TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/05 A11 402047-1/2008

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Spruch

A11 402.047-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des I.J., geb. 1989, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.10.2008, Zl. 08 07.366-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

1.)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und I.J. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

 

2.)

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird I.J. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

3.)

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird I.J. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 18.8.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am 19.8.2008 von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST im Rahmen der Erstbefragung einvernommen. Am 28.8.2008 wurde der Antragsteller von der EAST Ost sowie am 24.9.2008 von der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Seine Angaben wurden im Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.10.2008, Zahl 08 07.366-BAE, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 2.10.2008, Zahl 08 07.366-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

 

zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Die vom Antragsteller im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den gesamten Aussagen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers nicht gerecht:

 

So fällt etwa sofort auf, dass der Asylwerber im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle am 19.8.2008 angegeben hat, dass er "oft verprügelt" bzw. "öfter verprügelt" worden sei (AS. 21), während er hingegen bei seinen weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt behauptete, dass es nur einen gewalttätigen Übergriff auf ihn gegeben habe (AS. 79). Bereits an dieser Stelle entsteht der begründete Eindruck, dass die vom Asylwerber zu Protokoll gegebene Bedrohungssituation tatsächlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, da nach menschlichem Ermessen undenkbar erscheint, dass sich eine Person darüber irren würde, ob sie nur einmal oder aber mehrmals misshandelt worden wäre. Die diesbezügliche Erklärung des Asylwerbers nach Vorhalt dieses enormen Widerspruches in seinen Angaben, nämlich, dass er die am 19.8.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen getätigte Aussage, wonach er oftmals verprügelt worden sei, nie gesagt habe, vermag nicht zu überzeugen und ist erkennbar eine bloße Ausrede, da an zwei verschiedenen Stellen des Protokolls davon die Rede ist, dass er "oft" bzw. "öfter" verprügelt worden sei. Ein Missverständnis bzw. ein Übersetzungsfehler kann daher ausgeschlossen werden, dies auch noch umso mehr, als das damalige Protokoll dem Asylwerber rückübersetzt worden ist und er keinerlei Beanstandungen vorgenommen hat.

 

In gleicher Weise divergieren die Angaben des Asylwerbers hinsichtlich des Zeitpunktes des behaupteten Übergriffes. So behauptete er am 28.8.2008, dass sich dieser Vorfall Ende des vorigen Monats - sohin Ende Juli 2008 - ereignet habe (AS. 35 oben), während er hingegen im Rahmen seiner weiteren Einvernahme behauptete, dass der Vorfall Anfang Juli gewesen wäre (AS. 79). Wenn man nun bedenkt, dass zum Zeitpunkt der Einvernahme des Asylwerbers am 28.8. der behauptete Vorfall, sohin nach der ersten Version etwa vier Wochen zurücklag, hingegen nach der späteren Version etwa acht Wochen, so erscheint erneut klar, dass der Asylwerber offensichtlich nur eine eingelernte Rahmengeschichte zu Protokoll gegeben hat, die entsprechenden Umstände jedoch niemals erlebt hat, da einer Person erinnerlich sein müsste, ob die Misshandlung erst vier Wochen oder bereits ca. acht Wochen zurückliegt. Dies gilt noch umso mehr, als der Asylwerber im Rahmen der letzten Einvernahme behauptet hat, dass seine Misshandlungen so gravierend gewesen seien, dass er sich eine Woche lang im Spital befunden habe. Derartige wohl äußerst einprägsame Umstände würde man vier Wochen später nicht zeitlich völlig falsch einordnen.

 

Schließlich fällt auch auf, dass der Asylwerber im Rahmen seiner Einvernahme vom 28.8. kein Wort davon erwähnt hat, dass er sich eine Woche lang im Spital befunden habe, was jedoch angesichts der Schwere der später behaupteten Verletzungen, die einen einwöchigen Spitalsaufenthalt notwendig gemacht hätten, nicht nachvollziehbar erscheint. Seine diesbezügliche Erklärung nach entsprechendem Vorhalt, dass ihm der einwöchige Spitalsaufenthalt bei seiner vorhergehenden Einvernahme "nicht eingefallen" sei, erscheint erneut als bloße Ausrede, da nicht vorstellbar ist, dass eine Person in einer solchen Situation dies einfach vergessen würde.

 

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung jener Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungssituation sprechen - dies ist letztlich allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, überwiegen die zuletzt genannten bei weitem, sodass es dem Asylwerber nicht gelungen ist, seine Angaben glaubhaft zu machen und ihm folglich auch kein Asyl gewährt werden konnte.

 

Auch die Behörde erster Instanz hat unter Darlegung umfassender Erwägungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass das zentrale Vorbringen des Antragstellers nicht der Wahrheit entspricht und hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 2.10.2008, Zahl: 08 07.366-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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