A13 400.530-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzer über die Beschwerde der O.G., geb. 00.00.1990, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, Zahl: 08 03.301-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die Asylwerberin brachte vor, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und am 12.04.2008 ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hieraufhin am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Traiskirchen (Erstbefragung) sowie am 16.04.2008 und 19.06.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Ihre damaligen Vorbringen wurden im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, Zahl 08 03.301-BAE wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides (Seite 2 - Seite 14) auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Heimat deshalb verlassen zu haben, da es einen langen Streit zwischen ihrem Vater und dem Nachbarn gegeben hätte. In dem Streit sei es um einen Teil eines Grundstücks gegangen, das dem Vater der Beschwerdeführerin gehört hätte, welches aber auch der Nachbar für sich beansprucht habe. Im Zuge des Streites sei es zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen und seien die Geschwister der Beschwerdeführerin getötet worden und sei ihrer Mutter mit einer Machete ein Bein abgeschnitten worden. Auch der Nachbar hätte durch die Streitereien und Kämpfe alle seine Kinder verloren. Deshalb hätte er dem Vater der Beschwerdeführerin gedroht, auch alle dessen Kinder umzubringen. Die Beschwerdeführerin sei das letzte lebende Kind ihres Vaters und habe sie Angst, im Falle einer Rückkehr, getötet zu werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien ebenfalls geflüchtet und könne sie diese in Nigeria nicht finden.
2. Mit Bescheid vom 07.07.2008, Zahl 08 03.301 BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.04.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien glaubwürdig, hätten jedoch keine asylrelevante Bedeutung. Sie habe keinen Asylgrund vorbringen können und sei deswegen eine Asylgewährung nicht möglich.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 08.07.2008 fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen auch in der Beschwerde Nigeria verlassen zu haben, weil während eines langwierigen, blutigen Streites zwischen ihrem Vater und dem Nachbarn, in dem es um einen Teil eines Grundstücks gegangen wäre, die Söhne des Nachbarn getötet worden wäre und der Nachbar Blutrache geschworen habe.
Die innerstaatlichen Behörden seien aufgrund der schlechten personellen Ausrüstung und der Vielzahl ähnlicher Fälle nicht in der Lage, diese zu verfolgen. Da die Polizei auch bei den Morden ihrer Geschwister und der Verstümmelung (Abtrennung eines Beines) ihrer Mutter nicht geholfen hätten, könne die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht erwarten polizeiliche Hilfe zu erhalten. Diese Behauptung untermauerte die Beschwerdeführerin mit einem Auszug eines Berichtes des Freedom House. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und stehe teilweise im klaren Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Zudem habe die belangte Behörde übersehen, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft besteht. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt wäre, sei nicht nur real, sondern erheblich. Auch sei die Stellung alleinstehender Frauen in Nigeria sehr schlecht. Eine Frau ohne soziales Netzwerk im Hintergrund sei kaum in der Lage, sich den Lebensunterhalt selbst zu sichern. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria verstoße jedenfalls gegen Art. 3 EMRK.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
1.2 Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 17.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 4/2008 vollumfänglich zur Anwendung.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
2.1 Zur Person der Beschwerdeführerin
Der Entscheidung werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zu ihren Fluchtgründen (Seite 14- Seite 15 des erstinstanzlichen Bescheides) zugrunde gelegt.
Demnach steht mangels Vorlage eines wie immer gearteten Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest, ebenso wenig der genaue Fluchtweg (Reise von Nigeria nach Österreich) und werden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch den Nachbarn aufgrund eines vorangegangenen langen, blutigen Streites mit ihrem Vater) den Feststellungen mangels Asylrelevanz nicht zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige Naheverhältnisse zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.
2.2. Zur Lage in Nigeria:
Die im angefochtenen Bescheid umfangreich dargestellten und der Beschwerdeführerin im Erstverfahren vorgehaltenen Feststellungen zur Lage in Nigeria (Seite 15 - Seite 19 des erstinstanzlichen Bescheides) werden dieser Entscheidung ebenso zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
3.1. Zu Spruchpunkt I:
3.1.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne aufweist vollinhaltlich und stimmt der in der bekämpften Entscheidung getroffenen Begründung zu. Die unter dem Titel Beweiswürdigung enthaltenen Erwägungen (Seite. 153 - 159 des erstinstanzlichen Bescheides) werden zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit der an sich widerspruchfreien Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht. Diese wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Nachbar Blutrache schwor und aufgrund des Umstandes, dass er alle seine Kinder im Zuge des Streites verlor, nun der Beschwerdeführerin nach dem Leben trachtet.
Bei Kenntnis der Vorgeschichte, die der Angst der Beschwerdeführerin vom Nachbarn getötet zu werden zugrunde liegt, handelt es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes jedoch eindeutig um Verfolgungshandlungen durch Private.
Diese wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte, so dass im Ergebnis die genannten Probleme der Beschwerdeführerin weder von staatlicher Seite ausgehen noch dieser zugerechnet werden können.
So hat sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, um etwa die behauptete Bedrohung durch den Nachbarn zur Anzeige zu bringen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen kein Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in diesem Fall von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar -gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Annahme lediglich durch Zitierung allgemein gehaltener Auszüge von Berichten über Versäumnisse bzw. Unstimmigkeiten nigerianischer Behörden im Polizei und Justizwesen entgegen.
Solche Pauschalverweise ohne konkrete Bezugnahme auf die behaupteten eigenen Probleme sind nicht geeignet, den im angefochtenen Bescheid im Detail dargelegten Erwägungen der belangten Behörde erfolgreich zu begegnen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, es nicht einmal versucht hat, Hilfe seitens der Polizei zu erhalten.
Unabhängig davon verweist die belangte Behörde jedoch auch zu Recht darauf, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls offen gestanden wäre, der behaupteten Bedrohung durch den Nachbarn durch einen Ortswechsel innerhalb Nigerias zu entgehen. In diesem Zusammenhang räumt die Beschwerdeführerin sogar selbst ein, dass ihre Tante in Lagos lebe, sie diese aber nicht habe finden können. Die Beschwerdeführerin vermochte während des gesamten Verfahrens nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie selbst keine Möglichkeit sieht, in der Anonymität der Großstadt Lagos unbehelligt vom Nachbarn eine neue Existenz aufzubauen und sich vor allfälligen Übergriffen auf ihre Person wirksam zu schützen. Der Beschwerdeführerin bietet sich somit eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, als alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk in Nigeria eine sehr schlechte Stellung zu haben, so deckt sich diese Aussage nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Landes. Dies geht bereits aus den Länderfeststellungen zu Nigeria im Bescheid der belangte Behörde hervor (vgl. Seite 145 ff des angefochtenen Bescheides) und wird seitens des Asylgerichtshofes auf diese detaillierte Argumentation zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen, dass wirtschaftlich und sozial schwache Frauen in Nigeria jedenfalls die Möglichkeit haben, verschiedene "nigeria-typische" Berufe bzw. Erwerbsarbeiten auszuüben. Die meisten dieser Erwerbsarbeiten setzen keine besonderen Vorkenntnisse oder eine spezielle Ausbildung voraus. Verschiedentlich können sie aufgrund von den bestimmten Regionen typischerweise traditionell erworbenen Fähigkeiten bzw. nach einer kurzen Lehre ausgeübt werden. Verschiedene unselbständige Arbeiten und einige Kleingewerbe können aufgrund der geringen Erfordernisse einer Ausbildung, Genehmigungen und wegen des geringen Kapitalbedarfs kurzfristig begonnen werden. Diese können entweder eine über Jahre ausgeübte Tätigkeit darstellen oder auch nur vorübergehend, etwa zur Bewältigung einer Notlage, ausgeübt werden. Das Beispiel Millionen armer oder sozial wirtschaftlich schwacher nigerianischer Frauen zeigt, dass es durchaus möglich ist, in Nigeria seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen. Und auch auf dem landestypischen und schichtspezifischen niedrigen örtlichen Niveau können Frauen unter anderem in unselbständiger Tätigkeit als Erntehelfer oder bei der Verarbeitung von Landprodukten Erwerbstätigkeit aufnehmen oder kommissionsweise im ambulanten Verkauf verschiedener Güter bzw. besteht die Möglichkeit, in Internetcafes und ähnlichen Einrichtungen unterzukommen. Des Weiteren steht es Frauen jederzeit offen, Fabriksarbeit oder die Tätigkeit als Haushaltshilfe anzunehmen. An selbständige Tätigkeiten stehen nigerianischen Frauen die Berufe der Schneiderin, Friseurin, Gemischtwarenhändlerin, Verkäuferin auf Märkten, Betreiberin von Garküchen oder Kantinen oder auch der Verkauf von Snacks und Speisen, wie unter anderem auch die Tätigkeit der Handyverleiherin und Wertkartenverkäuferin offen.
Insgesamt sind die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall der Beschwerdeführerin somit als nicht erfüllt zu qualifizieren.
4.3. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Die Berufungsbehörde übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Genannte eine junge, alleinstehende Frau ist. Wie aber bereits zu Spruchpunkt I näher ausgeführt, scheint es auch für diese Personengruppe in Nigeria durchaus möglich, eine Existenz zu begründen und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ohne dass dabei von einer den Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auszugehen wäre. In diesem Zusammenhang ist außerdem auf die im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinzuweisen, denen zufolge sie in ihrer Heimat als Händlerin gearbeitet und Fisch verkauft habe. Es sind während des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme dieser oder einer anderen einfachen, dem Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeit, etwa in Lagos, als ausgeschlossen oder unzumutbar erscheinen lassen.
Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
4.4. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp 7-monatigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.
Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.