnitt 3.10.6).

 

Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen ist es im Zuge der Bekämpfung der Militanz zwischen 1984 und 1994 zu ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei gekommen, der in der Vergangenheit vor allem extralegale Tötung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle, Folter und Verschwindenlassen vorgeworfen wurde. Bis 2001 zählte Amnesty International 500 Ermittlungsverfahren gegen Polizeikräfte und 75 Verurteilungen sowie weitere 2555 unbearbeitete Strafanträge von Menschenrechtsgruppen und Privatpersonen. Ein Bericht einer Kommission unter dem ehemaligen Richter Nanavati zu dem Pogrom gegen Sikhs 1984 (ca. 3000 Tote) wurde am 9. August 2005 veröffentlicht. Er entlastet die damalige Regierungsspitze, erhebt aber den Verdacht, dass einzelne Mitglieder der Congress-Partei des Schürens von Gewalt verdächtig seien. In Folge der Veröffentlichung ist einer der Beschuldigten von seinem Amt als Unionsminister zurückgetreten. PM Singh versprach am 10. August 2005, die Verdächtigen rechtlich zu belangen.

 

Grundsätzlich gibt es im Punjab keine Sicherheitsprobleme mehr.

 

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurant, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.

 

Die indische Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung ("Dalits") sowie die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung niedergelegt ist (Art. 46).

 

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt, besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten zufolge sind einige Minderheiten, Muslime und in einzelnen Fällen Christen weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten gegen Minderheiten nicht oder nicht mit der gebotenen Tatkraft ein. So gibt es Berichte aus

 

Bihar und Uttar Pradesh, wonach staatliche Organe tatenlos zusehen, wenn von Großgrundbesitzern ausgehaltene Banden gegen Landlose vorgehen.

 

(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Oktober 2006, vgl. auch UK Home Office, India Country Report, April 2006, Abschnitt 6.529-6.541)

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.

 

Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise.

 

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

 

Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".

 

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.

 

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.

 

Diese Ausführungen gründen sich auf folgende Berichte, die in das Verfahren eingeführt wurden:

 

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", 19.11.2006

 

UK Home Office, India Country Report, April 2005

 

UK Home Office, Bericht zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation (Operational Guidance Note India), Februar 2007

 

UK Home Office, COI Report India, 30.09.2007

 

Human Rights Watch, Country Summary India, January 2007

 

US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006; 2006-06.03.2007

 

Mag. Christian Brüser, Gutachten Indien, Oktober 2003, Punkt 7 (Interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Existenzsicherung außerhalb der engeren Heimat)

 

Mag. Christan Brüser, Gutachten Teil B vom 13.11.2007 zu Zahl:

207.131

 

BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Indien, März 2006.

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Asylwerbers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist und die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen wurden, da er dieser unentschuldigt fern blieb und somit die Möglichkeit sich zu den Länderfeststellungen zu äußern ungenützt ließ. Daran vermögen auch die vom Asylwerber in seiner Beschwerdeschrift zitierten Berichte nichts zu ändern, da diese nicht (mehr) aktuell sind.

 

Soweit der Asylwerber Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist dessen Vorbringen nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich ist. Schon das Bundesasylamt ist völlig zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme lediglich Behauptungen aufgestellt hat, die in sich nicht stimmig waren ohne dafür objektivierbare Anhaltspunkte zu nennen, die den Anforderungen der Glaubhaftmachung genügen hätten können. Wie aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, vermochte der Asylwerber selbst über Nachfrage keinerlei Details zu seinen Festnahmen durch die Polizei zu machen ("Können Sie zu Ihren Festnahmen irgendwelche konkrete Angaben machen?" - "Genaue Angaben kann ich leider nicht machen."). Der Asylwerber sprach zu Beginn der Einvernahme durch das Bundesasylamt zunächst nur davon von der Polizei 2 Mal verhaftet worden zu sein, hingegen in weiterem Verlauf der Einvernahme sprach dieser davon insgesamt 3 Mal verhaftet worden zu sein. Über weitere Nachfragen relativierte dieser jedoch seine Angaben und erklärte:

"Mit dem dritten Mal meinte ich, dass es beim Versuch der Polizei blieb." Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, zumal eine Festnahme für gewöhnlich kein alltägliches Erlebnis darstellt und gerade vom Asylwerber - der über die wichtige Bedeutung seiner wahrheitsgemäßen Angaben im Asylverfahren aufgeklärt wurde - erwartet werden kann, dass er diesbezüglich klare Angaben macht und die genaue Anzahl der behaupteten Festnahmen nennt. Angaben zum Ablauf der Festnahmen bzw. der polizeilichen Anhaltung, Details zu den polizeilichen Verhören oder andere konkrete Erinnerungen an Einzelheiten der behaupteten Geschehnisse fehlen zur Gänze. Auch in der Beschwerdeschrift blieb das diesbezügliche Vorbringen entsprechend vage.

 

Das Bundesasylamt hat zudem treffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme laufend neue und erweiterte Vorbringen erstattete. Während der Asylwerber zuerst von Festnahmen durch die Polizei sprach, erweiterte der Asylwerber sein Fluchtvorbringen schließlich und gab an: "Ich bin mir sicher, dass mich außer der Polizei noch andere verfolgen." Namen oder andere Merkmale, die zur Identifizierung dienen könnten, vermochte der Asylwerber nicht zu nennen und sprach lediglich von "unbekannten Personen", die "zwei bis drei Mal" versucht hätten ihn anzugreifen.

 

Gegen Ende der Befragung verstrickte sich der Asylwerber zudem bezüglich seiner behauptete politischen Tätigkeit in einen Widerspruch und gab auf die Frage: "Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?" dezidiert an: "Nein, ich war kein Mitglied einer Partei und habe auch für keine Partei gearbeitet." Dies lässt sich mit seinen anfänglichen Aussagen bezüglich einer Mitgliedschaft bei der BDS nicht vereinbaren. Auch steht diese Angabe im völligen Widerspruch zu den Ausführungen des Asylwerbers in der Beschwerdeschrift, in deren Ergänzung sogar Photos und eine Bestätigung über den angeblich bezahlten Mitgliedsbeitrag zum Beweis seiner Parteimitgliedschaft vorgelegt wurden.

 

Da der Beschwerdeführer auch in Bezug zu seiner angeblichen Mitgliedschaft zu einer Partei kein schlüssiges Vorbringen erstatten konnte, ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ein Gedankenkonstrukt darstellt, welches nicht der Wahrheit entspricht. Wie eben ausführlich dargelegt, können derartig vage und widersprüchliche Fluchtvorbringen keinesfalls den Tatsachen entsprechen. Auch das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof lässt darauf schließen, dass der Asylwerber keine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat zu gewärtigen hat, da er sonst die ihm gebotene Gelegenheit wahrgenommen hätte seine Situation noch einmal ausführlich darzulegen.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

 

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Zu Spruchpunkt I.):

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Umstände, die individuell und konkret den Asylwerber betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Asylwerbers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Asylwerber gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Asylwerber schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Asylwerber auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben mit seinem Reisepass über den Flughafen Delhi ausreiste. Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)

 

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Zu Spruchpunkt II.):

 

Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Asylwerbers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.

 

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits zu Spruchpunkt I.) getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

 

Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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