TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/05 C8 315027-1/2008

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Spruch

C8 315027-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des M.I., geb. 00.00.1982, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007, AZ. 06 06.670-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.

 

Die Beschwerde des M.I., vom 02.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007, Zl. 06 06.670-BAW wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 26.06.2006 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu am 26.06.2006 von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost und am 29.06.2006 von der Erstaufnahmestelle Ost; Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Am 30.8.2007 erfolgte eine abschließende Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien.

 

Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.6.2006, gab der Beschwerdeführer an, dass er Schiite sei und daher zu Hause religiöse Feste feiern und religiöse Versammlungen abhalten würde. Die Leute der "Lashkre Jhangwi Bewegung" hätten den Schiiten allerdings verboten religiöse Versammlungen und Feiern abzuhalten. Die Schiiten könnten diese Feiern auf Grund einer 100-jährigen Tradition allerdings nicht einstellen, weshalb die Bewegung des Beschwerdeführers mit dem Umbringen bedroht worden sei.

 

Vor dem Haus des Beschwerdeführers sei es zu einer Schießerei gekommen, worauf die gesamte Familie des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Er wisse zur Zeit nicht, wo sich seine Familie befinden würde. Seine Ausreise sei durch einen Priester in N. organisiert worden.

 

In der Niederschrift vom 29.6.2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Schiiten jedes Jahr in Pakistan religiöse Versammlungen abhalten würden. Im März des Jahres 2006 hätten die Schiiten erneut im Hause des Beschwerdeführers in M. eine Versammlung abhalten wollen. In Pakistan gäbe es allerdings die Gruppe "Lasher-e-Jhangvi", welche dieses Fest verbieten hätte wollen.

 

Drei Tage nach diesem Fest seien allerdings einige Leute dieser Gruppe zu dem Haus des Beschwerdeführers gekommen, welche auf die Eingangstür geschossen hätten. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder wären daraufhin über die Hausmauer geflüchtet. Seine Eltern und anderen Geschwister wären ebenso geflüchtet, allerdings wäre er von diesen bei der Flucht getrennt worden.

 

Er sei daraufhin alleine mit dem Bus nach G. gefahren und dort von seiner Organisation der "Anjuman Shobab-e-Shiia" aufgenommen worden. Der Oberste dieser Organistaion, H.A. hätte ihn daraufhin gesagt, dass er auch nach K. fahren solle. Dort habe der Beschwerdeführer eine Person getroffen, welche ihm seine Flucht organisiert hätte

 

Der Beschwerdeführer sei wegen dieses Vorfalls selbst nie bei der Polizei gewesen. Auch schon früher sei die Familie des Beschwerdeführers bedroht worden, doch hätte sein Vater aus Angst vor Vergeltung dieser schiitischen Gruppierung die Polizei nicht aufgesucht.

 

Mit der Polizei, dem Militär oder den Behörden habe der Beschwerdeführer allerdings niemals Problem gehabt.

 

Ansonsten würde es auch keine Probleme in seinem Heimatland geben.

 

In der Niederschrift vom 30.8.2007 führte der Beschwerdeführer zu der religiösen Versammlung in seinem Haus noch aus, dass er drei Tage vor dieser religiösen Kundgebung Drohanrufe erhalten habe. Er sei aufgefordert worden diese Kundgebung nicht mehr zu organisieren bzw. abzusagen, zumal man ihn ansonsten umbringen würde. Er hätte daraufhin mit seinem Iman telefoniert, welcher ihn angewiesen hätte die Feier trotz dieses Drohanrufes durchzuführen, zumal dies Tradition sei.

 

Drei Tage nach dieser religiösen Feier hätte er und seine Familie Schüsse vor deren Haus gehört, weshalb er daraufhin mit seinem Bruder geflohen sei. In G. hätte er mit dem Iman Kontakt aufgenommen, um diesen den Vorfall zu schildern. Der Iman hätte ihn den Kontakt zu einem Mann hergestellt, welcher ihn in den Iran gebracht hätte.

 

Auf die Frage, ob es etwaige Bedrohungen bereits vor dem die Flucht auslösenden Vorfall im Jahr 2006 gegeben habe bejahte der Beschwerdeführer dies insofern, als er angab, dass die Mitglieder der "Lashker-e-Janghvi" die religiösen Gefühle der Schiiten verletzt hätten, indem diese sie beschimpft hätten. Seitdem hätte es Spannungen zwischen diesen beiden Gruppen gegeben.

 

Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diese Leute nicht angezeigt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damit seine ganze Familie in Gefahr gebracht hätte. Pakistan sei ein Land der Sunniten, die Schiiten hätten eingeschränkt Rechte. Außerdem sei fraglich, ob die Polizei die Anzeige überhaupt entgegengenommen hätte.

 

Die Regierung würde keine Schutzmaßnahmen treffen. Dies würde für ihn bedeuten, dass die Regierung die Sunniten unterstützt. Selbst die Zeitungen in Österreich würden von der Roten Moschee in Pakistan berichten.

 

Auf die Frage inwieweit den Beschwerdeführer diese Umstände auch persönlich betreffen würden, verneinte er dies.

 

Er selbst sei nicht politisch tätig oder einer politischen Partei zugehörig. Außerdem habe er mit den Behörden in Pakistan keine Probleme gehabt.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.9.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II, gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

 

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 20 bis 23 des Erstbescheides). Der Beschwerdeführer habe zwar bei allen drei Einvernahmen versucht den Inhalt aufrecht zu erhalten. Er habe allerdings für die erste Instanz den Eindruck vermittelt, als hätte er die geschilderte Situation nicht wirklich erlebt, sondern viel mehr über derartige Vorfälle gelesen und versucht einen solchen Bericht in sein Vorbringen einzubauen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in keinen der Befragungen glaubhaft und vor allen Dingen nicht nachvollziehbar gewesen einen asylrelevanten Fluchtgrund zu nennen. Er habe sich auf eine Gruppe, welche sich "Lashkere-e-Janghvi" nennen würde berufen. Diese würde in ganz Pakistan Anschläge verüben. Dies habe allerdings mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun. Nachdem der Beschwerdeführer hingewiesen worden sei Dinge zu nennen, welches sich konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogen hätten, habe dieser geantwortet, dass die Regierung sogar die Rote Moschee stürmen habe lassen. Dies deute daraufhin, dass die Regierung gegen die Schiiten vorgehen würde oder die Ablehnung der Schiiten durch die Sunniten zumindest dulde. Dies sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Einerseits würde ihn die Rote Moschee und die damit verbundenen Abläufe keineswegs betreffen und anderseits könne daraus keine Akzeptanz von Aktionen der Sunniten gegen die Schiiten durch die Regierung abgeleitet werden können. Außerdem habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Schritte gegen die angeblichen Bedroher in die Wege geleitet noch habe er sonst keine Schritte gesetzt, welche die Situation in Pakistan verbessert hätten. Der Beschwerdeführer habe nach einem Gespräch mit seinem Imam Pakistan vielmehr einfach verlassen.

 

Darüber hinaus würden die allgemeinen Behauptungen, dass die Polizei nichts unternehmen würde und der Staat sowieso nichts gegen diese Gruppierungen machen könne, keine objektive Stütze darstellen, welche die zu Pakistan getroffenen Feststellungen in Zweifel ziehen könnten.

 

Die erste Instanz gelange daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu dem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Schluss, dass der maßgebende vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen würde.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten. Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Berufungsweber über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vormals)Berufung.

 

4. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers vor der Erstbehörde des bekämpften Bescheides sowie der Beschwerde (vormals: Berufungsschriftsatzes) erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 3 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass Ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

2. Die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST hat mit dem Beschwerdeführer am 26.6.2006 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Des Weiteren wurde von der Erstaufnahmestelle Ost am 29.6.2006 eine Niederschrift und vom Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, am 30.8.2007, mit dem Beschwerdeführer eine abschließende Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST bzw. der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens ausreichend. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

3. Der Asylgerichtshof schließt sich den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes und der rechtlichen Subsumtion einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese insbesondere auch auf verschiedene Berichte des Auswärtigen Amtes, des UK Home Office, des US Department of State (USDOS) gründete - zu aktuelleren Berichten haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben - die bereits für sich genommen auch im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden.

 

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass die erste Instanz mangels eines entsprechenden Experten auf dem Gebiet der Körpersprache auf Grund der bloßen Beobachtung der Körpersprache des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf das Vorbringen der Fluchtgeschichte ziehen konnte, doch geht der Asylgerichtshof wie bereits die Behörde erster Instanz festgestellt hat, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist.

 

So erscheint es dem Asylgerichtshof ebenso wenig wie der ersten Instanz glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm angeführten Verfolgung von Seiten der Sunniten geflohen ist.

 

Gerade die von der ersten Instanz angeführte Erhebung im Zusammenhang mit den Geschehnissen, welche sich vor dem die Flucht auslösenden Ereignis zugetragen haben sollen, lassen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheinen. Er räumt zwar ein bereits mehrmals vor 2006 bedroht worden zu sein, geht aber nicht, wie die erste Instanz richtig angemerkt hat, auf seinen konkreten Fall ein, sondern lässt es in seiner Ausführung damit bewenden, dass er angibt, es habe zwischen den Sunniten und Schiiten bereits sechs oder sieben Monate vor dem die Flucht auslösenden Ereignis Spannungen gegeben, zumal es im Zuge von religiösen Kundgebungen zu beiderseitigen Beleidigungen gekommen ist. Ebenso weicht der Beschwerdeführer der Frage, ob er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Partei oder Religion Schwierigkeiten gehabt hätte zunächst aus, indem er sich wiederum nur auf allgemeine Probleme mit der Gruppe der Lasher-e-Jhangvi und der Gruppe, welcher er angehört hat, beschränkte.

 

Auch in Zusammenhang der Frage, warum sich der Beschuldigte nicht an die Behörden bzw. einschlägigen Organisationen oder dem Militär gewandt habe, ging der Beschwerdeführer nicht auf seine persönliche Lage ein, sondern wich der eigentlichen Frage insofern aus, in dem er auf die allgemeinen Probleme mit der "Roten Moschee" hinwies und in diesem Zusammenhang angab, dass die Regierung keine Schutzmaßnahmen für die Schiiten setzen würde, sondern nur die Sunniten unterstützt werden würden. Damit geht allerdings auch das Vorbringen des Beschwerdeführes ins Leere. Wie aus Medien-, bzw. Zeitungsberichten allgemein bekannt ist, wurde die sunnitische Moschee von A.R. geleitet. Von deren Anhängern und von Schülern dieser zugehörigen Religionsschule gingen im Frühjahr 2007 wiederholt gewaltige Proteste und Provokationen gegen die Regierung aus, welche am 10.7.2007 durch die Armee erstürmt wurden, wobei mindestens 100 Menschen, darunter auch der Leiter der sunnitischen Moschee von A.R. getötet wurden. Somit steht der in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.9.2007 und in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass die Regierung keine Schutzmassnahmen für die Schiiten tätigen würde und lediglich die Sunniten unterstützen würde im Gegensatz zur Realität und teilt daher der Asylgerichtshof auch den bereits von der ersten Instanz in diesem Zusammenhang aufgezeigten Widerspruch.

 

Unabhängig davon hat sich der Asylgerichtshof durch Einschau aktueller Länderfeststellungen (u.a. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan des Auswärtigen Amtes; Stand September 2008) vergewissert, dass der Staat nach wie vor große Anstrengungen unternimmt Konflikte und sektiererische Gewalt zwischen extremistsichen Gruppierungen der schiitischen Minderheit und der sunnitischen Mehrheit einzugrenzen. Darüber hinaus gibt sich aus zahlreichen Medienberichten (u.a. der Spiegel) hervor, dass der Kampf gegen den Terrorismus zu einen der wichtigsten Aufgaben des neuen Präsidenten Zardari zähle.

 

Unabhängig davon erscheint es dem Asylgerichtshof ebenso wie der ersten Instanz nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen hat sich an die pakistanischen Behörden zu wenden. Die Behauptung, dass die staatlichen Behörden nichts unternehmen würden und der Staat generell sowieso nichts gegen die Sunniten unternimmt, steht auch mit den Länderfeststellungen der ersten Instanz in keinem Einklang. Es finden diese vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen, wie die erste Instanz richtig angemerkt hat, keine objektivierbare Stütze, wo doch der Beschwerdeführer nicht einmal eine Anzeige gegen die Täter erstattet hat. Insbesondere aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass staatliche Stellen alles unternehmen, um religiös motivierte Anschläge, gegen wen sie sich auch immer richten, zu vermeiden suchen.

 

Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine etwaigen Verfolgungen von Seiten der Behörden, der Polizei oder dem Militär jemals behauptet hat, sodass dem Beschwerdeführer bei einer etwaigen Anzeige kein nachvollziehbares Hindernis entgegengestanden wäre.

 

Insgesamt kann daher von keiner entsprechenden Glaubwürdigkeit der Verfolgung ausgegangen werden. Dazu ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in vielen Teilen viel zu allgemein gehalten, als die Fluchtgründe logisch nachvollziehbar wären.

 

Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind nicht zu beanstanden. Es ist, wie schon von der Erstbehörde dargelegt, nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch in anderen Landesteilen Pakistans nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

Darüber hinaus ist der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch besteht in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Eine ausnahmsweise andere Situation hat der Beschwerdeführer nicht belegen können. Ebenso wenig sind auf die Person des Beschwerdeführers bezogene "außergewöhnliche Umstände" ersichtlich.

 

Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Pakistan allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte u.a des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte und auch aufgrund der Wahl von Asif Ali Zardari zum neuen Präsidenten von Pakistan, nach dem Rücktritt des vormaligen Präsidenten Musharraf nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.

 

Ebenso kann der Meinung des Bundesasylamtes gefolgt werden, als diese keine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Existenzsicherung in seinem Heimatland erkennen lässt, zumal der Beschwerdeführer gesund und volljährig ist. Überdies besteht durch seine im Herkunftsstaat lebende Mutter und Geschwister ein soziales Bezugsnetz.

 

Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Kernfamilie lebt in Pakistan. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung seiner teilweisen Arbeit als Zeitungszusteller und seiner zum Entscheidungszeitpunkt knapp über zweijährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet und jüngst zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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