TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/04 A13 249989-2/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Spruch

A13 249.989-2/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und Dr. Lassmann als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin VB Lachmayer über die Beschwerde des A.D., geb. 00.00..1985, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 17.11.2005, AZ. 04 06.209-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 als unbegründet

 

abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2004 beim Bundesasylamt, einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).

 

Am 05.04.2004 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. im Asylverfahren statt.

 

Das BAL wies mit Bescheid vom 19.04.2004, AZ. 04 06.209-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers. nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig.

 

Gegen den og. Bescheid des BAE richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in der der Berufungswerber beantragte, ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei.

 

Mit Bescheid vom 12.09.2005, Zahl 249.989/0-XIV/08/04 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Feststellungen der Erstbehörde hätten die Frage der Effizienz der Polizei und Justizbehörden in Nigeria, die Problematik der vom Berufungswerber geschilderten Priesternachfolge sowie die Möglichkeit und Bereitschaft des Staates zur Schutzgewährung bei privaten Übergriffen im Umfeld privater Verfolgung, bei Fragen der traditionellen Priesternachfolge nicht umfasst.

 

Das BAL wies mit Bescheid vom 17.11.2005, AZ 04 06.209-BAL den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 neuerlich ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und sprach die Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), in der der beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.

 

6. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

7. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 18.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer. teilnahm.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

I.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAL, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BAL sowie die Berufung des Beschwerdeführers. vom 28.12.2005, durch Einsicht in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt I.2.2. angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

 

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer führt den Namen A.D., ist am 00.00..1985 in Benin City, Nigeria, geboren und Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist seit 00.00.2007 mit A.V. verheiratet.

 

Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch seinen Onkel) werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

 

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

 

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit oder Religion oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wäre.

 

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

I. Allgemein

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).

 

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007

 

II. Generelle Menschenrechtslage

 

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)

 

In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter, sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)

 

Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)

 

(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5., von 06.11.2007.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

II.1. Politische Betätigung

 

Die Verfassung von 1999 gewährleistet prinzipiell das Recht auf einen freien politischen Zusammenschluss, was auch von der Regierung in der Praxis respektiert wird. 2006 waren 46 Parteien bei der Nationalen Wahlkommission gemeldet (National Election Commission INEC). (1) Bei den Parlamentswahlen 2007 traten 43 Parteien an, 24 Parteien stellten Kandidaten für die Präsidentschaftswahl auf. (2) Oppositionelle Politiker werden toleriert und haben auch das Recht, ihre Ansichten öffentlich kund zu tun. Das Wahlrecht erlaubt es ebenso, aus einer Partei auszutreten und eine neue Partei zu gründen. Gelegentlich wird von kurzen Anhaltungen auf Grund von regierungskritischen Pressemitteilungen seitens der Opposition berichtet. (3) Die diesbezügliche Toleranz wird auch dadurch veranschaulicht, dass die nigerianische Parteienlandschaft generell von einer komplexen personellen Verflechtung zwischen der regierenden Partei und der Opposition geprägt ist. (1+2)

 

Dennoch kommt es auf Grund der einzelnen Machtbestrebungen immer wieder zu politisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Parteien, die hauptsächlich mit Hilfe von undemokratischen Mitteln, wie bewaffneten Kämpfen bis zum politischen Mord, einhergehen. Dazu werden in der Regel eigene "Gangs" herangezogen, deren Mitglieder öffentlich rekrutiert und von den Politikern bezahlt werden. Die verantwortlichen Organe bleiben zumeist von strafrechtlichen Konsequenzen verschont. Die neue Regierung von Präsident Yar'Adua hat aber erkennen lassen, dass sie sich dieser Themen annehmen will, zumal diese militanten Vereinigungen auch nach den eher problematischen Wahlvorgängen in der Regel existent bleiben. (1+3+5+6)

 

Bei den letzten Wahlen im April 2007 wurden ca. 200 bis 300 Personen Opfer von gewaltvollen Ausschreitungen. (1+6) Bis 30.03.2007 wurden von der "Nigerian Alliance for Peaceful Elections" in den Bundesstaaten Bayelesa, Bauchi, Benue, Rivers und Delta 51 Fälle von Tötungen, Kidnapping und Gefechten zwischen den einzelnen Anhängern berichtet. (1) Im Bundesstaat Katsina, aus dem Yar'Adua und sein Konkurrent Buhari stammen, kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit vier Toten. Militante Gruppen versuchten, die Wahlen zu sabotieren.

(4) Weder die Regierung noch die Polizei unternahmen ausreichende Maßnahmen, um dagegen vorzugehen oder die Initiatoren zur Verantwortung zu ziehen. (1) Die eigens eingerichteten Wahlgerichte sollten aber generell in der Lage sein, in angemessener Zeit über Klagen (vor allem Wahlanfechtungsklagen) entscheiden zu können. Schon in der Vergangenheit fällten sie Entscheidungen gegen die Regierung, die die Exekutive letztlich auch akzeptierte. (3)

 

Es gibt keine Berichte über politische Häftlinge in Nigeria. (2)

 

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 58-59.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 8 u. 15-16.

 

(3) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria. Stand September 2007, S. 6-8 u. 10.

 

(4) SZ, Perras Arne, von 23.04.2007.

 

(5) Human Rights Watch. Politics as War. The Human Rights Impact and Causes of Post-Election Violence in Rivers State, Nigeria. Vol. 20, No. 3(A), S. 13-15.

 

(6) AI Report 2008, Nigeria. S. 1-2.

(http://thereport.amnesty.org/eng/regions/africa/nigeria)

 

II.2. Religionsfreiheit - Problem Christen/Moslems

 

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Moslems in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Im Norden dominieren die Etnien der Hausa-Fulani und die Kanuri, welche sich größtenteils zum moslemischen Glauben bekennen. Die Angehörigen der beiden größten Konfessionen lebten in den letzten 50 Jahren auch im Norden (außer in Kaduna State) meistens friedlich nebeneinander und vermischten sich zunehmend durch interreligiöse Ehegemeinschaften. In den südlichen und östlichen Bundesstaaten leben hauptsächlich Christen (oft zugehörig zu den Yoruba und Igbo). Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert. (4)

 

Die Regierung achtet prinzipiell darauf, die unterschiedlichen Konfessionen gleich zu behandeln und finanziert unter anderem Gotteshäuser und Wahlfahrten von sowohl Christen als auch Moslems. Dennoch werden bestimmte Glaubensausrichtungen in gewissen Bundesstaaten Nigerias - abhängig vom jeweiligen Bekenntnis der Mehrheit der Bewohner - von den dortigen Regierungen eindeutig favorisiert. Aus diesem Grund führte der neu gewählte Präsident Yar'Adua im Juni 2007 einen interreligiösen beratenden Ausschuss ein, in welchem hohe Repräsentanten sowohl von Moslems als auch von Christen repräsentiert sind. Dieser Ausschuss soll zukünftige Konflikte und Spannungen zwischen Angehörigen beider Religionen möglichst bereits im Vorfeld vermeiden. (4)

 

Die Verfassung bietet prinzipiell die Möglichkeit, die Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten entweder nach dem Common Law oder nach dem Customary Law einzurichten. Im Jänner 2000 führten die nördlichen zwölf Bundesstaaten (Sokoto, Kebbi, Niger, kano, Katsina, Kaduna, Jigawa, Yobe, Bauchi, Borno, Zamfara und Gombe) das Sharia-Strafrecht wieder ein, wodurch erstinstanzliche Sharia Gerichte somit auch strafrechtliche Befugnisse in unterschiedlichen Ausmaßen erhielten (von Folter bis zur Todesstrafe). Bisher ist seit der Einführung der Sharia Gesetzgebung ein Fall bekannt, bei dem die Todesstrafe (an einem Moslem) tatsächlich vollstreckt wurde. In Anbetracht der generellen Religionsfreiheit und als Gewährleistung des Rechtes ist das letztinstanzliche Rechtsmittel allerdings an das säkulare nigerianische Bundesberufungsgericht in Abuja zu richten. In der Realität wird dieser Instanzenzug aber zumeist von der lokalen Bevölkerung aus Unkenntnis und Tradition nicht ausgeschöpft. (1+2)

 

Christen unterliegen zwar generell der säkularen Gerichtsbarkeit und es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Sharia Gesetze an Christen anzuwenden; in einigen nördlichen Bundesstaaten wird aber dennoch eine unterschiedslose Anwendung der Sharia auf Moslems und Christen praktiziert. Dadurch kommt es naturgemäß auch bei Christen zu teilweise groben Einschnitten im öffentlichen Leben, wie etwa das Verbot des gemischten Schulunterrichts, Geschlechtertrennung in Bussen usw. In Kano wird öffentlicher Alkoholgenuss mit hohen Geld- und sogar Gefängnisstrafen sanktioniert. Es liegen allerdings keine Berichte vor, die eine entsprechende Bestrafung von Christen belegen würden. (2) Im Bundesstaat Kadina sind Christen systematischen Benachteiligungen z. B. beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, sowie allgemein bei staatlichen Leistungen, ausgesetzt. (1)

 

Kritik an der Sharia Gesetzgebung wird zumeist als direkte Kritik am Islam verstanden. (3)

 

Andererseits wird berichtet, dass Christen sogar die Möglichkeit der Unterwerfung unter die Sharia Rechtssprechung eingeräumt wird, wenn die Anwendung des zivilen Rechts ein höheres Strafausmaß zu erwarten ließe. Ebenso haben auch nördliche Bundesstaaten Fonds eingerichtet, um christliche Wahlfahrten nach Jerusalem oder die Errichtung von Kirchen zu ermöglichen. (2)

 

In den Jahren 2001 bis 2004 kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in Plateau State und Kano State. 2001 forderten gewaltvolle Gefechte in Jos, der Hauptstadt von Plateau State, auf beiden Seiten mehr als 1000 Todesopfer. Ursprünglich handelte es sich um einen ethnischen Konflikt, der jedoch in eine Art Religionskrieg ausartete, so dass der damalige Präsident Obasanjo den Notstand ausrief. (3)

 

Am 11.05.2004 attackierten und verwüsteten in Kano Moslems Häuser und Kirchen von Christen, da diesen die Verantwortung für den Tod etlicher Moslems in Yelwa angelastet wurde. Das Einschreiten der Polizei forderte noch mehr Opfer, da sich die Sicherheitskräfte zum Teil aktiv an den Kämpfen beteiligten. (3)

 

Im Februar 2006 kam es im Zuge der Veröffentlichung der Mohammed Karikaturen im Norden und Südosten des Landes - Onitsha und Maiduguri (sowie in Enuga, Bauchi, Potiskum, Kotangora, Katsina und anderen) zu gewalttätigen, zumeist blutigen Protesten. Moslems und Christen attackierten einander wiederholt. Mehr als 900 Tote und Verletzte sowie enorme Sachschäden waren die Folge. Mehr als 100 Personen wurden verhaftet. (3)

 

Es ist aber nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit seitens der nigerianischen Regierung auszugehen. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich in wirtschaftlichen, sozialen und ethnischen Konflikten. (1+2)

 

(1) Dt. AA, S. 13-15 u. S. 21.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 12.

 

VII. Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 18.

 

VIII. Situation der Rückkehrer

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

 

Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden, befinden sich aber zumeist in einem sehr desolaten Zustand. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 23-24.

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.

 

I.3. Beweiswürdigung

 

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAL und des Asylgerichtshofes.

 

I.3.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAL und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie den im Akt in Kopie erliegenden Urkunden.

 

I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.

 

Hingegen werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner anschließenden Flucht aus folgenden Gründen nicht für glaubwürdig erachtet:

 

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 05.04.2004 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, sein Großvater sei ein traditioneller Priester gewesen und habe zwei Frauen gehabt. Nach dem Tod des Großvaters sei sein Vater traditioneller Priester für 8 Dörfer in der Umgebung in E., Edo State, geworden. Da sein Vater aber bei der Hochzeit mit seiner Mutter die traditionellen Hochzeitsrituale nicht eingehalten hatte, habe ihm sein Bruder diese Position als Priester streitig gemacht. Zusammen mit anderen Familienmitgliedern und auch anderen Dorfbewohnern habe sein Onkel - der Bruder seines Vaters - seinen Vater geschlagen; an diesen Verletzungen sei sein Vater einen Monat später, im Dezember 2003, verstorben. Während noch sein Vater im Spital gelegen sei, sei er, der Beschwerdeführer, von seinem Onkel gekidnappt und misshandelt worden; davon habe er auch Narben davongetragen. Ein Freund seines Vaters habe ihm dann bei der Flucht geholfen. Sein Onkel suche aber noch immer nach ihm und wolle ihn töten, weil schließlich er, der Beschwerdeführer, der nächste traditionelle Priester nach dem Tod seines Vaters sei.

 

Bei seiner weiteren Einvernahme am 19.10.2005, welche durchgeführt wurde, nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Großvater sei König von E. in Edo State gewesen. Er wäre ein Friedensmacher als König des Gebietes gewesen, was nichts mit Fetisch oder Fetischpriestern zu tun habe. Er führte als König den Namen "Prinz A.", sein Großvater wäre mit 2 Frauen verheiratet gewesen. Sein Großvater habe bei seiner Hochzeit mit seiner Großmutter (welche diejenige war, die den Vater des Beschwerdeführers geboren hat) einige Traditionen nicht eingehalten. Nach dem Tod des Großvaters des Beschwerdeführers hätten einige Familienmitglieder sowie der Onkel des Beschwerdeführers gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht König werden könne, da der Großvater die Großmutter nicht auf diese traditionelle Art geheiratet habe. Es wäre zu Auseinandersetzungen und Kämpfen zwischen der Gruppe seines Onkels und der Gruppe seines Vaters gekommen. Sein Vater wäre daraufhin ins Spital gekommen und der Beschwerdeführer selbst in dieser Zeit von seinem Onkel gekidnappt und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer wäre für ca. 2 Monate in einem ihm unbekannten Haus festgehalten worden. Ein Freund des Vaters hätte den "Aufpassern" Geld gegeben, welche den Beschwerdeführer hierauf zum genannten Freund seines Vaters gebracht hätten.

 

Weiters legte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme eine Geburtsurkunde vor und sagte vorerst, er hätte dafür seinen Onkel kontaktiert, um sich auf Nachfrage zu korrigieren, er hätte den Freund des Vaters kontaktiert.

 

Bei seiner Einvernahme vor dem AsylGH hielt der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesaylamt aufrecht. Befragt nach seinen Fluchtgründen bestätigte er im Wesentlichen die Angaben bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt und führte näher aus, dass sein Onkel tatsächlich anstelle seines Vaters Prinz geworden sei und hierauf die Kämpfe, in Folge dessen sein Vater hospitalisiert worden wäre, begonnen hätten. Auf Frage, ob sein Großvater Prinz oder König gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer er sei Prinz gewesen. Er wisse nicht, ob sein Onkel nun tatsächlich Prinz geworden sei.

 

Sein Onkel habe sich um die Bewohner von einigen Dörfern gekümmert. Er wäre eine Art Friedensmacher gewesen. Er wäre reich gewesen, weil er viel Farmland besessen hätte und hätte die Probleme von Leuten gelöst, weshalb er auch unbedingt Prinz werden wollte. Sein Großvater und sein Vater würden einer afrikanischen Religion angehört haben, er selbst sei zum Christentum gewechselt, da der Freund des Vaters ihm noch vor seiner Flucht dazu geraten hätte.

 

Seinen Fluchtweg hielt der Beschwerdeführer ebenfalls aufrecht, er sei mit dem Freund des Vaters zusammen mit einem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land geflogen, wo man ihn 5 bis 6 Tage festgehalten hätte, und wäre er dann mit dem Zug nach Linz gekommen. Er habe dann noch bis zum Tod des Freundes seines Vaters (ca. März 2005) Kontakt mit diesem gehabt. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von seinem Onkel umgebracht zu werden, weil er, der Beschwerdeführer das Recht habe, nach dem Tod seines Vaters Prinz zu werden.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sind die Angaben des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

 

Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschwerdeführer sich eine Rahmengeschichte zurechtgelegt hat, die er in mehr oder weniger gleichbleibenden Aussagen versucht hat, wiederzugeben. Dabei hat er sich jedoch in bedeutende Widersprüche verstrickt, sodass sein gesamtes Vorbringen in Zweifel zu ziehen ist.

 

Brachte er anfangs vor, es handle sich um die Nachfolge eines Priesters, so änderte er sein Vorbringen dahingehend, dass es um die Nachfolge als König bzw. in der letzten Einvernahme um die Nachfolge als Prinz gehe. Sogar auf konkrete Nachfrage, ob dies alles etwas mit Fetisch oder Fetischpriestern zu tun hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht so sei und es um den König des Gebiets ginge. Auch die Personen, die angeblich bestimmte Hochzeitsrituale nicht eingehalten hätten, wechselten im Laufe der Einvernahmen: Waren diese zuerst seine Großeltern, behauptete er nachfolgend, seine Eltern hätten die Rituale nicht befolgt.

 

Hervorzuheben ist weiters, dass er seit seiner ersten Einvernahme angibt, Christ zu sein, er jedoch auf nähre Nachfrage, wann er zum Christentum gewechselt wäre, was ihn dazu veranlasst hätte, usw. keine Angaben tätigen konnte, stattdessen sogar er mit der Funktion eines "Priesters" nichts anfangen konnte. Auf Vorhalt, wie es möglich gewesen sein soll, dass sein Vater vor seiner Flucht angeblich zu ihm gesagt habe, er solle an Gott glauben, (da seinen Schilderungen nach zu diesem Zeitpunkt sein Vater im Spital und er selbst entführt gewesen war), gab der Beschwerdeführer wenig überzeugend an, dass er nicht seinen Vater, sondern den Freund seines Vaters gemeint habe, der dieses zu ihm gesagt hätte.

 

Weiters bringt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, keinen Kontakt zum Freund seines Vaters mehr seit seiner Flucht gehabt zu haben, um dann wenig später seine eigene Aussage zu revidieren, wonach er zuerst nur über seine Schwester Kontakt zum Freund seines Vaters hatte, dann jedoch auch persönlich.

 

In seiner Einvernahme am 19.10.2005 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor, die ihm angeblich vom Freund seines Vaters geschickt worden wäre. Auf Vorhalt wie dies möglich sei, da dieser ja schon seit ca. März 2005 verstorben ist, machte er geltend, dass er nur einem Rat eines anderen Afrikaners gefolgt sei, dies so anzugeben, in Wirklichkeit habe jedoch seine Schwester ihm diese Geburtsurkunde geschickt. Weiters blieb der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof bei seiner Aussage, dass es sich um eine Originalgeburtsurkunde handle, obwohl darauf ein Foto von ihm als Erwachsener zu sehen ist, das Datum ihn jedoch als 10-Jährigen ausweist. Hiezu gab er an, dass die ausstellende Behörde ein neues Foto und auf dieses einen neuen Stempel gegeben hätte.

 

Auf die Frage des erkennenden Senates ob er überhaupt Prinz werden wolle in seinem Heimatdorf, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Entscheidung erst treffen müsse, dass er dies jetzt nicht entscheiden könne.

 

Auch die Schilderung seiner Flucht ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Nach seinen Angaben hätte der Freund seines Vater sich um ihn gekümmert, offenbar einen Reisepass für ihn besorgt, Tickets bezahlt und ihn auf seiner Flugreise bis Europa begleitet. Auf die Frage was dieser danach gemacht hätte, wurde seitens des Beschwerdeführers nie eine konkrete Antwort gegeben, er wäre einfach wieder nach Nigeria zurückgereist. Eine derartige Vorgangsweise muss wohl zu Recht angezweifelt werden.

 

Aus den dargelegten Erwägungen und den aufgezeigten Widersprüchen und Unglaubwürdigkeiten kommt der Gerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt, zu dem Ergebnis, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann. Dieser hat offenbar von irgendwelchen Nachfolgestreitigkeiten gehört, hat hiezu jedoch eindeutig kein genaues Wissen und versuchte einfach, sich durch eine offensichtlich frei erfundene Geschichte, die von ihm nicht selbst erlebt wurde, einen Fluchtgrund zu konstruieren.

 

Was die in der Beschwerde vorgebrachte angebliche Verletzung des Parteiengehörs betrifft, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vor dem AsylGH neuerlich aktuelle Länderfeststellungen übersetzt wurden und sein diesbezügliches Parteiengehör gewahrt wurde.

 

Dazu ist ergänzend auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte auch äußerst emotionslos schilderte und er beim Gericht den Eindruck erweckte, sich das Bestehen eines angeblichen Nachfolgestreites zu nutze machen zu wollen, um daraus eigene, für ihn tatsächlich nicht bestehende Fluchtgründe zu konstruieren.

 

Abschließend ist anzuführen, dass sein Vorbringen insgesamt nicht geeignet war, den Gerichtshof von der Glaubwürdigkeit seiner Geschichte zu überzeugen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers. am 31.03.2004 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

 

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.

 

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zum Ergebnis, das dem Vorbringen des Berufungswerbers die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers. waren aus den, oben in der Beweiswürdigung angeführten Gründen, nicht glaubwürdig.

 

Dabei übersieht der Gerichtshof bei seiner Beurteilung keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer. geschilderten Ereignisse nunmehr längere Zeit zurückliegen und nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer an jedes einzelne Detail erinnern kann.

 

Aber selbst wenn man, rein hypothetisch vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers. ausgehen würde und ihm unterstellt, dass er in seiner Heimat tatsächlich Gefahr liefe, von seinem Onkel belangt zu werden, muss ihm entgegnet werden, dass es sich dabei um von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen handelt, die nicht dem Staat Nigeria zugerechnet werden können. In Ermangelung einer mangelnden Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates fehlt dem Vorbringen selbst bei Annahme des Wahrheitsgehaltes somit die Asylrelevanz im Sinne der GFK.

 

Das Vorbringen in der Berufung vermag Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde nicht aufzuzeigen.

 

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

 

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.

 

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre. (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.

 

4. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffend, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert der Angaben dazutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht auf Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).

 

5. Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

 

Die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH vorgelegten Berichte der BBC News, Human Rights Watch, UK Home Office, usw. mit der Überschrift Nigeria-Korruption, welche vorgelegt wurden, ohne eine individuelle Betroffenheit darzulegen, sind nicht geeignet, zu einer anders lautenden Entscheidung zu gelangen.

 

Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria zulässig ist, hat die Behörde den Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.

 

II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Berufungswerber negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - der Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8

 

EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Im konkreten Fall ist aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin davon auszugehen, dass ein Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorhanden ist.

 

Abs. 2 der zitierten Bestimmung besagt jedoch, dass der Eingriff einer .öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es ist demnach eine Interessenabwägung durchzuführen.

 

Der EGMR hat in den letzten Jahren für einen solchen Eingriff in das Familienleben wiederholt folgende Faktoren genannt, die bei der Abwägung privater und öffentlicher Interessen maßgebend seien, um die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung beurteilen zu können:

 

den Umfang, inwieweit Familienleben tatsächlich unterbrochen wird,

 

den Grad der Integration im Gastland,

 

die Existenz unüberwindlicher Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat sowie

 

allfällige wiederholte Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder

 

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (siehe hiezu EGMR 24.11.1998,40447/98, EGMR 26.4.2007, 16351/03 u.a.).

 

Zudem sei maßgeblich, ob das Familienleben in einem Zeitraum entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung nach Artikel 8 EMRK nach sich zu ziehen.

 

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 31.03.2004 seinen Antrag auf internationalen Schutz, am 19.04.2004 erging der erste, am 17.11.2005 der zweite abweisende Bescheid. Am 00.00.2007 verehelichte er sich in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt musste ihm bewusst sein, dass es sich bei der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handelt und das Asylverfahren ganz generell nicht dazu dient, den Aufenthalt von Angehörigen zum Aufenthalt berechtigter Fremder zu legalisieren oder zu verfestigen. Eine andere Beurteilung würde zu einem Aufweichen der gesetzlichen Normen führen und kann daher nicht im öffentlichen Interesse sein.

 

In der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH wird betont, dass der Asylwerber keine rechtliche Möglichkeit hätte, sich in Österreich aufzuhalten, wenn er nicht einen Asylantrag gestellt hätte. Wenn der Gesetzgeber deshalb eine Ausweisung im Fall der negativen Erledigung des Asylantrages vorsieht, um den bloß wegen des (unbegründeten) Asylantrags berechtigten Aufenthalt zu beenden, ist dies nicht nur die Konsequenz dafür, dass sich der Aufenthalt nach der rechtskräftigen Abweisung des Antrags als illegal erweist und auch keine legale Beschäftigung mehr denkbar ist, was auch das wirtschaftliche Wohl des Landes beeinträchtigen würde. Auch kann der Asylwerber während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Familienleben auch nach Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insbesonders das Gebot der Auslandsantragstellung, zu umgehen (VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043).

 

Umgekehrt mindert eine lange Dauer des Asylverfahrens, wenn sie nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen ist, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insofern, als die Ausweisung nicht im Interesse der Einhaltung der öffentlichen Ordnung dringen geboten sein kann, wenn das Verfahren nicht rasch durchgeführt wurde. Von einer solch unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.

 

Beim Beschwerdeführer liegt weiters keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor, er wird vielmehr von seiner Ehefrau erhalten, es kann daher außer seiner Eheschließung nicht von einer darüber hinausgehenden beruflichen oder sozialen Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lassen würde, gesprochen werden. An dieser Beurteilung mögen auch die diversen vorgelegten Stellungnahmen von Privatpersonen zu seiner Person sowie die "unter der Voraussetzung der Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften" versprochene Beschäftigungszusage nichts zu ändern.

 

Wie oben erwähnt ist dem Asylwerber auch eine Reintegration im Heimatstaat auch unter Fortsetzung seines Familienlebens in Nigeria durchaus zumutbar und möglich.

 

Die Frage, inwieweit in Österreich sesshaften Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um das Familienleben fortzusetzen, stellt nach der Judikatur des EGMR und des VwGH einen wichtigen Aspekt dar. Dieser betrifft nicht nur die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, sondern auch die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.

 

In Nigeria wird Englisch gesprochen, die Bevölkerung in Nigeria gehört wie auch der Beschwerdeführer selbst zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil der christlichen Religion an, welche auch die Ehegattin des Beschwerdeführers zugehört, es gibt von der Verfassung her garantierte Grundrechte, große Städte, wo Frauen in keinster Weise mit einer Diskriminierung rechnen müssen und auch gute Chancen am Arbeitsmarkt vorfinden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Übersiedlung der Ehegattin, welche zum Zeitpunkt der Eheschließung ja ebenfalls damit rechnen musste, dass der Aufenthalt ihres Ehegatten in Österreich zeitlich begrenzt ist, mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria durchaus möglich und zumutbar ist.

 

Aufgrund dieser Erwägungen kann die geforderte Interessenabwicklung des Art. 8 EMRK daher aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, Ehe, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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